Urteil
10 E 2164/03
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0920.10E2164.03.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist für jedes Rundfunkempfangsgerät eine Gebühr zu entrichten, wenn nicht ein besonderer Befreiungstatbestand erfüllt ist.
2. Ein Befreiungstatbestand besteht für "weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte)" im häuslichen privaten Bereich. Das sind Empfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden.
3. Gebührenfreiheit besteht nicht Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte und der Kraftfahrzeuge nicht ankommt.
4. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der ist in Hessen Gesetz ist, will der Rundfunkanstalt für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach, zweckmäßig und zügig wie möglich zu gestalten.
5. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf die Gebührenbehörde davon ausgehen, dass ein Geschäftsmann (Gewerbetreibender oder Selbständiger) sein Kraftfahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Derartige allgemeine Erfahrungssätze aus der Lebenserfahrung dürfen Grundlagen für die freie Beweiswürdigung sein. Die Behörde darf grundsätzlich von typischen Lebenssachverhalten ausgehen.
6. Der "Halter" eines Rundfunkempfangsgerätes kann die Vermutung betrieblicher Nutzung widerlegen. Ihn trifft dann die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die maßgebenden Tatsachen, wonach die Schlußfolgerung auf die vermutete Typik des Lebenssachverhaltes keinen Bestand haben kann. Dafür reicht aber nicht die bloße Behauptung. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte vorliegen, die eine hinrei-chend sichere Schlussfolgerung auf die Nichtnutzung zulassen.
7. Die allgemeine Lebenserfahrung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger überzeugend vorträgt, er mache sein Kraftfahrzeug steuerlich nicht geltend, d.h. er setze die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten nicht als Betriebsausgaben ab. Zwar kann die steuerliche Geltendmachung der Kraftfahrzeugkos-ten als Betriebsausgaben für sich wesentliches Indiz zur Beurteilung der Rundfunkge-bührenpflicht sein, sie ist aber nicht Voraussetzung der Gebührenpflicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist für jedes Rundfunkempfangsgerät eine Gebühr zu entrichten, wenn nicht ein besonderer Befreiungstatbestand erfüllt ist. 2. Ein Befreiungstatbestand besteht für "weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte)" im häuslichen privaten Bereich. Das sind Empfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. 3. Gebührenfreiheit besteht nicht Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte und der Kraftfahrzeuge nicht ankommt. 4. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der ist in Hessen Gesetz ist, will der Rundfunkanstalt für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach, zweckmäßig und zügig wie möglich zu gestalten. 5. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf die Gebührenbehörde davon ausgehen, dass ein Geschäftsmann (Gewerbetreibender oder Selbständiger) sein Kraftfahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Derartige allgemeine Erfahrungssätze aus der Lebenserfahrung dürfen Grundlagen für die freie Beweiswürdigung sein. Die Behörde darf grundsätzlich von typischen Lebenssachverhalten ausgehen. 6. Der "Halter" eines Rundfunkempfangsgerätes kann die Vermutung betrieblicher Nutzung widerlegen. Ihn trifft dann die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die maßgebenden Tatsachen, wonach die Schlußfolgerung auf die vermutete Typik des Lebenssachverhaltes keinen Bestand haben kann. Dafür reicht aber nicht die bloße Behauptung. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte vorliegen, die eine hinrei-chend sichere Schlussfolgerung auf die Nichtnutzung zulassen. 7. Die allgemeine Lebenserfahrung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger überzeugend vorträgt, er mache sein Kraftfahrzeug steuerlich nicht geltend, d.h. er setze die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten nicht als Betriebsausgaben ab. Zwar kann die steuerliche Geltendmachung der Kraftfahrzeugkos-ten als Betriebsausgaben für sich wesentliches Indiz zur Beurteilung der Rundfunkge-bührenpflicht sein, sie ist aber nicht Voraussetzung der Gebührenpflicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist mit ihrem aufrechterhaltenen Aufhebungsantrag (der Kläger hat den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, das Verfahren hierüber wird eingestellt) zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, weil sich der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid nicht als rechtswidrig erwiesen haben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Wegen der Einzelheiten zur Rundfunkgebührenpflicht, der Rechtsgrundlagen und der Umstände, weshalb der Kläger mit dem Empfangsgerät in seinem Kraftfahrzeug gebührenpflichtig ist, wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Grundsätzlich ist für jedes Rundfunkempfangsgerät eine Gebühr zu entrichten, wenn nicht ein besonderer Befreiungstatbestand erfüllt ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag 1974, bzw. § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag 1991 und 2005 (RGebStV) ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Nach dem jeweiligen Abs. 2 der genannten Bestimmungen gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in (solchen Räumen oder) Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bestimmte ferner, dass es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, (der Räume oder) der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Dass der Kläger in dem im angegriffenen Bescheid zugrundegelegten Zeitraum ein "Zweitgerät" in seinem Kraftfahrzeug bereitgehalten hat, steht fest und ist im übrigen auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Beklagte ist auch beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Kläger dieses zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit nutzt, wenn er diesen Erfahrungssatz aus der allgemeinen Lebenserfahrung seinen tatsächlichen Feststellungen zu Grunde legt. Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RdfGebStV 1991 verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeuges zu den angeführten Zwecken nicht an. Den Rundfunkanstalten sollte vielmehr nach der Absicht des Gesetzes (der RGebStV gilt in Hessen als Gesetz, Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13.12.1991, GVBl. I S. 367) für die Beurteilung der Gebührenpflicht klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach, zweckmäßig und zügig wie möglich zu gestalten. Die Freistellung von der Mehrfachzahlung sollte ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Danach reicht auch eine völlig untergeordnete Nutzung des Fahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit aus, da die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nach der angeführten Bestimmung nur für den häuslichen privaten Bereich gilt. In diesem Bereich bewegt sich der Kläger bei der Nutzung seines Kraftfahrzeugs nicht ausschließlich, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass ein Geschäftsmann sein Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Derartige allgemeine Erfahrungssätze und damit auch die Lebenserfahrung dürfen Grundlagen für die freie Beweiswürdigung sein (BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 54.88 -, Buchholz, 310, § 108 Nr. 213; VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992, -14 S 2371/90 -, VBlBW. 1993, 11). Ungeachtet der Tatsache, dass der Ermittlungsumfang vom jeweiligen Fachrecht bestimmt wird, darf die Behörde grundsätzlich von typischen Lebenssachverhalten ausgehen (Stelkens/Bonk/Leonhart, VwVfG, 6. Aufl., § 24 RdNr. 70 m.N.). Nach der Lebenserfahrung rechtfertigt sich aber die Annahme, dass zwar wesentliche geschäftliche Tätigkeiten im Beruf des Klägers in der Betriebsstätte abgewickelt werden, es aber mehr als naheliegend und daher auch überwiegend wahrscheinlich ist, dass zahlreiche, dem Gewerbebetrieb zuzurechnenden Tätigkeiten auch mit Hilfe des Kraftfahrzeugs des Betriebsinhabers erledigt werden (müssen). So werden typischerweise unmittelbare Schusterleistungen, insbes. bei der Beschaffung des Materials auch außerhalb der Geschäftsräume erbracht. Die vom Beklagten angeführten, für jeden Gewerbebetrieb typischen "Erledigungen" mit Hilfe des Fahrzeugs des Betriebsinhabers kommen erfahrungsgemäß hinzu, wie etwa Fahrten zur Bank und zum Steuerberater, auch wenn dies aufgrund der vom Kläger geschilderten besonderen Umstände seines Falles sehr selten ist. Sie alle lassen die Annahme, das Fahrzeug des Betriebsinhabers werde bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung ausschließlich privat genutzt, als fernliegend erscheinen (VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 . 2 S 2521/93 -, NVwZ-RR 1994, 611 ). Die allgemeine Lebenserfahrung ist auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger überzeugend vorträgt, er mache sein Kraftfahrzeug steuerlich nicht geltend, d.h. er setze die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten nicht als Betriebsausgaben ab. Zwar kann die steuerliche Geltendmachung der Kraftfahrzeugkosten als Betriebsausgaben für sich wesentliches Indiz zur Beurteilung der Rundfunkgebührenpflicht sein, sie ist aber nicht Voraussetzung der Gebührenpflicht. Maßgebend ist grundsätzlich die "Möglichkeit" der steuerlichen Geltendmachung. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, welche Betriebsausgaben er steuerlich in Ansatz bringen will. Sieht er aus irgendwelchen persönlichen Gründen davon ab, die Kraftfahrzeug- bzw. Autoradiokosten anzusetzen oder übersieht er diese Betriebsausgaben, so wäre es ein sachfremdes, vom Rundfunkteilnehmer beeinflussbares Unterscheidungsmerkmal, wenn an diesen Umstand zwingend die Gebührenpflicht geknüpft wäre. Dass dem Kläger die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung hier nicht eröffnet ist, ist aber nicht erkennbar. Will der Kläger diese Vermutung betrieblicher Nutzung widerlegen, so trifft ihn die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die maßgebenden Tatsachen. Diese Darlegung ist dem Kläger nicht gelungen. Zwar ist es nach der allgemeinen Darlegungs- und Beweislehre nicht erforderlich (weil nicht möglich), den Beweis für eine Nichtnutzung - hier die gewerblicher Art - zu führen. Deshalb reichen Anhaltspunkte, die eine hinreichend sichere Schlussfolgerung auf die Nichtnutzung zulassen, aus. Das hat der Kläger mit seinen Behauptungen zwar versucht, es ist aber nicht glaubhaft, dass er für keine - noch so gering geartete - gewerbliche Verrichtung sein Kraftfahrzeug benutzt. Es ist allerdings zweifelhaft, ob eine derartige Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Wenn ein Gewerbetreibender, der ein weiteres Rundfunkempfangsgerät (Zweitgerät) zum Empfang in einem Kraftfahrzeug bereit hält, das nahezu vollständig zu privaten Zwecken genutzt wird und er angesichts seiner Einkommenslage einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleichsteht, so hat das Gebührenrecht eine Härteklausel vorsehen, die ähnlich der Bestimmung der Gebührenbefreiung in besonderen Härtefällen im privaten Bereich ist (vgl. dazu § 6 Abs. 3 und 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Aber selbst wenn man vom Vorhandensein einer derartigen Härtefallregelung ausgeht, hat der Kläger weder glaubhaft machen können, dass das Fahrzeug ausschließlich oder nahezu ausschließlich seinem Privatbereich zuzuordnen ist, noch, dass seine Einkommenslage der einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleichsteht. Im übrigen hat der Kläger auch einen dahingehenden Antrag bei dem Beklagten nicht gestellt. Er ist vielmehr rechtsirrig von der Vorstellung ausgegangen, dass es für sein Begehren ausschließlich auf die Glaubhaftmachung seiner Behauptungen ankommt. Das entspricht aber nicht der Rechtslage und darf auch angesichts der Vorschriften in anderen Abgabenbereichen (etwa dem Steuerrecht, insbesondere dem Einkommensteuerrecht) als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), auch hinsichtlich der zurückgenommenen Feststellungsklage wegen § 155 Abs. 2, VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis ist nach § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Der Kläger betreibt in Frankfurt am Main in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung ein "Schusterlädchen". Dort befindet sich ein Radiogerät, das er 1991 bei der GEZ anmeldete und für das er wie für die Empfangsgeräte in seiner Privatwohnung Rundfunkgebühren bezahlt. Der Kläger ist ferner Halter eines Kraftfahrzeugs (...). Bei einem Besuch einer Außendienstmitarbeiterin des Beklagten stellte diese fest, dass sich in dem Fahrzeug ein Hörfunkgerät befindet. Der Kläger wurde daraufhin mit Gebührenbescheid vom 05.11.2002 zur Zahlung der Rundfunkgebühren hierfür aufgefordert. Hiergegen richtete sich sein Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass er bereits mit Schreiben vom 02.11.2002 mitgeteilt habe, dass das Kfz geschäftlich nicht genutzt werde, es handele sich ausnahmslos um ein Privatfahrzeug. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzte Gebühr zu entrichten habe. Sämtliche Rundfunkgeräte, die in Räumen oder Kraftfahrzeugen zum Empfang bereit gehalten und entweder zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt würden, seien anmelde- und gebührenpflichtig (§ 5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Auch wenn der Pkw des Klägers nicht zum Betriebsvermögen gehöre, spiele dies für die Gebührenpflicht keine Rolle, denn selbst wenn das Kraftfahrzeug nur zu einem geringen Teil für die selbständige Tätigkeit genutzt werde, ist das darin befindliche Hörfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ein Pkw im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit genutzt werde. Da die Gebührenpflicht zu dem Zeitpunkt beginne, sobald ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten werde, sei die Festsetzung der entsprechenden Gebühr ab Mai 2002 nicht zu beanstanden. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 07.04.2003 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.05.2003, bei Gericht am 05.05.2003 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und will die Aufhebung des Gebührenbescheides erreichen. Ferner wollte er mit seinem inzwischen zurückgenommenen Antrag die Feststellung erreichen, dass er nicht verpflichtet sei, für das Rundfunkgerät in seinem Pkw Gebühren zu entrichten. Er begründet seine Klage damit, dass der Pkw ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werde und führt eine Reihe von Umständen an, aus der er schließt, dass eine gewerbliche Nutzung vollständig ausgeschlossen sei (private Einkäufe und Erledigungen, Transport der Tochter zu verschiedenen Veranstaltungen und Terminen; die kurze Strecke von der Wohnung zu dem Laden werde zu Fuß zurückgelegt, die erforderlichen Materialien für den Betrieb würden auf dem Postweg geliefert. Die Kunden holten ihre Schuhe und Lederwaren in dem Ladengeschäft ab, die Buchhaltung werde von der Ehefrau in der Privatwohnung erledigt, Bankaufträge und -belege würden von der Ehefrau aus der Innenstadt mitgebracht, da die Ehefrau dort arbeite und für die Fahrten zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel benutze. Selbst die Steuererklärungen würden in der Privatwohnung erstellt und von dort auf dem Postwege an das Finanzamt versandt). Die Außendienstmitarbeiterin des Beklagten habe das Gerät trotz seines Protestes angemeldet. Der Kläger argumentiert weiter, dass die Heranziehung zu den Rundfunkgebühren sein Grundrecht auf privates Eigentum verletze. Allein die Vermutung, er nutze seinen Pkw auch für seine gewerbliche Tätigkeit, sei nicht geeignet, die Gebührenpflicht zu begründen. Auch einem Selbständigen müsse es möglich sein, einen privaten Pkw zu halten. Das Empfangsgerät sei mit den für die in der Privatwohnung bereit gehaltenen Empfangsgeräte abgegolten. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2003, soweit er sich auf die Gebührenforderung für das Bereithalten eines Empfangsgerätes in dem Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen F-UK 1001 bezieht, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2, 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag verwirklicht ist, weil der Kläger innerhalb des im Bescheid genannten Zeitraums, nämlich von Mai bis September 2002, ein Hörfunkgerät in dem geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten habe. Die Außendienstmitarbeiterin habe demzufolge das Empfangsgerät rechtmäßig angemeldet. Die Gebührenpflicht bestehe nämlich auch dann, wenn das Kraftfahrzeug nur teilweise geschäftlich genutzt werde. Ob das Kraftfahrzeug des Klägers zum Betriebsvermögen gehöre oder nicht, spiele für die Gebührenpflicht keine Rolle. Selbst wenn es nur zu einem geringen Teil für die selbständige Tätigkeit genutzt werde, sei das darin befindliche Hörfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ein Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit genutzt werde. Insbesondere sei es üblich, dass ein Geschäftsmann sein Kfz auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutze. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass zahlreiche, dem Gewerbebetrieb als solche zuzurechnende Tätigkeiten auch mit Hilfe des Kraftfahrzeuges des Betriebsinhabers erledigt werden müssten. Die Annahme, dass das Fahrzeug des Betriebsinhabers ausschließlich privat genutzt werde, sei fernliegend. Der Beklagte verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 1994, des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 11.01.1988 und des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 09.06.2005 zur Stützung seiner Ansicht (Abschriften der Entscheidungen sind zu den Gerichtsakten gereicht worden). Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis Blatt 28) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.