Urteil
10 E 7283/03
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0519.10E7283.03.0A
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Leitsätze
Ein zolleigener Diensthund, den der Hundführer in seinen privaten Haushalt aufgenommen hat, unterliegt der Hundesteuer.
Es ist unerheblich, ob der Hund auch beruflichen Zwecken dient, eine Unterscheidung insoweit zwischen "persönlicher Lebensführung" und "beruflicher Lebensführung" wäre lebensfremd.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zolleigener Diensthund, den der Hundführer in seinen privaten Haushalt aufgenommen hat, unterliegt der Hundesteuer. Es ist unerheblich, ob der Hund auch beruflichen Zwecken dient, eine Unterscheidung insoweit zwischen "persönlicher Lebensführung" und "beruflicher Lebensführung" wäre lebensfremd. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2003 - soweit er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nämlich unter Ziffer 1 des Tenors - ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist als Halter eines Hundes steuerpflichtig im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten aus dem Jahre 1998. Danach ist Steuerschuldner der Halter eines Hundes; Hundehalter ist, wer unter anderem einen Hund im eigenen Interesse im eigenen Haushalt aufnimmt. Es ist unstreitig, dass der Kläger den Hund der Rasse Labrador, welchen er im Dienst als Hundeführer einsetzt, in seinen Haushalt aufgenommen hat. Streitig zwischen den Beteiligten ist lediglich, ob er dies im eigenen Interesse oder ausschließlich im öffentlichen Interesse getan hat. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem von den Beteiligten herangezogenen Urteil vom 25. Juni 2003 (Az.: 5 UE 1174/01) dargelegt, dass auch ein Hund, der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit genutzt wird, im eigenen Interesse in den Haushalt aufgenommen ist. Aufwandsteuern, zu denen die streitige Hundesteuer zählt, im Sinne des Artikels 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - sind danach Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie knüpfen an das Halten eines Gegenstandes oder einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an. Ausschlaggebendes Merkmal ist nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden. Der Aufwand im Sinne eines Konsums ist dabei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankommt, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des näheren dient. In dem Konsum äußerst sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Zusätzlich von dieser Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist Wesen der Aufwandsteuer, dass sie einen besonderen Aufwand erfasst, der über die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Nach diesen Kriterien unterfällt vorliegend der vom Kläger in den Haushalt aufgenommene Hund § 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten. Dass ein Hund einen besonderen persönlichen Aufwand bezüglich seiner Pflege, den Anforderungen an Zuwendung und Bewegung, wie auch kostenmäßigen Aufwand erfasst, bedarf keiner näheren Ausführungen und wird auch von dem Dienstherrn des Klägers berücksichtigt, welcher diesem eine Aufwandentschädigung zahlt. Dass diese Aufwandentschädigung nicht alle Unkosten erfasst, welche die Hundehaltung mit sich bringt, zeigt sich bereits daran, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Kosten der Hundesteuer davon nicht mit erfasst sind. Die Besteuerung des Haltens von Hunden gilt als eine der traditionellen Aufwandsteuern (vgl. Hess. VGH, a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine Differenzierung danach, ob ein Hund aus beruflichen oder privaten Gründen gehalten wurde, fand bis zur Aufhebung des Hessischen Hundesteuergesetzes zum 31. Dezember 1998 nicht statt. Danach war als Halter eines Hundes definiert, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hatte, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder Betriebes dienstbar zu machen (§ 3 Abs. 2 Hundesteuergesetz). Die vorliegend einschlägige Hundesteuersatzung der Beklagten erfasst im Steuertatbestand die Aufnahme eines Hundes in den Wirtschaftsbetrieb nicht. Eine Differenzierung des Steuertatbestandes bezüglich der Aufnahme in den eigenen Haushalt bezüglich des Zweckes der Hundehaltung - beruflich oder privat - ist jedoch nicht erfolgt und auch, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, verfassungsrechtlich nicht geboten. Es ist nicht erkennbar, dass in der Lebenswirklichkeit ein Unterschied zwischen "persönlicher Lebensführung" und "beruflicher Lebensführung" bestünde. Die Lebensführung eines Steuerpflichtigen umfasst auch soweit sie beruflichen Zwecken dient seine persönliche Lebensführung. Dies gilt unerheblich davon, ob die Frage des Wohnsitzes in Bezug auf die Entfernung zum Arbeitsort, die Wahl des Fortbewegungsmittels zum Arbeitsort oder sonstige persönliche Lebensmodalitäten, die unter Berücksichtigung der beruflichen Bedürfnisse der jeweiligen Personen gewählt wurden, in Rede stehen. Dass es nicht darauf ankommt, wem der Hund gehört, oder wer die Anschaffungskosten eines Hundes trägt - z.B. Geschenk - , bedarf vorliegend keiner näheren Ausführungen. Darüber hinaus ist aber auch auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten "Bestimmungen über die Haltung und Ausbildung von Zollhunden" darauf hinzuweisen, dass ein Beamter, der sich zum Führen eines Zollhundes aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht als geeignet erweist, als Zollhundeführer abzulösen ist (vgl. Nr. 42 [Blatt 44 der Gerichtsakte] der vorbezeichneten Bestimmungen). Als Zollhundeführer sollen nach Nr. 40 dieser Bestimmungen (vgl. ebenfalls Blatt 44 der Gerichtsakte) nur Beamte eingesetzt werden, die unter anderem Verständnis für Hunde besitzen und sich dienstlich bewährt haben. Auch sollen sie bereits an Hundeübungen teilgenommen haben, bevor sie einen Zollhund übernehmen. Aus diesen Regelungen ergibt sich ohne weiteres, dass ein Zollbeamter für die Tätigkeit als Hundeführer bestimmte Eignungsmerkmale aufweisen muss, die ihn aus der allgemeinen Vergleichsgruppe von Beamten herausheben. Ob damit einher eine finanzielle Höhergruppierung geht oder dieser besondere Einsatz lediglich die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Vorgaben ohne weiteres ein persönliches berufliches Interesse an dieser Tätigkeit, soweit überhaupt die persönliche Eignung vorliegt. Darüber hinaus ist es auch nicht zwingend, dass Zollhundeführer zolleigene Hunde einsetzen. Aus Nr. 5 der vorbezeichneten Bestimmungen über die Haltung und Ausbildung von Zollhunden ergibt sich, dass ein Zollhund entweder als privater Zollhund einem Beamten gehört oder ein verwaltungseigener Zollhund ist (vgl. Blatt 38 der Gerichtsakte). Auch aus diesem Umstand der Vermengung von privater Hundehaltung mit einem dienstlichen Einsatz des Hundes, falls dieser von der Verwaltung wesensmäßig für geeignet erachtet wird, zeigt sich, dass eine Trennung zwischen persönlichen/privaten und beruflichen Interessen hier nicht möglich ist. Ob der Vermögenseinsatz des Hundehalters ganz oder teilweise durch Zahlung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung des Dienstherrn oder durch eine Höhergruppierung von Hundeführern finanziell vom Dienstherrn honoriert wird, ist für die Entscheidung unerheblich. Es mag auch dahinstehen, ob die Wahl des steuerfreien Hundegeldes als Aufwandentschädigung unter Umständen die für den Dienstherrn oder den Beamten in Bezug auf das Nettoeinkommen kostengünstigere Regelung ist, da jedenfalls für die Aufnahme in den Haushalt und "die damit verbundenen Erschwernisse" Vermögensaufwendungen anerkannt sind. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Diensthund des Klägers, soweit er in den Haushalt aufgenommen ist, im privaten Lebensbereich dieselben Funktionen übernimmt, wie jeder sonstige Hund (z.B. Bewachen der Wohnung, "Freund" des Hundehalters, seiner Kinder oder sonstigen Haushaltsangehörigen und anderes mehr; vgl. insoweit OVG Münster, Urteil vom 03. Februar 2002, Az.: 14 A 1569/03). Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Zollbeamter in der Bundeszollverwaltung und dort als Zollhundeführer beim Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen eingesetzt. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Fachlehrgang erlangte der Kläger die Befähigung, als Zollhundeführer einen im Eigentum der Bundeszollverwaltung stehenden Zollhund der Rasse Labrador während der Dienstzeit als Rauschgiftspürhund einzusetzen. Außerhalb seiner Dienstzeit hat der Kläger den Hund aufgrund dienstinterner Vorschriften in seinen Haushalt aufgenommen. Der Kläger wohnt in der Gemeinde G., der Beklagten, wo zum 01.01.1999 die "Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde G. in der Fassung vom 03. November 1998" in Kraft trat. Danach ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist Steuerschuldner der Halter eines Hundes. § 2 Abs. 2 definiert diesen Halterbegriff wie folgt: "Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat." Das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen teilte der Beklagten mit Schreiben vom 13.07.2001 mit, dass der Kläger den vorerwähnten Hund in Besitz habe. Daraufhin teilte die Beklagte dem Hauptzollamt mit Schreiben vom 10.09.01 mit, dass für diesen Hund auf jeden Fall eine Steuerveranlagung vorgenommen werde. Mit dem streitgegenständlichen Steuerbescheid vom 17.09.2001 (Blatt 13 der Behördenakte) wurde gegenüber dem Kläger die Hundesteuer für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 mit dem Jahresbetrag von 100,-- DM, insgesamt 300,-- DM bzw. 153,39 Euro festgesetzt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2001 Widerspruch ein und beantragte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens und eine Aussetzung der Vollziehung bis zur Rechtskraft einer ersten Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Zur Begründung gab er an, es handele sich um einen Diensthund der Bundeszollverwaltung. Mit Schreiben vom 23.10.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Vollziehung des Hundesteuerbescheides vom 17.09.2001 über den Betrag von 300,-- DM für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 werde unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs ausgesetzt, die Aussetzung werde beendet, sobald eine rechtskräftige Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vorliege. Soweit der Widerspruch keinen Erfolg habe, entstünden für die Dauer der Aussetzung Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat (§§ 237 bis 239 der Abgabenordnung). Mit Schreiben vom 22.01.2003 begründete der Kläger den Widerspruch damit, dass die Haltung eines verwaltungseigenen Zollhundes für den dienstlichen Einsatz nicht seiner persönlichen Lebensführung zuzuordnen sei. Er übernehme den Hund mit dem dienstlichen Auftrag, ihn zu pflegen, zu füttern und bei seiner Aufgabenwahrnehmung einzusetzen. Für die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen erhalte er eine steuerfreie Entschädigung (Hundegeld). Nach Ergehen der Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2003 (Az.: 5 UE 1172/01, 1174/04 und 1175/01) hielt der Kläger an seinem Widerspruch fest und bat um Erlass eines Widerspruchsbescheides. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2003 wies die Beklagte unter Ziffer 1 des Tenors, welcher allein streitgegenständlich ist, den Widerspruch hinsichtlich der Heranziehung zur Hundesteuer zurück. Zur Begründung ist insbesondere darauf abgehoben, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den Musterentscheidungen vom 25.06.2003 entschieden habe, dass auch ein aus beruflichen Gründen in den eigenen Haushalt des Halters aufgenommener Hund der Hundesteuer unterliege. Danach erzwinge der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer keine Berücksichtigung des Umstandes, ob die Haltung des Hundes beruflich oder privat veranlasst sei. Am 15.12.2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er sei nicht Steuerschuldner im Sinne des § 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 14.12.1998, denn er habe den Hund nicht im eigenen Interesse in seinen Haushalt aufgenommen. Vielmehr habe er aufgrund zollinterner Bestimmungen eine Verpflichtung, als Diensthundeführer den Hund in seinen privaten Haushalt aufzunehmen, dies geschehe ausschließlich im öffentlichen Interesse. Der Bundeszollverwaltung sei es mangels zentraler Diensthundeeinrichtungen nicht möglich und es sei auch aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht gewünscht, die Hunde in großen Zwingeranlagen zu halten und zu versorgen. Ferner werde auf diese Weise ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Hund und Hundeführer hergestellt, was sich zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland auf die Arbeitsweise und das Zusammenspiel zwischen dem Kläger und seinem Diensthund positiv auswirke. Damit verbessere sich die tägliche Arbeit und der Zollhund arbeite effektiver, womit der gesetzliche Auftrag der Zollverwaltung zur Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels wirksam erfüllt werde. Der Umgang mit dem Zollhund im häuslichen Bereich des Zollhundeführers unterliege im übrigen innerdienstlichen Regelungen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 5 UE 1174/01 - dahingehend geäußert, dass der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer keine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung des Steuertatbestandes der Hundesteuersatzung dergestalt erzwinge, dass Hunde, deren Haltung beruflich veranlasst sei, nicht Gegenstand der Besteuerung seien. Damit habe er sich in Gegensatz zu anderen Oberverwaltungsgerichten sowie der in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung gesetzt. Ein konsumtiver Aufwand als Kennzeichen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liege beim Kläger - wie bei allen anderen Zollhundeführern - gerade nicht vor. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem im vorbezeichneten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschiedenen Fall des Revierförsters, der einen Hund in beruflichem Zusammenhang in seinen Haushalt aufgenommen habe und zur Zahlung von Hundesteuer herangezogen worden sei. Nach der einschlägigen Jagdnutzungsanweisung sollten nämlich Bedienstete des Forstamtes die erforderlichen Jagdhunde auf eigene Kosten beschaffen, gegebenenfalls ausbilden, halten und führen. Eine verbindliche dienstliche Verpflichtung dazu habe gerade nicht bestanden. Insoweit handele es sich um den Einsatz eigenen Vermögens über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus, der unter den Aufwandsteuerbegriff falle. Dagegen beschaffe der Kläger den Hund nicht selbst und erhalte eine Aufwandsentschädigung von derzeit 57,-- Euro. Diese diene der Abgeltung der mit der Hundehaltung verbundenen Kosten für Futter und Pflegemittel sowie der mit der Hundehaltung allgemein verbundenen Erschwernisse. Das Hundegeld umfasse aber nicht den Betrag der Hundesteuer. Die Kosten der tierärztlichen Versorgung einschließlich der Kosten der Ankaufuntersuchung und des Impfens trage die Verwaltung. Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid der Beklagten vom 17.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2003 unter Ziffer 1 dieses Widerspruchsbescheides aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das berufliche Interesse des Klägers sei auch ein "eigenes Interesse" im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten. Die Hundehaltung sei Teil der persönlichen Lebensführung des Klägers, gleichgültig, weshalb er den Hund in den Haushalt aufgenommen habe. Anknüpfungspunkt für die steuerrechtliche Haftung sei allein die Aufnahme des Hundes in den Haushalt, auf die Frage, wer ihn angeschafft habe, komme es ebenso wenig an wie im Falle der Kraftfahrzeughalterschaft. Vielmehr zeigten die Ausführungen des Klägers, dass er im wesentlichen den Kosten- und Zeitaufwand für die Hundehaltung trage. Nur im Innenverhältnis zu seinem Dienstherrn würden diese Kosten - und dies auch nur teilweise - ausgeglichen. Gerade der Umstand, dass der Kläger eine Aufwandsentschädigung erhalte, zeige, dass die Hundehaltung grundsätzlich auch aus Sicht des Dienstherrn zu Lasten der privaten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gehe. Im übrigen seien die internen Dienstvorschriften nicht Maßstab der gerichtlichen Kontrolle und könnten weder den Geltungsbereich einer kommunalen Satzung einschränken noch den verfassungsrechtlich vorgegebenen Begriff der Aufwandsteuer ausfüllen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht schließe es das Wesen der Aufwandsteuer aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde lägen, abzustellen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht für die Zweitwohnungssteuerpflicht entschieden (vgl. BVerfGE 65, 325 [357]), entsprechendes müsse auch für die Hundesteuer gelten. Artikel 3 GG sei aus diesen Gründen vorliegend nicht verletzt. Ein Heftstreifen mit einer Zusammenstellung von Unterlagen der Beklagten, die das vorliegende Verfahren betreffen, hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.