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Beschluss

10 J 880/05

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0512.10J880.05.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. I Mit ihrer Klage vom 24.05.2004 wollten die Kläger, der Antragsteller ist einer davon, des Verfahrens 10 E 2432/04 die Verpflichtung des Beklagten erreichen, dem Kläger zu 1) und Antragsteller das Medikament "Caverject" zu "finanzieren". Die Klage ist mit Urteil vom 16.11.2004 abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel ist nicht eingelegt worden. Am 11.01.2005 beantragte der Beklagte des Hauptsacheverfahrens und Antragsgegner die Kosten in Höhe von 17,91 € festzusetzen. Der Antragsteller hat sich dazu nicht geäußert, obwohl ihm Gelegenheit eingeräumt wurde. Mit Beschluss vom 03.03.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts dem Antrag des Antragsgegners stattgegeben und die Erstattung des Betrages von 17,91 € an den Beklagten des früheren Hauptsacheverfahrens beschlossen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 08.03.2005 zugestellt (Zustellungsurkunde). Dagegen richtete sich die Eingabe des Antragstellers vom 09.03.2005, mit der dieser Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung erhebt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dies als Erinnerung aufgefasst und dieser nicht abgeholfen (Beschluss vom 15.03.2005). II Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet, denn der Antragsteller hat Einwendungen erhoben, die nicht berechtigt sind. Vielmehr ist sowohl gegen den Grund als auch die Höhe der vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Kosten nichts einzuwenden. Nach § 123 Zivilprozessordnung, der hier wegen § 166 Verwaltungsgerichtsordnung gilt, hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner, hier dem Beklagten des früheren Hauptsacheverfahrens, entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. Diese gesetzliche Anordnung ist eindeutig. Die von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des OLG Koblenz vom 18.08.1999 - 13 WF 474/99 - ist nicht einschlägig, da es dort nicht um einen Fall des § 123 ZPO sondern um die Prozesskostenhilfegewährung nach § 114 ZPO ging.