Urteil
10 E 1894/04
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0412.10E1894.04.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Auf Grund der Übertragung darf der Einzelrichter entscheiden (§ 6 Abs. 1 VWGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist. Dem Gericht ist es bereits von daher verwehrt die Bescheide aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VWGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen in dem Haftungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden Ergänzungen in der Klageerwiderung sowie die Ausführungen in dem Eilbeschluss vom 27.10.2003 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VWGO). Den von der Klägerin bei Gericht gestellten Stopp-Antrag hat das Gericht hat mit Beschluss vom 9.10.2003 abgelehnt und zur Begründung folgendes ausgeführt: "Die Antragstellerin hat ihre Geschäftsführerpflichten (§ 34 AO) grob fahrlässig verletzt und haftet daher gemäß § 69 AO. Die Antragsstellerin war als Geschäftsführerin einer GmbH Träger der in § 34 Abs. 1 AO geregelten Pflicht, da sie als gesetzliche Vertreterin (§ 35 Abs. 1 GmbHG) die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen hatte, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltete (§ 34 Abs. 1 Satz AO). Diese Pflicht des Geschäftsführers besteht nicht erst mit Fälligkeit der Steuerschuld. Der gesetzliche Vertreter ist vielmehr verpflichtet, bereits vor Fälligkeit der Steuern die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Zahlung erst später fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist. Eine Pflichtverletzung liegt deshalb dann vor, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstige Weise vorsätzlich oder fahrlässig außer Stande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen (BVerwG 9.12.1988 - 8 C 13/87 -, NJW 1989, 1873). Die Fälligkeit ist auch nicht durch Stundung hinausgeschoben worden. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen behördlichen Entscheidung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 222 AO bedurft. Eine "stillschweigende Stundung" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH beziehen sich in zeitlicher Hinsicht nicht nur auf den Zeitraum nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer sondern, jedenfalls soweit es die steuerlichen Verpflichtungen betrifft, auch auf Umstände, die vor der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit liegen. So obliegt dem Geschäftsführer die Pflicht sich in angemessener Weise einen überblick über den gegenwärtigen Status der Gesellschaft zu verschaffen und einer möglichen Gefährdung im Hinblick auf die Interessen der Gesellschafter und auf die öffentlichen Interessen entgegenzuwirken. Dazu gehört auch die Aufklärung darüber, ob die steuerlichen Pflichten für die Vergangenheit erfüllt sind (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.9.2002 - 10 G 3288/02 -, Internet-Entscheidungsdatenbank des Gerichts; Kühn/Hofmann, AO, Komm., 17. Aufl., § 34 Anm. 3). Falls der Geschäftsführer feststellt, dass dies nicht der Fall ist, sind die entsprechenden Mittel bereitzustellen bzw. die Steuerforderungen zu begleichen. Dies hat die Klägerin ersichtlich nicht getan. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 VWGO an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens der Klägerin nicht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Steueransprüche - insbesondere nicht durch den Vergleich vor dem OLG Frankfurt vom 30.09.1999 - erloschen sind. Es ist zwar denkbar, dass Steueransprüche auch durch einen Vergleich vor einem Zivilgericht zum Erlöschen gebracht werden können, wahrscheinlich ist dies aber nicht. Auf Steueransprüche kann der Vertreter der Steuerbehörde in aller Regel nur verzichten, wenn er dazu dispositionsbefugt ist. Eine Dispositionsbefugnis besteht aber nur höchst selten, weil regelmäßig mit einem Vergleich die Verwirklichung von Straftatbeständen droht (Steuerverkürzung). Dass die Lage im vorliegenden Fall anders ist, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ferner hat die Klägerin nichts Erhellendes auf den Vortrag der Behörde der Beklagten vorgebracht, wonach die Gewerbesteuernachforderung nur mittelbar mit dem Bauvorhaben "Am Rabenstein" zusammenhänge, sie sich vielmehr aus mehreren Aspekten zusammensetze, die sich aus der Betriebsprüfung des Finanzamtes Frankfurt am Main ergeben habe (wovon nur ein Teilbetrag in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Am Rabenstein" stehe). Gesichtspunkte, die demgegenüber für eine Einbeziehung der Steuerforderung in den Vergleich sprechen, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Die Formulierung "sämtliche Ansprüche ... der Parteien" bringt nicht zum Ausdruck, dass nicht nur die Ansprüche der GmbH, sondern auch die Ansprüche der Behörde der Beklagten abgegolten sein sollten. Gerade das Gegenteil ist der Fall. wenn die "Parteien" (eine typisch zivilrechtliche Formulierung) auch an öffentlich-rechtliche Ansprüche gedacht hätten, wäre dies gerade anlässlich der Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt in unzweifelhafter Weise formuliert worden. Auch die Formulierung "gleich aus welchem Rechtsgrund" bestätigt nicht das Gegenteil. Diese Formulierung wird gerade verwandt, um zweifelhafte bzw. unbekannte oder unkalkulierbare zivilrechtliche Ansprüche mit in den Vergleich einzubeziehen. Dass sich in einem Vergleich, bei dem es um die Abgeltung vorwiegend zivilrechtlicher Ansprüche geht, die Formulierung auch auf Steueransprüche bezieht, drängt sich weder auf noch sprechen die Umstände, die dem Vergleichsabschluss zugrunde liegen, dafür. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Vergleichschließenden die offene Steuernachforderung bekannt war. Des weiteren kann sich die Klägerin auch nicht erfolgreich auf die Ablehnung der Aufrechnung durch die Antragsgegnerin berufen, denn die Behörde hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie nicht aufrechnete, denn ihre Erwägungen, dass die geltend gemachte Forderung nicht unbestritten sei und damit Voraussetzung für eine Aufrechnungslage (§ 226 AO) nicht gegeben sei, waren nicht sachfremd. Auch eine Verjährung ist nicht eingetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde in der Antragserwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VWGO)." In der Beschwerdeentscheidung hat der HessVGH in der Begründung seines Beschlusses vom 26.11.2003 (5 TG 3184/03) folgendes ausgeführt: "Der Bevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich zum einen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sich nicht glaubhaft gemacht, dass mit dem im Verfahren über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben der inzwischen gelöschten GmbH, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin war, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 30. September 1999 die Steuerforderungen der Antragsgegnerin gegen die GmbH abgegolten sein sollten. Die diesbezügliche Argumentation der Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren überzeugt jedoch nicht. Nach dem wortlaut des Vergleichs sollte die Beklagte - die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens - an die Klägerin - die inzwischen gelöschte GmbH - 1,2 Millionen DM einschließlich Verzugszinsen zahlen. Damit sollten sämtliche Ansprüche der Parteien betreffend das ursprüngliche Bauvorhaben "Am Rabenstein", gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Wortlaut keinen überzeugenden Ansatzpunkt dafür gesehen, dass mit der Regelung über die Abgeltung sämtlicher Ansprüche betreffend das ursprüngliche Bauvorhaben auch die ausstehenden Gewerbesteuerforderungen gegenüber der GmbH abgegolten sein sollten. Zum einen hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass die Gewerbesteuernachforderungen nur zum Teil überhaupt in Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des genannten Bauvorhabens ständen. Im Übrigen standen die betreffenden Gewerbesteueransprüche der Antragsgegnerin gegen die GmbH nicht in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Schadensersatzbegehren der GmbH aufgrund der Nichterteilung einer Baugenehmigung. Eine Auslegung des Vergleichs, die auch ausstehende Gewerbesteuerforderungen der Antragsgegnerin erfassen würde, ist deshalb weder vom Wortlaut, noch vom Sinnzusammenhang her überzeugend. Des weiteren tritt der Bevollmächtigte der Antragstellerin der Begründung des Verwaltungsgerichts entgegen, die Antragstellerin habe ihre Geschäftsführerpflichten im Sinne des § 34 Abgabenordnung - AO - grob fahrlässig verletzt und hafte daher gemäß § 69 AO. Zum einen bezieht er sich dafür auf seine Ansicht, die Gewerbesteuernachforderungen seien bereits durch den genannten Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main untergegangen. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weiterhin trägt der Bevollmächtigte vor, die Fälligkeit der Gewerbesteuernachforderungen sei durch Stundung durch die Antragsgegnerin hinausgeschoben worden, so dass die Antragstellerin bis zum 16. Oktober 2000 nicht verpflichtet gewesen sei, die Gewerbesteuernachforderungen an die Antragsgegnerin zu leisten. Nach diesem Zeitpunkt liege schon deshalb keine Pflichtverletzung vor, weil im Oktober 2000 die GmbH bereits zahlungsunfähig gewesen sei. ... Das Verwaltungsgericht hat bereits im Einzelnen ausgeführt, dass Geschäftsführer einer GmbH als gesetzliche Vertreter gemäß § 34 Abs. 1 AO verpflichtet sind, die steuerrechtlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Dieser Pflicht ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Selbst wenn man mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin davon ausgehen wollte, die Gewerbesteuernachforderungen seien durch die Antragsgegnerin wegen des laufenden Schadensersatzprozesses zwischen der GmbH und der Antragsgegnerin stillschweigend gestundet worden, ändert dies an der Pflichtverletzung der Antragstellerin nichts. Denn selbst wenn die Antragstellerin aufgrund einer derartigen Stundung nicht verpflichtet gewesen wäre, während der Stundung die Steuerforderungen zu erfüllen, so war sie doch verpflichtet, die nötigen Mittel zurückzustellen, um diese gestundeten Forderungen bei Fälligkeit entrichten zu können. Im Übrigen war die Antragstellerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ebenfalls Geschäftsführerin der GmbH, so dass sie zumindest in diesem Zeitpunkt mit der bevorstehenden Zahlung der Gewerbesteuernachforderungen rechnen musste und aufgrund der Ansprüche aus dem Vergleich auch über entsprechende Mittel verfügte. Zu Unrecht beruft sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin auch darauf, die Antragsgegnerin sei an deren Inanspruchnahme gehindert, da sie es unterlassen habe, mit ihren Zahlungspflichten aus dem Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen die Gewerbesteuernachforderungen aufzurechnen. Zwar mag in einem derartigen Verhalten ein Versäumnis der Antragsgegnerin liegen, dies ändert jedoch an der Pflichtverletzung sowie der groben Fahrlässigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH nichts. Soweit er sich zur Begründung seiner Ansicht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1973 (II R 57/71 - BFHE 109, 164, 167 = BStBl II 1973, 573) bezieht; in der der Bundesfinanzhof in einer Art "obiter dictum" ausgesprochen hatte, Treu und Glauben können die Inanspruchnahme des Haftenden hindern, wenn das Finanzamt die rechtzeitige Inanspruchnahme des Steuerschuldners versäumt hätte, führt dies bereits deshalb nicht zum Erfolg, da der Bundesfinanzhof sich im Folgenden von dieser Entscheidung ausdrücklich gelöst hat (Urteil vom 4. Juli 1979 - II R 74/77 -, BFHE 129, 201 = BStBl II 1980, 126). Die säumige Inanspruchnahme des Schuldners allein kann nicht etwa die Vertrauensfolge nach sich ziehen, die Steuerforderung solle nicht mehr beigetrieben werden. Ein eventuelles mitwirkendes Verschulden der Behörde führt auch nicht in entsprechender Anwendung des § 154 Bürgerliches Gesetzbuch tatbestandsmäßig zur Anspruchsminderung, sondern kann allenfalls bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Eine volle Inanspruchnahme bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Haftungsschuldners ist jedoch regelmäßig ermessensgerecht (vgl. Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 69 Anm. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs)." Als unterliegender Beteiligter hat die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VWGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VWGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO geboten. Der Magistrat der Beklagten nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid für die Gewerbesteuerschulden der W Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen GmbH in Bad Homburg v.d.H. (GmbH) in Anspruch. Die GmbH ist im Handelsregister gelöscht worden, nach dem das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. mit Beschluss vom 22.9.2000 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abwies. Die Behörde der Beklagten setzte gegenüber der GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin vom 05.03.1992 bis 28.10.1997 und vom 18.03.1998 bis 24.04.1998 gewesen ist, die Gewerbesteuer für 1991, 1992 und 1993 durch Bescheide aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 fest; diese Steuern hat die Gesellschaft gezahlt. Das Finanzamt Frankfurt am Main III nahm im Jahr 1997 eine Betriebsprüfung der Gesellschaft vor und stellte fest, dass diese u.a. in den Jahren 1991, als die Klägerin Geschäftsführerin war, bis 1993 verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen hatte, die in den Steuererklärungen der betroffenen Jahre nicht enthalten waren. Daraufhin setzte die Behörde der Beklagten - aufgrund der hierfür maßgebenden Steuermessbescheide des zuständigen Finanzamtes Bad Homburg v.d.H. - die Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1994 durch Änderungsbescheid vom 8.6.1998 neu fest, was zu einer Gewerbesteuernachforderung nebst Zinsen in Höhe von 132.349,44 Euro für die Jahre 1991 - 1993 führte. Mit Schreiben vom 10.6.1998 beantragte die GmbH die Stundung der Beträge unter Hinweis auf ein vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main anhängige Schadenersatzklage (Amtspflichtverletzung) der GmbH gegen die Behörde der Beklagten. Diese stundete die Gewerbesteuernachforderungen stillschweigend, was sie später ausdrücklich bestätigte (Bescheid v. 25.9.2000), Zahlungen erfolgten nicht. Auf Anfrage des Steuerberaters der GmbH teilte die Behörde der Beklagten dieser mit Schreiben vom 07.07.1999 mit, nach dem eine Aufrechnung vorgeschlagen worden war, sie halte eine Aufrechnungslage für nicht gegeben, weil die Forderung nicht unbestritten und vollstreckbar sei und berief sich zur Begründung auf die Vorschrift des § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO); sie forderte ausdrücklich zur Zahlung des ausstehenden Betrages auf. Am 30.9.1999 schlossen die Beteiligten in dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen gerichtlichen Vergleich. Dort heißt es: "1. Die Behörde der Beklagten zahlt an die Klägerin 1,2 Mio. DM (einschließlich Verzugszinsen von 270.000,00 DM) innerhalb von zwei Wochen nach Protokollierung des Vergleichs. Damit sind sämtliche Ansprüche betreffend das ursprüngliche Bauvorhaben "Am R." der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz (Streitwert: 2.423.521,00 DM) trägt die Klägerin 62 %, die Behörde der Beklagten 38 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz (Streitwert: 2.146.298,61 DM) trägt die Behörde der Beklagten 42 %, die Klägerin 57 %." Nachdem die GmbH die Zahlung der Steuern zuletzt mit Schreiben vom 6.10.2000 unter Verweis auf den am 30.8.2000 gestellten Insolvenzantrag ablehnte, setzte die Behörde der Beklagten mit Bescheid vom 20.11.2000 die Gewerbesteuer für das Jahr 1998 fest. Die GmbH machte auch nach der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister titulierte Forderungen gegen verschiedene Gläubiger geltend, die die Behörde der Beklagten (neben einer Grundschuld) im Jahre 2002 pfändete. Auf Grund einer Zwangsversteigerung wurden der Behörde der Beklagten 79.673,69 Euro ausgezahlt. Mit Haftungsbescheid vom 27.12.2002 nahm die Behörde die Klägerin für die Gewerbesteuerschulden der GmbH für 1991 bis 1993 und 1998 sowie Zinsen, Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Hinterziehungszinsen in Höhe von 184.903,46 Euro unter Berufung auf § 191 i.V.m. §§ 34, 69, 71 AO in Anspruch. Sie begründet ihre Inanspruchnahme wie folgt: Die Klägerin hafte für die Steuerschulden der Gesellschaft von 184.903,46 Euro persönlich und unbeschränkt, weil die GmbH diesen Betrag an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen schulde. Nach § 191 Abs. 1 AO könne derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine Steuer hafte. Das sei die Klägerin, weil sie Geschäftsführerin der GmbH in den Veranlagungszeiträumen gewesen sei und sie verdeckte Gewinnausschüttungen durch die Veräußerung eines Grundstücks an sie zu unangemessen niedrigem Kaufpreis in den Jahren 1992 erhalten habe (1992 eine Eigentumswohnung). weiter sei von der GmbH 1992 eine Forderungsabschreibung zu Unrecht vorgenommen worden. Die durch die geänderten Gewerbesteuerbescheide vom 8.6.1998 für die Jahre 1991 bis 1993 festgesetzte Gewerbesteuernachforderung in Höhe von 254.877 DM sei am 13.6.1998 fällig gewesen. Der Betrag sei von der GmbH nicht beglichen worden. Ferner führte die Behörde in dem Bescheid aus: Nach § 69 AO hafteten die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den "in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen" gehörten u.a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Diese hätten nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der juristischen Person zu erfüllen. Insbesondere hätten sie dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalteten. Von den Geschäftsführern seien jedoch nur unvollständige Steuererklärungen abgegeben worden. Die mit Bescheid vom 8.6.1998 "nachträglich" festgesetzte Gewerbesteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 sowie die Gewerbesteuer 1998 sei nicht an die Behörde der Beklagten abgeführt worden. Als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin sei die Klägerin gemäß § 35 GmbHG der gesetzliche Vertreter der GmbH gewesen. In dieser Eigenschaft sei sie gemäß § 34 Abs. 1 AO verpflichtet gewesen, die steuerlichen Pflichten der GmbH - auch gegenüber der Behörde der Beklagten - zu erfüllen. Insbesondere wäre es ihre Aufgabe gewesen, fällige Steuern aus den von ihr verwalteten Mitteln zu entrichten. Das sei jedoch nicht geschehen, sie sei damit ihrer Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Gewerbesteuer grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachgekommen. Da die Tatbestandsmerkmale der vorbezeichneten Haftungsvorschrift § 69 AO erfüllt seien, hafte die Klägerin für die im Haftungsbescheid einzeln aufgeführten Steueransprüche persönlich. Die Haftung umfasse auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). Zu den Ermessenserwägungen (§191 i.V.m. § 5 AO) wird ausgeführt: Eine vollständige Tilgung der Steuer- und sonstigen Rückstände durch die GmbH sei trotz der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Auch die im Jahr 2002 ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen könnten - wenn sie erfolgreich wären - die Forderung nicht vollständig decken. Es sei deshalb erforderlich die gesetzlichen Vertreter der Steuerschuldnerin in Anspruch zu nehmen (§§ 69 und 71 AO). Die Behörde der Beklagten werde dadurch der ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgabe gerecht, alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung rückständiger Abgaben ohne weitere Verzögerung zu veranlassen. Der Haftungsbescheid ergehe an sie, weil sie als Geschäftsführerin nach Erlass der Änderungsbescheide 1998 dafür verantwortlich gewesen sei, dass der aufgrund der Änderungsbescheide zu zahlende Betrag entrichtet werde. Da neben ihr eine weitere Person, die in den fraglichen Jahren Geschäftsführer gewesen sei, für die Nichtabführung der Steuern verantwortlich sei, werde auch gegen diese vorgegangen. Dagegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 29.01.2003, den sie wie folgt begründete: Eine Haftung der Klägerin auf Grundlage von §§ 69 und 71 AO scheide schon deshalb aus, weil die Gewerbesteuernachforderungen durch den Vergleich vor dem OLG Frankfurt erloschen seien. Auch die Gewerbesteuer- und die Nebenleistungsansprüche seien von diesem Vergleich erfasst, weil er nach seinem Wortlaut und der sonstigen Umstände, die zum Vergleich geführt hätten, nicht anders verstanden werden könnte. Die Formulierung "sämtliche Ansprüche ... der Parteien" bringe deutlich zum Ausdruck, dass nicht nur die Ansprüche der GmbH, sondern auch die Ansprüche der Behörde der Beklagten abgegolten sein sollten. Folglich seien auch die Gewerbesteuernachforderungen der Behörde der Beklagten, soweit sie auf das Bauvorhaben "Am R." entfielen, infolge des Vergleichs erloschen. Diese Beurteilung werde durch die Formulierung "gleich aus welchem Rechtsgrund" bestätigt. Für diese Auslegung spreche weiter, dass zum Zeitpunkt des Vergleichs, dem 30.9.1999, die Gewerbesteueransprüche bereits festgesetzt gewesen seien (mit Bescheid vom 8.6.1998) und somit Bestand gehabt hätten. Der ursprüngliche Vergleichsvorschlag des OLG vom 1.7.1999 habe den Passus "gleich aus welchem Rechtsgrund" noch nicht enthalten. Dieser Passus sei erst auf Betreiben der GmbH in den Vergleich aufgenommen worden. weiter spreche das Verhalten der Behörde der Beklagten, die ihrerseits nicht die Aufrechnung der Gewerbesteuernachforderungen gegen ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 30.9.1999 erklärt habe, für diese Auslegung. Dieses Verhalten der Behörde der Beklagten sei nur damit zu erklären, dass auch sie vom Erlöschen ihrer Gewerbesteuernachforderungen aufgrund des Vergleichs vom 30. September 1999 ausgegangen sei. Die Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 1992 und 1993 von 156.561 DM entfielen auf das Projekt "Am R.". Da die fraglichen Gewerbesteuernachforderungen in diesem Umfang erloschen seien, scheide eine Haftung der Klägerin aus. Auch eine Haftung aus § 69 AO scheide aus, denn selbst wenn die Klägerin Pflichtverletzungen im Sinne des § 69 AO begangen hätte, wäre im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides bereits Haftungsverjährung eingetreten gewesen. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für 1991 sei am 31.12.1997, für 1992 am 31.12.1998 und für 1993 am 31.12.1999 abgelaufen gewesen. Die Fälligkeit der Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 1991, 1992 und 1993 sei durch die Stundung vom 13.7.1998 bis zum 16.10.2000, die die Behörde der Beklagten ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 25.9.2000 bestätigt habe, hinausgeschoben worden. Da die Klägerin mangels Fälligkeit nicht zur Zahlung der Gewerbesteuernachforderung verpflichtet gewesen sei, liege auch keine Pflichtverletzung vor. Auch nach Ablauf der Stundung im Oktober 2000 sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die Gewerbesteuernachforderungen der GmbH zu begleichen. Zu diesem Zeitpunkt habe diese nämlich nicht mehr über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (Insolvenzeröffnungsantrag). Schließlich sei der Haftungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die Behörde der Beklagten ihr Ermessen in fehlerhafter Art und Weise ausgeübt habe (§ 191 Abs. 1 AO, § 5 AO). Gerade wenn die Behörde der Beklagten der Auffassung gewesen wäre, dass der Vergleich vor dem OLG nicht die bereits fälligen Gewerbesteueransprüche umfasst habe, wäre es ihre Pflicht gewesen, ihre Gewerbesteuernachforderungen gegenüber dem Klägerin gegen dessen Zahlungsforderungen aus dem Vergleich aufzurechnen. Davon habe die Behörde der Beklagten jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie habe damit eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin, der GmbH, versäumt. Dieses Versäumnis hindere jedoch eine Haftung (BFH, BStBl 1973 II, 573, 574; Tipke/Kruse, AO, § 191 Rn 49). Die Behörde der Beklagten habe auch nicht regelmäßig versucht, die rückständigen Beträge bei der GmbH einzufordern. Dem Widerspruch half die Behörde ab, soweit die Klägerin mit einem Betrag über 108.638,02 Euro in Anspruch genommen wird. Im übrigen wies die Behörde den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es in dem Widerspruchsbescheid u.a.: "1. a) Untergang der Gewerbesteuerforderungen aufgrund des Vergleichs Soweit Sie sich darauf berufen, die Gewerbesteuerforderung sei durch Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20.09.1999 untergegangen, trifft dies nicht zu. Insbesondere steht dieser Vergleich der Inanspruchnahme durch den Haftungsbescheid nicht entgegen. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut: "Die Beklagte zahlt an die Klägerin 1,2 Mio. DM (einschließlich Verzugszinsen von 270.000,00 DM) innerhalb von zwei Wochen nach der Protokollierung des Vergleichs. Damit sind sämtliche Ansprüche betreffend ursprüngliche Vorhaben "Am Rabenstein" der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten." Die Formulierung "sämtliche Ansprüche seien abgegolten" bezieht sich nicht darauf, dass alle nur erdenklichen Ansprüche zwischen den Parteien abgegolten sein sollten. Im Gegenteil: im Vergleichstext ist deshalb gerade die Einschränkung "Ansprüche", die das ursprüngliche Vorhaben "Am Rabenstein" betreffen" aufgenommen worden. Aus der Formulierung des Vergleichs geht eindeutig hervor, dass nur die Ansprüche erfasst werden sollten, die das Bauvorhaben "Am Rabenstein" betreffen. Da es sich um einen Amtshaftungsprozess wegen Nichterteilung der Baugenehmigung gehandelt hat, bezieht sich der Vergleichstext auch nur auf solche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Nichterteilung der Baugenehmigung stehen. Steuerrechtliche Ansprüche kommen insoweit nicht in Betracht. Gegen Ihre in der Widerspruchsbegründung vorgetragene Argumentation spricht zudem, dass die Gewerbesteuernachforderung nicht unmittelbar mit dem Bauvorhaben "Am Rabenstein" zusammenhängt. Vielmehr resultiert die Nachforderung aus verschiedenen Sachverhalten, die von der Betriebsprüfung des Finanzamtes Frankfurt am Main V aufgegriffen wurden. Davon steht nur ein Teilbetrag in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Am Rabenstein". Hierbei handelte es sich um ein Grundstücksgeschäft zwischen der W GmbH und der Antragstellerin, durch das eine verdeckte Gewinnausschüttung realisiert wurde, da der Kaufpreis weit unter dem marktüblichen Wert lag. Damit ist die Verkaufshandlung von der GmbH an die Antragstellerin Anknüpfungspunkt für die Steuernachforderung und nicht das Bauvorhaben und die Frage seiner Genehmigungsfähigkeit. Durch diesen Vergleich sind die Gewerbesteuernachforderungen somit nicht untergegangen. b) Haftungsinanspruchnahme Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die Zinsen nach § 235 AO. Wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wird gem. § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Steuern sind nach § 370 Abs. 4 AO dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die Steuererklärungen der W Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH wurden beim Finanzamt für 1991 am 5. Februar 1993, für 1992 am 28. April 1994 und für 1993 am 15. Dezember 1994 abgegeben. In der Zeit vom 16. Juni 1989 bis 29. Oktober 1997 waren Sie Geschäftsführerin der Steuerschuldnerin. Als Geschäftsführerin und Ehefrau des Alleingesellschafters Wolfgang A wussten Sie, dass verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgt sind. Verkauft wurden z. B. die Immobilien zu unangemessen niedrigen Preisen an Sie und Ihren Ehemann bzw. Sie alleine. Soweit Sie darauf verweisen, die Realisierung einer verdeckten Gewinnausschüttung setze vorsätzliches Handeln voraus, was für Sie jedoch nicht zutreffe, so kann dem nicht gefolgt werden. Ihr Ehemann und Sie waren bereits bei einer früheren Betriebsprüfung - bei der ebenfalls verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt worden waren - darüber belehrt worden, welche Umstände eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen. Es handelt sich somit um einen Wiederholungsfall, so dass Ihnen der Tatbestand bewusst war. Aus diesem Grund war es auch erst möglich, ein Strafverfahren zu eröffnen. Folglich haben Sie vorsätzlich unrichtige Angaben in den Steuererklärungen der Jahre 1991, 1992 und 1993 gemacht, durch die die Gewerbesteuer der o.g. Jahre nicht in voller Höhe festgesetzt worden ist. Wegen dieser falschen Angaben wurde gegen Sie von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Frankfurt am Main V mit Datum vom 27. Juli 1998 ein Strafverfahren gem. § 397 AO eingeleitet und in Tateinheit mit der Körperschaftsteuerverkürzung mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06. November 2001, rechtskräftig geworden am 24. November 2001, abgeurteilt. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung und damit auch der des § 71 AO ist hinsichtlich der Gewerbesteuer 1992 und 1993 erfüllt. Verjährung ist - entgegen Ihrer Darstellung - nicht eingetreten. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist bezüglich der Gewerbesteuer 1992 und 1993 erfüllt. Dies geht aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 06.11.2001 eindeutig hervor. In diesem Fall beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre, § 191 Abs. 2 i.V.m. § 71 AO. Insoweit beseht Übereinstimmung zur Begründung Ihres Widerspruchs vom 29.01.2003 Seite 3, letzter Absatz. Da der Tatbestand des § 71 AO erfüllt und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 191 Abs. 3 AO), haften Sie für hinterzogene Gewerbesteuer 1992 in Höhe von 129.654 DM (66.291,04 €) und 1993 in Höhe von 80.496 DM (41.156,95 €) sowie Hinterziehungszinsen zur Gewerbesteuer 1992 in Höhe von 1.890 DM (966,34 €) und 1993 in Höhe von 437,50 DM (223,69 €) persönlich und unbeschränkt. Die Berechnung der Hinterziehungszinsen ergibt sich aus der Anlage zu diesem Bescheid. c) Ermessensausübung Beim Erlass des Haftungsbescheids wurden die in § 191 i.V.m. § 5 AO verankerten Grundsätze für Ermessenserwägungen beachtet. Hierzu wird ausgeführt: Nachdem die Beitreibungsmaßnahmen gegenüber der Steuerschuldnerin hinsichtlich der Ansprüche, die Bestandteil des Haftungsbescheides sind, erfolglos waren und der Steueranspruch gegenüber der Steuerschuldnerin nicht mehr realisiert werden kann, ist es ermessensgerecht, nunmehr die vom Gesetzgeber gemäß § 71 AO vorgesehene Möglichkeit zu Ihrer Inanspruchnahme wahrzunehmen. Die Stadt wird dadurch der ihr obliegenden Aufgabe gerecht, alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung rückständiger Abgaben ohne weitere Verzögerung zu veranlassen. Da Sie als Geschäftsführerin in der Zeit von 16. Juni 1989 bis 29. Oktober 1997 für die GmbH tätig waren, ergeht der Haftungsbescheid gegen Sie. Als Geschäftsführerin waren Sie zur Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen verpflichtet, insbesondere war zur berücksichtigen, dass bei rechtzeitiger ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung die Beträge für das Jahr 1992 bis 1994 richtig festgesetzt worden wären. Da auch Ihr Ehemann, Herr Wolfgang A, an der Steuerhinterziehung mitgewirkt hat und von 1991 bis zum 04. März 1992 und vom 29. Oktober 1997 selbst Geschäftsführer der Steuerschuldnerin war, ist zugleich ein Haftungsbescheid gegen ihn ergangen. Damit sind alle Personen, die als Adressat eines Haftungsbescheides in Betracht kommen, in die Haftung einbezogen. weitere mögliche Haftungsschuldner kommen nicht in Betracht, da solche nicht bekannt sind. Soweit Sie in der Widerspruchsbegründung unter Berufung auf Tipke/Kruse AO § 191 Rn. 49 und das Urteil des BFH vom 28. Juni 1973 (in BStBl. 1973 S. 573 f) vortragen, Ihrer Inanspruchnahme stehe eine mehrjährige Untätigkeit der Behörde entgegen und deshalb sei das Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, so stehen dem die nachfolgenden Erwägungen entgegen. Die Vorschriften der AO lassen eine Inanspruchnahme des Haftenden innerhalb des Verjährungszeitraumes grundsätzlich zu. Nur in wenigen besonderen Einzelfällen kann eine Verwirkung des Anspruchs innerhalb des Verjährungszeitraums angenommen werden, etwa wenn das behördliche Handeln in Widerspruch zu dem bisherigen Verhalten steht. Ein solcher Fall der Verwirkung liegt hier jedoch nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass die Behörde bisher nicht an Sie herangetreten ist, kann nicht geschlossen werden, dass Sie nicht als Haftender in Anspruch genommen werden sollten. Schweigen kann in solchen Fällen nicht als Verzicht der Steuerbehörde gewertet werden (BFH vom 28. Februar 1973, a.a.O., S. 574). Dies gilt insbesondere, da Ihnen bekannt ist, dass die Steuerschuldnerin in Vermögensverfall geraten ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt und die Gesellschaft inzwischen im Handelsregister gelöscht wurde. Die Behörde war zudem - entgegen Ihrer Darstellung - nicht jahrelang untätig. Es wurde vielmehr zunächst versucht, den Betrag bei der Steuerschuldnerin selbst beizutreiben. Diese wurde regelmäßig zur Zahlung der rückständigen Beträge aufgefordert. Zwar wurde von der GmbH am 15. Juni 1998 ein Stundungsantrag mit dem Ziel der Verrechnung aus dem Amtshaftungsprozess gestellt. Die Stundung wurde jedoch nie gewährt und die Steuerschuldnerin mit Schreiben vom 07. Juli 1999 zur Zahlung des Betrages aufgefordert. Die Gesellschaft wurde des weiteren im September 2000 nochmals zur Zahlung aufgefordert. Sie hat diese jedoch im Hinblick auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Schließlich wurden im Sommer 2002 weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, als bekannt wurde, dass die Steuerschuldnerin - obwohl sie bereits im Handelsregister gelöscht ist - im Ausland selbst vollstreckt. Die Steuerforderung war auch fällig. Eine behördliche Entscheidung, die die Fälligkeit aufgehoben bzw. verschoben hätte, ist - entgegen Ihrer Darstellung - nicht getroffen worden. Die Fälligkeit bestand fort. Sie wurde insbesondere nicht durch Stundung der Behörde aufgehoben. Die Stundung gemäß § 222 AO setzt eine behördliche Entscheidung durch Verwaltungsakt, der bekannt gegeben wird, voraus. Ein solcher ist hier nicht ergangen. Es gab darüber hinaus keine Umstände, aus denen die Vertreter der Gesellschaft hätten entnehmen können, der Fälligkeitszeitpunkt sei verschoben worden. Allein der Umstand, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, führt nicht dazu, dass die Fälligkeit entfällt. Unter Berücksichtigung Ihrer Widerspruchsbegründung vom 29.01.2003, verfügte die W GmbH im Zeitpunkt, in dem der Gewerbesteueränderungsbescheid vom 08.06.1998 ergangen ist, auch über ausreichende finanzielle Mittel. Schließlich hat die Behörde mit Schreiben vom 07.07.1999 nochmals zur Zahlung aufgefordert und in diesem Schreiben deutlich gemacht, dass die festgesetzte Nachforderung bezahlt werden müsse. Diese klaren Aussagen, die auch aus Sicht der Vertreter der W GmbH nur in dieser Form verstanden werden konnten, verändern sich auch nicht im Nachhinein durch die im Schreiben vom 25.09.2000 verwandte Formulierung "stillschweigende Stundung" und die Berechnung der Stundungszinsen. Bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens hatte der Antragsteller keinen von der Behörde gesetzten Anlass anzunehmen, die Fälligkeit sie aufgehoben worden. Für den Zeitraum nach dem Schreiben vom 25.09.2000 war aus diesem Schreiben ebenfalls ersichtlich, dass der Betrag fällig ist. Bei den Ermessenserwägungen wurde insbesondere auch der oben geschilderte Verfahrensablauf berücksichtigt. Daraus ergeben sich keine Gründe, die gegen Ihre Inanspruchnahme nach § 71 AO sprechen. Sie haben vielmehr selbst durch die Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen die Ursache für das Notwendigwerden eines Änderungsbescheides und damit den Grund für die spätere Festsetzung der Gewerbesteuer gesetzt. Auch der Umstand, dass keine Verrechnung mit der Summe aus dem Amtshaftungsprozess erfolgt ist, führt nicht dazu, dass Sie von der Haftung nach § 71 AO befreit sind. Es bestand keine Pflicht der Behörde, mit Forderungen aus dem Prozess aufzurechnen. Dies geht auch aus dem Schreiben vom 07. Juli 1999 hervor, in dem ausdrücklich auf § 116 AO Bezug genommen wird, wonach die Behörde gerade nicht zur Aufrechnung verpflichtet ist. Zudem bestand die Fälligkeit der Steuerforderung stets fort, da keine von dem Änderungsbescheid abweichende Entscheidung durch die Behörde getroffen wurde. Die GmbH ist Ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen, obwohl sie - wie in Ihrer Widerspruchsschrift ausgeführt wird - zunächst über genügend Mittel verfügte, um die Forderung zu begleichen. 2. Abweisung im Übrigen Der Haftungsbetrag war um den im Tenor genannten Umfang zu reduzieren. Im Haftungsbescheid vom 23.12.2002 wurde Ihre Inanspruchnahme auf die §§ 69 und 71 AO gestützt. Nach nochmaliger Überprüfung haften Sie jedoch nur nach § 71 AO. Der Tatbestand des § 69 AO ist zwar erfüllt. Einer Inanspruchnahme gem. § 69 AO steht jedoch in Ihrem Fall die eingetretene Festsetzungsverjährung (vgl. § 191 Abs. 3 AO) entgegen. Die Haftung nach § 71 AO erfasst nur die verkürzten Steuern sowie die Hinterziehungszinsen in Höhe von insgesamt 108.638,02 € (vgl. Tabelle auf Seite 2). Die übrigen im Bescheid vom 23.12.2002 genannten Beträge waren auf § 69 AO gestützt, so dass sich der Betrag, für den Sie in Haftung genommen werden, reduziert und dem Widerspruch insoweit abgeholfen wird." Dagegen richtet sich die Klage vom 20.04.2004, mit der die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, die Steuerforderung sei durch den Vergleich untergegangen. Zu dem Argument der Steuerhinterziehung trägt die Klägerin vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt Detailkenntnisse über die seinerzeitige Inanspruchnahme erhalten habe. Sämtlicher Schriftverkehr sei über ihren Ehemann gelaufen, der Alleingesellschafter der GmbH gewesen sei und vor der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin selbst Geschäftsführer war. Die zu dieser ersten Inanspruchnahme führenden Rechtsgeschäfte seien in dem Zeitraum abgewickelt worden, in dem der Ehemann der Klägerin Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen ist. Entsprechend habe der Ehemann der Klägerin auch die gesamte Abwicklung allein übernommen, ohne die Klägerin in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Gespräche, also insbesondere die Gespräche, die zu den Feststellungen über die angebliche verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Finanzamt Frankfurt am Main im Jahre 1997 geführt wurden, habe ausschließlich der Ehemann der Klägerin für die Gesellschaft geführt. Nachdem die Klägerin in die gesamten Vorgänge nicht involviert gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen gegen die Klägerin aus dem Gesichtspunkt gerichtet, dass diese in dem fraglichen Zeitraum Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei, in dem die angeblich unrichtige Anmeldung der Gewerbesteuer erfolgt ist. Auf Anregung ihres Ehemanns sei mit dem Finanzamt abgesprochen worden, dass sich der Strafbefehl lediglich gegen die Klägerin richten solle, um dem Ehemann die Tätigkeit als Geschäftsführer weiter zu ermöglichen. Die Ermessensausübung sei fehlerhaft. Die Behörde habe ersichtlich gegen ihre Verpflichtung zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Ermessensausübung verstoßen. § 225 AO sehe vor, dass eine Verrechnung der eingehenden Beträge in der Tilgungsreihenfolge Geldbußen, Steuerabzugsbeträge, übrige Steuern, Kosten, Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge zu erfolgen habe. Innerhalb dieser Reihenfolge seien die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen. Die Beklagte habe aber nur in einem Sinne geordnet: Sie habe die Beträge so verrechnet, dass die behauptete Haftung der Klägerin in vollem Umfang bestehen geblieben sei. wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 01.10.2004 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Bad Homburg vom 23.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 aufzuheben. Die Behörde der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Gewerbesteuerforderung sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht bezüglich eines Teilbetrages, der das Vorhaben Am Rabenstein betreffe, durch den Vergleichsabschluss erloschen. Insoweit bringe die Klagebegründung keinen neuen Vortrag. Diese Teilbeträge seien den den Vergleich abschließenden Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht bekannt gewesen, da Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag gewesen sei und nicht einzelne Teilerträge. Der Gewerbeertrag sei der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den jeweiligen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge. Der Besteuerung liege also der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn (als Ganzes) zugrunde. Dementsprechend werde die Steuer vom Steuermessbetrag, der sich aus dem Gewerbeertrag ergibt, berechnet und nicht separat für jeden einzelnen Geschäftsvorfall. Der Vollstreckungserlös aus der Vollstreckung, die die GmbH nach ihrer Löschung im Handelsregister in Österreich betrieb, sei bei Zahlungseingang auf die Steuerschulden der Gesellschaft verrechnet worden (Bl. 105 Band II Behördenakten). Von der Gewerbesteuer 1992 sei danach ein Restbetrag von € 64.146,51 (von ursprünglich € 66.291,04) und von der Gewerbesteuer 1993 der (gesamte) Betrag von € 41.156,95 verblieben. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass bei Erlass des Haftungsbescheides die Festsetzungsfrist überschritten gewesen sei und zur Begründung behauptet, sie sei sich der Steuerhinterziehung nie bewusst gewesen, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Klägerin sei durch Strafbefehl vom 06.11.2001 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden (Blatt 61 ff Band II Behördenakten). Da die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO gemäß § 15 StGB nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar ist und gleichwohl die genannte Verurteilung erfolgt ist, sei eine vorsätzliche Tatbegehung gegeben gewesen. Die Behörde hat sich diese Bewertung zu eigen gemacht. Soweit nunmehr vorgetragen werde, der Tatbestand der Steuerhinterziehung habe nicht vorgelegen, werde die Beiziehung der entsprechenden Strafakte (7510 Js 229161/01 WI) und die Ladung der zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes Frankfurt am Main angeregt. Zur Frage der Verjährung hatte die Behörde in dem früheren Eilverfahren wie folgt argumentiert: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch keine Verjährung eingetreten. Nach § 191 Abs. 3 AO seien die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 69 AO bezüglich der Gewerbesteuer 1991 bis 1993 im Kalenderjahr 1998 (Festsetzung der Steuer durch den Änderungsbescheid) und bezüglich der Gewerbesteuer 1998 im Jahr 2000 durch die Nichtzahlung der fälligen Beträge verwirklicht. Die Festsetzungsfrist für die Haftungsinanspruchnahme beginne bei der Gewerbesteuer der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 folglich mit Ablauf des 31. Dezember 1998 bzw. bei der Gewerbesteuer des Veranlagungszeitraums 1998 mit Ablauf des Jahres 2000 und ende bei der Gewerbesteuer 1991 bis 1993 mit Ablauf des Jahres 2002 bzw. bei der Gewerbesteuer 1998 mit Ablauf des Jahres 2004. Die Ermessenserwägungen seien in dem Bescheid vom 27.12.2002 und in den Ausführungen zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinreichend dokumentiert. Die Behördenakten (ein "Band I" 0051.5.0101.240335.5 und ein "Ordner II") sowie die Gerichtsakten der abgeschlossenen Eilverfahren 10 G 2524/03 und 10 G 1923/04 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.10.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.