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Urteil

10 E 5331/02.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0315.10E5331.02.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asylgewährung einer Türkin kurdischer Volkszugehörigkeit wegen ihrer nicht asylrelevanten Tätigkeit für die HADEP.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asylgewährung einer Türkin kurdischer Volkszugehörigkeit wegen ihrer nicht asylrelevanten Tätigkeit für die HADEP. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nach der gesetzlichen Anordnung nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Die 1963 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 28.02.2002 in das Inland ein und beantragte am 12.03.2002 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Bei der Anhörung am 18.03.2002 gab die Klägerin an, dass sie am 28.02.2002 auf dem Luftweg in das Inland eingereist sei. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers, der ihr die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, nach Deutschland gelangt. Am Frankfurter Flughafen sei sie von ihrem Bruder abgeholt worden. Sie habe keine Unterlagen über diese Flugreise. Von 1973 bis 1977 habe sie sich bereits im Inland aufgehalten, nach ihrer Heirat sei sie aber in die Türkei zurückgekehrt. Vor fünf Jahren habe sie sich mit einem gültigen Visum hier 18 Tage aufgehalten. Außerdem sei sie im letzten Jahr mit gültigem Visum für drei Monate hier gewesen. Sie sei Mitglied der HADEP gewesen und habe für diese Reinigungs- und Küchendienste verrichtet. Als Angehörige der HADEP habe sie ständig unter Druck gestanden. Anlässlich des Frauentages am 08. und des Newroz-Tages am 21.03.2002 habe es im Vorfeld der Feierlichkeiten Schwierigkeiten mit der Polizei gegeben. Auch sei sie von der Polizei beobachtet worden, wie auch schon vor ihrer Einreise im letzten Jahr. Nach ihrer Rückkehr im letzten Jahr sei sie festgenommen worden und man habe ihr ihre Personalpapiere abgenommen. Sie sei über die HADEP befragt und zwei bei drei Tage festgehalten worden. Sie sei unsittlich berührt und misshandelt worden. Nach ihrer Freilassung sei ihr Leben in Gefahr gewesen, deshalb sei sie geflohen. Den Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 03.12.2002 ab und berief sich auf § 13 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Im Einzelnen heißt es dort: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) werde abgelehnt, weil sich die Klägerin auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. Anlage I zum AsylVfG, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der durch Gesetz bestimmten (art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG und Anlage I zum AsylVfG) anderen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung). Für die Beurteilung, ob die Einreise aus einem solchen sicheren Drittstaat vorliegt, ist von dem tatsächlichen Reiseverlauf auszugehen, wobei es für die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 GG nicht genügt, wenn der Ausländer den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchfuhr, ohne dass es einen Zwischenhalt gegeben hat. Die Drittstaatenregelung greift aber auch nicht erst dann ein, wenn sich der Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat. Vielmehr geht die Drittstaatenregelung davon aus, dass der Asylbewerber den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muss und er gegebenenfalls hierfür seine Reise zu unterbrechen hat. Vom Asylbewerber selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht. Wenn feststeht, dass der Asylbewerber nur über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sein kann, muss nicht geklärt sein, um welchen Drittstaat es sich hierbei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26 a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg einreisender Asylbewerber von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996. BVerfGE 94,49). Hat der Ausländer Gebietskontakt mit dem Drittstaat gehabt, kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit des Anbringens eines Schutzgesuches zumindest dann nicht an, wenn der Ausländer die Hindernisse hierfür selbst zu verantworten hat, weil sie in seine eigene Handlungs- und Verantwortungssphäre fallen. Hierzu gehören auch solche Hindernisse, die sich aus der Wahl des Verkehrsmittels (einschließlich eines verplombten LKW), des Reisewegs oder der Beauftragung eines Schleppers mit Organisation und Durchführung der Reise ergeben können (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997, EZAR 208 Nr.12). Die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt neben den Ausnahmeregelungen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller auf dem Luft-/oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Hierzu genügt jedoch nicht die bloße Behauptung des Asylbewerbers. Gibt der Asylbewerber an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so trifft ihn hierfür zwar keine Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten entbindet das Bundesamt nicht von seiner eigenen Sachaufklärungspflicht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999. AZ: 9 C 36/98, BVerwGE 109.174.182). Die Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Verletzt der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und somit kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen vorhanden ist, oder indem er unter Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG wichtige Beweismittel, z.B. Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flug- oder Schiffstickets oder Gepäckscheine weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Bundesamtes herabgesetzt. Die genannten Verletzungshandlungen kann das Bundesamt wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.). Bleibt nach angemessener Sachaufklärung durch das Bundesamt der Einreiseweg dennoch unaufklärbar, so trägt - dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung entsprechend - der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, denn der Asylbewerber hätte selbst durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls durch die unverzügliche Asylantragstellung bei der Grenzbehörde mit nachprüfbaren und präzisen Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner Einreise auf dem Luft- oder Seeweg ermöglichen können. Die Drittstaatenregelung stellt gesetzessystematisch keine Ausnahmevorschrift des Grundrechts auf Asyl dar; Art. 16a Abs. 1 GG und Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG umschreiben vielmehr zusammen den Kreis der Asylberechtigten. Daher gilt auch die allgemeine Beweislastregel, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei eine für sie günstige Rechtsfolge hergeleitet, zu Lasten dieser Partei geht (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995, Az.: 9 C 73/95, BVerwGE 100,23 ff.). Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, in gleicher Weise zu beurteilen wie bei Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.1992, EZAR 231 Nr.3, vom 22.03.1994, EZAR 043 Nr. 3 und vom 28.04.1998, Az.: 9 C 1.97 und 9 C 54.97). § 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa wegen der Regelungen des § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 oder des § 28 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG - ausscheidet. Politische Verfolgung ist hiernach grundsätzlich nur vom Staat ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 ). Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, vom 17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19 und vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52). Hat der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341). Als vorverfolgt gilt auch, wem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 ). Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt, soweit zur Begründung des Asylbegehrens Ereignisse außerhalb des Geltungsbereichs des Asylverfahrensgesetzes angeführt werden, wegen des sachtypischen Beweisnotstandes im Asylverfahren die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55,82). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Soweit sich das Vorbringen der Antragstellerin darauf stützt, dass sie Mitglied in der HADEP gewesen sei und für diese Reinigungs- und Küchendienste verrichtet habe und als Angehörige der HADEP unter Druck gesetzt worden sei, so kann dieses Vorbringen nicht zur Anerkennung als Asyl berechtigte führen. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin über ihre kurzfristige Festnahme, die unsittlichen Berührungen und Misshandlungen während dieser zweitägigen Haft und Befragung über die HADEP kann ihr Asylbegehren nicht positiv beeinflussen. Von der Antragstellerin wurden keine konkreten Verfolgungstatbestände ihre Person betreffend angegeben. Von der Antragstellerin wurde auch vorgetragen, dass sie nur kurzfristig festgenommen worden sei, nach der HADEP befragt worden sei und dass es bei dieser Befragung zu solchen Ausschreitungen gekommen war. Solche Ausschreitungen, die von der Antragstellerin geschildert worden sind, sind als Exzesshandlungen einzelner Polizisten anzusehen und werden bei Bekanntwerden auch in der Türkei verfolgt. Auf entsprechende Frage wurde von der Antragstellerin vorgetragen, dass sie keinen Versuch gestartet habe, sich an Menschenrechtsorganisationen oder an einen Rechtsanwalt in der Türkei bezüglich ihrer kurzfristigen Festnahme und Behandlungsweise zu wenden. Von der Antragstellerin wurde bereits im Voraus der Erfolg einer solchen Anzeige ausgeschlossen. Auf Grund der Novellierung des Gesetzes über die Einleitung von Strafverfahren gegen Beamte ist eine solche Strafverfolgung jedoch seit dem 25.06.1999 nicht ausgeschlossen. Dass die Antragstellerin bei den Vorbereitungen zu den Feierlichkeiten der Newroz-Veranstaltung in Kontrollen geraten und überprüft worden ist, ist nicht von der Hand zu weisen. In strengen sicherheitspolizeilichen oder ähnlichen Überprüfungsmaßnahmen kann jedoch noch nicht ohne Weiteres eine hier beachtliche Beeinträchtigung gesehen werden. Solche Maßnahmen könnten sich bei der Entscheidung über den Antrag allenfalls dann auswirken, wenn sie den Betroffenen in eine ausweglose Notlage bringen würden oder wenn sie mit unmenschlichen, auch nach den landesüblichen Gepflogenheiten unangemessenen Behandlungsmethoden verbunden wären. Gelegentliche Übergriffe der Polizeiorgane jedoch, die für den Betroffenen auf Dauer gesehen ohne nachteilige Folgen bleiben, können nicht berücksichtigt werden, selbst wenn sie rechtsstaatlichen Vorstellungen nicht entsprechen sollten (vgl. ständige Rechtsprechung, etwa schon BayVGH, Urteil vom 20.06.1979 - 177 IX -). Soweit sich das Vorbringen der Antragstellerin darauf stützt, dass sie als geschiedene Frau Probleme in der Türkei gehabt hätte, so kann auch dieses Vorbringen nicht zur Anerkennung als Asylberechtigte führen. Nach dem Gesetz genießt die Frau in der Türkei Gleichberechtigung. Auch in der Praxis hat sich während der letzten Jahre die Stellung der türkischen Frau in den größeren Städten einer weit gehenden Emanzipation genähert. Diese ist gekennzeichnet u.a. durch den uneingeschränkten Zugang zu Schulen, Universitäten und zu allen Zweigen des Berufslebens. Es ist allerdings noch nicht üblich, dass unverheiratete Frauen allein leben. Zwar hat sich auch der Trend zur Kleinfamilie durchgesetzt, jedoch sind die familiären Bindungen in einem Land wie der Türkei mit islamischer Tradition immer noch stärker ausgeprägt als in einem mitteleuropäischen Land. Alleinstehende Frauen werden daher sehr häufig noch in den Haushalt anderer Familienmitglieder aufgenommen oder nehmen selbst Familienmitglieder auf. Lebt eine Frau dennoch allein oder zusammen mit ihren minderjährigen Kindern, ist sie allein aus diesem Grund in den Großstädten kaum einer gesellschaftlichen Ächtung ausgesetzt. Bei einer Scheidungsrate von ungefähr 20 % in der Westtürkei befindet sich die allein stehende Frau dort in keiner Ausnahmesituation mehr. Von der Antragstellerin wurde auch nicht vorgetragen, dass sie sich in einer Ausnahmesituation befunden hatte. Bezüglich ihrer Mitgliedschaft in der Frauenorganisation der HADEP hat die Antragstellerin ebenfalls bei Rückkehr in die Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten und war auch keiner Verfolgung durch staatliche Behörden vor ihrer Einreise ausgesetzt. Die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, "Partei der Volksdemokratie") wurde am 11.05.1994 von Murat Bozlak gegründet. Sie steht in der Tradition der 1990 gegründeten HEP (Halkin Emek Partisi, "Arbeitspartei des Volkes"), die über eine Listenverbindung mit der sozialdemokratischen SHP seit 1991 im türkischen Parlament vertreten war. Wegen ihrer kurdisch-nationalistischen Ausrichtung stand die HEP in dem Verdacht, als legaler Arm der PKK (Partiya Karkaren Kurdistan, "Arbeiterpartei Kurdistans"; seit April 2002: KADEK, Kongreye Azadi u Demokrasiya Kurdistan, "Kongress für Freiheit und Demokratie Kurdistans") zu fungieren, die von 1984 bis 1999 im Südosten der Türkei einen Guerillakrieg gegen den türkischen Staat führte. 1993 wurde die HEP vom türkischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig verboten, ebenso wie 1994 die als Ersatzorganisation gegründete DEP (Demokrasi Partisi, "Partei der Demokratie"). Im Dezember 1994 verurteilte das 1. Staatssicherheitsgericht Ankara den DEP-Vorsitzenden Hatip Dicle sowie die Abgeordneten Leyla Zana, Orhan Dogan und Selim Sardak wegen angenommener Mitgliedschaft in der PKK - im Sinne eines "geistigen Beitritts" - zu Zuchthausstrafen von jeweils 15 Jahren; vier weitere Abgeordnete erhielten Gefängnisstrafen, die später auf 14 Monate herabgesetzt wurden. Am 29.01.1999 stellte der Generalstaatsanwalt beim Verfassungsgericht auch gegen die HADEP einen Verbotsantrag, da sie "organische Verbindungen" zur PKK unterhalte und ihre Provinz- und Kreisbüros zu Rekrutierungsstellen der PKK geworden seien (Milliyet, 30.01.1999). Ein Eilantrag, die HADEP von den Parlamentswahlen im April 1999 auszuschließen, wurde vom Verfassungsgericht jedoch einstimmig abgelehnt (Milliyet, 09.03.1999). Das Verfahren in der Hauptsache dauert an. Das Parteiprogramm der HADEP von 1995 trägt mit seiner Kritik am internationalen Monopolkapital und an der "Ausplünderung der Massen" durch eine "parasitäre Ausbeuterklasse" in seinen Wirtschaftsteil marxistische Züge. Politisch im Vordergrund steht jedoch die Forderung nach Anerkennung einer "kurdischen Identität" in bewusstem Gegensatz zur republikanischen Konzeption Atatürks einer ethnisch neutralen Staatsnation. Das "kurdische Volk" wird, unabhängig von der fortgeschrittenen sprachlichen Assimilation, als Abstammungsgemeinschaft begriffen, die Träger kollektiver Rechte sei ("Rechte der Kurden"). Die Durchsetzung dieser postulierten Volkstumsrechte wird zur Voraussetzung von Demokratie, Menschenrechten und einer gerechten Lösung des "Kurdenproblems" erklärt ("größtes Volk ohne eigenen Staat"), ein möglicher Weg in der Umwandlung der Türkei in einen Bundesstaat gesehen. Zu den Parlamentswahlen im Dezember 1995 war die HADEP in einem Bündnis "Arbeit, Frieden und Freiheitsblock" ( EBÖB ) angetreten, erreichte aber nur 4,17% der Stimmen und verfehlte die 10%-Hürde deutlich. Bei den Parlamentswahlen vom April 1999 konnte die HADEP ihren Stimmenanteil lediglich geringfügig auf 4,74 % erhöhen. Bei den gleichzeitigen Kommunalwahlen errang sie aber insgesamt 39 Bürgermeisterposten, u.a. in der Großstadt Diyarbakir (Milliyet, 26.04.1999). Bei den Parlamentswahlen vom 03.11.2002 trat die HADEP unter der Bezeichnung DEHAP in einem Bündnis aus HADEP, den sozialistisch orientierten Linksparteien SDP - Sosyalist Demokrasi Partisi (Partei der sozialistischen Demokratie) des Ex-IHD Vorsitzenden Birdal und der EMEP - Emegin Partisi (Partei der Arbeit) sowie der bis dato bedeutungslosen DEHAP unter ihrem Vorsitzenden Abbasoglu an. Die prokurdisch orientierte DEHAP - Demokratik Halk Partisi (Demokratische Volkspartei) erzielte lediglich 6,22 % und scheiterte damit an der 10 %-Hürde. Im Verlaufe des Wahlkampfes klagte die DEHAP wiederholt medienwirksam über tatsächliche bzw. vermeintliche Schikanen und Repressalien gegen ihre Anhänger bis hin zur Einschüchterung der Dorfbevölkerung durch Gendarmerie und Dorfschützer oder die Aufforderung zur offenen Stimmabgabe. Dies hatte aber offensichtlich kaum Auswirkungen auf das Wahlverhalten der Bevölkerung im kurdischen Siedlungsgebiet, denn die DEHAP konnte als Einzige neben der AKP in einer Provinz mehr als 50 % der Stimmen erreichen. Mit über 56 % erzielte sie in der Notstands-provinz Diyarbakir das landesweit beste Ergebnis einer Partei überhaupt. In Sirnak, der anderen Notstandsprovinz, erreichte die OHP mit knapp 46 % ihr drittbestes Ergebnis. Gerade aus diesen Provinzen waren aber zuvor die meisten Behinderungen gemeldet worden. Stärkste Partei wurde die DEHAP auch in den überwiegend von Kurden besiedelten Provinzen Kars, Igdir, Agri, Mus, Bitlis, Batman, Mardin, Sanliurfa, Tunceli, Siirt, Van und Hakkari. Insgesamt konnte die DEHAP den Stimmenanteil gegenüber dem der HADEP bei den Wahlen von 1999 um knapp 2 Prozent steigern und legte in 7 Provinzen im Osten des Landes zu. Lediglich in Hakkari verzeichnet sie leichte Einbußen. Dennoch verfehlt sie landesweit die 10-Prozentmarke deutlich. Der Stimmanteil unter den in den Westen der Türkei übersiedelten Kurden v. a. in Gebieten mit starker Zuwanderung wie in E., Izmir oder Mersin lag zwischen vier und sechs bzw. in Mersin mit zahlreicher kurdischer Bevölkerung bei unter zehn Prozent. Auch in den Randgebieten des kurdischen Siedlungsgebiets (K. Maras, Erzincan, Elazig, G.Antep) schnitt die DEHAP schwach ab. Trotz der angeführten Unregelmäßigkeiten hat das Wahlbündnis bis jetzt weder als Partei noch über die von ihr als Wahlbeobachter beauftragten Anwälte Einspruch gegen das Wahlergebnis erhoben. Die HADEP distanziert sich regelmäßig vom - inzwischen eingestellten - bewaffneten Kampf der PKK und bestreitet "organische" und personelle Bindungen. Allerdings lässt das Verhalten vieler Anhänger eine eher geringe Distanz erkennen, was immer wieder zu Durchsuchungen von Parteibüros und Privatwohnungen sowie zur Festnahme von der PKK-Unterstützung Verdächtigen führt. Auf den ersten beiden Parteitagen etwa kam es jeweils zu Angriffen auf die obligatorische türkische Nationalflagge; auf dem 2. Parteitag 1996 wurde diese von einem Teilnehmer abgeschnitten und durch eine PKK-Fahne ersetzt (dpa, 24.06.1996). Nach der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan 1998 in Italien und seiner späteren Verbringung in die Türkei im Februar 1999 wurden HADEP-Büros zum Schauplatz von Sympathiekundgebungen und Hungerstreiks, mit denen die Freilassung des PKK-Vorsitzenden gefordert wurde. Die Polizei durchsuchte rund 500 HADEP-Büros und nahm mehr als 3.000 Personen fest (Neue Zürcher Zeitung, 02.12.1998); es folgten allerdings nur relativ wenige Strafverfahren (vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei nach der Festnahme Öcalans vom 25.02.1999, Az. 514-516.80/3 TUR). Im Februar 2000 wurden die HADEP-Bürgermeister von Diyarbakir, Bingöl und Siirt vorübergehend ihrer Ämter enthoben und festgenommen. Auf ihren Widerspruch wurden die Haftbefehle nach kurzer Zeit wieder aufgehoben und die Amtsenthebung rückgängig gemacht. Ein Prozess gegen 43 HADEP-Mitglieder wegen PKK-Mitgliedschaft endete im Juli 2001 vor dem 1. Staatssicherheitsgericht Ankara mit Freisprüchen. Im Januar 2001 verschwanden die HADEP-Mitglieder Serdar Tanis und Ebubekir Deniz in Silopi (Prov. Sirnak) spurlos. Angeblich wurden sie zuletzt beim Betreten einer Jandarma-Dienststelle gesehen. Angehörige der Verschwundenen legten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein. Die vorliegenden Informationen lassen im Ergebnis nicht den Schluss zu, dass Mitglieder oder Anhänger der HADEP als solche politischer Verfolgung unterliegen. Maßgeblich ist vielmehr die Nähe zur PKK im konkreten Einzelfall. Personen, denen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation oder deren Unterstützung vorgeworfen werden kann, müssen mit einem Strafverfahren nach Art. 168, 169 türkStGB rechnen. Bei den insoweit zuständigen Dezernaten für Terrorbekämpfung wird nach Einschätzung von Gutachtern routinemäßig Folter angewandt, um mittels eines Geständnisses eine Anklageerhebung beim Staatssicherheitsgericht zu ermöglichen (vgl. amnesty international, Gutachten vom 23.11.2000 für VG Augsburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.10.2002, Az.: 508-516.80/3 TUR; Aydin, Gutachten vom 20.09.2001 für VG Darmstadt; Oberdiek, Gutachten vom 04.10.2001 für VG Greifswald; Rumpf, Gutachten vom 06.01.2001 für VG Stuttgart; Taylan, Gutachten vom 24.07.2000 für VG Oldenburg). Ohne Teilnahme an konkreten Aktionen zu Gunsten der PKK ist eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung in diesem Sinne allerdings in der Regel nur bei Personen anzunehmen, die in der HADEP eine herausragende Funktion inne haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.2000, Az.: 11 L 1255/00; OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A, OVG Schleswig, Urteil vom 24.11.1998, Az.: 4 L 18/95). Die Antragstellerin war nach eigenen Angaben von 1997 bis Mitte 2001 Mitglied in der Frauenkommission, danach sei sie einfaches Mitglied gewesen. Von der Antragstellerin wurde auch nicht vorgetragen, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft Probleme in ihrer Heimat gehabt hatte. Von der Antragstellerin wurde auch vorgetragen, dass sie zwei Tage nach ihrer Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland im letzten Jahr festgenommen worden und befragt worden sei und in diesem Zusammenhang auch nach der HADEP befragt worden war. Von der Antragstellerin wurde nicht vorgetragen, dass sie während ihrer Mitgliedschaft in dieser Frauenkommission Probleme durch die Behörden bekommen hatte. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben keine besondere Funktion in der HADEP ausgeübt. Ihr wurden auch keine konkreten Unterstützungshandlungen zu Gunsten der PKK vorgeworfen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen war wegen ihrer Mitgliedschaft in der HADEP. Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Türkischen Staatsangehörigen droht in der Türkei allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine landesweite politische Verfolgung. Ob für die Notstandsgebiete in der Türkei vor allem hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte die Annahme einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der Kurden gerechtfertigt ist, kann hier jedoch offen bleiben. Denn der Antragstellerin stand - und steht bei ihrer Rückkehr in die Türkei - jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. In Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Münster; Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2000, Az.: 11 L 5186/96; OVG Greifswald, Urteil vom 29.07.1998, Az.: 3 L 37/96; VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2000, Az.: A 12 S 100/98; OVG Bremen, Urteil vom 18.03.1998, Az.: 2 BA 30/96; OVG Hamburg, Urteil vom 04.03.1998, Az.: OVG Bf V 48/94; VGH München, Urteil vom 12.08.1997, Az.: 11 BA 96.33496; VGH Kassel, Urteil vom 10.11.1997, Az.: 12 UE 2278/97.A; OVG Bautzen, Urteil vom 27.02.1997, Az.: A 4 S 434/96 tlw. a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 22.06.1995, Az.: 4 L 30/94, Urteil vom 26.04.1995, Az.: 4 L 18/95 - aufgehoben durch BVerwG, Urteile vom 30. April 1996, Az.: 9 C 170.95 u.a.) ist davon auszugehen, dass die Türkei hinsichtlich ihrer Maßnahmen gegen die Kurden allenfalls als ein so genannter "mehrgesichtiger Verfolgerstaat" anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994, Az.: 9 C 434.93), der sich im Rahmen der Abwehr separatistischer Bestrebungen darauf beschränkt, die kurdische Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten durch Evakuierungsmaßnahmen und sonstige Aktionen der Sicherheitskräfte (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999, Az.: 514-516.80/3) einzuschüchtern und von einer Unterstützung der gewalttätigen terroristischen PKK abzuhalten. Von lediglich regionaler politischer Verfolgung Betroffene sind politisch Verfolgte im Sinne des Grundgesetzes aber erst dann, wenn sie in anderen Landesteilen des Heimatstaates keine zumutbare Zuflucht mehr finden können. Eine inländische Fluchtalternative besteht dann, wenn der Betroffene in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfGE 80, 315 ff., 343 ). Für Kurden besteht nach herrschender obergerichtlicher Auffassung (s.o.) sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative. Es ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung im Westen der Türkei inzwischen entscheidend verschlechtert hat. Der Antragstellerin droht somit, weil sich die Verhältnisse in der Türkei nicht grundlegend geändert haben, auch im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine landesweite politische Verfolgung. An dieser Bewertung hat sich durch die Auseinandersetzungen nach Flucht und Festnahme des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan nichts geändert. Zwar ist es in diesem Zusammenhang zu zahlreichen Verhaftungen von Kurden gekommen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.07.2001, Az.: 514-516.80/3 TUR). Bei diesen Aktionen handelte es sich jedoch um anlassbezogene, großteils kurzzeitige Maßnahmen, die vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Unterstützern unter den Anhängern der HADEP galten. Ein hinreichender Anhalt dafür, dass nunmehr - abweichend von der bisherigen Erkenntnislage - auch aus Deutschland zurückkehrende Kurden, die sich nicht politisch exponiert haben, einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, lässt sich den vorliegenden Berichten nicht entnehmen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11.12.1998, Az.: OVG 2 BA 49/95 und VG Bremen, Beschluss vom 23.02.1999, Az.: 2 V 316/99.A; ebenso OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.1999,Az.: 4 L 836/99.A). Im Südosten der Türkei hat sich die Lage inzwischen wesentlich beruhigt. Die PKK ist militärisch besiegt und es kommt nur noch zu ganz sporadischen Zusammenstößen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.10.2002, Az.: 508-516.80/3 TUR). Auch Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG liegen nicht vor. Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1 und 4 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit' droht. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Gefährdung vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation ausgeht oder diesen zumindest mittelbar zuzurechnen ist und die Verfolgung individuell, konkret und zudem landesweit gegen den Ausländer gerichtet wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, EZAR 043 Nr. 21). Gemäß § 53 Abs. 2 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. Ferner kann von einer Abschiebung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei es hier nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, Az.: 9 C 144.95; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Eine konkrete Gefahr für die Antragstellerin, der Folter oder einer anderen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die türkischen Behörden im Fall einer Rückkehr unterzogen zu werden, ist nicht ersichtlich. Jeder Einreisende hat sich in der Türkei einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen zur Einreise berechtigenden Reisedokuments sind, können normalerweise die Grenzkontrolle ungehindert passieren. Wenn eine Person kein gültiges Reisedokument vorweist, oder aus ihrem Reisepass ersichtlich ist, dass sie sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat, oder wenn ersichtlich ist, dass sie abgeschoben wurde, wird sie einer eingehenderen Befragung unterzogen. Da es kein entsprechendes Zentralregister gibt, müssen Anfragen und Auskünfte zur Person von verschiedenen Stellen erst eingeholt werden. Dies kann einige Stunden dauern, währenddessen die betreffende Person auf der jeweiligen Polizeiwache festgehalten wird. Fälle, in denen eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte, sind in neuerer Zeit nicht mehr bekannt geworden. Entsteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Tatsache der Asylantragstellung ist dabei strafrechtlich nicht relevant (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.10.2002, Az.: 508-516.80/3 TUR). Schwierigkeiten für Abgeschobene können eintreten, wenn die Befragung oder die Durchsuchung des Gepäcks bei den Grenzbehörden oder Recherchen bei den Heimatbehörden den Verdacht der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung der PKK oder anderer illegaler Organisationen begründen. Die Betreffenden werden dann der Abteilung für Terrorbekämpfung der zuständigen Sicherheitsbehörde überstellt. Im Rahmen der dort durchgeführten Ermittlungsverfahren kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu menschenrechtswidrigen Übergriffen, etwa durch Anwendung von Folter, kommt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.10.2002, Az.: 508-516.80/3 TUR; amnesty international, Gutachten vom 19.02.1998 und vom 20.03.1998 für VG Hamburg; Rumpf, Gutachten vom 29.12.1997 für VG Augsburg; Kaya, Gutachten vom 31.05.1997 für VGH Mannheim). Eine vergleichbare Gefährdung besteht für nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren oder Geschwister) von Aktivisten staatsfeindlicher Organisationen, die von den türkischen Sicherheitsbehörden mit Haftbefehl gesucht werden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.02.1997, Az.: A 4 S 293/96; OVG Bremen, Urteil vom 03.02.1999, Az.: 2 BA 98/94; VGH Kassel, Urteil vom 05.05.1997, Az.: 12 UE 4660/96.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.11.1997, Az.: 2 L 5250/95; VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2000, Az.: A 12 S 100/98; OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A; OVG Saarlouis, Urteil vom 06.07.1998, Az.: 9 R 5/97; OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2000, Az.: 4 L 33/97). Nach eigenen Angaben war die Antragstellerin vor ihrer Ausreise einfaches Mitglied in der HADEP. Von ihr wurde vorgetragen, dass sie bei der HADEP Reinigungs- und Küchendienste verrichtet und so als geschiedene Frau ihr Geld verdient habe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin deshalb Probleme bei Rückkehr bekommen könnte. Die Antragstellerin gehört offensichtlich nicht zu einem gefährdeten Personenkreis. Das Auswärtige Amt überprüft alle Berichte und konkreten Hinweise, nach denen aus Deutschland abgeschobene Personen in der Türkei misshandelt oder gefoltert worden sein sollen (hierzu ausführlich: Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V./Pro Asyl, Von Deutschland in den türkischen Folterkeller, Dokumentation, Hildesheim/Frankfurt a.M., Juni 1999; Amke Dietert-Scheuer/Landesarbeitsgemeinschaft Migrantinnen und Flüchtlinge der GAL Hamburg, Gefährdung abgeschobener Flüchtlinge in der Türkei: Haft, Folter, Misshandlungen, Verschwindenlassen, Dokumentation, Hamburg, Januar 1999). Dabei konnten die Vorwürfe jedoch nur in Einzelfällen durch unabhängige Beobachter bestätigt werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung hält die bekannt gewordenen Fälle wegen ihrer jeweiligen Besonderheiten nicht für verallgemeinerungsfähig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.1999, Az: 11 L 5163/98; OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A; OVG Schleswig, Urteil vom 24.11.1998, Az.: 4 L 18/95). Auch Oberdiek zieht aus der angestiegenen Zahl jüngerer Zeit veröffentlichter Fälle nicht den Rückschluss auf eine generell erhöhte Gefährdung abgelehnter Asylbewerber (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 29.04.1999 für VG Berlin). Den berichteten Einzelfällen, in denen es zu menschenrechtswidriger Behandlung Abgeschobener gekommen sein soll, stehen Tausende in den letzten Jahren abgelehnter Asylbewerber gegenüber, deren Wiedereinreise problemlos verlief (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.03.1998, Az.: OVG 2 BA 30/96; OVG Greifswald, Urteil vom 29.07.1998, Az.: 3 L 2/96; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.1999, Az.: 11 L 2205/96; VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2000, Az.: A 12 S 100/98; OVG Münster, Urteil vom 25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96; OVG Schleswig, Urteil vom 24.11.1998, Az.: 4 L 18/95). Da bislang weder die Antragstellerin Abschiebungshindernisse glaubhaft gemacht hat, noch dem Bundesamt anderweitige Hinweise auf das Bestehen von Abschiebungshindernissen vorliegen, ist davon auszugehen, dass § 53 AuslG der Abschiebung nicht entgegensteht. Der Bescheid ist per Übergabe-Einschreiben am 04.12.2002 zur Post gegeben worden. Mit am 09.12.2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben und wie folgt begründet: Am 20.01.1994 sei ihr Neffe B. A. sowie ihr geschiedener Mann C. A. festgenommen worden. C. A. sei nach zehntägiger Festnahme entlassen worden. B. A. sei unter dem Aktenzeichen 1994/470 von dem 4. Staatssicherheitsgericht E. wegen Vergehens nach § 168 TStGB verurteilt worden, er sei in die Schweiz geflohen und habe dort Asyl erhalten. Die Klägerin trägt weiter vor, dass ihre beiden Söhne die Türkei verlassen hätten und sich in Südafrika aufhielten. Sie teilt weiter mit, dass gegen ihre Cousine bei der Schwurgerichtskammer in D. in E. unter dem Aktenzeichen 2004-318 ein Strafverfahren anhängig ist, bei dem die erste Verhandlung am 24.02. stattgefunden habe und die nächste am 02.06.2005 anberaumt sei. Die Klägerin legt ferner eine Bescheinigung des Evangelischen Zentrums für Beratung und Therapie in Frankfurt am Main vom 09.03.2005 vor, in dem bescheinigt wird, dass sie bisher insgesamt fünf Beratungstermine wahrgenommen hat. Es handele sich dabei um die Therapie hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Klägervertreter regt an, das Deutsche Institut für Psychotraumatologie in Köln, das nur Gutachten für Behörden und Gerichte erstattet, mit einem Gutachten über die psychischen Schwierigkeiten der Klägerin zu beauftragen. Weiter trägt die Klägerin vor zumindest eine zeitlang in exponierter Weise für die HADEP tätig gewesen zu sein und ferner, dass aus ihrer Verwandtschaft politisch tätige Personen den Behörden bekannt seien. Über die Festnahme ihrer Cousine sei in einem Zeitungsartikel in der Özgür Politika vom 19. Januar 2003 berichtet worden. Ferner sei in dem Artikel mitgeteilt worden, dass diese wegen ihrer Betätigung für die HADEP-Jugendorganisation festgenommen worden ist. Die Klägerin sei auf dem Luftweg eingereist und am Flughafen abgeholt worden. Der Abholer sei aus der Türkei telefonisch zwei Tage vor Ankunft der Klägerin über den Termin der Ankunft informiert worden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2002 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise die des § 60 Abs. 2 ff. AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Die Behördenakten (Bl. 1 bis 46) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.10.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.