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Urteil

10 E 3164/00

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0706.10E3164.00.0A
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Leitsätze
Für das Studium an der European Business-School (ebs) können grundsätzlich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt werden. Allerdings ist die Aufnahmeprüfung als subjektive Zulassungsbeschränkung anzusehen mit der Konsequenz, dass ein vor der Zulassung an der ebs aufgenommenes Studium einer anderen Fachrichtung an einer staatlichen Universität der BAföG-Gewährung entgegen stehen kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Studium an der European Business-School (ebs) können grundsätzlich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt werden. Allerdings ist die Aufnahmeprüfung als subjektive Zulassungsbeschränkung anzusehen mit der Konsequenz, dass ein vor der Zulassung an der ebs aufgenommenes Studium einer anderen Fachrichtung an einer staatlichen Universität der BAföG-Gewährung entgegen stehen kann. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre an der European-Business-School (ebs) abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht gegeben sind. Nach § 7 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung bis zum Beginn des 4. Semesters aus wichtigem Grund abbricht. Wichtig im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Grund, der einen auch auf wirtschaftlichen Erfolg seiner Berufstätigkeit zielenden Auszubildenden bei verständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlasst. Hiervon ausgehend wird ein wichtiger Grund dann angenommen, wenn dem Auszubildenden unter Einbeziehung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Dabei sind unter Ausrichtung an dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen, so dass als "wichtiger Grund" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG ein ernstzunehmender Neigungswandel oder auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels in Betracht kommt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 95, 1109 m. w. N.). Gemessen hieran kann nicht festgestellt werden, dass im Falle des Klägers ein derartiger Neigungswandel vom Studium der Anglistik hin zum Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre stattgefunden hat. Bereits durch seine Teilnahme am Aufnahmeverfahren für die European-Business-School vor Aufnahme des Studiums in der Fachrichtung Anglistik im Mai 1998 hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass der Studiengang Betriebswirtschaftslehre vorrangig seinen Neigungen entsprach. Dementsprechend hat der Kläger - so seine Ausführungen in dem Schreiben vom 03.10.1999 - während der ersten beiden Semester sich nicht in der Lage gesehen, irgendwelche Klausuren abzulegen oder Scheine zu erlangen. Ein Neigungswandel, der die Fortsetzung des ursprünglich aufgenommenen Studiums unzumutbar erscheinen lässt, liegt mithin nicht vor. Auch der Vortrag des Klägers, wonach er durch die Zulassungsbeschränkungen der European-Business-School an der unmittelbaren Aufnahme des Studiengangs in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre gehindert gewesen sei, verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für einen Fachrichtungswechsel aus einem sogenannten "Parkstudium" in das sogenannte Wunschstudium kommt soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden lässt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Eignung am besten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlass für den Wechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist. Beabsichtigt der Auszubildende jedoch ausschließlich, mit der Aufnahme seines Studiums die Zeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, so ist bei einem Fachrichtungswechsel schon deshalb ein wichtiger Grund nicht anzuerkennen, es sei denn, dass der Auszubildende das Studium, das seinem Wunschstudium vorangegangen ist, berufsqualifizierend abschließen wollte (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 9.6.1983 - BVerwG 5 C 8.80 - BVerwGE 67, 235, 237). Unter Heranziehung dieser Grundsätze kann ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht anerkannt werden. Dies scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht zweifelsfrei dargelegt hat, dass er das Parkstudium in der Fachrichtung Anglistik im Falle der Nichtzulassung zum Wunschstudium berufsqualifizierend abschließen wollte. Vielmehr hat er selbst in seinem Schreiben vom 03.10.1999 vorgetragen, er habe weder an Klausuren teilgenommen noch Scheine erlangt. Wenn er dazu im letzten Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten nunmehr vorträgt, er habe einen Abschluss des Parkstudiums im Falle der Nichtzulassung zum Wunschstudium angestrebt, so entbehrt dies nicht nur jeglicher Überprüfbarkeit, vielmehr stehen dem auch in nicht zu vereinbarender Weise die früheren Angaben des Klägers entgegen. Darüber hinaus steht vorliegend der Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Studienfachwechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG unter Heranziehung der für das sogenannte Parkstudium im Falle objektiver Zulassungsbeschränkungen durch Einführung eines sogenannten numerus clausus entwickelten Rechtsprechung der grundlegende Unterschied in der Art der Zulassungsbeschränkung entgegen. Im Zuge der Sachverhaltsaufklärung ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass das von der European-Business-School durchgeführte Aufnahmeverfahren darauf abzielt subjektive, in der Person des Zulassungsbewerbers liegende Qualifikationsvoraussetzungen festzustellen. Dies kann nicht mit der Nichtzulassung wegen fehlender Ausbildungskapazitäten, die im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG bei der Interessenabwägung zu einer Anerkennung eines wichtigen Grundes führen können gleichgesetzt werden (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1992 - 11 B 7/92 -, FamRZ 1993, S. 369, 370). Hat nämlich der Auszubildende im Rahmen der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen weder den Umstand fehlender Ausbildungskapazitäten noch die sich wandelnde Zahl seiner Mitbewerber im zentralen Vergabeverfahren zu vertreten, dürfen sich diese Umstände auch nicht zu seinen Lasten bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG auswirken (BverwG, Urteil vom 09.06.1983, Az. 5 C 8.80; a.a.O.). Demgegenüber ist Gegenstand des Aufnahmeverfahrens der European-Business-School die Ermittlung persönlicher Qualifikationsmerkmale der Bewerber. Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie in den Erläuterungen zum ebs-Aufnahmeverfahren festgestellt wird - die Abiturnote im Rahmen des Aufnahmeverfahrens unberücksichtigt bleibt und dass es sich bei dem mündlichen Verfahren um ein persönlichkeitsorientiertes Auswahlverfahren handelt. Dies wird auch durch die Aufgabenstellungen im Rahmen des sogenannten Reasoning Tests deutlich, die auf die Ermittlung des logisch-analytischen Denkvermögens und der Fähigkeiten der Bewerber zur Problemlösung und ihrer sprachlichen Fähigkeiten abzielen. Die Bewerber haben es somit durchaus in der Hand, diese individuelle Qualifikationen durch eine entsprechende Vorbereitung auf das Aufnahmeverfahren zu steigern und dadurch ihre Erfolgschancen bei der Studienplatzvergabe zu verbessern. Im Gegensatz dazu haben Auszubildende im zentralen Vergabeverfahren kaum Einfluss auf den Erfolg ihrer Bewerbung, die im wesentlichen von der Abiturnote einerseits und der Anzahl der Bewerber für ein Studienfach andererseits sowie den Ausbildungskapazitäten der jeweiligen Fakultät abhängt. Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG liegt somit nicht vor. Der Ausschluss von jeglicher weiteren Förderung ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl der Fachrichtungswechsel bereits nach zwei Semestern erfolgte. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung darüber, ob der Ausbildende nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch Leistungen für eine andere Ausbildung erhält, nach dem Prinzip "Alles oder Nichts" ohne gesetzliche Zwischenlösung ausgestaltet. Daraus hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 -, BverfGE 70, 230 = NVwZ 1985, 731 = FamRZ 1985, 895 ) die Folgerung gezogen, dass die interessenabwägende Zumutbarkeitsprüfung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" in § 7Abs. 3 BAföG weitergehend differenzieren muss, um den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichheitssatzes zu genügen. Als unverhältnismäßig und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar hat das Gericht in dieser Entscheidung den Ausschluß des Auszubildenden von jeder weiteren Förderung dann gewertet, wenn er bei einem Neigungswandel sein Studium nach dem 1. Semester nicht sofort abbricht, sondern den Abbruch um einige Monate verzögert, um abzuwarten, ob er eine Zulassung zu dem von ihm nunmehr gewünschten Studium erhält. Die einem Studierenden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumte Orientierungsphase wird nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 06.07.2004, Az.: 10 E 6827/03 ) auf das 1. Studienjahr (2 Semester) begrenzt (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2002 - Az.: 5 TG 2552/02 -). Der Fachrichtungswechsel erfolgte aber im vorliegenden Fall zum 3. Semester und damit nach Ablauf dieser Orientierungsphase. Darüber hinaus liegt im hier zu entscheidenden Fall, wie eingangs ausgeführt, auch kein Neigungswandel vor. Der Kläger hat vielmehr ein Studium begonnen, das er von Anfang an nicht berufsqualifizierend abschließen wollte. Er hat nicht einmal anrechenbare Studienleistungen erzielt. Wenn auch bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG in der Eingangsphase eines Studiums geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umständen zu stellen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 27. November 1987 - 5 B 131.86 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 69), kann bei einer derart nutzlosen Inanspruchnahme eines Studienplatzes die umfassende Versagung des Förderungsanspruchs für die Zukunft nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Darin liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Fällen des sogenannten "Parkstudiums". Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen. Das ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß für den Fall betreibt, dass er zu seinem Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. Juni 1990 und 22. Juni 1989, a. a. O. ; Beschluß des Senats vom 21. Juni 1995 - 9 TG 815/95 -). Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger nahm zum Wintersemester 1998/99 an der Gesamthochschule Kassel ein Studium in der Fachrichtung Anglistik (Diplom) auf. Zum Wintersemester 1999/2000 wechselte er an die European Business-School in Oestrich-Winkel, wo er ein Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre aufnahm. Hierfür beantragte er am 17.09.1999 die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Schreiben vom 03.10.1999 führte der Kläger zur Begründung seines Fachrichtungswechsels aus, nach dem Abitur habe er zwischen dem Studium der Anglistik und dem Studium der Betriebswirtschaftslehre geschwankt und sich schließlich dem Rat seiner Englischlehrerin folgend für das Studium der Anglistik entschieden. Da er in den ersten beiden Semestern festgestellt habe, dass dieser Studiengang ihn in keiner Weise angesprochen habe, was dazu geführt habe, dass er weder Klausuren geschrieben noch Scheine erlangt habe, habe er sich entschlossen sich für den Studiengang der Betriebswirtschaftslehre zu bewerben. In diesem Studiengang sei die englische Sprache obligatorisch. Mit Bescheid vom 22.12.1999 bewilligte der Beklagte eine Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG für das Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe ein Aufnahmeverfahren an der European-Business-School (ebs) erst im zweiten Anlauf am 15. Mai 1999 bestanden, nachdem er dies bereits im Frühjahr 1998 erfolglos versucht hatte. Das in Kassel begonnene Studium habe er zu keinem Zeitpunkt berufsqualifizierend beenden wollen, weshalb einem Fachrichtungswechsel nicht zugestimmt werden könne. Hiergegen legte der Kläger am 18.01.2000 Widerspruch ein, den er damit begründete, die Aufnahmeprüfung für den Besuch der ebs finde nur einmal jährlich statt. Wegen der Ungewissheit auch die zweite Prüfung nicht zu bestehen, habe er sich entschlossen, in der Zwischenzeit Anglistik zu studieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000 - dem Kläger am 25.05.2000 zugestellt - wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger habe durch seine Teilnahme am Aufnahmeverfahren der ebs im Frühjahr 1998 zu erkennen gegeben, dass der Studiengang Betriebswirtschaftslehre seine erste Wahl gewesen sei. Ein Neigungswandel läge deshalb nicht vor, da der Kläger schon vor Aufnahme seines Studiengangs Anglistik gewusst habe, dass dieser Studiengang seinen Interessen weniger entsprechen werde als der Studiengang Betriebswirtschaftslehre. Ein Neigungswandel, infolge dessen ihm die Fortführung des Studiengangs Anglistik nicht mehr zugemutet werden konnte, läge damit nicht vor. Bei dem Anglistikstudium handele es sich auch nicht um ein sogenanntes "Parkstudium", da nicht erkennbar sei, dass der Kläger den Willen gehabt habe, dieses Studium seiner zweiten Wahl zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluss zu betreiben. Der Kläger habe im Fach Anglistik keinerlei Leistungsnachweise erbracht. Der Fall der Nichtzulassung des Auszubildenden zum Wunschstudium wegen des Fehlens besonderer subjektiver, d. h. in der Person des Zulassungsbewerbers liegender Qualifikationsvoraussetzungen könne im Hinblick auf die im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG vorzunehmende Interessenabwägung gerade nicht mit der Nichtzulassung wegen fehlender Ausbildungskapazitäten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Wechsel aus einem Park- in das Wunschstudium führe, gleichgesetzt werden. Hiergegen richtet sich die am 16.06.2000 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung an der ebs sei nicht mit der Nichtzulassung des Auszubildenden zum Wunschstudium wegen des Fehlens besonderer subjektiver, d. h. in der Person des Zulassungsbewerbers liegender Qualifikationsvoraussetzungen gleichzusetzen, sondern vielmehr mit hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen. Das von der ebs durchgeführte Verfahren der Aufnahmeprüfung entspreche im Ergebnis dem Auswahlverfahren an öffentlichen Universitäten an Hand der zentralen Vergabe der Studienplätze auf Grund der Noten in den Abiturzeugnissen. Die Aufnahmeprüfung an der ebs diene nicht der Feststellung besonderer betriebswirtschaftlicher Befähigungen, sondern der grundsätzlichen Befähigung zur Aufnahme und Durchführung eines Studiums an der ebs. Ausgehend davon, dass es sich damit einem dem öffentlich- rechtlichen Studienplatzvergabeverfahren gleichzustellendes Verfahren handele, könne es dem Auszubildenden nicht zugemutet werden, die ungewisse Zulassung zum Wunschstudium abzuwarten, vielmehr müsse er mit dem Parkstudium beginnen können. In derartigen Fällen sei vor allem nicht der Einwand berechtigt, der Auszubildende verletze die am Förderungszweck orientierten öffentlichen Interessen, weil er das Parkstudium nicht berufsqualifizierend abschließen wolle. Vielmehr habe er den Studiengang Anglistik im Falle der Nichtzulassung berufsqualifizierend abschließen wollen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 22.12.1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.05.2000 aufzuheben und den Kläger auf seinen Antrag vom 17.09.1999 neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. 1 Band das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen des Beklagten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird, ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.