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Urteil

10 E 1847/03

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0402.10E1847.03.0A
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Leitsätze
Nach Ablauf der sog. Orientierungsphase sind die erreichbaren Erkenntnisquellen - insbesondere die Studienberatung - auszuschöpfen , um festzustellen, ob die gewählte Fachrichtung der Eignung und Neigung des Auszubildenden entspricht. Ob zuvor bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen wurden ist unerheblich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Ablauf der sog. Orientierungsphase sind die erreichbaren Erkenntnisquellen - insbesondere die Studienberatung - auszuschöpfen , um festzustellen, ob die gewählte Fachrichtung der Eignung und Neigung des Auszubildenden entspricht. Ob zuvor bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen wurden ist unerheblich. Die nach § 42 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund abbricht. Wichtig im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Grund, der einen auch auf wirtschaftlichen Erfolg seiner Berufstätigkeit zielenden Auszubildenden bei verständiger Würdigung der Bedeutung des Berufs zu einem Ausbildungswechsel veranlasst. Davon ausgehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund dann an, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernst zu nehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1995, - 11 C 18.94 -, NVwZ 95, 1109 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist dabei dem jeweiligen Antragsteller eine "Orientierungsphase" zuzugestehen, innerhalb derer die individuellen Anforderungen an einen zügigen Wechsel bei Erkenntnis des Eignungs- bzw. Neigungswandels zum Wunschstudium zugestanden wird. Diese Orientierungsphase ist jedoch mit Ablauf des ersten Studienjahres beendet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.1990 (Az.: 5 C 45/87) - NVwZ 1990, 1168 -). Vorliegend hat die Klägerin nach Ablauf des ersten Studienjahres den Wechsel zum Fach Innenarchitektur vorgenommen, ohne sich hinreichend darüber zu informieren, ob nicht ein anderer Studiengang eher ihren Wünschen und Neigungen entspreche. Den oben im Tatbestand wiedergegebenen Äußerungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin sich erst im dritten Semester, nachdem sie bereits den Studienwechsel zum Fach Innenarchitektur vorgenommen hatte, sich darüber informierte, dass sie "Kunst in der praktischen Form auch an der Universität studieren kann". Es mag dahinstehen, ob das nun gewählte Magisterstudium der Kunstpädagogik im Hauptfach mit den Nebenfächern Psychologie und BWL in diesem Sinne "Kunst in der praktischen Form" ist. Jedenfalls hätte sie sich vor Aufnahme des Studiums der Innenarchitektur das Vorlesungsverzeichnis der J.W. Goethe-Universität in Frankfurt am Main anschauen können. Dann hätte sie noch vor ihrer Einschreibung festgestellt, dass es auch den Studiengang "Kunstpädagogik" dort gab. Nach Erkenntnis, dass das Studium der Architektur nicht ihren Wünschen und Neigungen entsprach, was offensichtlich bereits im zweiten Semester der Fall war, war es ihr nämlich zuzumuten, zumindest die jeweils gebotenen und vorhandenen Studienberatungsmöglichen für Studenten in Anspruch zu nehmen. Das Durchlesen des Vorlesungsverzeichnisses vor dem Einschreiben ist in dieser Zumutbarkeitsauflage mit inbegriffen. Bei Abwägung der sich vorliegend gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen ist zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie die mit einer Einschreibung zum Studium verbundenen staatlichen Vergünstigungen, welche der Beklagte in der Klageerwiderung genannt hat, in den ersten drei Semestern, also auch noch nach Ablauf der sogenannten Orientierungsphase in Anspruch nahm, ohne erkennbar berufsorientierte Leistungen zu erbringen. Auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist nämlich für das Gericht nicht erkennbar geworden, dass die Klägerin in diesen drei Semestern irgend welche Studienleistungen erbrachte oder jedenfalls versucht hat zu erbringen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin in den ersten drei Semestern - unter Umständen bedingt durch das damalige Nichtvorliegen der finanziellen Voraussetzungen, weil die Arbeitslosigkeit eines oder beider Elternteile erst später eintrat - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz noch nicht in Anspruch genommen hat. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, welches in der vorzitierten Entscheidung vom 21.06.1990 in diesem Zusammenhang folgendes ausführt: "Für Studierende dagegen, die die Eingangsphase bereits überschritten haben und bei denen die Verzögerung des Fachrichtungswechsels dazu führt, dass der Auszubildende insgesamt drei Semester lang oder mehr einen Studienplatz mit oder ohne Förderungsleistungen für eine Ausbildung in Anspruch genommen hat, die ohne berufsqualifizierenden Abschluss geblieben ist, kann die umfassende Versagung des Förderungsanspruchs für die Zukunft nicht als unverhältnismäßige, unangemessene Sanktion des Verzögerungsverschuldens bezeichnet werden. Dies hat der Senat bereits für den Fall des bis zum Ende des vierten Studiensemesters verzögerten Abbruchs einer bereits drei Semester lang betriebenen Hochschulausbildung entschieden ... . Für den vorliegenden Fall eines bis zum Ende des dritten Studiensemesters verzögerten Abbruchs kann nichts anderes gelten." Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.03.2003 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 23jährige Klägerin machte im Juni 2000 Abitur und begann im Wintersemester 2000/2001 mit dem Studium der Architektur an der Fachhochschule Mainz. Im Verlaufe des ersten Semesters begann sie sich "näher mit Kunst zu beschäftigen" und wollte einen Studiengang finden, der mir das bietet, was ich will". Nach eigenem Vorbringen nahm sie im Juni 2001 erfolglos an der Aufnahmeprüfung für Kommunikationsdesign teil. Nach dem Sommersemester 2001 wechselte sie zum Wintersemester 2001/2002 die Fachrichtung und nahm an der Fachhochschule Darmstadt das Studium der Innenarchitektur auf. Leistungsnachweise erbrachte sie weder im Studiengang Architektur noch im Studiengang Innenarchitektur. Am 08.03.2002 exmatrikulierte sie sich von der Fachhochschule Darmstadt und nahm zum Sommersemester 2002 das Studium der Kunstpädagogik (Magister, Hauptfach) an der Universität Frankfurt am Main auf. Zum Wintersemester 2002/2003 nahm sie als Nebenfächer "Psychologie" und "BWL" dazu. Mit Antrag vom 20.06.2002 begehrte sie erstmals Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Schreiben vom 11.07.2002 teilte sie zur Begründung des letzten Studienfachwechsels ergänzend folgendes mit: "Innenarchitektur war mehr oder weniger eine Notlösung, ich fand, kurz nachdem ich mich dort einschrieb, in dem Vorlesungsverzeichnis der J.W. Goethe-Universität den Studiengang "Kunstpädagogik" und schaffte im Februar die Aufnahmeprüfung. Da ich weiß, dass ich jetzt das richtige studiere, habe ich den Antrag auf Ausbildungsförderung auch erst jetzt gestellt.". Mit Bescheid vom 05.09.2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 05.10.2002 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und rückte in der Begründung von ihrer Darstellung, das Studium der Innenarchitektur habe für sie nur eine Notlösung dargestellt, ab. Vielmehr sei Innenarchitektur die Alternative zum Wunschstudium Kommunikationsdesign gewesen. Wörtlich erklärt sie weiter: "Innerhalb dieser drei Semester musste ich feststellen, dass eine Ausbildung an einer Fachhochschule nicht meiner Vorstellung entspricht. Doch war mir bis zum diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass ich Kunst in der praktischen Form auch an der Universität studieren kann. Mein jetziges Magisterstudium vermittelt mir ein breitgefächertes Wissen. Meiner Meinung nach habe ich mein Studium umsichtig und sparsam geplant, da ich BAföG erst beantragt habe, als ich einen Studiengang gefunden habe, der mir gerecht wird." Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2003 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf einen wichtigen Grund zum Studienfachwechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG berufen. Dies setze nämlich voraus, dass der vor dem Studienfachwechsel betriebene Studiengang entsprechend den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung betrieben werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin in den ersten drei Semestern keine Leistungsnachweise erworben habe und auch nicht zu erkennen sei, dass sie Leistungsversuche unternommen habe. Auch sei der zweite Fachrichtungswechsel verspätet erfolgt. Sie habe nämlich bereits im Juni 2001 an der Aufnahmeprüfung für Kommunikationsdesign teilgenommen, was eine längere Vorbereitungsphase voraussetze. Mithin habe sie bereits damals sich die Gewissheit verschaffen müssen - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -, ob der neu aufgenommene Studiengang Innenarchitektur tatsächlich ihren Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Am 14.04.2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung legt sie unter anderem dar, weshalb sie erst nach dem zweiten Fachsemester vom Studiengang Architektur zum Studiengang Innenarchitektur gewechselt habe. Direkt nach dem Abitur habe sie sich noch in einer Orientierungsphase befunden. Das Studium der Innenarchitektur habe sie ernsthaft betrieben. Es sei kein "überbrückungs- oder Partstudium gewesen". Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hätte dieses Fach auch zu Ende studiert, wenn sie die Aufnahmeprüfung für den Studiengang Kunstpädagogik nicht bestanden hätte. Bei Aufnahme dieses Studiengangs sei sie noch davon ausgegangen, dass es sich um ihr Wunschstudium handele. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 05.09.2002 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 12.03.2003 ihr dem Grunde nach Ausbildungsförderung gemäß ihrem Antrag vom 20.06.2002 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, Ausbildungsförderung könne nur gewährt werden, wenn beide Fachrichtungswechsel auf wichtigen Gründen beruhten. Unerheblich sei, dass bisher keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erbracht worden seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse, welches im Rahmen der Entscheidung nach § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz mit dem Interesse der Antragstellerin abzuwägen sei, nicht nur durch die Höhe der Ausbildungsförderung beziffert werde, die unter Umständen für ein ursprüngliches Studienfach bewilligt worden sei. Vielmehr verursache ein eingeschriebener Student volkswirtschaftlich weitere Kosten (z.B. Bereitstellung des Studienplatzes, Subventionierung von Mensaessen und Wohnheimplätzen). Auch der Anspruch auf eine Vielzahl von Vergünstigungen (z.B. Verbilligung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und des Eintritts zu kulturellen Veranstaltungen) sei zu berücksichtigen. Es wäre deshalb zu kurz gedacht, dass die Interessenabwägung regelmäßig zu Gunsten eines Antragstellers zu erfolgen habe, wenn er bisher den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht geltend gemacht habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.