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Beschluss

10 G 2523/03

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:1009.10G2523.03.0A
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Leitsätze
Der Geschäftsführer einer GmbH hat bereits vor Fälligkeit der Steuern die Mittel der Gesellschaft so zu verwalten, dass diese zur pünktlichen Zahlung erst später fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist. Der Verzicht auf die Beitreibung bzw. Vollstreckung von Steuern stellt keine "stillschweigende" Stundung dar; eine Stundung bedarf einer ausdrücklichen steuerbehördlichen Entscheidung. Eine andere als die zuständige Steuerbehörde darf steuerrechtliche Entscheidungen nur treffen, wenn sie dazu gesetzlich ermächtigt ist. Ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Anhaltspunkte besteht keine Vermutung dafür, dass die salvatorische Klausel, wonach "sämtliche Ansprüche ... gleich aus welchem Rechtsgrund" abgegolten seien, in einem Vergleich vor dem Zivilgericht anlässlich einer Schadenersatzklage wegen baurechtlicher Amtspflichtverletzung auch steuerrechtliche Forderungen erfasst.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der Streitwert wird auf 61.634,49 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat bereits vor Fälligkeit der Steuern die Mittel der Gesellschaft so zu verwalten, dass diese zur pünktlichen Zahlung erst später fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist. Der Verzicht auf die Beitreibung bzw. Vollstreckung von Steuern stellt keine "stillschweigende" Stundung dar; eine Stundung bedarf einer ausdrücklichen steuerbehördlichen Entscheidung. Eine andere als die zuständige Steuerbehörde darf steuerrechtliche Entscheidungen nur treffen, wenn sie dazu gesetzlich ermächtigt ist. Ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Anhaltspunkte besteht keine Vermutung dafür, dass die salvatorische Klausel, wonach "sämtliche Ansprüche ... gleich aus welchem Rechtsgrund" abgegolten seien, in einem Vergleich vor dem Zivilgericht anlässlich einer Schadenersatzklage wegen baurechtlicher Amtspflichtverletzung auch steuerrechtliche Forderungen erfasst. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der Streitwert wird auf 61.634,49 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Haftung für die Gewerbesteuerschulden der X.-GmbH in Bad Homburg v.d.H. (GmbH) heranzog. Die Gesellschaft ist im Handelsregister gelöscht, nach dem das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. mit Beschluss vom 22.9.2000 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abwies. Die Antragsgegnerin setzte gegenüber der GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller bis zum 4.3.1992 und vom 29.10.1997 bis zum 18.3.1998 sowie vom 24.4.1998 bis zur Entscheidung über den am 30.08.2000 gestellten Insolvenzantrag gewesen ist, die Gewerbesteuer für 1991, 1992 und 1993 durch Bescheide aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 fest; die Steuern hat die Gesellschaft gezahlt. Das Finanzamt Frankfurt am Main V nahm im Jahr 1997 eine Betriebsprüfung der Gesellschaft vor und stellte fest, dass diese u.a. in den Jahren 1991 bis 1993 verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen hatte, die in den Steuererklärungen der betroffenen Jahre nicht enthalten waren. Daraufhin setzte die Antragsgegnerin - aufgrund der hierfür maßgebenden Steuermessbescheide des zuständigen Finanzamtes Bad Homburg v.d.H. - die Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1994 durch Änderungsbescheid vom 8.6.1998 neu fest. Darauf beruht die vorliegend in Streit stehende Gewerbesteuernachforderung nebst Zinsen in Höhe von 132.349,44 Euro für die Jahre 1991 - 1993. Mit Schreiben vom 10.6.1998 beantragte die GmbH die Stundung der Beträge unter Hinweis auf ein vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main anhängige Schadenersatzklage (auf Grund Amtspflichtverletzung) der GmbH gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin stundete die Gewerbesteuernachforderungen stillschweigend, was sie später ausdrücklich bestätigte (Bescheid v. 25.9.2000), Zahlungen erfolgten nicht. Auf Anfrage des Steuerberaters der GmbH teilte die Antragsgegnerin dieser mit Schreiben vom 07.07.1999 mit, sie halte eine Aufrechnungslage für nicht gegeben, weil die Forderung nicht unbestritten und vollstreckbar sei und berief sich zur Begründung auf die Vorschrift des § 226 Abs. 3 AO; sie forderte ausdrücklich zur Zahlung des ausstehenden Betrages auf. Am 30.9.1999 schlossen die Beteiligten in dem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main einen gerichtlichen Vergleich. Dort heißt es: 1. "Die Beklagte zahlt an die Klägerin 1,2 Mio. DM (einschließlich Verzugszinsen von 270.000,00 DM) innerhalb von zwei Wochen nach Protokollierung des Vergleichs. Damit sind sämtliche Ansprüche betreffend das ursprüngliche Bauvorhaben "Am R." der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz (Streitwert: 2.423.521,00 DM) trägt die Klägerin 62 %, die Beklagte 38 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz (Streitwert: 2.146.298,61 DM) trägt die Beklagte 42 %, die Klägerin 57 %." Nachdem die GmbH die Zahlung der Steuern zuletzt mit Schreiben vom 6.10.2000 unter Verweis auf den am 30.8.2000 gestellten Insolvenzantrag ablehnte, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.11.2000 die Gewerbesteuer für das Jahr 1998 fest. Die GmbH machte auch nach der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister titulierte Forderungen gegen verschiedene Gläubiger geltend, die die Antragsgegnerin (neben einer Grundschuld) im Jahre 2002 pfändete. Auf Grund einer Zwangsversteigerung wurden der Antragsgegnerin 79.673,69 Euro ausgezahlt. Mit Haftungsbescheid vom 27.12.2002 nimmt die Antragsgegnerin nunmehr den Antragsteller für die Gewerbesteuerschulden der GmbH für 1991 bis 1993 und 1998 sowie Zinsen, Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Hinterziehungszinsen in Höhe von 184.903,46 Euro unter Berufung auf § 191 i.V.m. §§ 34, 69, 71 AO in Anspruch. Sie begründet seine Inanspruchnahme wie folgt: Der Antragsteller hafte für die Steuerschulden der Gesellschaft von 184.903,46 Euro persönlich und unbeschränkt, weil die GmbH diesen Betrag an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen schulde. Nach § 191 Abs. 1 AO könne derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine Steuer hafte. Das sei der Antragsteller, weil er Geschäftsführer der GmbH in den Veranlagungszeiträumen gewesen sei und er verdeckte Gewinnausschüttungen durch die Veräußerung eines Grundstücks an ihn zu unangemessen niedrigem Kaufpreis in den Jahren 1992 erhalten habe (1992 eine Eigentumswohnung in N.). Weiter sei von der GmbH 1992 eine Forderungsabschreibung zu Unrecht vorgenommen worden. Die durch die geänderten Gewerbesteuerbescheide vom 8.6.1998 für die Jahre 1991 bis 1993 festgesetzte Gewerbesteuernachforderung in Höhe von 254.877 DM sei am 13.6.1998 fällig gewesen. Der Betrag sei von der GmbH nicht beglichen worden. Ferner führt sie in dem Bescheid aus: Nach § 69 AO hafteten die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den "in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen" gehörten u.a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Diese hätten nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der juristischen Person zu erfüllen. Insbesondere hätten sie dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalteten. Von den Geschäftsführern seien jedoch nur unvollständige Steuererklärungen abgegeben worden. Die mit Bescheid vom 8.6.1998 "nachträglich" festgesetzte Gewerbesteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 sowie die Gewerbesteuer 1998 sei nicht an die Antragsgegnerin abgeführt worden. Als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin sei der Antragsteller gemäß § 35 GmbHG der gesetzliche Vertreter der GmbH gewesen. In dieser Eigenschaft sei er gemäß § 34 Abs. 1 AO verpflichtet gewesen, die steuerlichen Pflichten der GmbH - auch gegenüber der Antragsgegnerin - zu erfüllen. Insbesondere wäre es seine Aufgabe gewesen, fällige Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten. Das sei jedoch nicht geschehen, er sei damit seiner Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Gewerbesteuer grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachgekommen. Da die Tatbestandsmerkmale der vorbezeichneten Haftungsvorschrift § 69 AO erfüllt seien, hafte der Antragsteller für die im Haftungsbescheid einzeln aufgeführten Steueransprüche persönlich. Die Haftung umfasse auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). Zu den Ermessenserwägungen (§§ 191 i.V.m. 5 AO) wird ausgeführt: Eine vollständige Tilgung der Steuer- und sonstigen Rückstände durch die GmbH sei trotz der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Auch die im Jahr 2002 ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen könnten - wenn sie erfolgreich wären - die Forderung nicht vollständig decken. Es sei deshalb erforderlich die gesetzlichen Vertreter der Steuerschuldnerin in Anspruch zu nehmen (§§ 69 und 71 AO). Die Antragsgegnerin werde dadurch der ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgabe gerecht, alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung rückständiger Abgaben ohne weitere Verzögerung zu veranlassen. Der Haftungsbescheid ergehe an ihn, weil er als Geschäftsführer nach Erlass der Änderungsbescheide 1998 dafür verantwortlich gewesen sei, dass der aufgrund der Änderungsbescheide zu zahlende Betrag entrichtet werde. Da neben ihm eine weitere Person, die in fraglichen Jahren Geschäftsführer gewesen sei, für die Nichtabführung der Steuern verantwortlich sei, werde auch gegen diese vorgegangen. Damit würden alle Personen, die nach § 71 AO als Adressat eines Haftungsbescheids in Betracht kämen, in die Haftung mit ein bezogen. Weitere Haftungsschuldner seien nicht bekannt. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragstellers vom 29.01.2003. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, die die Antragsgegnerin in Höhe der in Österreich beigetriebenen Beträge von 79.600 Euro gewährte. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Schriftsatz vom 22.5.2003 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Haftungsbescheid vom 27.12.2002 "ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung in voller Höhe". Zur Begründung trägt er vor: Nachdem die Antragsgegnerin trotz der nach ihrer Auffassung gegebenen Möglichkeit der Aufrechnung ihrer auf der Grundlage der Bescheide vom 8. Juni 1998 festgesetzten Gewerbesteuernachforderungen gegen ihre Zahlungsverpflichtung an die GmbH aus dem Vergleich vor dem OLG vom 30.9.1999 untätig geblieben sei, sei das nunmehr vorschnelle Vorgehen gegen den Antragsteller als Privatperson unverhältnismäßig. Obwohl der Haftungsbescheid erst vor weniger als fünf Monaten dem Antragsteller bekannt gegeben worden sei, habe die Antragsgegnerin bereits unmittelbar nach Ablehnung des Aussetzungsantrags Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn mit Bescheid vom 15.5.2003 angekündigt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig, da die Antragsgegnerin die Aussetzungsanträge in Höhe von 105.303,46 Euro abgelehnt habe. Darüber hinaus bestünden in der Sache ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 VwGO an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides. Eine Haftung des Antragstellers auf der Grundlage von §§ 69 und 71 AO scheide schon deshalb aus, weil die Gewerbesteuernachforderungen auf der Grundlage der Bescheide vom 8.6.1998 untergegangen seien, die Steueransprüche seien aufgrund des Vergleichs vor dem OLG Frankfurt vom 30.9.1999 zwischen der Antragsgegnerin und der GmbH erloschen. Auch die Gewerbesteuer- und die Nebenleistungsansprüche seien von diesem Vergleich erfasst, weil er nach seinem Wortlaut und der sonstigen Umstände, die zum Vergleich geführt hätten, nicht anders verstanden werden könnte. Die Formulierung "sämtliche Ansprüche ... der Parteien" bringe deutlich zum Ausdruck, dass nicht nur die Ansprüche der GmbH, sondern auch die Ansprüche der Antragsgegnerin abgegolten sein sollten. Folglich seien auch die Gewerbesteuernachforderungen der Antragsgegnerin, soweit sie auf das Bauvorhaben "Am R." entfielen, infolge des Vergleichs erloschen. Diese Beurteilung werde durch die Formulierung "gleich aus welchem Rechtsgrund" bestätigt. Für diese Auslegung spreche weiter, dass zum Zeitpunkt des Vergleichs, dem 30.9.1999, die Gewerbesteueransprüche bereits festgesetzt gewesen seien (mit Bescheid vom 8.6.1998) und somit Bestand gehabt hätten. Der ursprüngliche Vergleichsvorschlag des OLG vom 1.7.1999 habe den Passus "gleich aus welchem Rechtsgrund" noch nicht enthalten. Dieser Passus sei erst auf Betreiben der GmbH in den Vergleich aufgenommen worden. Weiter spreche das Verhalten der Antragsgegnerin, die ihrerseits nicht die Aufrechnung der Gewerbesteuernachforderungen gegen ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich vom 30.9.1999 erklärt habe, für diese Auslegung. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin sei nur damit zu erklären, dass auch sie vom Erlöschen ihrer Gewerbesteuernachforderungen aufgrund des Vergleichs vom 30. September 1999 ausgegangen sei. Die Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 1992 und 1993 von 156.561 DM entfielen auf das Projekt "Am R.". Da die fraglichen Gewerbesteuernachforderungen in diesem Umfang erloschen seien, scheide eine Haftung des Antragstellers in Höhe von 156.561 DM aus. Auch eine Haftung aus § 69 AO scheide aus, denn selbst wenn der Antragsteller Pflichtverletzungen im Sinne des § 69 AO begangen hätte, wäre im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides bereits Haftungsverjährung eingetreten gewesen, denn die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide betrage vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO). Sie beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft (§ 191 Abs.3 Satz 3 AO). Maßgeblich sei demnach das Jahr, in dem der Haftungsschaden eingetreten bzw. in dem die zu niedrige Gewerbesteuer festgesetzt worden sei (Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 191 Rn. 69). Die Gewerbesteuer für 1991 sei erstmalig mit Bescheid vom 17.9.1993 festgesetzt worden. Die Festsetzungsfrist habe somit mit Ablauf des Jahres 1993 begonnen und sei mit Ablauf des Jahres 1997 abgelaufen gewesen. Die Festsetzungsfrist für die mit Bescheid vom 29.9.1994 festgesetzte Gewerbesteuer für 1992 habe mit Ablauf des Jahres 1994 begonnen und sei mit Ablauf des Jahres 1998 geendet. Die Festsetzungsfrist der mit Bescheid vom 13.4.1995 festgesetzten Gewerbesteuer für 1993 habe mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen und mit Ablauf des Jahres 1999 geendet. Danach sei die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer für 1991 am 31.12.1997, für 1992 am 31.12.1998 und für 1993 am 31.12.1999 abgelaufen gewesen. Nach Maßgabe des § 191 Abs. 3 Satz 4 AO ende die Festsetzungsfrist für den Erlass der Haftungsbescheide jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe der zugrunde liegenden Gewerbesteuer-Änderungsbescheide vom 8.6.1998. Nach der "Drei-Tages-Fiktion" seien die Änderungsbescheide danach am 11.6.1998 bekannt gegeben worden. Somit endete die verlängerte Festsetzungsfrist für den Erlass der Haftungsbescheide mit Ablauf des 11.6.2000 (§§ 191 Abs. 3 Satz 3, 2. HS; 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Auch die verlängerte Festsetzungsfrist sei demnach abgelaufen gewesen, als dem Antragsteller der Haftungsbescheid mit Schreiben vom 27. 12. 2002 bekantgegeben worden sei. Da die Gewerbesteuernachzahlung für 1998 erst mit Be scheid vom 20.11.2000 festgesetzt worden sei - zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen - sei er für die Begleichung dieser Gewerbesteuernachforderungen nicht zuständig gewesen. Die Fälligkeit der Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 1991, 1992 und 1993 sei durch die Stundung vom 13.7.1998 bis zum 16.10.2000, die die Antragsgegnerin ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 25.9.2000 bestätigt habe, hinausgeschoben worden. Da der Antragsteller mangels Fälligkeit nicht zur Zahlung der Gewerbesteuernachforderung verpflichtet gewesen sei, liege auch keine Pflichtverletzung vor. Auch nach Ablauf der Stundung im Oktober 2000 sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, die Gewerbesteuernachforderungen der GmbH zu begleichen. Zu diesem Zeitpunkt habe diese nämlich nicht mehr über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (Insolvenzeröffnungsantrag). Schließlich sei der Haftungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihr Ermessen in fehlerhafter Art und Weise ausgeübt habe (§ 191 Abs. 1 AO, § 5 AO). Nach ihrem Entschließungsermessen hätte die Antragsgegnerin darüber zu entscheiden gehabt, ob sie einen Haftungsbescheid überhaupt erlassen und den Antragsteller in Anspruch nehmen sollte. Gerade wenn die Antragsgegnerin der Auffassung gewesen wäre, dass der Vergleich vor dem OLG nicht die bereits fälligen Gewerbesteueransprüche umfasst habe, wäre es ihre Pflicht gewesen, ihre Gewerbesteuernachforderungen gegenüber dem Antragsteller gegen dessen Zahlungsforderungen aus dem Vergleich aufzurechnen. Davon habe die Antragsgegnerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie habe damit eine rechtzeitige Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin, der GmbH, versäumt. Dieses Versäumnis hindere jedoch eine Haftung (BFH, BStBl 1973 II, 573, 574; Tipke/Kruse, AO, § 191 Rn 49). Die Antragsgegnerin habe im OLG-Verfahren die Möglichkeit gehabt, ihre Gewerbesteueransprüche gegen die GmbH durchzusetzen. Zumindest hätte sie im Jahr 1999 ihre Ansprüche durch "Verrechnung" durchsetzen können. Die Antragsgegnerin habe auch nicht regelmäßig versucht, die rückständigen Beträge bei der GmbH einzufordern. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29.01.2003 gegen den Haftungsbescheid vom 27.12.2002 "ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung", hilfsweise, die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei der Antragsgegnerin nie ein Tilgungs-Angebot gemacht worden, die Gewerbesteuernachforderung durch eine Sofortzahlung von 40.000 DM und weitere Ratenzahlung von monatlich 15.000 DM zu begleichen. Das zum Nachweis dieses Umstandes zitierte Schreiben vom 8.10.1998 sei an das Finanzamt Bad Homburg v.d.H. gerichtet. Mit Schreiben vom 7.7.1999 habe die Antragsgegnerin dem Steuerberater der GmbH mitgeteilt, dass keine Aufrechnungslage gegeben sei (nochmals am 25.9.2000). Die GmbH habe die Zahlung mit Schreiben vom 6.10.2000 aber abgelehnt. Die Gewerbesteuerforderung sei auch nicht durch den vor dem OLG geschlossenen Vergleich untergegangen, denn die Steuerforderung sei nicht von dem Vergleich umfasst. Aus der Formulierung des Vergleichstextes gehe eindeutig hervor, dass nur die Ansprüche erfasst würden, die das Bauvorhaben "Am R." beträfen. Da es sich um einen Amtshaftungsprozess wegen Nichterteilung der Baugenehmigung gehandelt habe, beziehe sich der Vergleichstext auch nur auf solche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Nichterteilung der Baugenehmigung stünden. Steuerrechtliche Ansprüche hätten nicht in Rede gestanden. Im übrigen hingen die Gewerbesteuernachforderung nicht unmittelbar mit dem Bau vorhaben "Am R." zusammen, sondern setzten sich aus mehreren Aspekten, die sich aus der Betriebsprüfung des Finanzamtes Frankfurt am Main ergeben hätten, zusammen. Davon stehe nur ein Teilbetrag in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Am R.". Hierbei handele es sich um ein Grundstücksgeschäft zwischen der GmbH und der Ehefrau des Antragstellers, durch das eine der verdeckten Gewinnausschüttung vorgenommen worden sei, da der Kaufpreis weit unter dem marktüblichen Wert gelegen habe. Damit sei die Verkaufshandlung von der GmbH an die Ehefrau des Antragstellers Anknüpfungspunkt für die Steuernachforderung gewesen und nicht das Bauvorhaben und die Frage seiner Genehmigungsfähigkeit. Die Haftung des Antragstellers nach § 69 AO sei aus den in dem Bescheid und in den Ausführungen zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung genannten Erwägungen begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Der Antragsteller habe es als Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig unterlassen, die Steuern der Gesellschaft zu bezahlen. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe pflichtgemäß gehandelt, weil die Fälligkeit der Steuerforderungen nicht vorgelegen habe. Die Steuerforderung aus dem Bescheid vom 8.6.1998 sei fällig gewesen. Eine behördliche Entscheidung, die die Fälligkeit aufgehoben bzw. verschoben hätte, sei - ebenfalls entgegen der Darstellung des Antragstellers - nicht getroffen worden. Sie sei insbesondere nicht durch Stundung der Behörde aufgehoben worden. Die Stundung gemäß § 222 AO setze eine behördliche Entscheidung durch Verwaltungsakt, der bekannt gegeben werde, voraus. Ein solcher sei nicht ergangen. Es gebe darüber hinaus keine Um stände, aus denen der Antragsteller hätte entnehmen können, der Fälligkeitszeitpunkt sei verschoben worden. Allein der Umstand, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien, führe nicht dazu, dass die Fälligkeit und damit die Verpflichtung des Antragstellers, sicherzustellen, dass die Steuerschulden der Gesellschaft getilgt werden, entfallen sei. Nach der Mitteilung des Antragstellers in der Widerspruchsbegründung habe die GmbH auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Schließlich habe die Behörde mit Schreiben vom 7.7.1999 nochmals zur Zahlung aufgefordert und mit diesem Schreiben deutlich gemacht, dass die festgesetzte Nachforderung bezahlt werden müsse. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Antragsgegnerin habe bei Auszahlung des Vergleichsbetrages keine Aufrechnung vorgenommen, so befreie allein dieser Umstand den Antragsteller nicht von der Pflicht zur Zahlung der fälligen Gewerbesteuer. Der Wunsch des Antragstellers, die Forderung verrechnen zu wollen, verpflichtete die Antragsgegnerin nicht, dem nach zu kommen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch keine Verjährung eingetreten. Nach § 191 Abs. 3 AO seien die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 69 AO bezüglich der Gewerbesteuer 1991 bis 1993 im Kalenderjahr 1998 (Festsetzung der Steuer durch den Änderungsbescheid) und bezüglich der Gewerbesteuer 1998 im Jahr 2000 durch die Nichtzahlung der fälligen Beträge verwirklicht. Die Festsetzungsfrist für die Haftungsinanspruchnahme beginne bei der Gewerbesteuer der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 folglich mit Ablauf des 31. Dezember 1998 bzw. bei der Gewerbesteuer des Veranlagungszeitraums 1998 mit Ablauf des Jahres 2000 und ende bei der Gewerbesteuer 1991 bis 1993 mit Ablauf des Jahres 2002 bzw. bei der Gewerbesteuer 1998 mit Ablauf des Jahres 2004. Bezüglich der Ermessenserwägungen werde ebenfalls auf den Bescheid vom 27.12.2002 und die Ausführungen zur Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Bezug genommen. Soweit der Antragsteller nunmehr zur Bekräftigung seiner Argumentation anführe, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft entschieden, weil der Steuerberater der GmbH ihr noch 1998 eine Ratenzahlung angeboten habe, auf die sie jedoch nicht eingegangen sei, so würden falsche Tatsachen vorgetragen. Die Behördenakten (ein "Band I" 0051.5.0101.240335.5 X-GmbH und ein "Ordner II" X.-GmbH) haben zur Beratung vorgelegen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) , wenn - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder - die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO), weil die Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Das ist hier in Höhe (des den Versteigerungserlös) von 79.600 Euro übersteigenden Betrages der Fall, denn der Antrag des Antragstellers auf Vollziehungsaussetzung ist insoweit von der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 25.4.2003 und 16.5.2003 abgelehnt worden. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Haftungsbescheides bestehen nicht. Der Antragsteller hat seine Geschäftsführerpflichten (§ 34 AO) grob fahrlässig verletzt und haftet daher gemäß § 69 AO. Der Antragssteller war als Geschäftsführer einer GmbH Träger der in § 34 Abs. 1 AO geregelten Pflicht, da er als gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen hatte, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltete (§ 34 Abs. 1 Satz AO). Diese Pflicht des Geschäftsführers besteht nicht erst mit Fälligkeit der Steuerschuld. Der gesetzliche Vertreter ist vielmehr verpflichtet, bereits vor Fälligkeit der Steuern die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Zahlung erst später fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist. Eine Pflichtverletzung liegt deshalb dann vor, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstige Weise vorsätzlich oder fährlässig außer Stande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen (BVerwG 9.12.1988 - 8 C 13/87 -, NJW 1989, 1873). Die Fälligkeit ist auch nicht durch Stundung hinausgeschoben worden. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen behördlichen Entscheidung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 222 AO bedurft. Eine "stillschweigende Stundung" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH beziehen sich in zeitlicher Hinsicht nicht nur auf den Zeitraum nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer sondern, jedenfalls soweit es die steuerlichen Verpflichtungen betrifft, auch auf Umstände, die vor der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit liegen. So obliegt dem Geschäftsführer die Pflicht sich in angemessener Weise einen überblick über den gegenwärtigen Status der Gesellschaft zu verschaffen und einer möglichen Gefährdung im Hinblick auf die Interessen der Gesellschafter und auf die öffentlichen Interessen entgegenzuwirken. Dazu gehört auch die Aufklärung darüber, ob die steuerlichen Pflichten für die Vergangenheit erfüllt sind (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.9.2002 - 10 G 3288/02 -, Internet-Entscheidungsdatenbank des Gerichts; Kühn/Hofmann, AO, Komm., 17. Aufl., § 34 Anm. 3). Falls der Geschäftsführer feststellt, dass dies nicht der Fall ist, sind die entsprechenden Mittel bereitzustellen bzw. die Steuerforderungen zu begleichen. Dies hat der Antragsteller ersichtlich nicht getan. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 VwGO an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen auch unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Antragsteller nicht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Steueransprüche - insbesondere nicht durch den Vergleich vor dem OLG Frankfurt vom 30.09.1999 - erloschen sind. Es ist zwar denkbar, dass Steueransprüche auch durch einen Vergleich vor einem Zivilgericht zum Erlöschen gebracht werden können, wahrscheinlich ist dies aber nicht. Auf Steueransprüche kann der Vertreter der Steuerbehörde in aller Regel nur verzichten, wenn er dazu dispositionsbefugt ist. Eine Dispositionsbefugnis besteht aber nur höchst selten, weil regelmäßig mit einem Vergleich die Verwirklichung von Straftatbeständen droht (Steuerverkürzung). Dass die Lage im vorliegenden Fall anders ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ferner hat der Antragsteller nichts Erhellendes auf den Vortrag der Antragsgegnerin vorgebracht, wonach die Gewerbesteuernachforderung nur mittelbar mit dem Bauvorhaben "Am R." zusammenhänge, sie sich vielmehr aus mehreren Aspekten zusammensetze, die sich aus der Betriebsprüfung des Finanzamtes Frankfurt am Main ergeben habe (wovon nur ein Teilbetrag in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Am R." stehe). Gesichtspunkte, die demgegenüber für eine Einbeziehung der Steuerforderung in den Vergleich sprechen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Die Formulierung "sämtliche Ansprüche ... der Parteien" bringt nicht zum Ausdruck, dass nicht nur die Ansprüche der GmbH, sondern auch die Ansprüche der Antragsgegnerin abgegolten sein sollten. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Wenn die "Parteien" (eine typisch zivilrechtliche Formulierung) auch an öffentlich-rechtliche Ansprüche gedacht hätten, wäre dies gerade anlässlich der Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt in unzweifelhafter Weise formuliert worden. Auch die Formulierung "gleich aus welchem Rechtsgrund" bestätigt nicht das Gegenteil. Diese Formulierung wird gerade verwandt, um zweifelhafte bzw. unbekannte oder unkalkulierbare zivilrechtliche Ansprüche mit in den Vergleich einzubeziehen. Dass sich in einem Vergleich, bei dem es um die Abgeltung vorwiegend zivilrechtlicher Ansprüche geht, die Formulierung auch auf Steueransprüche bezieht, drängt sich weder auf noch sprechen die Umstände, die dem Vergleichsabschluss zugrunde liegen, dafür. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass den Vergleichschließenden die offene Steuernachforderung bekannt war. Des weiteren kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich auf die Ablehnung der Aufrechnung durch die Antragsgegnerin berufen, denn die Behörde hat das Vorhandensein einer Aufrechnungslage ausdrücklich damit verneint, dass die von dem Steuerpflichtigen geltend gemachte Forderung nicht unbestritten sei, was Voraussetzung für eine Aufrechnungslage ist (§ 226 AO). Auch eine Verjährung ist nicht eingetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde in der Antragserwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, weil die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof kraft Gesetzes gegeben ist (§ 146 Abs. 1 VwGO). Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes wegen lediglich 1/3 des Betrages der Zahlungsaufforderung zugrunde gelegt worden ist.