Beschluss
10 G 2209/03
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0625.10G2209.03.0A
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Leitsätze
1.Das Abschlusszeugnis einer russischen Universität, das nach fünfjährigem Hochschulstudium im Fachbereich für Mechanik und Mathematik (Angewandte Mathematik) "die fachliche Qualifikation als Mathematikerin" zuerkennt, belegt einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG.
2. Zur Frage des Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Das Abschlusszeugnis einer russischen Universität, das nach fünfjährigem Hochschulstudium im Fachbereich für Mechanik und Mathematik (Angewandte Mathematik) "die fachliche Qualifikation als Mathematikerin" zuerkennt, belegt einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG. 2. Zur Frage des Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Antragstellerin besitzt die russische Staatsangehörigkeit und ist Flüchtling im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge; eine entsprechende Bescheinigung stellte ihr der Landrat des X-Kreises unter dem Datum des 28.09.1998 aus. Sie ist am 02.05.1973 in S/Russland geboren und absolvierte an der Staatsuniversität S den vollständigen Studiengang im Fach "Angewandte Mathematik". Nach dem Beschluss der staatlichen Prüfungskommission der vorbezeichneten Universität vom 23. Mai 1995 erlangte sie die fachliche Qualifikation als "Mathematikerin". Das darüber ausgestellte Zeugnis (Diplom) trägt die "ÄW Nr. 313026" und enthält als "Anlage zum Diplom ÄW Nr. 313026" einen "Auszug aus der Prüfungsliste", welcher den Vermerk trägt: "Ungültig ohne Diplom". Danach hat die Antragstellerin die Qualifikation "Mathematikerin" erlangt im Fach Angewandte Mathematik. Die Noten in dem umfangreichen Prüfungsprogramm lauten überwiegend "Gut" und "Sehr gut", sie hat eine Diplomarbeit zum Thema " Funktionale Systemwiederherstellung ohne Informationsverluste" mit der Note "Sehr gut" erstellt und die Staatsprüfung "Mathematik" mit der Note "Sehr gut" bestanden. Aus dem weiterhin in der Behördenakte befindlichen Arbeitsbuch, welches am 04 März 1997 ausgefertigt wurde, geht hervor, dass sie vom 01.09.1990 bis zum 01.07.1995 im Direktstudium am Fachbereich für Mechanik und Mathematik an der Staatlichen Universität Sarartow Immatrikuliert war. Ab dem 01.03.1995 wurde sie an der staatlichen Universität S eingestellt als Ingenieurin in der Abteilung "Neue Informationstechnologien". Am 01.01.1997 wurde sie versetzt als Programmiererin in eine andere Leistungsgruppe derselben Abteilung und am 03.03.1997 im Zuge der Versetzung in die Landkreisverwaltung "Engels" entlassen. In der Landkreisverwaltung Engels im Gebiet S wurde sie am 03.03.1997 eingestellt als " Leitende Fachangestellte der Abteilung Automatisierte Steuerungssysteme". Am 05.01.1991 wurde sie bei der Produktions- und Handelsfirma LADA-MARKET TOO eingestellt als Ingenieurin-Programmiererin und am 25.02.1998 versetzt als Leitende Angestellte in derselben Produktions- und Handelsfirma. Am 28.07.1998 wurde sie auf eigenen Wunsch entlassen. Nach ihren eigenen Angaben (vgl. Bl. 2 der Behördenakte) reiste sie am 28.09.1998 nach Deutschland ein und absolvierte von November 98 bis Januar 2000 Sprachkurse. Aus einem Schreiben des Sozialamtes des X-Kreises vom 22.10.2002 an den Antragsgegner (vgl. Bl. 27 der Behördenakte) geht hervor, dass sie derzeit Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes erhält. Bei den Behördenakten befindet sich ferner ein Schreiben des Hess. Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. April 1999 an die Antragstellerin (vgl. Bl. 13), wonach das Ministerium sich bereit erklärt, aufgrund der vorgelegten Unterlagen über das Studium an der Universität S der Antragstellerin die Genehmigung zur Führung des akademischen Grades " matematik /Univ. S (deutsche Übersetzung: Mathematikerin)" zu erteilen. Weiter heißt es, das Ministerium halte sich für die Dauer von sechs Monaten an diesen Bescheid gebunden. Im Rahmen der von der Antragstellerin eingeleiteten Prüfung der Gleichwertigkeit eines Mathematikstudiums an der Universität in S mit einem Universitätsstudium in Deutschland bat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 07.08.2001 das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - in Bonn um entsprechende Auskunft. Dieses teilte mit Schreiben vom 20.08.2001 mit, die Antragstellerin habe den Abschluss eines regulären fünfjährigen Hochschulstudiums der Angewandten Mathematik aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung belegt. Sie habe dort die Abschlussqualifikation "Mathematiker" erlangt. Es werde Gleichwertigkeit dieses Abschlusses nach dem Bewertungsansatz in der Kultusministerkonferenz bestätigt mit dem "Diplom I in Mathematik an Universitäten- Gesamthochschulen" sowie dem Abschluss " Bakkalaurea ". Die Antragstellerin schrieb sich an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main im Diplom-Studiengang Mathematik ein. Mit Bescheid vom 08. Oktober 2002 erteilte die Universität - Fachbereich Mathematik - ihr auf Antrag die Einstufung im Diplom-Studiengang Mathematik in das Hauptstudium (ab 5. Semester). Mit Datum vom 19.09.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf entsprechende Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 15.01.2003 wurde ihr auf diesen Antrag hin Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht bewilligt. Ihren dagegen eingelegten Widerspruch vom 27.01.03 begründete die Antragstellerin im wesentlichen damit, nach einem Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 21.07.1998 gelte § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht in Fällen, in denen eine entsprechende Entscheidungsfreiheit nicht bestanden habe. Dies sei bei Aussiedlern, Heimatlosen, Asylberechtigten und Flüchtlingen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BAföG anzunehmen. Daher sei ihr in S durchgeführtes Studium im Sinne des § 7 BAföG nicht zur berücksichtigen. Eine Anerkennung ihres Abschlusses als Bakkalaureat sei nicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2003 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen ist im wesentlichen dargelegt, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG zwar im Falle der Antragstellerin als Kontingentflüchtling keine Anwendung finde, sie verfüge aber über einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung Mathematik, welcher einem Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei (Diplom I Mathematik an Universitäten-Gesamthochschulen bzw. Bakkalaureat). Damit verfüge sie über ein berufsqualifizierend abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG, so dass ihr Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG damit erschöpft sei. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG lägen nicht vor. Dies gelte auch für die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greife diese Ausnahmeregelung nur in den Fällen ein, in denen eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreiche, das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen oder in denen ein Antragsteller aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht zunutze machen könne. Erforderlich sei, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufs ermögliche. Erforderlich sei die weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG demnach nur, wenn die weitere Ausbildung erforderlich sei, weil das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Diese Voraussetzungen lägen im Fall der Antragstellerin ebenfalls nicht vor. Es seien von ihr keinerlei Gründe vorgetragen worden oder auch nach Aktenlage ersichtlich, die es ihr verwehrten, die abgeschlossene Ausbildung zu ihrem Nutzen einzusetzen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Antragstellerin als Ausbildungsziel einen Beruf anstrebe, zu dessen Ausübung der berufsqualifizierende Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung nicht ausreiche. Das angestrebte Ausbildungsziel erfordere die weitere Ausbildung nur dann, wenn sie in Rechtsvorschriften vorgeschrieben sei. Am 06.05.2003 hat die Antragstellerin Verpflichtungsklage erhoben, welche unter dem Az.: 10 E 2208/03[V] vor dem beschließenden Gericht anhängig ist und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Mit dem Eilantrag begehrt sie, ihr rückwirkend ab dem 01.10.2002 bis aus weiteres BAföG zu gewähren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässigerweise auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Vorliegen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bleibt der Antrag bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Antragstellerin den erhobenen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht, weil sie bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat und die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG nicht vorliegen. Insoweit wird zunächst analog § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Beschlussgründe abgesehen, weil das beschließende Gericht den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07. April 2003 folgt. Ergänzend wird unter Berücksichtigung der im vorliegenden Eilverfahren vorgebrachten Gründe der Antragstellerin folgendes ausgeführt: Soweit sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Schriftsatz einer anderen Klägerin, die im übrigen einen anderen Lebenssachverhalt zur Entscheidung des Gerichts stellt, welcher voraussichtlich auch einer anderen rechtlichen Bewertung zugänglich sein könnte, auf den Schriftsatz der Otto-Benecke-Stiftung e. V. vom 02. Mai 2003 beruft (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 10 E 1167/03), zielt dies darauf ab, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.1997 ( Az.: 5 C 28/97 und 5 C 3/97) für ihren Fall fruchtbar zu machen. Damit zielt sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur einengenden Auslegung des durch das 15. Änderungsgesetz zum BAföG eingeführten § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ab. Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts geht dahin, dass der neu eingeführte Satz 2 nicht für Abschlüsse gelte, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung lediglich eine Ungleichbehandlung in bestimmten Inlandsfällen vermeiden wollen. Dieses Ziel werde erreicht, wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allein auf Ausbildende angewandt werde, die sich bei offener Möglichkeit zu einer Inlandsausbildung für eine Auslandsausbildung entschieden haben. Während die von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidungen aus dem Jahre 1997 Fallkonstellationen betreffen, in denen eine im Ausland begonnene, dort aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung vom Inland aus fortgeführt werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1996 (BVerwG, 5 C 21.95 - Buchholz 436.36 § 7 Nr. 115) ausgeführt, § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelte nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben hätten. Aus der Begründung jener Entscheidung geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einengung unter dem Gesichtspunkt vornahm, dass wesentlich die Frage sein solle, ob die im Ausland erworbene Ausbildung im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, für die Verwendung als Berufsgrundlage verwertbar sei. Unter dem Ausgangspunkt der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nämlich berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die zu einer Berufsausbildung in Deutschland befähigen, - so führt es aus - komme einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 BAföG zu, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziere. Mit der Einfügung des § 7 Abs.1 Satz 2 BAföG habe der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begegnen wollen, wonach im Ausland erworbene Abschlüsse bei einer Entscheidung nach § 7 BAföG nur dann berücksichtigt werden dürften, wenn der erworbene Abschluss einem entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig sei und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermögliche. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus: Mit der Änderung sollte eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren Inlandsfällen vermieden werden, die der Gesetzgeber darin sah, dass sonst Auszubildende, die sich zunächst für eine im Ausland angebotene Ausbildung entschieden haben, unter Berufung auf eine fehlende oder nicht gleichwertige Anerkennung im Inland bzw. eine fehlende Verwertbarkeit der Berufsqualifikation die Förderung einer weiteren Ausbildung verlangen können, ohne an die einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gebunden zu sein (es folgt der Hinweis auf BT-Drs. 12/2108 S. 18). Aus diesen dargestellten Überlegungen des Gesetzgebers zieht das Bundesverwaltungsgericht des weiteren die Schlussfolgerung, die Neuregelung betreffe mithin nur die Auszubildenden, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden hätten. Diese sollten nicht günstiger als im Falle der Ausbildung im Inland stehen. Dagegen sei es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht vorliege. Entsprechend diesem Maßnahmezweck sei es geboten, § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingeschränkt auf diese spezielle Förderungsproblematik auszulegen. Die Regelung gelte aber "nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass es Vertriebenen bis zu ihrer Aussiedlung nicht möglich war, eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, und sie sich deshalb in der Zeit vor ihrer Ausreise nicht freiwillig dahin entschieden, ihre Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in ihrem Herkunftsland durchzuführen." Das beschließende Gericht hat Zweifel, ob die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Jener Entscheidung lag nämlich der Antrag eines im Jahre 1967 in Polen geborenen Klägers zugrunde, welcher nach dem Besuch einer "Pädagogischen Technischen Schule" von 1986 bis 1988 in Polen die Qualifikation eines "Lehrers der praktischen Berufslehre" sowie den Titel " Mechanotechniker " in der Fachrichtung Kraftfahrzeugreparatur und -betrieb erhalten hatte. Er studierte dann von 1988 bis Juli 1989 an einer Universität in Polen Soziologie und reiste im August 1989 als Aussiedler aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises. Dagegen absolvierte die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ihr Studium vom 01.09.1990 bis zum 01.07.1995 in der "Russischen Förderation" zu einer Zeit, in welcher nach der "politischen Wende" und der Auflösung der Blöcke andere Möglichkeiten zur Wahl des Studienortes bestanden, als es im Falle des aus Polen stammenden Klägers jenes Verfahrens war. Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Antragstellerin vorgetragen, dass diese nicht bereits bei Aufnahme ihres Studiums oder im Verlaufe des Studiums - § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nicht entsprechend anwendbar auf vor der Aussiedlung abgebrochene Ausbildungsgänge (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 5.96 - Buchholz a. a. O. Nr. 116; Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 15.96 - Buchholz a. a. O. Nr. 117) - zum Zwecke der Studienaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland hätte einreisen können um in der Bundesrepublik Deutschland das von ihr gewünschte Studienfach zu studieren. Diese Frage ist zu unterscheiden davon, dass die Begründung eines ständigen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland von anderen ausländerrechtlichen Voraussetzungen - hier offenbar die Aufnahme als Kontingentflüchtling - abhängig ist als der Aufenthalt zu Studienzwecken. Dass die Antragstellerin auch keinen Zwängen oder Verfolgungsmaßnahmen in Russland ausgesetzt war, die ihre Entscheidungsfreiheit eingeengt hätten, ergibt sich nach der im Eilverfahren gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung aus den Angaben in ihrem Arbeitsbuch. Dort ist bestätigt, dass sie bereits vor Beendigung ihres Studiums in der staatlichen Universität S als Ingenieurin eingestellt worden war und im weiteren Verlaufe an verschiedenen Arbeitsstellen in gehobener Position als leitende Angestellte tätig war und sodann am 28.07.1998 auf eigenen Wunsch entlassen wurde. Eine abschließende rechtliche Bewertung der vorstehend aufgezeigten anderen Umständen als jenen, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1996 zugrunde lagen, mag jedoch vorliegen dahinstehen, da es zur Überzeugung des Gerichts nicht entscheidungserheblich darauf ankommt. Jedenfalls hat die Antragstellerin nämlich einen der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsrechts entsprechenden, weil zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Ausbildungsabschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erworben, der auch einem entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig ist und ihr die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht. Dies hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt. Es ist auch nicht so, wie es aus den Formulierungen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren anklingt, dass die Antragstellerin in Russland mit dem Ziel, Diplom-Mathematikerin zu werden, studiert habe. Soweit in den ihr vorgelegten Papieren der Begriff "Diplom" verwendet wird, bezieht sich dies ersichtlich auf den Begriff des "Diploms" im Sinne des deutschen Wortes "Zeugnis". Der Begriff Diplom wird häufig als Synonym für ein Zeugnis verwendet, welches den Abschluss einer geregelten Ausbildung belegen soll. So verleihen etwa auch die Handwerkskammern Zeugnisse mit der Überschrift "Diplom" in verschiedenen Fachrichtungen oder auch die Frisörinnungen als Anerkennung für besondere Leistungen im Bereich von Zusatzausbildungen oder Wettbewerben (vgl. im übrigen auch die Verwendung als Abschluss nicht universitärer Ausbildungen wie "Diplom-Kosmetikerin"). Aus dem vorgelegten "Diplom" (ÄW Nr. 313026) - vgl. Bl. 38 der Behördenakte - geht eindeutig hervor, dass mit diesem Zeugnis ihr die Qualifikation als "Mathematikerin" zuerkannt worden ist und nicht die einer Diplom-Mathematikerin nach russischem Recht. Es ist mithin davon auszugehen, dass der von der Antragstellerin gewählte Studiengang im Fachbereich "Angewandte Mathematik" ein anderes Ausbildungsziel hatte als der des Diplom-Mathematikers an einer deutschen Universität. Dies ergibt sich auch aus dem Auszug aus der Prüfungsliste (Bl. 19 der Behördenakte). Der von der Antragstellerin gewählte Ausbildungsgang befähigte sie zu Berufstätigkeiten als Ingenieurin im Bereich der neuen Informationstechnologien wie auch als Programmiererin im Sinne einer leitenden Angestellten einer Firma. Soweit dieser Ausbildungsgang von dem Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder als gleichwertig mit den dort bezeichneten Abschlüssen angesehen wird, ist dies nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin offenbar vertretene Auffassung, ihre Ausbildung müsse als die einer Diplom-Mathematikerin anerkannt werden, ist vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung und der ihr verliehenen Bezeichnung in Russland wenig nachvollziehbar. Unabhängig davon wäre es jedoch rechtsirrig anzunehmen, nach Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung, welche allerdings nicht dem Abschluss als Diplom-Mathematikerin entspricht, bestehe ein Anspruch auf Förderung eines Diplom-Studiengangs als Erstförderung. Die Antragstellerin nahm im Jahr 1998 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Dies war zu einer Zeit, als Informatiker auf dem Arbeitsmarkt dringend gesucht und auch mit wenig Deutschkenntnissen eingestellt wurden. Es ist von daher nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin jedenfalls nach Abschluss ihrer Deutsch-Studien nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Arbeitsplatz in ihrem Fachgebiet zu finden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund ihrer beträchtlichen Berufserfahrung in Russland, welche oben dargelegt ist. Die Antragstellerin hat auch nicht behauptet, überhaupt versucht zu haben, auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland mit dem von ihr erworbenen Wissen und ihrer Qualifikation Fuß zu fassen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 BAföG für die Förderung einer weiteren Ausbildung liegen, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, nicht vor. Dies gilt auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Zum einen ist angesichts der Möglichkeiten für die Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland nicht ersichtlich, dass in ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, die eine besondere Härte im Einzelfall bedeuten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sie mit ihrer Erstausbildung das von ihr damals angestrebte Ausbildungsziel erreicht hatte und auch in Deutschland in diesen Arbeitsgebieten Arbeitsmöglichkeiten bestehen. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von demjenigen des Verfahrens 10 E 1167/03; dort strebte die Klägerin von Anfang an das Ausbildungsziel einer Lehrerin an, wofür in der Bundesrepublik Deutschland die vorhandene und im Ausland erworbene Qualifikation gerade nicht ausreichte. Als Unterlegene hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.