Beschluss
10 G 664/03.AO
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0221.10G664.03.AO.0A
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Leitsätze
Eine Abschiebungsandrohung gegen einen in Abschiebungshaft befindlichen Ausländer "auf Vorrat" (Dem Antragsteller wird ferner die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht) ist untauglich, so dass im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) der "Stopp" des Rechtsbehelfs (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) anzuordnen ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der in Nr. 4 Abs. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06.02.2003 dem Antragsteller für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedrohten Abschiebung angeordnet.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abschiebungsandrohung gegen einen in Abschiebungshaft befindlichen Ausländer "auf Vorrat" (Dem Antragsteller wird ferner die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht) ist untauglich, so dass im Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) der "Stopp" des Rechtsbehelfs (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) anzuordnen ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der in Nr. 4 Abs. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06.02.2003 dem Antragsteller für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedrohten Abschiebung angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 13.02.2003 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag, mit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner am 13.02.2003 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2003 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG gegen die darin enthaltenen Abschiebungsandrohungen statthaft, innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG gestellt worden und auch ansonsten zulässig. Im übrigen ist er unzulässig. Der Antrag ist aber bis auf die Abschiebungsandrohung für den Fall erneuter, unerlaubter Wiedereinreise unbegründet. Die unter Nr. 4 Abs. 3 der "Entscheidung" in dem Bescheid getroffene Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, so dass das öffentliche Interesse an deren sofortigem Vollzug nicht bestehen kann. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der in Nr. 4 Abs. 3 gleichsam auf "Vorrat" gegen den Antragsteller für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedrohten Abschiebung ergibt sich bereits aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 05.07.2001 (A 14 S 2181/00 - VBIBW 2002, 38), denen sich das Gericht anschließt: "Eine vorsorgliche, auf den Fall einer zukünftigen Einreise bezogene Abschiebungsandrohung sieht das Gesetz ausdrücklich nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG für das sogenannte Flughafenverfahren vor. Von dieser nicht verallgemeinerungsfähigen Sondervorschrift abgesehen, fehlt es im Asylverfahrensgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung "auf Vorrat". Der in §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG vorgeschriebene Erlass einer Abschiebungsandrohung knüpft in gleicher Weise wie die Regelungen in § 35, 39 Abs. 1 AsylVfG - an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags ergibt; sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus, den es gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt. Hieran fehlt es, wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte Einreise begründet werden soll (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2000 - 10 A 1284/00.A -; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG, § 34 RdNr. 10). Die Berufung der Beklagten auf eine durch die Zielsetzung des Asylverfahrensgesetzes gebotene weite Auslegung der einschlägigen Vorschriften vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zwar ist bei der Auslegung asylverfahrensrechtlicher Vorschriften insbesondere dem mit ihnen verfolgten Beschleunigungszweck Rechnung zu tragen (siehe hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 - 9 C 22.00 -). Die von der Beklagten angeführten Erfordernisse der Praxis können jedoch nur im Rahmen der durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen eröffneten Möglichkeiten Bedeutung gewinnen. Im übrigen ist die Auffassung der Beklagten auch in sich nicht überzeugend. Das Argument, es bedürfe im Hinblick auf einen eventuellen weiteren Folgeantrag der im angefochtenen Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung, um - bei einer vorherigen Abschiebung aus der Haft heraus - in den Genuss der Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 AsylVfG zu kommen, verfängt nicht. Denn nach dieser Bestimmung ist eine erneute Abschiebungsandrohung nur dann entbehrlich, wenn die vorangegangene Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit dem früheren Asylantrag ergangen und wegen dessen Erfolglosigkeit vollziehbar geworden ist; dies trifft indessen bei einer Ausreisepflicht, die erst nach einer künftigen Wiedereinreise vollziehbar werden soll, nicht zu (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2000, a. a. O.). Im übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob die von der Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten zwingende Folge einer Abschiebung aus der Haft sind, oder ob nicht auch in dieser Situation eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung, an die die Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG anknüpft, in Betracht kommt." Diese auf den vorliegenden Fall übertragbaren Erwägungen teilt das Gericht. Zusätzlich hat das in der oben auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zitierte Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Abschiebungsandrohung auf "Vorrat" eingewandt, dass diese untauglich sei, die mit ihr angestrebte Funktion zu erfüllen, da die im Falle einer künftigen Wiedereinreise wegen der Unerlaubtheit der Einreise entstehende Ausreisepflicht nicht im Zusammenhang mit dem gegenwärtig erfolglos gebliebenen Asylfolgeantrag vollziehbar werde, so dass für den Fall eines weiteren Asylfolgeantrages die nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG erforderliche Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung nicht entbehrlich werde. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem ebenfalls vergleichbaren Fall gegen die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung für den Fall einer erneuten, unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu Recht eingewandt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes die Gründe, die gegen eine Abschiebung im Falle einer erneuten Wiedereinreise sprechen könnten, gar nicht bekannt sein können. Zudem sei nicht absehbar, dass für den Fall der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig sei, was nur dann der Fall wäre, wenn sich der Antragsteller wiederum als Asylbewerber im Bundesgebiet aufhalten würde. Träge dies jedoch nicht zu, wäre die Zuständigkeit der Ausländerbehörde gegeben (vgl. Beschluss vom 23.01.2002 - 2 G 27/02.A [2]). Dagegen erweisen sich die in dem angegriffenen Bescheid unter Nr. 4 im übrigen getroffenen Regelungen als nicht offensichtlich rechtswidrig, weshalb es auf die Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und denen des Antragstellers ankommt. Diese sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages zu begründen. Eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages i. S. d. § 30 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Wegen der weitreichenden Wirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu führen, der humanitären Grundintention des Art. 16 a GG sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag - auch unter Berücksichtigung der durch § 36 Abs. 4 AsylVfG, Art. 16 a Abs. 4 GG gesetzten Prüfungsmaßstäbe - nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umstände abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und hat über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG Beschluss v. 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff.). Soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird, kommt eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der Regel nur bei Fallgestaltung in Betracht, denen eine widerspruchsfreie Auskunftslage oder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1988 - 2 BvR 1083/93 -, NVwZ 1989, 746 ). Bei individuell begründeten Beeinträchtigungen kann eine Beurteilung als offensichtlich unbegründet insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung der Asylsuchenden den von Art. 16 a GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfGE Beschluss vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76). Der Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter anstrebt, obliegt einer Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylVfG). Er muss die Gründe für eine politische Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig vortragen und so einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zumutbar ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die Schilderung von persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland muss insgesamt geeignet sein, den Asylantrag lückenlos zu tragen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit dem angegriffenen Bescheid unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen, denn das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet eine politische Verfolgung zu begründen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes verwiesen; die Ausführungen in dem am 13.02.2003 bei Gericht eingegangenem Klageschriftsatz bieten keinen Anhalt für eine andere Betrachtung der Dinge. Das bezieht sich auch auf die in Nr.4 Abs. 1 Satz 1 der angegriffenen Verfügung des Bundesamtes getroffenen Regelung. Hierbei handelt es sich nicht um eine unzuständigerweise vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung, sondern um eine Abschiebungsandrohung, für deren Erlass das Bundesamt zuständig ist (§§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG). Zwar lässt sich dies nicht unmittelbar der in Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfügung gewählten Formulierung ("Der Antragsteller wird nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben.") entnehmen. Denn diese Mitteilung der (bevorstehenden) Tatsache einer dem Antragsteller drohenden Abschiebung verzichtet nicht nur auf den vollstreckungsrechtlich eindeutigen Begriff der Abschiebungsandrohung. Sie legt vielmehr unter Zugrundelegung einer wortlautorientierten Auslegung ein Verständnis nahe, Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfügung als Festsetzung eines Zwangsmittels in Form der Abschiebungsandrohung aufzufassen. Da sich der eigentliche Verfügungsinhalt jedoch bei Beachtung des Empfängerhorizontes und unter Berücksichtigung der zu Nr. 4 Abs. 1 der angegriffenen Verfügung gegebenen Begründung hinreichend erschließt (§ 39 Abs. 1 VwVfG), ist die angegriffene Verfügung in Nr. 4 Abs. 1 ungeachtet der darin gewählten Formulierung als eine vom Bundesamt gewollte Abschiebungsandrohung zu qualifizieren. Hiergegen könnte zwar über das Gesagte hinaus sprechen, dass im letzten Absatz auf Seite 12 des angegriffenen Bescheids unter anderem ausgeführt wird, der Umstand, dass nach § 50 Abs. 5 AuslG auf eine Abschiebungsandrohung für den Fall der Abschiebung aus der Haft heraus verzichtet werden könne (zweite bis vierte Zeile des Textbausteins), was darauf hindeuten könnte, dass das Bundesamt hier ein unzutreffendes Verständnis des § 50 Abs. 5 AuslG zu Grunde gelegt hat. Dieser Einwand greift letztlich aber nicht durch, weil aus dem weiteren Zusammenhang des Bescheides folgt, dass die Antragsgegnerin vorliegend von der Verpflichtung zum Verpflichtung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylVfG ausgegangen ist; auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG im sich darin anschließenden Begründungsteil der Verfügung stützt diese Ansicht. Schließlich ergibt sich aus Abs. 2 der zu Nr. 4 der Verfügung gegebenen Begründung, dass sich die Antragsgegnerin darüber im klaren war, dass es im Falle eines in Haft befindlichen Antragstellers keiner Ausreisefristsetzung bedarf und dass die gleichwohl in Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfügung aufgenommene Wochenfrist gewählt wurde, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen zu können. Dass die in Nr. 4 Abs. 2 der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist nicht ersichtlich. Auch der Bevollmächtigte des Antragstellers hat Entsprechendes nicht vorgetragen. Die Kosten werden dem Antragsteller auferlegt, weil die Antragsgegnerin nur zum geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).