Urteil
10 E 30844/98.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:1119.10E30844.98.A.0A
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Tenor
1. Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 29.07.1998 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für den Kläger vorliegen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 29.07.1998 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für den Kläger vorliegen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiter aufrecht erhalten hat, ist dies als Rücknahme zu werten und das Verfahren einzustellen. Im übrigen ist die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem 19.11.2002 (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), ein Recht darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG feststellt. Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach § 16 a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500; HessVGH 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A-). Asylrecht als politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a., BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2, Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II, S. 560) als politisch i. S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche und wirtschaftliche Betätigung , so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG 01.07.1987 a. a. O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einen Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG 02.07.1980 a. a. O.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85-, BVerwG 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerwGE 87, 152). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 231 = NVwZ 1991, 768, 769 = DVBl. 1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG 23.07.1991, 9 C 154/90 -, DVBl. 1991, 1089, 1091). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe politische Verfolgung nicht erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. V. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 20.02.1995 - 12 UE 1658/94-; 05.02.1996 - 12 UE 4174/95 -; 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -), lässt sich ab Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat zurechenbare derartige Verfolgung feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen an. Der Kläger hat aber auch aus individuellen Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als politischer Flüchtling. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Angaben der Kläger gegenüber dem Bundesamt fest, dass er in der Türkei politische Verfolgung erlitten haben. Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er kurdischer Volkszugehöriger ist und aus einer sogenannten kurdischen Provinz stammt. Der Kläger hat von Anbeginn an seine Flucht im wesentlichen damit begründet, dass er aus einer kurdischen Familie stammt und die Guerilla aktiv durch verschiedene Handlungen unterstützt hat. Wegen der Einzelheiten und den Folgen dieser Handlungen wird auf die Schilderungen des Klägers vor dem Bundesamt und die schriftsätzlichen Vertiefungen im gerichtlichen Verfahren verwiesen. Die Angaben sind auch entgegen den Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid glaubhaft. Die dort aufgeführten Widersprüche sind nicht zwingend, zumal es sich um einen "einfachen Mann" mit geringer Eloquenz handelt, dem die Schilderung der Ereignisse nicht immer mit Folgerichtigkeit gelingt. Der Kläger muss daher mit seiner Festnahme bei einer Rückkehr rechnen, weil konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der prokurdischen Guerilla vorliegen. Dann droht die Überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (HessVGH v. 24.11.1997 - 12 UE 725/94 -), aufgrund seiner Vorfluchtaktivitäten. Der Kläger wird daher bei einer Rückkehr in die Türkei "auffallen". Bei der Einreise wird mit dem Computer ein Abgleich der erfassten Daten, nämlich Name, Vorname, Geheimname der Eltern, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere veranlasst. In dem Computer sind die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten. In diesem Fall droht ihnen eine längere Polizeihaft und die Überstellung an die Sicherheitsbehörden. Kommt es zu einer derartigen Überstellung, wovon vorliegend ausgegangen werden muss, weil die frühere Mitarbeit in der prokurdischen Guerilla unterstellt werden wird, dann besteht auch die konkrete Gefahr von Misshandlungen und Folter. Darüberhinaus besteht weiterhin noch die Gefahr, dass in Haft der politischen Abteilung genommene Personen verschwinden, d.h. die Spur der Verfolgten nicht mehr zu verfolgen ist und diese als verschollen gelten. Das Gericht geht nach alledem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner bekannt gewordenen regimekritischen Aktivitäten, die er auch im Inland fortgesetzt hat, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, die jeweiligen Exemplare der Zeitungen liegen zu den Gerichtsakten (Bl. 83 bis 87) vor, und ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG droht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kosten dem Kläger und der Beklagten entsprechend ihren Obsiegens- bzw. Unterliegensanteilen aufzuerlegen sind (§ 161 Abs. 1und 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach der gesetzlichen Anordnung in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten. Der 1968 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste am 20.12.1997 auf dem Luftweg in das Inland ein, nachdem er sich bereits zuvor in der Bundesrepublik aufgehalten hat (1991 bis 1995). Er hat ein am 05.05.1995 in Frankfurt am Main geborenes Kind (Standesamt Mitte Nr. 3509/1995). Mit Schreiben vom 23.02.1998 beantragte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt vom 08.04.1998 führte der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im wesentlichen aus, dass er von den türkischen Sicherheitskräften immer wieder behelligt und der PKK-Unterstützung verdächtigt worden sei. Er habe den Friedenszug von Istanbul nach Diyarbakir unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.1998 wurde der Asylantrag als unbegründet abgelehnt (zugestellt am 03.07.1998). Mit Schriftsatz vom 16.07.1998 (Fax) hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Er verfolgt sein Anerkennungsbegehren weiter. Im Inland habe er sich (exil)politisch weiterhin betätigt. Er überreicht verschiedene Zeitungsexemplare mit Fotos bzw. seiner Namensnennung und ein Videoband zu den Gerichtsakten. Der Kläger beantragt, nachdem er seinen früher gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiter aufrecht erhält, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29.06.1998 insoweit die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers festzustellen sowie hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes bezogen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.02.2002 auf den Einzelrichter übertragen. Die Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 bis 65) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.