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Urteil

10 E 3949/98

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0516.10E3949.98.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen Heranziehungsbescheid für Steuerrückstände einer GmbH, die nach Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung mangels Masse aufgelöst ist. Die Heranziehung zu steuerlichen Nebenforderungen muss nachvollziehbar begründet werden. Für die Erhebung von "Mahngebühren" ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Tenor
Der Haftungsbescheid der Beklagten vom … in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom … wird in Höhe von 2.299,-- DM aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 4/5, die Beklagte hat 1/5 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an einen Heranziehungsbescheid für Steuerrückstände einer GmbH, die nach Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung mangels Masse aufgelöst ist. Die Heranziehung zu steuerlichen Nebenforderungen muss nachvollziehbar begründet werden. Für die Erhebung von "Mahngebühren" ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom … in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom … wird in Höhe von 2.299,-- DM aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 4/5, die Beklagte hat 1/5 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Entscheidung über die vorliegende Klage kann im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erfolgen, weil die Beteiligten sich im Erörterungstermin vom 04.04.2001 vor dem früheren Berichterstatter mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 3 VwGO; vgl. auch den Beschluss vom 08.04.2002, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist). Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Soweit die Klägerin in dem Haftungsbescheid vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … zur Zahlung der von der früheren Firma XXX geschuldeten Gewerbesteuerbeträge für das Jahr XXXX in Höhe von 3.074,-- DM und für das Jahr XXXX in Höhe von 5.214,-- DM herangezogen wird, ist diese Heranziehung nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäss § 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen - wozu die Klägerin vorliegend zählte -, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Gemäss § 37 Abs. 1 zählen zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis unter anderem der Steueranspruch und der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung. Gemäss §§ 1, 2 Gewerbesteuergesetz steht der Gewerbesteueranspruch grundsätzlich der Beklagten als Gläubigerin zu. Soweit vorliegend Gewerbesteueransprüche für das Jahr XXXX (3.074,-- DM) und für das Jahr XXXX ein Restbetrag von 5.214,-- DM gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, ist gegenüber der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin von bestandskräftigen Bescheiden auszugehen. Nach Aktenlage besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Einlegung eines Einspruchs. Angesichts dieses Umstandes, welcher der Klägerin bekannt war, was sich im übrigen auch aus dem Ergebnis der Vorsprache des Ehemanns am 05. Juli 1996 bei der Beklagten ergibt, darüber hinaus auch dem Klägervertreter aufgrund der Einsichtnahme in die ihm am 24.11.1999 in seine Kanzlei übersandte Behördenakte erkennbar war, wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Einlegung entsprechender Widersprüche substantiiert darzulegen; insoweit endet der Umfang der Amtsermittlung an der den Beteiligten gemäss § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Mitwirkungspflicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich etwaiger Zahlungseingänge. Soweit die Klägerin sich darauf berufen will, fällige Gewerbesteuerforderungen beglichen zu haben, wäre es ihre Aufgabe gewesen, über den von der Beklagten im Schriftsatz vom 26.03.2001 erwähnten und berücksichtigten Betrag von 6.336,-- DM hinaus substantiiert vorzutragen und Belege beizufügen. Die Klägerin war auch gemäss §§ 34, 5 Gewerbesteuergesetz i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Firma XXX, und mithin zur Zahlung fälliger Gewerbesteuer, verpflichtet. Diese Pflicht hat sie hinsichtlich der in Rede stehenden Beträge zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 69 AO verletzt. Sie kannte die Höhe des Steuerrückstandes, was, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt hat, zumindest durch die Stellung des Stundungsantrages belegt ist; darüber hinaus erhielt die von ihr vertretene Firma aufgrund der Vorsprache ihres Ehemanns bei der Beklagten am 05.07.1996 auch die entsprechenden Steuerbescheide nochmals in Ablichtung übersandt. Ebenfalls lässt sich ihre Kenntnis von der fälligen Steuerforderung der Beklagten aus dem ihr übersandten Schreiben vom 01.07.1996, mit welchem ihr Ratenzahlungen zwischen dem 15.07. und 15.10.1996 bewilligt wurden, ableiten. Diesem Schreiben ist sie ersichtlich nicht entgegengetreten. Der Umstand, dass die grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gegen ihre Pflicht zur Steuerbegleichung verstoßen hat, folgt daraus, dass sie im Erörterungstermin vom 04.04.2001 vorgebracht hat, im Zeitpunkt des Stundungsantrags sei noch nicht absehbar gewesen, dass sie kurze Zeit später einen Konkursantrag habe stellen müssen. Diesen Konkursantrag habe sie "auch wohl schon" am …eingereicht. Allerdings seien in dem Zeitraum davor noch diverse größere Zahlungen geleistet worden. Daraus folgt, dass die Klägerin, welche nach ihrem eigenen Vorbringen in diesem Zeitrahmen auch den Kreditrahmen ihres Geschäftskontos noch nicht ausgeschöpft haben will, die Steuerforderungen hätte vorab begleichen müssen. Die Leistung "diverser größerer Zahlungen" anstelle der Begleichung ihrer Steuerschuld ist als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 69 AO einzustufen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach Aktenlage bei Stellung des Stundungsantrages die Beklagte von ihrer prekären Finanzlage nicht in Kenntnis gesetzt hat, so dass diese in der Annahme, die beantragte Ratenzahlung werde zur Erfüllung der Steuerschuld führen, dem Ratenzahlungsantrag stattgegeben hat. Dass die Finanzlage der Firma XXX im Jahre XXXX äußerst angespannt war, ergibt sich aus dem Schreiben der Firma vom …, welches die Klägerin unterzeichnet hat an das Finanzamt XXX. Dort verweist sie darauf, dass nach einem Schreiben des Finanzamtes vom … die Firma 66.881,68 DM Steuerrückstände schulde. Die Gesellschaft habe in den Jahren XXXX bis XXXX aber nur Verluste erwirtschaftet, die Steuerbescheide für die Jahre XXXX bis XXXX seien bereits ergangen. Auch im Jahre XXXX sei ein Verlust in Höhe von 45.690,-- DM erwirtschaftet worden. Sollte allerdings die Firma XXX entgegen dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren im Zeitpunkt der Stellung des Stundungsantrages an die Beklagte bereits zahlungsunfähig gewesen sein, hätte die Klägerin, wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, gemäss § 64 GmbH-Gesetz ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen. Die Unterlassung dieses Antrages i. V. m. der Stellung des Stundungsantrages sowie der Vorsprache ihres Ehemannes bei der Beklagten, welche nur in ihrem Auftrag erfolgt sein kann, da sie insoweit, wie oben dargelegt, die alleinige Verantwortliche war, führte in diesem Fall zur Annahme einer grob fahrlässigen Verletzung der ihr obliegenden Steuerzahlungspflicht, denn durch dieses Verhalten wurde die Beklagte veranlasst, die bereits begonnen Beitreibungsmaßnahmen einzustellen und in Verhandlungen mit der Steuerschuldnerin einzutreten, welche dann zum Abschluss der Stundungsvereinbarung geführt haben. In der Folge führte dies dazu, dass die Beklagte erst dann von der Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin Kenntnis erlangte, als sie aufgrund der Verletzung der Klägerin aus dem Stundungsvertrag erwachsenen Verpflichtungen die Vollstreckung im November XXXX wieder aufnahm. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Gesellschaft bereits mangels Masse aufgelöst. Auch die Kausalität ihres Verhaltens zum Steuerausfall liegt vor, denn nach eigenem Vorbringen der Klägerin war die von ihre vertretene Firma im Zeitpunkt der Stellung des Stundungsantrages noch zahlungsfähig und erhielt danach noch größere Zahlungseingänge. Mithin wäre die Klägerin vorab zur Begleichung ihrer Steuerschuld verpflichtet gewesen. Hinsichtlich des Betrages von 2.299,-- DM an "angefallenen Nebenforderungen" ist die Klage hingegen begründet. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheid in dieser Höhe ist rechtswidrig und verletzt sie ihn ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar umfasst die Haftung nach § 69 Satz 1 auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Inwiefern in diesem Betrag allerdings Säumniszuschläge enthalten sind, die auf der Verletzung der der Klägerin obliegenden Steuerzahlungspflicht im vorstehend ausgeführten Sinne zurückzuführen sind, ist jedoch nicht feststellbar. Gemäss § 37 Abs. 1 AO umfasst der Anspruch aus dem Steuerverhältnis auch den Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen. Dazu zählen nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten. Insoweit fallen die im Schriftsatz vom … dargestellten Mahngebühren in Höhe von insgesamt 240,-- DM sowie die Vorauszahlungen XXXX/XXXX in Höhe von 423,-- DM nicht über den Begriff der steuerlichen Nebenleistungen in diesem Sinne. Insbesondere ergibt sich aus § 337 Abs. 2 AO, dass für das Mahnverfahren keine Kosten erhoben werden. Was vorliegend mit "Mahngebühr" gemeint ist, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Aber auch im übrigen trägt die Klägerin zu Recht vor, die erhobenen Nebenkosten seien ihr nicht nachvollziehbar. Insoweit fehlt es an der gemäss § 39 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlichen Begründung des Verwaltungsaktes, zumal sich auch aus den vorliegenden Behördenunterlagen eine Zuordnung dieser Beträge und Aufschlüsselung der Verspätungszuschläge gemäss § 152 AO nicht feststellen lässt. Die Beklagte selbst bezog die gegenüber der Klägerin festgesetzte Haftungsforderung im inzwischen aufgehobenen Bescheid vom … zunächst auf die Gewerbesteuer für die Jahre XXXX und XXXX, was sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom … (Bl. XX des überreichten Behördenvorgangs) ergibt. Inwiefern die am … erfolgte Zahlung in Höhe von 6.336,-- DM bei der Berechnung der Zins- und Säumniszuschläge berücksichtigt ist, kann das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin war die alleinige Geschäftsführerin der am … in das Handelsregister des XXX eingetragenen Firma XXX, welche unter der Adresse XXX in XXX - der derzeitigen Wohnanschrift der Klägerin einen Handel mit Elektroinstallationen und Elektroartikeln betrieb. Die Gesellschaft wurde gemäss Handelsregistereintrag vom … infolge der durch Beschluss des XXX vom 11.09.1996 erfolgten Abweisung der Konkurseröffnung mangels Masse aufgelöst. Gemäss Eintragung ins Handelsregister vom XXX ist die Firma zwischenzeitlich von Amts wegen gelöscht. Mit Datum vom … richtete der Bürgermeister der Beklagten amtsintern eine Weisung an den zuständigen Sachbearbeiter, wonach in Bezug auf die Firma XXX ein Gewerbesteuerrückstand in Höhe von 9.558,-- DM bestehe, wobei die Hauptforderung 9.395,-- DM und die Nebenforderung 1.364,-- DM betrage. Die Firma sei wegen der Zahlung anzuschreiben, da "gegen unsere Bescheide kein Widerspruch eingelegt wurde und eine Bescheidung über Stundung bzw. Aussetzung der Vollziehung ebenfalls nicht erfolgt ist". Mit Schreiben vom … beantragte die Klägerin für die Firma XXX die Stundung der Gewerbesteuer XXXX sowie der Gewerbesteuervorauszahlungen und Nebenforderungen". Mit Schreiben vom … antwortete darauf die Beklagte - Amt für Finanzwesen - unter anderem wie folgt: "Ihr Gewerbesteuerkonto XXX weist derzeit einen Rückstand in Höhe von 9.558,00 DM auf. Dieser setzt sich zusammen aus der Gewerbesteuerforderung für das Jahr XXXX/XXXX in Höhe von 8.288,-- DM und den angefallenen Nebenkosten (Mahngebühren und Säumniszuschläge)." Des weiteren wird vorgeschlagen, einen Stundungsantrag zu bestimmten Bedingungen, die im einzelnen dargelegt werden, zu stellen. Unter diesem Schreiben befindet sich ein Aktenvermerk vom 05.07.1996, wonach der Ehemann der Klägerin vorgesprochen habe. Dieser habe mitgeteilt, er könne nicht nachvollziehen, warum die Gemeinde über 9.000,-- DM fordere. Danach wurde vereinbart, "ihm" die Mess- und Steuerbescheide ab dem Jahr XXXX in Kopie zuzusenden, ferner jeweils einen Kassenkontoauszug für die Jahre XXXX bis XXXX. Bis Ende Juli sollte dann die Angelegenheit ruhen. Mit Schreiben vom … wurden diese Unterlagen nebst der Bewilligung des zwischenzeitlich gestellten Ratenzahlungsantrages an die Firma XXX übersandt. Am … wurde sodann die "Stundung Gewerbesteuer-Veranlagung XXXX/XXXX XXX" aufgehoben und die Aussetzung der Vollziehung beendet, weil bis zu diesem Tage kein Zahlungseingang festgestellt werden konnte. Unter dem Datum des … wurde ein Pfändungsauftrag erteilt für folgende Forderungen (vgl. Bl. XX des übersandten kopierten Behördenvorganges): 2 Säumniszuschläge in Höhe von 902,-- DM und 77,-- DM für Fälligkeiten am …, Mahngebühren (Fälligkeit: …) in Höhe von 20,-- DM, Pfändungsgebühren (Fälligkeit: …) 30,-- DM und "sonstiger Rückstand" 9.558,-- DM. Daraufhin wurde die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss des XXX vom … wegen Abweisung der Konkurseröffnung mangels Masse festgestellt. Unter dem Datum des … erging sodann ein Haftungsbescheid an die Klägerin für Gewerbesteuerstände aus dem Jahr XXXX und XXXX für das Unternehmen XXX für folgende Forderungen: Gewerbesteuer für das Jahr XXXX in Höhe von 7.093,-- DM und für das Jahr XXXX in Höhe von 1.107,-- DM sowie angefallene Nebenkosten in Höhe von 2.387,-- DM. Insgesamt sollte eine Haftungsschuld von 10.587,-- DM beglichen werden. Im weiteren Verlaufe der Angelegenheit wurde eine Sicherungshypothek auf den der Klägerin gehörenden Eigentumsanteil an dem Haus XXX in XXX in Höhe von 10.557,-- DM ins Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom … hob die Beklagte den Haftungsbescheid vom … gemäss § 48 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes auf. Ebenfalls unter dem … erging der streitgegenständliche Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin. Danach wird sie als Haftungsschuldnerin für folgende Verbindlichkeiten der XXX gegenüber der Gemeinde XXX in Anspruch genommen: Gewerbesteuer für das Jahr XXXX: 3.074,-- DM Gewerbesteuer für das Jahr XXXX: 5.214,-- DM angefallene Nebenforderungen: 2.299,-- DM. Der Gesamtbetrag von 10.587,-- DM sollte bis zum … an die Beklagte überwiesen werden. Zur Begründung ist aufgeführt, die Firma XXX sei durch bestandskräftige Gewerbesteuerbescheide für die Jahre XXXX und XXXX zur Gewerbesteuer veranlagt worden. Diese Forderungen seien trotz mehrfacher Mahnungen nicht gezahlt worden. Vollstreckungsversuche seien erfolglos geblieben, so dass die Voraussetzungen des § 210 Abgabenordnung erfüllt seien. Gemäss § 35 GmbH-Gesetz i. V. m. § 34 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sei die Klägerin zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Firma XXX verpflichtet gewesen. Diese Pflichten habe sie schuldhaft verletzt und dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt, so dass sie gemäss § 69 AO als Haftungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen sei. Von der festgesetzten Gewerbesteuer habe sie aufgrund der Veranlagung Kenntnis gehabt, was zweifelsfrei durch den mit Schreiben vom … gestellten Stundungsantrag nachgewiesen sei. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zustellung des Veranlagungsbescheides vom … bezüglich der hier relevanten Forderungen für die Jahre XXXX und XXXX am … noch zahlungsfähig gewesen sei. Ein Konkursantrag sei jedoch erst am … beim XXX eingegangen. Für den Fall, dass die Firma XXX zum Zeitpunkt der Gewerbesteuerveranlagung bereits zahlungsunfähig gewesen sei, habe die Klägerin gegen ihre Pflicht aus § 64 GmbH-Gesetz verstoßen, was ebenfalls die Inanspruchnahme nach § 69 AO verstoße. Mit Schreiben vom … legte die Klägerin Widerspruch gegen den Haftungsbescheid vom … ein. Eine Widerspruchsbegründung erfolgte nicht. Mit Datum vom …, zugestellt am …, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung werden die Argumente des Erstbescheides herangezogen. Am 04.12.1998 hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 19.03.1999 vor, zunächst einmal sie die Beklagte dafür beweispflichtig, dass die Gewerbesteuerbescheide für XXXX und XXXX rechtskräftig geworden seien. Die Gewerbesteuer für XXXX habe nicht 3.074,-- DM und für das Jahr XXXX nicht 5.214,-- DM betragen. Auch die angefallenen Nebenforderungen von 2.299,-- DM seien nicht nachvollziehbar. Wenn man sich den Abschluss des Kassenkontos der Gewerbesteuer ansehe, handele es sich hier um Steuerzahlungen aus dem Jahre XXXX bis XXXX, insofern müsse vorsorglich teilweise der Verjährungseinwand erhoben werden. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie sich diese Beträge zusammensetzten, wofür aber die Beklagte darlegungspflichtig sei. Die Klägerin habe auch nicht gegen § 64 GmbH-Gesetz verstoßen, insbesondere sei die Bilanz für XXXX und für XXXX ausgeglichen gewesen. Da wohl auch Gewerbesteuer für das Jahr XXXX verlangt werde, was sich aus der Anlage zum Haftungsbescheid der Klägerin ergebe, sei wohl davon auszugehen, dass eine überschuldung nicht vorgelegen habe. Folglich sei der Klägerin eine Zahlungsunfähigkeit nicht nachzuweisen. Insbesondere sei die Kausalität zu verneinen, denn die Ansprüche der Beklagten seien bereits viel früher entstanden. Es sei deren Sache, dass sie ihre Ansprüche gegen die GmbH nicht rechtzeitig geltend gemacht, sondern jahrelang abgewartet habe. Auch sei die GmbH nicht bereits Mitte Juni XXXX konkursreif gewesen. In einem Erörterungstermin vor dem früheren Berichterstatter am 04.04.2001 trug die Klägerin persönlich vor, dass zum Zeitpunkt des Stundungsantrages noch nicht abzusehen gewesen sei, dass kurze Zeit später ein Konkursantrag nötig werden würde. Vielmehr seien in dem Zeitraum zwischen Stellung des Stundungsantrages und dem Konkursantrag - den sie im übrigen selbst auch wohl schon am 21.07.1996 eingereicht habe - noch diverse größere Zahlungen geleistet worden. Mit Schriftsatz vom 04.05.2001 lässt die Klägerin Kontoauszüge des Geschäftskontos vom … bis … sowie den Kontokorrentkreditvertrag vom … überreichen. Sie trägt vor, der Kreditrahmen habe mit 15.000,-- DM ins Soll gehen können. Während der hier maßgeblichen Zeit sei dieser Rahmen nicht überschritten worden. Damit habe weder eine überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit bestanden, welche eine frühere Konkursanmeldung gerechtfertigt hätte. Mit Schriftsatz vom 20.03.2002 trägt sie weiter ergänzend vor, die Beklagte könne keine Verfehlung der Klägerin daraus herleiten, dass deren Konto mit einem positiven Saldo ausgestattet gewesen sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Haftungsbescheid vom … in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom …98 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Bescheide, mit welchen die Beklagte für die Jahre XXXX und XXXX zur Gewerbesteuer veranlagt worden sei, seien rechtskräftig. Im einzelnen ergebe sich folgendes: Mit Messbescheid des Finanzamtes XXX vom … sei für das Jahr XXXX die Gewerbesteuer festgesetzt worden. Der daraus folgende Gewerbesteuerbescheid der Beklagten datiere vom …. Hier seien insgesamt 2.425,-- DM Gewerbesteuer und 36,-- DM Nachzahlungszinsen festgesetzt worden. Diese seien bis zum … fällig gewesen. Diese Beträge seien per … inklusive 54.-- DM Säumniszuschläge und Mahngebühren beglichen worden. Mit Datum vom … sei durch das Finanzamt XXX ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid erlassen worden, der einen Messbetrag von 1.850,-- DM ausweise. Der daraus resultierende Gewerbesteuerbescheid vom … sehe eine Nachforderung in Höhe von 3.680,-- DM zuzüglich Nachzahlungszinsen in Höhe von 216,-- DM vor. Die Nachforderung sei zum … fällig gewesen. Von dieser Hauptforderung sei aufgrund einer Umbuchung ein Betrag in Höhe von 606,-- DM beglichen worden, so dass der tatsächliche Rückstand für XXXX sich auf 3.074,-- DM belaufe, wie dies auch im Haftungsbescheid aufgeführt sei. Der Betrag in Höhe von 606,-- DM sei zunächst für eine festgesetzte Vorauszahlung vom … bezahlt worden. Durch Veranlagung sei das Jahr XXXX jedoch auf "Null" DM festgesetzt worden, so dass der zuviel gezahlte Betrag als Guthaben ausgewiesen und dann der Veranlagung von XXXX zugeordnet worden sei. Betreffend die Veranlagung für das Jahre XXXX in Höhe von 11.550,-- DM sei am … eine Zahlung in Höhe von 6.336,-- DM erfolgt. Die festgesetzten Nebenkosten teilten sich wie folgt auf: Veranlagung XXXX Nachzahlungszinsen 216,00 DM Säumniszuschlag 730,00 DM Mahngebühren 120,00 DM Summe 1 1.066,00 DM Veranlagung XXXX Säumniszuschlag 690,00 DM Mahngebühren 120,00 DM Summe 2 810,00 DM Vorausszahlungen XXXX/XXXX 423,00 DM Summe 3 423,00 DM gesamt 2.299,00 DM. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von der Beklagten in Fotokopie vorgelegten Zusammenstellung aus ihren Behördenunterlagen, welche als Beiakte 1 dem Verfahren beigezogen worden ist sowie den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.