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Urteil

10 E 1774/97

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0319.10E1774.97.0A
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Leitsätze
Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Feststellung einer Realsteuerforderung zur Konkurstabelle; Statthaftigkeit der Feststellungsklage; Bestandskraft des Steuermessbescheides; Steuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahr
Tenor
Die Gewerbesteuerschuld der Gemeinschuldnerin A.. von 1.238.043,39 DM (=633.001,53 €) für das Jahr 1983 in Rangklasse VI zur Konkurstabelle wird festgestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Feststellung einer Realsteuerforderung zur Konkurstabelle; Statthaftigkeit der Feststellungsklage; Bestandskraft des Steuermessbescheides; Steuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahr Die Gewerbesteuerschuld der Gemeinschuldnerin A.. von 1.238.043,39 DM (=633.001,53 €) für das Jahr 1983 in Rangklasse VI zur Konkurstabelle wird festgestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 146 Abs. 5 Konkursordnung (KO), der hier wegen Art. 103 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung - EGInsO - weiter gilt). Danach ist für die gerichtliche Feststellung einer streitig gebliebenen Forderung das Verwaltungsgericht zuständig, wenn der Forderung nach Grund oder Betrag widersprochen wurde und diese - ohne das Vorhandensein eines Konkursverfahrens - in die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte fiele. Das ist bei einer Gewerbesteuerforderung als eine von der Gemeinde zu verwaltenden Realsteuer der Fall (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, Kommentar, 11. Auflage, § 146 Rdnr. 15). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Beklagter ist der Konkursverwalter als Partei kraft Amtes für die Konkursmasse. Der Sitz des Verwalters liegt im Main-Kinzig-Kreis und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Hess. Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung). Die Klage ist als Feststellungsklage auch statthaft. Die Klägerin hat in Kenntnis der Entscheidung des HessVGH vom 02.09.1985 - 11 UE 154/84 -, NJW 1987, 971 gerade keinen Verwaltungsakt erlassen wollen, weil der Verwaltungsgerichtshof eine derartige Befugnis mangels Rechtsgrundlage" für nicht gegeben hielt. Ob diese Argumentation zutrifft, ist zweifelhaft (vgl. Urban, KStZ 1982, 182; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Auflage, Köln 1998, 22.37, Seite 487 unter Verweis auf App, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 2. Auflage, 1992, Rn. 216 und Frotscher, Steuern im Konkurs, 4. Auflage 1997, S. 300.), da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Streit über die Rangfolge, die Gegenstand der Entscheidung des VGH gewesen ist, handelt. Letztlich kann diese Auseinandersetzung jedoch hier dahinstehen, weil es jedenfalls keine Norm gibt, die den Erlass eines Bescheides gebietet und der Klägerin diese Handlungsform zur Titulierung ihrer Steuerforderung vorschreibt. Daraus folgt die Statthaftigkeit der Feststellungsklage. Die Forderung der Klägerin ist angemeldet und vom Konkursverwalter bestritten, sie ist auch im Verfahren weiter streitig geblieben, damit sind die Voraussetzungen für die Feststellungsklage erfüllt (§ 146 Abs. 1 KO, der hier wegen Art. 103 EGInsO weiter gilt). Es besteht auch kein Bedürfnis für eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Finanzamtes über einen neuen Messbescheid (§ 94 VwGO), denn einerseits ist der Messbescheid unanfechtbar und andererseits kommt es auf diese Frage nicht an, wie weiter unten ausgeführt wird. Die Klage ist auch begründet, weil der Klägerin die geltend gemachte Gewerbesteuerforderung zusteht. Das wird auch vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Im Grunde wird der Streit über die Höhe geführt, wie wohl diese auch - wie im Steuerrecht üblich - mit 0,-- DM bzw. 0,-- € festgesetzt werden kann. Die Forderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Ihr liegt der Steuermessbetrag für das Jahr … zu Grunde, den das Finanzamt A-Stadt erstmals mit Bescheid vom ….. und schließlich letztlich nach mehrfacher Verringerung des Betrages mit Bescheid vom ……, festsetzte. Danach ergibt sich der geltend gemachte Betrag von 1.238.043,39 DM. Ob der Gewerbesteuermessbescheid "Bestandskraft hat und/oder behalten wird" ist für das vorliegende Verfahren keine relevante Frage. Die Klägerin ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Festsetzungen in den Messbescheid gebunden (§ 184 Abgabenordnung, § 11 Gewerbesteuergesetz). Dabei ist unerheblich, dass Gewerbesteuermessbeträge auch noch nach Konkurseröffnung (für Erhebungszeiträume vor Konkurseröffnung) festgesetzt werden können (Urban, Gewerbebesteuerung im Konkursverfahren, KStZ 1982, 181), denn den Gemeinden steht nur die Steuerberechnung und -erhebung zu, sie sind dabei an den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag gebunden (Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, Loseblatt, § 14 Rn. 67). Dieser Pflicht ist die Klägerin beanstandungsfrei nachgekommen. Es kann deshalb auch nicht auf die Zerlegung bzw. die Verpflichtung der Klägerin ein Zerlegungsverfahren zu betreiben ankommen. Dagegen kann der Beklagte auch nicht eine Berufung auf die Gründe des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 02.07.1997 (- I R 11/97 -, NJW 1998, 630) erfolgreich ins Feld führen. Die dort vertretene Auffassung, es sei dem Finanzamt nach Eröffnung des Konkursverfahrens bis zum Prüfungstermin verboten Steuern festzusetzen, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, was auch für Gewerbesteuermessbescheide, die ausschließlich zu dem Zweck ermittelt und festgestellt seien, um Steuerforderungen zur Konkurstabelle anzumelden gelte, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Voraussetzungen für die vom Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung angenommene Rechtsfolge liegen hier nicht vor. Ihre Gewerbesteuerforderung hat die Klägerin erstmals am …..angemeldet auf Grund des am ….. ergangenen Messbescheides. Die in der Folgezeit vom Finanzsamt vorgenommenen Festsetzungen haben den Messbetrag nahezu halbiert (Festsetzung von …). Dass die Festsetzung von … ausschließlich und zu dem Zweck der Anmeldung zur Konkurstabelle erfolgt ist, ist nicht ersichtlich, da die Konkurseröffnung nur wenige Tage zuvor erfolgte, und kaum ursächlich für die Ermittlungen des Finanzamtes gewesen sein kann. Jedenfalls sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Auf den Messbescheid vom … abzustellen verbietet sich deshalb, weil dieser lediglich eine "Ermäßigung" der früher erhobenen Steuerforderungen bewirkte, sich also die "Beschwer" verringert. Im übrigen ist in der - recht knappen - Entscheidung des BFH von 1997 ausgeführt, dass das Gericht an seiner früher vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht länger festhält. Sie enthält dagegen keine Ausführungen, ob die von BFH entwickelten Grundsätze für nicht bestands-/rechtskräftig abgeschlossene Rechtsbehelfsverfahren auch für bestandkräftige Messbescheide (um einen solchen handelt es sich bei dem vom …..) gilt. Der Beklagte folgert dies aus der BFH-Entscheidung vom 26.08.1997 - VII R 63/97 -. Dort ist nicht wie behauptet ausgeführt, dass alle im Konkursverfahren ergehenden Steuerbescheide grundsätzlich unwirksam sind, sondern in den Gründen heißt es, dass auch gegen eine bereits aufgelöste Gesellschaft Steuerbescheide ergehen dürfen, so lange diese noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat. Danach sind die ergangenen Messbescheide weder weiterhin anfechtbar noch gar unwirksam, so dass sie der berechtigten Geltendmachung der Steuerforderung im Konkursverfahren nicht entgegenstehen. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Vollstreckungsabwehrbefugnis ist nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO geboten. Der Beklagte ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren der Firma A.. mit Betriebssitz in B-Stadt, über deren Vermögen am 18.04.1986 Konkurs eröffnet wurde (Amtsgericht Frankfurt - 81 N 261/86 -). Die Firma nahm zum ……. ihren Betrieb auf und gab ihm zum ……. wieder auf. Die Klägerin macht gegen die Gemeinschuldnerin Gewerbesteuerforderungen für das Jahr … im Wege der vorliegenden Klage geltend. Diese Forderungen meldete sie am …..in Höhe von 2.769.304,07 DM zum Konkursverfahren an. Grundlage für die Gewebesteuererhebung war der vom Finanzamt mit Messbescheid (erstmals ….., letztlich …..) festgestellte einheitliche Gewerbesteuermessbetrag (§ 184 Abs. 1 S. 2 AO). Die Klägerin übernahm die dort getroffenen Feststellungen und Ergebnisse für ihren Folgebescheid. Den Gewerbesteuermessbescheid änderte das Finanzamt mit Bescheid vom ….. und stellte den einheitlichen Steuermessbetrag auf 272.730,-- DM fest. Der Bescheid war adressiert an "A. z. Hd. des Konkursverwalters Herrn Rechtsanwalt C". Mit Schreiben vom ….. teilte der Beklagte der Stadtkasse der Klägerin zum anhängigen Konkursverfahren mit, dass der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuermessbescheid 1983 noch Gegenstand eines bereits von der Gesamtschuldnerin angestrengten Rechtsbehelfsverfahrens sei und teilte ferner mit: "Sollte der Gewerbesteuermessbescheid nach den noch zu treffenden Feststellungen des Konkursverwalters rechtsbeständig bleiben, stünde einer nachträglichen Anerkennung der geltend gemachten Gewerbesteuer … nichts mehr im Wege". Nachdem für das Jahr … geltenden Hebesatz von 460 % errechnete die Klägerin eine Gewebesteuer von 1.254.558,-- DM und teilte sie dem Beklagten mit "informeller Mitteilung" vom ….. mit, denn aufgrund des laufenden Konkursverfahrens sei - so das Argument der Klägerin - der Erlass von Steuerbescheiden gegen den Konkursverwalter verwehrt, demzufolge habe die Klägerin aufgrund den Feststellungen im bestandskräftigen Messbescheid die sich danach ergebende Gewerbesteuer zur Konkurstabelle anzumelden. Der Konkursverwalter weigerte sich die Forderung anzuerkennen. Die Klägerin wies ihn auf § 146 KO (Klageerhebung) hin. Daraufhin hat die Klägerin Feststellungsklage unter Berufung auf § 146 Abs. 5 KO erhoben. Der Weg, ihrerseits die Steuerforderung festzusetzen und damit einen vollstreckungsfähigen Titel gegen die Gemeinschuldnerin und den Konkursverwalter zu erlangen, sei ihr verwehrt, denn diese Möglichkeit stehe nur den staatlichen Finanzbehörden nach § 251 Abs. 3 AO offen, weil hier die Vorschriften über die Festsetzung und Erhebung nicht dagegen die Vollstreckung aus der AO von der Gemeinde angewendet werden dürfe, er könne jedoch von den gemeindlichen Steuerbehörden nicht angewandt werden, dies ergebe sich aus der Entscheidung des HessVGH vom 02.09.1985 - 11 UE 154/84-, NJW 1987, 971. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag auf Feststellung eines Teilbetrages von 100.000,-- DM umgestellt und mit Schriftsatz vom ….. die Feststellung des Gesamtbetrages von 2.609,879,-- DM zur Rangklasse II, zur Konkurstabelle geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom ….. hat sie ihren Antrag erneut umgestellt und beantragt nunmehr, die Gewerbesteuerschuld der Gemeindeschuldnerin A. i.H.v. insgesamt 1.238.043,39 DM für das Jahr …, die die Klägerin ursprünglich durch Erklärung vom ….. zum Betrag von 2.609.879,-- DM zur Konkurstabelle angemeldet hatte, in Rangklasse VI zur Konkurstabelle festzustellen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Forderungsanmeldung sei begründet bestritten worden. Die Terra GmbH i.L. habe 18 verschiedene abhängige Gesellschaften unterhalten, die jeweils an verschiedenen Orten ansässig gewesen waren. Die Klägerin berücksichtige nicht, dass dem Beklagten bisher nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, wie sich der Zerlegungsanteil der Klägerin an der Gewerbesteuer ermittele. Dem Beklagten fehle ein erforderlicher Zerlegungsbescheid der staatlichen Finanzbehörden, aus dem sich der von der Klägerin behauptete Zerlegungsanteil ermitteln lasse. Er könne daher aus diesem Grunde die Forderung der Beklagten nicht überprüfen und als richtig zur Konkurstabelle anerkennen. Die Klägerin führt dazu aus, dass infolge der uneingeschränkten Bindungswirkung des Gewebesteuermessbescheides der kommunale Steuergläubiger die damit getroffene Feststellung ohne jegliche Prüfung für die Steuerberechnung zu übernehmen habe. Das gelte auch für die Frage, ob der einheitliche Gewerbesteuermessbescheid zu zerlegen sei. Für eine Zerlegung sei auch ausschließlich das den Messbescheid erlassende Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Soweit der nicht zerlegte Gewerbesteuermessbescheid korrekturbedürftig gewesen sein sollte, hätte der Beklagte innerhalb der Rechtsbehelfs- bzw. Festsetzungsverjährungsfrist Gelegenheit gehabt, bei der Finanzbehörde entsprechende Anträge zu stellen. Dies sei jedoch nicht geschehen, so dass hinsichtlich der festgestellten Besteuerungsgrundlagen sowohl Bestandskraft als auch Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Klägerin hat darauf hingewiesen: Der Anspruch auf Feststellung des angemeldeten Betrages stehe auch im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften für Steueransprüche, auf die die AO anzuwenden sei. Mache die Finanzbehörde im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Konkursforderung geltend, so werde nach § 251 Abs. 3 AO die Konkursforderung bzw. ein Konkursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt festgestellt. Dieses Feststellungsverfahren gebe dem Konkursverwalter die Möglichkeit, außergerichtlich bzw. gerichtlich konkrete Einwendungen gegen die zur Konkurstabelle angemeldeten Beträge geltend zu machen. Ein zum jetzigen Zeitpunkt gestellter Antrag auf Zerlegung würde jedoch auch von den Finanzbehörden abzulehnen sein, weil der Beklagte dies in einem Verfahren gegen den Grundlagenbescheid hätte geltend machen können und müssen. Er habe diesen Zeitpunkt jedoch offenkundig versäumt. Nach § 1 Abs. 3 AO sei die Vorschrift des § 251 AO für Realsteuern jedoch nicht anwendbar.