Urteil
10 E 30832/96.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0626.10E30832.96.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling eines kurdischen Türken, der im Dezember 1995 einen Asylantrag gestellt hat, und der Vorfluchtgründe geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der TDKP zu sehen sei) und dem keine inländische Fluchtalternative offen stehe.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 05.02.1995 (Az.: B 2054771.163) wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für den Kläger vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling eines kurdischen Türken, der im Dezember 1995 einen Asylantrag gestellt hat, und der Vorfluchtgründe geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der TDKP zu sehen sei) und dem keine inländische Fluchtalternative offen stehe. Soweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 05.02.1995 (Az.: B 2054771.163) wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für den Kläger vorliegen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen ist die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage zulässig, insbesondere ist das Gericht aufgrund der Verweisung zur Entscheidung befugt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem 23.08.2000 (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG feststellt. Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach § 16 a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVwerG 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500; Hess. VGH 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A-). Asylrecht als politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a ags. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a.-,BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2, Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II, S. 560) als politisch i. S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG 01.07.1987 - 2BVR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche und wirtschaftliche Betätigung , so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG 01.07.1987 a. a. O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einen Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG 02.07.1980 a. a. O.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85-, BVerwG 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerWGE 87, 152). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 231 = NVwZ 1991, 768, 769 = BVBl. 1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG 23.07.1991, 9 C 154/90 -, DVBl 1991, 1089, 1091). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat in der Türkei bis zu einer Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. V. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 20.02.1995 - 12 UE 1658/94-; 05.02.1996 - 12 UE 4174/95 -; 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -), lässt sich bis etwa Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat zurechenbare derartige Verfolgung nicht feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen an. Der Kläger hat aber aus individuellen Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als politischer Flüchtling. Zur überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht aufgrund der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Unterlagen ("Erkenntnisquellen") und der Besonderheiten bei den Angaben von Folteropfern fest, dass der Kläger in der Türkei politische Verfolgung erlitten hat. Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er kurdischer Volkszugehöriger ist. Der Kläger hat von Anbeginn an seine Flucht im wesentlichen damit begründet, dass er für die TDKP politisch aktiv gewesen ist. Dies sei der maßgebliche Grund für seine Festnahme und Misshandlungen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schilderungen des Klägers vor dem Bundesamt und die schriftsätzlichen Vertiefungen im gerichtlichen Verfahren verwiesen. Der danach vorverfolgt ausgereiste Kläger kann die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verlangen, weil er nach der überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend sicher ist vor erneuter politischer Verfolgung. Ungeachtet der besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers ist festzustellen, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, dass ihnen aber eine inländische Fluchtalternative in andere Landsteile, insbesondere in die Westtürkei zur Verfügung steht und sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können. Zwar kann ein zurückkehrender Asylbewerber im Falle seiner Erfassung an der Grenze und dortiger Festnahme spätestens zwei bis drei Tage später entlassen werden, wenn gegen ihn nichts vorliegt. Anders sieht es jedoch aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der TDKP auftreten. Dann droht die überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (HessVGH, 24.11.1997 - 12 UE 725/94 -). Dem Kläger droht eine derartige Gefahr. Das Gericht ist davon überzeugt, das türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und dass dies auch gegenwärtig noch ausdauert. Die Aufmerksamkeit gilt vor allem Aktionen, die größeren Aufsehen erregen, wie etwa die Besetzung türkischer Einrichtungen im Ausland, aber auch kulturellen Aktivitäten, die sich nach Auffassung der türkischen Behörden gegen den türkischen Behörden gegen den türkischen Staat richten. Da der MIT über ein relativ dichtes Informationsnetz verfügt, wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Film- und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen unter anderem von Mitarbeitern der türkischen Auslandsvertretungen angefertigt werden oder die sich türkische Stellen von kurdischen Organisationen besorgen. Nicht genau bekannt ist, auf welche Aktivitäten sich das Interesse türkischer Stellen im einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden. Deutsche Strafverfolgungsbehörden geben Erkenntnisse über Straftaten bei Protestaktionen in Deutschland nicht an türkische Stellen weiter; gegenteilige Vermutungen sind nicht erwiesen. Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten. Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten übernehmen oder in politischen Kreisen bekannt und einflussreich sind, wie etwa Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflussreichende Personen größere Organisationen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass diejenigen besonders beobachtet und überwacht werden, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen. Die Teilnahme an großen Demonstrationen von Kurden erweckt allein noch nicht den Verdacht einer subversiven Tätigkeit oder einer nach Inkrafttreten des Antiterrorgesetzes von 1991 strafbaren separatistischen Propaganda. Ebenso verhält es sich mit der Teilnahme an Newroz-Demonstrationen oder Autobahnblockaden. Vorrangig werden öffentlich agierende Vereine mit politischer Ausrichtung beobachtet, insbesondere solche mit türkeifeindlicher Tendenz. Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützungen der PKK auszugehen, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird und die in Deutschland seit November 1993 verboten ist. Nach alledem ist zugrunde zu legen, dass für die PKK regelmäßig aktiv Tätige den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden können. über konkrete Fälle, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen jedoch nicht oder nur vereinzelt und pauschal berichtet. Es sind allerdings zahlreiche Ausbürgerungen aus politischen Gründen nach erfolgloser Aufforderung zur Rückkehr vorgenommen worden. Danach ist davon auszugehen, dass untergeordnete politische Betätigungen in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Ein politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht demgemäss erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt worden ist. Dies kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der mit die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt. Es muss sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln (Hess VGH, 27.11.1997 - 12 UE 725/94 - m. w. N.). Der Kläger hat sich individualisierbar für den türkischen Staat insgesamt in so besonderem Maße aktiv gegen den türkischen Staat engagiert, dass angenommen werden muss, dass den türkischen Sicherheitsbehörden seine exilpolitische Betätigung bekannt ist. Dann droht ihm aber nach überzeugung des Gerichts politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich in Deutschland in exponierter Weise für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei kontinuierlich und nachhaltig bestätigt hat und im übrigen aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten in Deutschland auch davon auszugehen ist, dass er diese in gleichem Maße weiterhin fortsetzen wird. Der Kläger kann sich jedoch zu Recht darauf berufen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auf den Kläger aufmerksam geworden sind. Der Kläger beteiligt sich seit über sechs Jahren kontinuierlich an Veranstaltungen und Demonstrationen verschiedener regimekritischer bzw. pro-kurdischer Organisationen u. a. der DIDF und macht politische Propaganda. Insbesondere die Dauerhaftigkeit und die Häufigkeit seiner Betätigung in seinem Wohnort und darüber hinaus führen dazu, dass er als politischer Aktivist nicht nur unter seinen Landsleuten, die hier leben, sondern auch "offiziellen" türkischen Stellen bekannt sein wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Publikationen und auf die Sachausführungen in dem Verfahren 15 E 30679/96.A, die Schwester des Klägers betreffend, verwiesen. Die Betätigung des Klägers hat die Schwelle der Asylrelevanz überschritten. Der Kläger wird daher bei einer Rückkehr in die Türkei "auffallen". Bei der Einreise wird als erstes mit Computer ein Abgleich der erfassten Daten, nämlich Name, Vorname, Name der Eltern, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere veranlasst. In dem Computer sind die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten. Spätestens dadurch, dass der Kläger sich ca. zehn Jahre in Deutschland aufgehalten hat, begründen Anhaltspunkte dafür, in Bezug auf die Person des Klägers weiter zu forschen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegen aus der Sicht der Grenzpolizei wegen der vorhandenen Informationen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kontakt zur PKK unterhalten hat. Man wird ihm vorwerfen, in dieser Organisation mitgearbeitet zu haben. In diesem Falle droht ihm eine längere Polizeihaft und die überstellung an die Sicherheitsbehörden. Kommt es zu einer derartigen überstellung, wovon vorliegend ausgegangen werden muss, weil die frühere Mitarbeit in der PKK unterstellt werden wird, dann besteht auch die konkrete Gefahr von Misshandlungen und Folter. Darüber hinaus besteht auch die konkrete Gefahr, dass in der Haft der politischen Abteilung genommene Person verschwinden, d. h. die Spur der Inhaftierten nicht mehr zu verfolgen ist und diese als verschollen gelten. Das Gericht geht nach alldem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner bekannt gewordenen regimekritischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt ist und ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG droht. Eine Feststellung analog § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dazu, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist im vorliegenden Asylstreitverfahren nicht zu treffen. Andere Gründe als diejenigen, die er bereits zur Stützung seines Asylverfahrens vorgebracht hat, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54 Abs. 1 i. V. m. 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kosten dem Kläger und der Beklagten entsprechend ihrem Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil aufzuerlegen sind (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach der gesetzlichen Anordnung in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten. Der 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Mit Schreiben vom 23.11.1995 beantragte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt führte der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im wesentlichen aus, dass er von den türkischen Sicherheitskräften immer behelligt worden sei. Er sei mehrfach festgenommen und geschlagen worden, weil er Sympathisant der TDKP gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.1995 wurde der Asylantrag als unbegründet abgelehnt (zugestellt am 08.02.1996). Mit Schriftsatz vom 08.02.1996, beim Verwaltungsgericht in Darmstadt 09.02.1996 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.02.1995 insoweit zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes bezogen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren bisher nicht beteiligt. Mit Beschluss vom 26.03.1996 hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als dem örtlich zuständigen Gericht verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.07.1999 auf den Einzelrichter übertragen. Die in den Gerichtsakten vorliegenden Hauptsacheverfahren und den vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 - 42) enthaltenen Schriftstücke und Verträge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.