Urteil
10 E 30679/98.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0515.10E30679.98.A.0A
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling kurdischer Türken, die im Juni 1994 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist sind und nach erfolglosem Abschluss eines ersten Asylverfahrens einen Folgeantrag gestellt haben, den sie damit begründet haben, sich im Inland exponiert und dauerhaft exilpolitisch betätigt zu haben (Veranstaltungen, Demonstrationen, Veröffentlichungen, Fernsehauftritte).
Tenor
Soweit die Kläger ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 18.05.1998 (Az.: 2329715-163) die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für die Kläger vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und die Kläger zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling kurdischer Türken, die im Juni 1994 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist sind und nach erfolglosem Abschluss eines ersten Asylverfahrens einen Folgeantrag gestellt haben, den sie damit begründet haben, sich im Inland exponiert und dauerhaft exilpolitisch betätigt zu haben (Veranstaltungen, Demonstrationen, Veröffentlichungen, Fernsehauftritte). Soweit die Kläger ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 18.05.1998 (Az.: 2329715-163) die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für die Kläger vorliegen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und die Kläger zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Kläger die Klage auf "Asylanerkennung" zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen. Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und begründet, die Kläger haben ein Recht auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) und zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellt. Es liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen vor, weil sich die Sachlage, die dem angegriffenen Verwaltungsakt zugrunde lag, geändert hat. Auch die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) liegen vor. Sie decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach § 16 a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500; HessVGH 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A -). Asylrecht als politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2, Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II, S. 560) als politisch i. S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG 01.07.1987 a. a. O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG 02.07.1980 a. a. O.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerwGE 87, 152). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89 -; BVerfGE 83, 216, 231 = NVwZ 1991, 768, 769 = DVBl. 1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG 23.07.1991, 9 C 154/90 -, DVBl. 1991, 1089, 1091). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist. Ob die Kläger in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Juni 1994 bzw. bis zum Urteil vom 21.06.1995 wegen ihrer Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe oder aus individuellen Gründen asylrelevante politische Verfolgung erlitten haben, unterliegt nicht der Beurteilung dieses Gerichts. Hier gelten die inzwischen unanfechtbar gewordenen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (1/1 E 32226/94.A). Die Kläger können aber die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verlangen, weil sie nach der überzeugung dieses Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend sicher sind vor erneuter politischer Verfolgung, und dass ihnen eine inländische Fluchtalternative in andere Landesteile, insbesondere in die Westtürkei nicht zur Verfügung steht. Zwar kann ein zurückkehrender Asylbewerber nach der Erfassung an der Grenze und evtl. Festnahme spätestens zwei bis drei Tage später entlassen werden, wenn gegen ihn nichts vorliegt. Anders sieht es jedoch aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der PKK auftreten. Dann droht die überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (HessVGH, 24.11.1997 - 12 UE 725/94 -). Dem Kläger droht eine derartige Gefahr. Das Gericht ist davon überzeugt, dass türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und dass dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt vor allem Aktionen, die größeres Aufsehen erregen, wie etwa die Besetzung türkischer Einrichtungen im Ausland, aber auch kulturellen Aktivitäten, die sich nach Auffassung der türkischen Behörden gegen den türkischen Staat richten. Da der MIT über ein relativ dichtes Informationsnetz verfügt, wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Film- und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen unter anderem von Mitarbeitern der türkischen Auslandsvertretungen angefertigt werden oder die sich türkische Stellen von kurdischen Organisationen besorgen. Nicht genau bekannt ist, auf welche Aktivitäten sich das Interesse türkischer Stellen im einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden. Deutsche Strafverfolgungsbehörden geben Erkenntnisse über Straftaten bei Protestaktionen in Deutschland nicht an türkische Stellen weiter; gegenteilige Vermutungen sind nicht erwiesen. Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten. Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten übernehmen oder in politischen Kreisen bekannt und einflussreich sind, wie etwa Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflussreiche Personen größerer Organisationen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass diejenigen besonders beobachtet und überwacht werden, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen. Die Teilnahme an großen Demonstrationen von Kurden erweckt allein noch nicht den Verdacht einer subversiven Tätigkeit oder einer nach Inkrafttreten des Antiterrorgesetzes von 1991 strafbaren separatistischen Propaganda. Ebenso verhält es sich mit der Teilnahme an Newroz-Demonstrationen oder Autobahnblockaden. Vorrangig werden öffentlich agierende Vereine mit politischer Ausrichtung beobachtet, insbesondere solche mit türkeifeindlicher Tendenz. Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK auszugehen, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird und die in Deutschland seit November 1993 verboten ist. Nach alledem ist zugrunde zu legen, dass für die PKK regelmäßig aktiv Tätige den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden können. über konkrete Fälle, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen jedoch nicht oder nur vereinzelt und pauschal berichtet. Es sind allerdings zahlreiche Ausbürgerungen aus politischen Gründen nach erfolgloser Aufforderung zur Rückkehr vorgenommen worden. Danach ist davon auszugehen, dass untergeordnete bzw. gelegentliche politische Betätigung in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht demgemäss erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Dies kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt. Es muss sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln (HessVGH, 27.11.1997 - 12 UE 725/94 - m. w. N.). Die Kläger haben sich individualisierbar für den türkischen Staat insgesamt in so besonderem Maße aktiv gegen den türkischen Staat engagiert, dass angenommen werden muss, dass den türkischen Sicherheitsbehörden ihre exilpolitische Betätigung bekannt ist. Dann droht ihnen aber nach überzeugung des Gerichts politische Verfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland, weil sie sich in Deutschland in exponierter Weise für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei kontinuierlich betätigt haben und im übrigen aufgrund ihrer bisherigen Aktivitäten in Deutschland auch davon auszugehen ist, dass sie diese in gleichem Maße weiterhin fortsetzen werden. Die Kläger können sich zu Recht darauf berufen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auf sie aufmerksam geworden sind. Der Kläger zu 1) beteiligt sich über lange Jahre an Veranstaltungen und Demonstrationen verschiedener pro-kurdischer Organisationen und macht politische Propaganda (z.B. durch Zeitungsanzeigen). Dies gilt auch für seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), die sich an einem spektakulären öffentlichen Hungerstreik in Frankfurt am Main beteiligte. Insbesondere die Dauerhaftigkeit und die Häufigkeit ihrer Betätigung im Rhein-Main-Gebiet und öffentlich durch Publikationen führen dazu, dass sie als politische Aktivisten nicht nur unter ihren Landesleuten, die hier leben, sondern auch "offiziellen" türkischen Stellen bekannt sein werden, zumal die Kläger aus einer Familie/Sippe mit zahlreichen aktiver PKK-Anhängern kommen. Die Betätigung der Kläger hat die Schwelle der Asylrelevanz überschritten. Die Kläger werden daher bei einer Rückkehr in die Türkei "auffallen". Bei der Einreise wird als erstes mit Computer ein Abgleich der erfassten Daten, nämlich Name, Vorname, Name der Eltern, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere veranlasst. In dem Computer sind die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten. Spätestens dadurch, dass die Kläger sich ca. sieben Jahre in Deutschland aufgehalten haben, begründen Anhaltspunkte dafür, in Bezug auf die Person der Kläger weiter zu forschen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegen aus der Sicht der Grenzpolizei wegen der vorhandenen Informationen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie Kontakt zur PKK insbesondere wegen des verwandtschaftlichen Umfeldes unterhalten haben. Man wird ihnen vorwerfen, in dieser Organisation mitgearbeitet zu haben. In diesem Falle droht ihnen eine längere Polizeihaft und die überstellung an die Sicherheitsbehörden. Kommt es zu einer derartigen überstellung, wovon vorliegend ausgegangen werden muss, weil die frühere Mitarbeit in der PKK unterstellt werden wird, dann besteht auch die konkrete Gefahr von Misshandlungen und Folter. Darüber hinaus besteht weiterhin noch die Gefahr, dass in Haft der politischen Abteilung genommene Personen verschwinden, d. h. die Spur der Inhaftierten nicht mehr zu verfolgen ist und diese als verschollen gelten. Das Gericht geht nach alldem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner bekannt gewordenen regimekritischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt ist und ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG droht. Eine Feststellung analog § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dazu, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist im vorliegenden Asylstreitverfahren nicht zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 154 Abs. 1 i. V. m. 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kosten dem Kläger und der Beklagten entsprechend ihrem Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil aufzuerlegen sind (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach der gesetzlichen Anordnung in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischen Volkstums sowie islamischen Bekenntnisses und begehren in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor ihnen in ihrem Heimatstaat angeblich drohender politisch motivierter Verfolgung. Der Kläger zu 1) ist der Ehemann der Klägerin zu 2). Nach eigenem Bekunden reisten die Kläger am 11.06.1994 unter Einschaltung einer Schlepperorganisation auf dem Luftweg von Istanbul kommend nach Frankfurt am Main; an Identitätsnachweisen führten die Kläger lediglich ein Familienstammbuch mit sich. Einen Asylantrag zur Niederschrift der Außenstelle Schwalbach des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellten sie am 15.06.1994. Das Bundesamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21.07.1994 ab und forderte sie auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Gegen den am 29.07.1994 zugestellten Bescheid richtete sich die Klage, die das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 21.06.1995 als unbegründet abwies. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.1998 ab. Mit Asylfolgeantrag vom 17.03.1998 beantragten die klagenden Eheleute das Wiederaufgreifen des Verfahrens und stellten in der Sache die Anträge wie im Erstverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Antragsschrift verwiesen (Blatt 16 BA). Den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 18.05.1998 ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid (Blatt 29 - 33 BA) verwiesen. Dagegen richtet sich die Klage vom 05.06.1998, die die Kläger mit Schriftsatz vom 08.07.1998 begründeten. Danach sind sie in vielfältiger Weise exilpolitisch tätig gewesen (vgl. die Aufzählungen der Aktivitäten in dem Klagebegründungsschriftsatz, Blatt 21 - 23 und die vorgelegten Fotos, Blatt 25a der Gerichtsakte). Die Kläger haben auch nach Klageerhebung ihre zuvor begonnene Tätigkeit fortgesetzt (vgl. die Angaben in den Schriftsätzen vom 03.09.1998, 11.01.1999, 25.09.2000, 10.05.2001 und den Schriftsatz vom 23.02.2001 im Verfahren der Kinder der Kläger 10 E 30631/95.A). Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.05.1998 insoweit aufzuheben als die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 hilfsweise § 53 AuslG für die Kläger vorliegen. Den bei Klageerhebung schriftsätzlich gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte verfolgten die Kläger nicht weiter. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren bisher nicht beteiligt. Die von der Behörde vorgelegten Akten (Blatt 52 - 159 des ersten Asylverfahrens 1994 und Blatt 1 - 47 des vorliegend angegriffenen Asylverfahrens) sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 16.03.1999 auf den Einzelrichter übertragen.