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Urteil

10 E 33096/94.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0808.10E33096.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling eines kurdischen Türken, der im Januar 1994 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg eingereist ist und der erfolgreich Vorfluchtgründe geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der kurdischen Sache zu sehen ist), und dem keine inländische Fluchtalternative offen steht, weil er auch im Westen der Türkei asylrelevanten Beeinträchtigungen ausgesetzt war (Festnahme und mehrtägiger Gewahrsam).
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 14.07.1994 (Az: A 1831699-163) verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG für den Kläger vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostenschuldner nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling eines kurdischen Türken, der im Januar 1994 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg eingereist ist und der erfolgreich Vorfluchtgründe geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der kurdischen Sache zu sehen ist), und dem keine inländische Fluchtalternative offen steht, weil er auch im Westen der Türkei asylrelevanten Beeinträchtigungen ausgesetzt war (Festnahme und mehrtägiger Gewahrsam). Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 14.07.1994 (Az: A 1831699-163) verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG für den Kläger vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostenschuldner nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage nach § 74 Abs. 1 AsylVfG ist bis auf die Verpflichtung, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, begründet. Der Kläger hat kein Recht auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, aber ein Recht auf die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach § 16 a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500; HessVGH 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A -). Asylrecht als politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2, Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II, S. 560) als politisch i. S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG 01.07.1987 a. a. O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG 02.07.1980 a. a. O.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerwGE 87, 152). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89 -; BVerfGE 83, 216, 231 = NVwZ 1991, 768, 769 = DVBl. 1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG 23.07.1991, 9 C 154/90 -, DVBl. 1991, 1089, 1091). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Januar 1994 wegen ihrer Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe keine asylrelevante politische Verfolgung erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. v. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 20.02.1995 - 12 UE 1658/94 -; 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 -; 05.02.1996 - 12 UE 4174/95 -; 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -), lässt sich bis etwa Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat zurechenbare derartige Verfolgung nicht feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen an. Der Kläger hat aber aus individuellen Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als politischer Flüchtling. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der schriftsätzlichen Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Unterlagen ("Erkenntnisquellen") fest, dass er in der Türkei politische Verfolgung erlitten hat. Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er kurdischer Volkszugehöriger ist und aus einer Provinz stammt, die zu den sogenannten kurdischen Provinzen gehört. Der Kläger hat von Anbeginn an seine Flucht im Wesentlichen damit begründet, dass er Sympathisant der kurdischen Sache ist, sich aber im Rahmen des Legalen gehalten habe. Trotzdem sei er behelligt worden (Festhalten auf der Wache). Dies habe sich auch im Westen der Türkei - nach einer Umsiedlung - wiederholt, da er polizeilich registriert sei. Diese polizeilichen Registrierungen werden dazu führen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei "auffallen" wird. Bei der Einreise wird als erstes mit Computer ein Abgleich der erfassten Daten, nämlich Name, Vorname, Name der Eltern, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere veranlasst. In dem Computer sind die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten. Spätestens dadurch, dass die Kläger sich ca. sechs Jahre in Deutschland aufgehalten haben, begründen Anhaltspunkte dafür, in Bezug auf die Person der Kläger weiter zu forschen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegen aus der Sicht der Grenzpolizei wegen der vorhandenen Informationen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er Kontakt zur PKK unterhalten hat. Man wird ihm vorwerfen, in dieser Organisation mitgearbeitet zu haben. In diesem Falle droht ihm eine längere Polizeihaft und die überstellung an die Sicherheitsbehörden. Kommt es zu einer derartigen überstellung, wovon vorliegend ausgegangen werden muss, weil die frühere Mitarbeit in der PKK unterstellt werden wird, dann besteht auch die konkrete Gefahr von Misshandlungen und Folter. Darüber hinaus besteht weiterhin noch die Gefahr, dass in Haft der politischen Abteilung genommene Personen verschwinden, d. h. die Spur der Inhaftierten nicht mehr zu verfolgen ist und diese als verschollen gelten. Das Gericht geht nach alldem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass er aufgrund seiner bekannt gewordenen regimekritischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt ist und ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG droht. Eine Feststellung analog § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dazu, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist im vorliegenden Asylstreitverfahren nicht zu treffen. Der Kläger ist nach § 51 Abs. 1 AuslG vor Abschiebung geschützt. Andere Gründe als diejenigen, die sie bereits zur Stützung ihres Asylverfahrens vorgebracht haben, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 i. V. m. 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Kosten dem Kläger und der Beklagten entsprechend ihrem Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil aufzuerlegen sind (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach der gesetzlichen Anordnung in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten. Rechtsmittelbelehrung... Der #### geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums aus der Provinz Elazig begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 23.01.1994 auf dem Landweg mit einem LKW in das Inland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 17.02.1994 gab er an, er habe ursprünglich in seinem Heimatdorf ein Lebensmittelgeschäft gehabt und dieses wegen seiner pro-kurdischen Aktivitäten nicht mehr weiterbetreiben können (Belästigung durch die Polizei, mehrtägige Festnahme usw.). Auch im Westen der Türkei, in Izmir, habe er nicht unbehelligt leben können (u.a. mehrtägige Festnahme). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift verwiesen. Befragt gab er an, er habe bei seiner Rückkehr Angst um sein Leben. Es herrsche dort Krieg, die Dörfer würden evakuiert. Bei Rückkehr habe er keine Überlebenschance; er habe Angst, dort getötet zu werden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 14.07.1994 ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung in die Türkei auf, die Bundesrepublik binnen Monatsfrist zu verlassen. Der Kläger hat gegen den am 04.08.1994 zugestellten Bescheid am 08.08.1994 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des den Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 14.07.1994 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (insbes. des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel v. 17.12.1997 - 4 E 2349/94.A - ), der Behördenakte der Beklagten, sowie der Unterlagen verwiesen, wie sie in der Ladungsverfügung benannt sind.