Urteil
10 E 30599/94.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:0606.10E30599.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines Türken, der im Oktober 1990 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und der einen kausalen Zusammenhang zwischen den von ihm geltend gemachten Verfolgungsmaßnahmen und seiner Ausreise nicht bewiesen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgter eines Türken, der im Oktober 1990 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und der einen kausalen Zusammenhang zwischen den von ihm geltend gemachten Verfolgungsmaßnahmen und seiner Ausreise nicht bewiesen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe, es habe 5 bis 6 Monate gedauert, seine Flucht zu organisieren, führt nicht dazu, die bereits im Bescheid des Bundesamtes geäußerten erheblichen Zweifel am Vortrag des Klägers, es bestehe ein unsachlicher Zusammenhang zwischen Ausreise und Verfolgungsereignis, zu entkräften. Nach seinen weiteren Angaben hat er aber über ein Jahr in Istanbul gelebt. Deshalb kann auch den Darlegungen über einen Anwerbeversuch als Spitzel keinen Glauben geschenkt werden, ganz abgesehen von der vagen Schilderung ohne nachprüfbare Substanz. Auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17.07.1996 führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Es handelt sich keineswegs um einen "gleichen Sachverhalt" aufgrund dessen das Gericht zur Klagestattgabe gekommen ist. Dort sind die Ausschreitungen der Sicherheitskräfte nach 1990 maßgeblich berücksichtigt; der Kläger des dortigen Verfahrens hat die Türkei Ende 1991 verlassen. Im übrigen haben dort weitere Feststellungen bzw. Erwägungen eine erhebliche Rolle gespielt (Dorfschützer, Bl. 12 des Urteils, TDKP-Verdacht, Bl. 14 des Urteils). Auch der Hinweis auf die "Wehrdienstentziehung" bringt nichts anderes. Hierzu hat der HessVGH bereits im Urteil vom 14.11.1997 (12 UE 725/94) folgendes ausgeführt: "Weder die Heranziehung zum Wehrdienst als solche noch die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich allein betrachtet sind asylrelevant, und zwar auch dann nicht, wenn diese von weltanschaulich autoritären Staaten ausgehen ( BVerwG in ständiger Rechtsprechung; u.a. BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 = EZAR 201 Nr. 17; BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91 -, EZAR 206 Nr. 9 = DVBl. 1993, 325 = InfAuslR 1993, 154 ; BVerfG-Kammer, 02.09.1991 - 2 BvR 39/89 -; vgl. auch Hess. VGH, 02.03.1995 - 12 UZ 2857/94 -, 23.02.1995 - 12 UZ 2625/94 -, 30.08.1996 - 12 UZ 3430/96.A -). Eine politische Verfolgung im Zusammenhang mit der Heranziehung zum Wehrdienst kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass mit der Heranziehung zum Wehrdienst auch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen überzeugung zu treffen, z.B. durch politische Disziplinierung, Umerziehung oder Einschüchterung (BVerwG, 06.12.1988, a.a.O., m.w.N.). Auch die Gefahr des innerstaatlichen Einsatzes, möglicherweise gegen Personen der gleichen Volkszugehörigkeit, vermag diesen staatlichen Maßnahmen nicht ohne weiteres Asylrelevanz zu verleihen. Eine derartige Einberufungspraxis ist für kurdische Wehrpflichtige in der Türkei nicht dargelegt und müsste im übrigen anhand der oben dargestellten Kriterien erst daraufhin überprüft werden, ob sie an konkrete asylrelevante Merkmale einer Person anknüpft oder eine bestimmte politische Überzeugung treffen soll. Allein die Tatsache, dass die Verweigerung oder das Nichtantreten des Wehrdienstes sowie die Fahnenflucht strafbewehrt sind, vermag staatlichen Maßnahmen gegen Wehrpflichtige noch keine Asylrelevanz zu verleihen. Dass die einschlägigen Strafvorschriften der alten oder der novellierten Fassung des Militärstrafgesetzbuches der Türkei einen Unterschied hinsichtlich der Volkszugehörigkeit des Wehrpflichtigen machen und dass Kurden, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, anders behandelt werden als sonstige türkische Staatsangehörige in derselben Lage, ist weder vorgetragen noch dem Senat sonst bekannt. Die Darstellung der allgemeinen, gegen Kurden gerichteten Stimmung in großen Teilen der Türkei genügt als Anknüpfungspunkt für eine derartige Feststellung nicht, solange nicht konkrete Verurteilungen oder sonstige Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Wehrpflichtigen bekannt geworden sind, bei denen die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erschwerend ins Gewicht gefallen ist. Denn ebenso wie sonstige Bestrafungen sind auch Bestrafungen wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion nur dann politische Verfolgung, wenn sie verhängt werden, um die Opfer wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen. Entweder muss bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpfen, oder es muss die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet asylunerheblich ist, im Einzelfall zum Anlass genommen werden, auf asylrechtlich bedeutsame Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (BVerwG, 24.11.1992, a.a.O.)." Dem schließt sich das Gericht an. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzzeitigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen sind, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben konnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen, weshalb auch der Hilfsantrag scheitern muss. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der #### geborene Kläger ist nach eigenen Angaben am 09.10.1990 aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und begehrt Asyl. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.1993 (Bl. 52 Behördenakten) nach der Anhörung vom 22.03.1993 (Bl. 35 Behördenakten) ab. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Tatsachen-Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes (zugestellt am 28.02.1994) verwiesen. Mit am 02.03.1994 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, er verfolgt sein Anliegen weiter. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.12.1993 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt i.S.d. Art. 16 a GG anzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt. Die von der Behörde vorgelegten Akten (Bl. 1 - 64) sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 14.03.1996 auf den Einzelrichter übertragen.