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Urteil

10 E 30948/94.A

VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0411.10E30948.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolgreichen Klage des Bundesbeauftragten auf Aufhebung eines Bescheides mit dem eine kurdische Türkin, die im "Herbst" 1992 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg eingereist ist und Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgte gewährt wurde. Die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe haben keine Asylrelev
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.03.1994 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen Klage des Bundesbeauftragten auf Aufhebung eines Bescheides mit dem eine kurdische Türkin, die im "Herbst" 1992 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg eingereist ist und Asyl und Abschiebungsschutz als politisch Verfolgte gewährt wurde. Die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe haben keine Asylrelev Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.03.1994 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage ist zulässig und begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist. Die Beigeladene hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem Tag der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Asylantrag stattgibt und die Entscheidungen des § 30 Abs. 2 AsylVfG trifft. Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50.92-, NVwZ 1994, 500; HessVGH 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A-). Asylrecht als politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) als politisch i.S. von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG 01.07.1987 - 2 BvR 478/96 u.a. -, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG 01.07.1987 a.a.O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG 02.07.1980 a.a.O.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85-, BVerfGE 74, 51; BVerwG 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerwGE 87, 152). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89-; BVerfGE 83, 216, 231 = NVwZ 1991, 768, 769 = DVBl..1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG 23.07.1991, 9 C 154/90-,. DVBl. 1991, 1089, 1091). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist. Die Beigeladene hat in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Herbst 1992 wegen ihrer Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. v. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 20.02.1995 - 12 UE 1658/94 -; 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 -; 05.02.1996 - 12 UE 4174/5 -; 04.04.1997 - 12 UE 500/96 -), ist bis etwa Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat zurechenbare derartige Verfolgung nicht feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen an. Die Beigeladenen hat auch aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf Anerkennung als politischer Flüchtling. Zur überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Angaben der Beigeladenen gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Unterlagen ("Erkenntnisquellen") fest, dass sie in der Türkei aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung erlitten hat. Sie hat zwar glaubhaft vorgetragen, dass sie kurdische Volkszugehörige ist und aus einer Provinz in Südostanatolien stammt, die zu den sog. kurdischen Provinzen zählt. Die von ihr geschilderten Maßnahmen der Sicherheitskräfte erreichen jedoch nicht die Schwelle der Asylrelevanz. Insoweit folgt das Gericht der rechtlichen Bewertung des Klägers. Die mithin unverfolgt ausgereiste Beigeladene kann ihre Anerkennung auch nicht aufgrund eines i.S.v. § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Zwar ist nach der - von der Kammer geteilten - Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei, zu denen auch die Provinz C. gehört - aus der die Beigeladene stammt - seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. u.a. Urteile vom 16.06.1996 - 12 UE 3033/95; 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -), doch ist die Beigeladene auch bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes der hinreichenden Verfolgungssicherheit (vgl. dazu BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31./92 -, AuAS 1993, 125 = EZAR 203 Nr. 7 = NVWZ 1995, 791; zuletzt 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, EZAR 208 Nr. 3 = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVWZ 1996, 1113), bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Denn obwohl Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im übrigen für sie grundsätzliche nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (vgl. HessVGH, Urt. v. 05.05.97 - 12 UE 500/96-). Das Gericht nimmt Bezug auf die in dieser Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen an. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty International geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty International vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 14.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Aufgrund dieser Erkenntnisquellen konnte das Gericht nicht die überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Beigeladenen nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kosten waren der Beigeladenen und der Beklagten aufzuerlegen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger greift den Bescheid der Beklagten vom 03.03.1994 an, durch den die Beigeladene als Asylberechtigte anerkannt wurde. Diese ist nach eigenen Angaben türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am im Herbst 1992 (die Angaben variieren von "jedenfalls im September 1992" bis 06.11.1992) von A. aus kommend mit dem Auto in die Bundesrepublik Deutschland ein, nach dem sie zuvor in der Nähe von B., Provinz C. gelebt hatte. Sie beantragte am 17.11.1992 bei dem Landrat des D. die Anerkennung als Asylberechtigte. In der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte die Beigeladene zu ihrem Verfolgungsschicksal im wesentlichen aus, dass sie zwei Jahre die Schule besucht habe und sonst in der Landwirtschaft der Eltern gearbeitet habe. Sie habe sich nicht politisch betätigt, ihre Familie sei jedoch ständig von Sicherheitskräften belästigt worden. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf das Protokoll ihrer Anhörung vom 03.12.1993 (Bl. 17 bis 23 der Behördenakten) verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.1994 wurde die Beigeladene als Asylberechtigte anerkannt (dem Kläger am 16.03.1994 zugestellt). Mit Schriftsatz vom 23.03.1994, bei Gericht am 25.03.1994 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Der Vortrag der Beigeladenen sei im wesentlichen detaillarm und unsubstantiiert. Die Beigeladene berufe sich lediglich darauf, zehn Mal festgenommen worden zu sein, ohne dafür Gründe bzw. die Auslöser konkret darzustellen. Sie sei darüber hinaus nach ihrem eigenen Vorbringen keinen asylerheblichen Maßnahmen seitens türkischer Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Die ca. zwei- bis dreistündigen Verhöre stellten ihrem Umfang nach keinen asylrelevanten Eingriff in die persönliche Freiheit der Beigeladenen dar, sondern lägen in ihrer Intensität unterhalb der Asylrechtsschwelle. An einer asylerheblichen Verfolgungsabsicht des türkischen Staates müsste auch deshalb gezweifelt werden, da - falls die Beigeladene tatsächlich zehn Mal befragt wurde, ohne dass ihr etwas passiert sei -, davon auszugehen sei, dass diese Verhöre einzig der Informationsgewinnung der türkischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen terroristische Organisationen dienten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.03.94 aufzuheben. Die Beklagte hat ihre Akten vorgelegt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 22.06.1994 hat das Gericht die vom Bundesamt anerkannte Asylberechtigte beigeladen. Diese trägt vor: Der Kläger übersehe den Vortrag der Beigeladenen, nach dem deren gesamte Familie - und auch sie selbst - die PKK durch finanzielle und materielle Zuwendungen unterstützt habe. Im August des Jahres 1992 wurde ein Cousin der Beigeladenen - ein Aktivist der PKK - von türkischen Militär erschossen. Als der Vater der Beigeladenen zusammen mit einem Onkel den Leichnam bei der zuständigen Polizeiwache in E. habe abholen wollen, wurden beide verhaftet und für 24 Stunden festgehalten. Während dieser Zeit seien beide Männer erheblich misshandelt und zudem mit dem Tode bedroht worden. Schon vor diesem Vorfall - aber noch mehr danach - hätten die türkischen Sondereinheiten ihr besonderes Augenmerk auf die gesamte Familie der Beigeladenen geworfen. So seien Familienmitglieder der Beigeladenen ständig verhaftet und ohne nähere Angabe von Gründen festgehalten worden. Einmal hätten die türkischen Militärs einen Bruder der Beigeladenen festgenommen und für zwei Monate in ihrer Gewalt behalten. Als der Bruder der Beigeladenen wieder zu seiner Familie zurückkehrte, sei er von Folterspuren gezeichnet gewesen. Zwar seien dies keine Verfolgungsmaßnahmen, die sich direkt gegen die Beigeladene richteten, jedoch müssten diese als Hintergrund für den Vortrag der Beigeladenen gesehen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Beigeladene im Jahre 1992 in fast regelmäßigen Abständen monatlich drei bis vier Mal verhaftet und jeweils zu der Polizeiwache in B. mitgenommen worden. Dort sei sie zwar nicht körperlich misshandelt, jedoch regelmäßig eindringlich befragt worden. Hierbei sei ihr vorgeworfen worden, dass sie und ihre Familie die PKK unterstützt hätten. Sie sei regelmäßig mit schlimmeren Maßnahmen bedroht worden, falls sie und ihre Familie die Unterstützung der PKK nicht unterließen. Alles in allem müssten diese Maßnahmen der türkischen Militärs als eine Art Sippenhaft angesehen werden, durch die insbesondere psychischer Druck auf die Beigeladene ausgeübt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass sich die Verhaftungen regelmäßig wiederholt hätten und zahlreich durchgeführt worden seien, der davon ausgehende psychische Druck für die Beigeladene außerordentlich groß gewesen. Sie habe keinen direkten Einfluss auf die Aktivitäten und Einstellungen der übrigen Familienangehörigen gehabt, sei jedoch für diese mit zur Verantwortung gezogen worden. Vor diesem Hintergrund habe die Beigeladene in ständiger Angst um sich und ihre Familie gelebt, was ihr ein geordnetes Leben in ihrer Heimat unmöglich gemacht habe. Wegen der weiteren Begründung wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 27.08.1996 verwiesen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die in den Gerichtsakten sowie in den vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 bis 63) enthaltenen Schriftstücke und Vorträge und die Quellenliste nach dem Stand vom 21.03.2000 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 14.12.1999 auf den Einzelrichter übertragen.