Urteil
10 E 32358/94.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1999:0601.10E32358.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling eines 197... geborenen kurdischen Türken der im Juni 1992 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg eingereist ist, und der Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der PKK zu sehen sei), dem aber keine inländische Fluchtalternative offen steht, weil die türk. Behörden infolge des Strafnachrichtenaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über seine Verurteilung (vereinsrechtliches Betätigungsverbot) über die exilpolitische Tätigkeit des Klägers informiert ist und asylrelevante Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kö
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Nr. 2) und 3) ihres Bescheides vom 08.09.1992 (Az.: …) verpflichtet, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG für den Kläger vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling eines 197... geborenen kurdischen Türken der im Juni 1992 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg eingereist ist, und der Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der PKK zu sehen sei), dem aber keine inländische Fluchtalternative offen steht, weil die türk. Behörden infolge des Strafnachrichtenaustausches zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über seine Verurteilung (vereinsrechtliches Betätigungsverbot) über die exilpolitische Tätigkeit des Klägers informiert ist und asylrelevante Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kö Soweit der Kläger seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Nr. 2) und 3) ihres Bescheides vom 08.09.1992 (Az.: …) verpflichtet, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG für den Kläger vorliegen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene und aufrechterhaltene Klage ist zulässig und hinsichtlich der Verpflichtung, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen, begründet. Der Kläger hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem 01.06.1999 (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), einen Anspruch darauf, daß die Beklagte zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellt. Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach § 16 a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500; Hess. VGH, 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A -). Asylrecht als politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II, S. 560), als politisch i. S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 01.07.1987 a. a. O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 a. a. O.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerwGE 87, 152). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89 -; BVerfGE 83, 216, 231 = NVwZ 1991, 768, 769 = DVBl. 1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG 23.07.1991, 9 C 154/90 -, DVBl. 1991, 1089, 1091). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Juni 1992 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. v. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 20.02.1995 - 12 UE 1658/94 -; 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 -; 05.02.1996 - 12 UE 4174/95 -; 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -), läßt sich bis etwa Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat zurechenbare derartige Verfolgung nicht feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen an. Der Kläger hat aber aus individuellen Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als politischer Flüchtling. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht aufgrund der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Unterlagen ("Erkenntnisquellen") und der Besonderheiten bei den Angaben von Folteropfern fest, daß der Kläger in der Türkei politische Verfolgung erlitten hat. Er hat glaubhaft vorgetragen, daß er kurdischer Volkszugehöriger ist und aus einer Provinz stammt, in der das Notstandsrecht gegenwärtig noch gilt. Der Kläger hat von Anbeginn an seine Flucht im wesentlichen damit begründet, daß er nicht nur ein Sympathisant der PKK gewesen ist, sondern auch Zeitschriften und Flugblätter verteilt zu haben und dies der maßgebliche Grund für seine Festnahme und Mißhandlungen im August 1991 gewesen ist. Der danach vorverfolgt ausgereiste Kläger kann die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verlangen, weil er nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend sicher ist vor erneuter politischer Verfolgung. Ungeachtet der besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers ist festzustellen, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, daß ihnen aber eine inländische Fluchtalternative in die Westtürkei zur Verfügung steht und sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können. Zwar kann ein zurückkehrender Asylbewerber im Falle seiner Erfassung an der Grenze und dortiger Festnahme spätestens zwei bis drei Tage später entlassen werden, wenn gegen ihn nichts vorliegt. Anders sieht es jedoch aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der PKK auftreten. Dann droht die Überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (Hess. VGH, 24.11.1997 - 12 UE 725/94 -). Von einer solchen, dem Kläger drohenden Gefahr muß vorliegend ausgegangen werden. Das Gericht ist davon überzeugt, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und daß dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt vor allem Aktionen, die größeres Aufsehen erregen, wie etwa die Besetzung türkischer Einrichtungen im Ausland, aber auch kulturellen Aktivitäten, die sich nach Auffassung der türkischen Behörden gegen den türkischen Staat richten. Da der MIT über ein relativ dichtes Informationsnetz verfügt, wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Film- und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen unter anderem von Mitarbeitern der türkischen Auslandsvertretungen angefertigt werden oder die sich türkische Stellen von kurdischen Organisationen besorgen. Nicht genau bekannt ist, auf welche Aktivitäten sich das Interesse türkischer Stellen im einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden. Deutsche Strafverfolgungsbehörden geben Erkenntnisse über Straftaten bei Protestaktionen in Deutschland nicht an türkische Stellen weiter; gegenteilige Vermutungen sind nicht erwiesen. Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten. Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten übernehmen oder in politischen Kreisen bekannt und einflußreich sind, wie etwa Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflußreiche Personen größerer Organisationen. Es ist aber nicht zu erwarten, daß diejenigen besonders beobachtet und überwacht werden, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen. Die Teilnahme an großen Demonstrationen von Kurden erweckt allein noch nicht den Verdacht einer subversiven Tätigkeit oder einer nach Inkrafttreten des Antiterrorgesetzes von 1991 strafbaren separatistischen Propaganda. Ebenso verhält es sich mit der Teilnahme an Newroz-Demonstrationen oder Autobahnblockaden. Vorrangig werden öffentlich agierende Vereine mit politischer Ausrichtung beobachtet, insbesondere solche mit türkeifeindlicher Tendenz. Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK auszugehen, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird und die in Deutschland seit November 1993 verboten ist. Nach alledem ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden können. über konkrete Fälle, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen jedoch nicht oder nur vereinzelt und pauschal berichtet. Es sind allerdings zahlreiche Ausbürgerungen aus politischen Gründen nach erfolgloser Aufforderung zur Rückkehr vorgenommen worden. Danach ist davon auszugehen, daß untergeordnete politische Betätigungen in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht demgemäß erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Dies kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt. Es muß sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln (Hess. VGH, 27.11.1997 - 12 UE 725/94 - m. w. N.). Der Kläger hat sich individualisierbar für den türkischen Staat insgesamt in so besonderem Maße aktiv gegen den türkischen Staat engagiert, daß angenommen werden muß, daß den türkischen Sicherheitsbehörden seine exilpolitische Betätigung bekannt ist. Dann droht ihm aber nach Überzeugung des Gerichts politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland, weil er sich in Deutschland in exponierter Weise für die politische und kulturelle Eigenständigkeit der Kurden in der Türkei kontinuierlich und nachhaltig betätigt hat und im übrigen aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten in Deutschland auch davon auszugehen ist, daß er diese in gleichem Maße weiterhin fortsetzen wird. Der Kläger kann sich jedoch zu Recht darauf berufen, daß die türkischen Sicherheitsbehörden aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 15.06.1998 Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt haben. Es liegt nicht nur im Bereich entfernter Möglichkeit, sondern im Bereich der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit, daß ein moderner Geheimdienst wie der türkische Auslandsgeheimdienst bei der Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot türkischer Staatsangehöriger auf den Kläger aufmerksam wird. Im Tatbestand des Urteils ist ausgeführt, daß der Kläger C der PKK ist. Nach der Auskunft des Bundesministeriums der Justiz (08.08.1997 an VG Gießen) findet zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland ein regelmäßiger Strafnachrichtenaustausch statt. Jeder Vertragsstaat unterrichtet den anderen von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen (rechtskräftigen) Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister - beim Bundeszentralregister - eingetragen worden sind. Inhalt der Strafnachrichten sind nach dieser Auskunft neben den persönlichen Daten der Betroffenen das Datum der Verurteilung und der (letzten) Straftat, die Bezeichnung des erkennenden Gerichts, das Aktenzeichen des Verfahrens, die zur Verurteilung gelangte Straftat nebst der entsprechenden Vorschrift des Strafgesetzbuches und sonstiger strafrechtlicher Nebengesetze sowie Art und Höhe der verhängten Strafe und eventuellen Nebenfolgen oder Nebenstrafen. Außerdem wird auf Ersuchen der anderen Vertragspartei im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile sowie Auszüge aus den Akten deutscher Strafverfolgungsbehörden sowohl aus laufenden Ermittlungsverfahren als auch aus abgeschlossenen Strafverfahren übermittelt. Das Hessische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten (04.07.1997 an VG Gießen) legt in diesem Zusammenhang zugrunde, daß eine eigenständige Übermittlungsbefugnis für polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht existiert und eine Mitteilung über eine Freiheitsentziehung an die Vertretungen der Türkei jedenfalls gegen den Willen des Betroffenen nicht erfolgt. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (27.06.1997 an VG Gießen) bestätigt, daß im Rahmen des zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Strafnachrichtenaustauschs, nämlich Mitteilungen über Verurteilungen von Staatsangehörigen des jeweils anderen Staates, wechselseitig quartalsweise Strafnachrichten übermittelt werden, wobei sich der Inhalt der Auskünfte nach dem Bundeszentralregistergesetz richtet. Unter Berücksichtigung dieser Auskunftslage kann nur zugrunde gelegt werden, daß zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland ein Nachrichtenaustausch über (rechtskräftige) Verurteilungen stattfindet und die Verurteilung des Klägers im Zusammenhang mit dem Treffen der PKK-C der Region D im E 1995 den türkischen Behörden mitgeteilt wird. Ein Bezug zur Person des Klägers und seine exilpolitische Betätigung kann leicht hergestellt werden. Der Kläger wird daher bei einer Rückkehr in die Türkei "auffallen". Bei der Einreise wird als erstes mit Computer ein Abgleich der erfaßten Daten, nämlich Name, Vorname, Name der Eltern, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere veranlaßt. In dem Computer sind die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, daß sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten. Spätestens dadurch, daß der Kläger sich im wehrdienstfähigen Alter (197… geboren) befindet und daß er sich fast sieben Jahre in Deutschland aufgehalten hat, begründen Anhaltspunkte dafür, in Bezug auf die Person des Klägers weiter zu forschen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegen aus der Sicht der Grenzpolizei wegen der vorhandenen Informationen aufgrund der Verurteilung des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß er Kontakt zur PKK unterhalten hat. Man wird ihm vorwerfen, in dieser Organisation mitgearbeitet zu haben. In diesem Falle droht ihm eine längere Polizeihaft und die Überstellung an die Sicherheitsbehörden. Kommt es zu einer derartigen Überstellung, wovon vorliegend ausgegangen werden muß, weil die frühere Mitarbeit in der PKK unterstellt werden wird, dann besteht auch die konkrete Gefahr von Mißhandlungen und Folter. Darüber hinaus besteht weiterhin noch die Gefahr, daß in Haft der politischen Abteilung genommene Personen verschwinden, d. h. die Spur der Inhaftierten nicht mehr zu verfolgen ist und diese als verschollen gelten. Das Gericht geht nach alldem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, daß der Kläger aufgrund seiner Verurteilung und dadurch bekannt gewordenen weiteren regimekritischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist und ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG droht. Eine Feststellung analog § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dazu, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist im vorliegenden Asylstreitverfahren nicht zu treffen. Zwar handelt es sich nicht um einen Übergangsfall, in dem die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1993 ergangen sind (HessVGH, 26.09.1994 - 12 UE 1546/92 -), der Kläger ist jedoch nach § 51 Abs. 1 AuslG vor Abschiebung geschützt. Andere Gründe als diejenigen, die er bereits zur Stützung seines Asylverfahrens vorgebracht hat, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Kosten dem Kläger und der Beklagten entsprechend ihrem Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am ….1992 mit einem Autobus in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er zuvor fünf Jahre in A gelebt hatte. Er beantragte am 22.07.1992 bei dem B des Main-Taunus-Kreises die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im wesentlichen aus, daß er in A Zeitschriften und Flugblätter für die PKK verteilt habe. Sein inhaftierter älterer Bruder habe u. a. auch seinen Namen preisgegeben, er sei daraufhin festgenommen und auf der Polizeiwache drei Tage festgehalten und gefoltert worden. Nach einer Hausdurchsuchung und dem Fund von Flugblättern der ERNK seien die Hausdurchsuchungen häufiger geworden (zwei bis vier Mal monatlich). Er habe sich jede Woche melden müssen und habe den Ort nicht verlassen dürfen. Er sei auch in einer Jugendgruppe der HEP aktiv gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.1992 wurde der Asylantrag als unbegründet abgelehnt (zugestellt am 23.09.1992). Mit Schriftsatz vom 01.10.1992, bei Gericht am 02.10.1992 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.1998 wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - inzwischen rechtskräftig - verurteilt worden (…). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.1992, zugestellt am 23.09.1992, aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, festzustellen, daß die Voraussetzungen von § 51 und § 53 AuslG bei ihm vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezog sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren bisher nicht beteiligt. Die in den Gerichtsakten des vorliegenden Hauptsacheverfahrens sowie den vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 bis 33) enthaltenen Schriftstücke und Vorträge und die Quellenliste nach dem Stand vom 10.09.1998 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.