Beschluss
10 G 2452/94
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1998:0518.10G2452.94.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf "Vollstreckungsschutz" bei dem Verwaltungsgericht (gegen eine Vollstreckung von Grundsteuerbescheiden) ist regelmäßig mangels Statthaftigkeit unzulässig, denn die Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen richtet sich nicht nach der Zivilprozeßordnung (ZPO), deren Vorschriften zwar grundsätzlich anwendbar sind, sich jedoch lediglich auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen beziehen. Vollstreckungstitel, die sich die Verwaltung selbst schaffen kann, sind damit nicht gemeint. Für die Vollstreckung kommunaler Abgaben gilt das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) und nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) auch der § 261 AO (hinsichtlich der Niederschlagung von Geldforderungen). So gesehen kann Vollstreckungsschutz nur durch die Vollstreckungsbehörden gewährt werden (§ 29 HessVwVG), nicht aber durch das Verwaltungsgericht.
2. Ist ein Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht durch einen Rechtskundigen vertreten, kann sein Antrag nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO ausgelegt und der so ermittelte Gegenstand seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage kann eine Verhinderung der Vollstreckung nur dadurch erreicht werden, dass der Steuerschuldner einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt oder nach einer Verpflichtungsklage auf Erlaß eines positiven Bescheides über seinen Antrag auf "Erlaß" der Geldforderung (§ 227 AO gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a KAG auch für kommunale Abgaben) einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf "Vollstreckungsschutz" bei dem Verwaltungsgericht (gegen eine Vollstreckung von Grundsteuerbescheiden) ist regelmäßig mangels Statthaftigkeit unzulässig, denn die Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen richtet sich nicht nach der Zivilprozeßordnung (ZPO), deren Vorschriften zwar grundsätzlich anwendbar sind, sich jedoch lediglich auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen beziehen. Vollstreckungstitel, die sich die Verwaltung selbst schaffen kann, sind damit nicht gemeint. Für die Vollstreckung kommunaler Abgaben gilt das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) und nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) auch der § 261 AO (hinsichtlich der Niederschlagung von Geldforderungen). So gesehen kann Vollstreckungsschutz nur durch die Vollstreckungsbehörden gewährt werden (§ 29 HessVwVG), nicht aber durch das Verwaltungsgericht. 2. Ist ein Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht durch einen Rechtskundigen vertreten, kann sein Antrag nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO ausgelegt und der so ermittelte Gegenstand seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage kann eine Verhinderung der Vollstreckung nur dadurch erreicht werden, dass der Steuerschuldner einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt oder nach einer Verpflichtungsklage auf Erlaß eines positiven Bescheides über seinen Antrag auf "Erlaß" der Geldforderung (§ 227 AO gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a KAG auch für kommunale Abgaben) einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft xxx, Frankfurt am Main, auf dem sich ein 1981 fertiggestelltes Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage und Tiefkeller befindet. Das Finanzamt Frankfurt-Höchst teilte der Antragsgegnerin mit Grundsteuermeßbetrags-Mitteilung vom 01.12.1986 mit, dass der Grundsteuermeßbetrag B ab 01.01.1982 von bisher DM 59,15 auf DM 768,60 (bebautes Grundstück) festgesetzt wird. Der Einheitswert wurde mit DM 219.600,-- festgesetzt. Mit Grundsteuerbescheid vom 11.12.1986 setzte die Antragsgegnerin die Grundsteuer für das Jahr 1982 (Hebesatz von 325 %) auf 2497,52 DM fest. Mit Bescheid vom 22.01.1987 wurde die Grundsteuer für die Jahre 1983 bis 1993 unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 400% auf 3074,40 DM festgesetzt. Gegen die Grundsteuerbescheide vom 11.12.1986 (für 1982) und 22.01.1987 (für 1983 bis 1993) legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19.12.1986 und 06.02.1987 Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte er, ihm die Grundsteuer gemäß § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) zu erlassen, soweit sie den bisher für das unbebaute Grundstück entrichteten Betrag übersteigt. Als Begründung führte er an, dass das neugebaute Haus so gravierende bauliche Mängel (Wassereinbrüche im Bereich des Kellers) aufweise, dass es nicht vermietbar sei und er daher keine Mieteinnahmen erzielen könne. Die Wassereinbrüche seien auf erhebliche Regenfälle und ein nicht vorhersehbares beträchtliches Ansteigen des Grundwasserspiegels zurückzuführen. Auch gegen den Grundsteuermeßbescheid wandte er sich, worauf das Finanzamt aufgrund einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 06.01.1989 den Grundsteuermeßbescheid auf einen Grundsteuermeßbetrag von DM 627,20 ab dem 01.01.1982 änderte und den Einheitswert auf DM 179.200,-- festsetzte. Das Finanzamt stellte erhebliche Baumängel fest (Wasser im Tiefkeller, die Wände im Erdgeschoß und im Dachgeschoß teilweise feucht, Dachgeschoßschäden, die vermutlich vom Dach herrührten) und nahm daraufhin einen Abschlag bei der Bewertung des Gebäudewertes von 23% vor, wobei es den Höchstsatz von 30% (dies entspricht einem abbruchreifen Gebäude) nach § 82 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) fast ausschöpfte. Aufgrund des geänderten Grundsteuermeßbescheids vom 06.01.1989 erließ das Stadtsteueramt unter Berücksichtigung des neuen Grundsteuermeßbetrages zwei neue Grundsteuerbescheide auf den 01.01.1982 unter Berücksichtigung der abgeänderten Grundsteuermeßbeträge (Grundsteuerbescheide vom 28.02.1989). In dem Bescheid für das Jahr 1982 wurde die Grundsteuer mit einem Hebesatz von 325% berechnet. Der zweite Bescheid setzte die Grundsteuer ab dem Jahr 1983 bei einem Hebesatz von 400% fest. Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.1989 Widerspruch ein und erneuerte seinen Erlaßantrag nach § 33 GrStG. Mit Bescheid vom 15.07.1991 lehnt die Antragsgegnerin den Erlaßantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, die Wasserschäden an dem Gebäude rührten von mangelhafter Bauausführung her, die der Antragsteller als Bauherr zu vertreten habe. Aufgrund einer Stellungnahme der Stadtwerke ging die Behörde davon aus, dass sich der Grundwasserspiegel seit 1981 nicht erheblich verändert hat. Ausweislich der Baubeschreibung (Anlage zum Bauantrag) wurden vom Antragsteller vor Baubeginn keine wassertechnischen Untersuchungen durchgeführt und der Grundwasserstand nicht ermittelt. Weiterhin begründet die Behörde die Ablehnung damit, dass ein Erlaß nicht in Frage komme, da das Gebäude seit dem Erstbezug durch den Antragsteller im Jahre 1981 Baumängel aufweise, so dass nie mit einem Ertrag aus Vermietung gerechnet werden konnte (Verwaltungsgericht Düsseldorf 01.02.1990 - 11 K 1786/87 -). Die baulichen Mängel seien schon durch die vom Finanzamt vorgenommenen Abschläge bei der Wert- und Artfortschreibung hinreichend berücksichtigt worden. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 08.08.1991 Widerspruch. Er ist der Ansicht, dass er mit einem Ertrag aus Vermietung hätte rechnen können. Die Mängel bei der Bauausführung seien nicht von ihm zu vertreten, da die Firmen die Arbeiten, insbesondere die Klempnerarbeiten, nicht fachgerecht ausgeführt hätten. Des weiteren sei beim Aushub der Baugrube im Frühjahr 1976 von am Bau beschäftigten Personen kein Grundwasser festgestellt worden, so dass auch keine baulichen Maßnahmen gegen Grundwasser notwendig gewesen seien. Am 20.01.1994 erging ein neuer Grundsteuerbescheid aufgrund der Änderung des Hebesatzes auf 530%. Mit Schreiben vom 09.03.1994 erneuerte der Antragsteller seinen Erlaßantrag für das Jahr 1993. Mit Bescheid vom 30.03.1994 wurde der Antrag abgelehnt. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.1994 als unbegründet zurück. Mit demselben Bescheid lehnte sie den Erlaßantrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Antragsteller sei zu Recht zu der festgesetzten Grundsteuer herangezogen worden; die Voraussetzungen für einen Erlaß der Grundsteuer gemäß § 33 GrStG lägen nicht vor, denn nach § 33 GrStG werde bei bebauten Grundstücken, deren normaler Rohertrag um mehr als 20% gemindert sei, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünftel des Prozentsatzes der Minderung ent- spreche, wenn der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten habe. Das sei hier aber nicht der Fall, der Antragsteller habe die Unvermietbarkeit zu vertreten, weil der Eigentümer alle Umstände zu vertreten habe, die er aufgrund eigener Entscheidung herbeigeführt oder deren Eintritt er nicht verhindert habe, ob wohl er in zumutbarer Weise dazu in der Lage gewesen wäre und dies von ihm auch hätte erwartet werden können. Für die Bewertung sei allein das Verhalten des Eigentümers während des Erlaßzeitraumes entscheidend, alle Ereignisse, die in früheren Kalenderjahren eingetreten sind, blieben daher unbeachtlich. Entscheidend sei, ob die eingetretene Mietminderung im Erlaßzeitraum wieder hätte beseitigt werden können. Die Baumängel (Schäden am Gebäude, mangelhafte Rohrverbindungen und ein schadhaftes Dach) seien, nachdem sie vom Antragsteller festgestellt wurden, durch Fachfirmen behebbar gewesen. Gerade der Antragsteller als Bausachverständiger hätte dies erkennen und Sanierungsmaßnahmen einleiten müssen. Dass dies mit erhöhten Kosten für ihn verbunden gewesen wäre, bleibe das wirtschaftliche Risiko des Antragstellers als Eigentümer, denn in seinem Widerspruch vom 23.03.1989 gehe auch er von der Vermietbarkeit aus. Im Schreiben vom 12.10.1992 führe er aus, dass er Aufträge über die Sanierung des Daches und weiterer substanzerhaltender Maßnahmen trotz eingeholter Angebote nicht habe vergeben können, da er aufgrund der hohen Kosten und der zu erwartenden Steuernachforderungen dazu finanziell nicht in der Lage gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers liege und er daher die Unvermietbarkeit des Gebäudes zu vertreten habe, denn er habe für seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit selbst einzustehen. Die gleiche Folge ergebe sich für die im Tiefkeller des Hauses aufgetretenen Wassereinbrüche. Dabei könne außer Acht gelassen werden, dass die Grundwasserstände nach den Angaben der Stadtwerke seit etwa 1981 konstant geblieben und ausweislich der Baubeschreibung keine Feststellungen bezüglich des Grundwasserspiegels getroffen worden seien. Die Höhe der zu erwartenden Kosten sei bei der Bewertung des Vertretenmüssens nicht zu berücksichtigen. Entscheidend sei, ob die Vermietbarkeit des Gebäudes durch Sanierungsarbeiten wieder hergestellt werden könne. Davon gehe jedoch auch der Antragsteller aus. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12.07.1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.08.1994, bei Gericht bereits am 09.08.1994 eingegangen, hat der Antragsteller Klage erhoben (10 E 2443/94) und verfolgt sein Anliegen weiter. Er begründet seine Klage wie folgt: Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (11 K 1786/87), auf das sich die Antragsgegnerin stütze, liege ein völlig anderer Fall zugrunde. Dort handele es sich um im Zweiten Weltkrieg beschädigte und heruntergewirtschaftete Altbauten, die damals noch bewohnt waren. Der Eigentümer habe wegen des Mietausfalls infolge Leerstehens von Räumen während der Sanierung eine Grundsteuerermäßigung verlangt. In seinem Fall handelte es sich dagegen um einen Neubau, in den er sofort nach der Fertigstellung selbst eingezogen sei, um diesen zu nutzen (Eigennutzung). Während der sich später anschließenden Vermietungsphase seien die gravierende Schäden eingetreten, deren Ursachen er nicht zu vertreten habe (Anstieg des Grundwasserspiegels mit Eintritt in die Kellerräume und mangelhafte Klempnerarbeiten an den Regenfallrohren mit Eintritt von Wasser in die Innenräume). Beide Umstände hätten ausgereicht, um eine Fremdvermietung zu verhindern. Die Ursachen lägen eindeutig außerhalb seines Einflußbereiches. Ferner argumentiert er: Seit Fertigstellung im Jahre 1981 seien ca. 78.000 DM für die Sanierung des Hauses aufgewandt worden. Der Hinweis, dass von einer Minderung des Rohertrages im Sinne § 33 GStG dann nicht ausgegangen werde könne, wenn ein Gebäude von Anfang an leer stehe und der Eigentümer nie mit einem Ertrag habe rechnen dürfen, treffe hier nicht zu. Nach Fertigstellung des Gebäudes im Jahre 1981 habe er sich intensiv um die Vermietung der übrigen Wohnräume bemüht, er habe auch sofort nach Erteilung des Einheitswertbescheides beim zuständigen Finanzamt den Antrag auf Wertminderung gestellt. Der Antragsteller beantragt, ihm bis zur "endgültigen" Entscheidung über die Herabsetzung der Grundsteuer auf 20% der in dem Grundsteuerbescheid vom 28.12.1989 für das Jahr 1982, vom 28.02.1989 für die Jahre 1983 bis 1988 und ab 01.01.1989 und vom 20.01.1994 für den Zeitraum ab 01.01.1994 genannten Beträge und seines mit Bescheid vom 15.07.1991 abgelehnten Antrages auf Erlaß der Steuerfestsetzung um 80% in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.1994 "Vollstreckungsschutz" zu gewähren. Am 27.03.1995 stellte der Antragsteller erneut einen Erlaßantrag hinsichtlich der Grundsteuer für das Jahr 1994, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.06.1995 ablehnte. Der Antragsteller hat daraufhin seine Klage mit Schriftsatz vom 28.11.1994 auch auf den in der Klageschrift nicht genannten Grundsteuer-Bescheid vom 20.01.1994 für den Zeitraum ab 01.01.1994 und den Ablehnungsbescheid vom 30.03.1994 hinsichtlich seines Erlaßantrages für die ab 1994 fällige Grundsteuer erweitert. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung des Antrags bezieht sie sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der mit den Bescheiden vom 28.02.1989 festgesetzten Grundsteuer sowie der mit Schreiben vom 15.07.1991 erfolgten Ablehnung des Erlaßantrages vom 23.03.1989 auf den Wiederspruchsbescheid vom 07.07.1994. Die Behördenakten (Grundabgaben-Akten 418115.7.0001, die Widerspruchsakte W 1-8/92 und ein Hefter, alle ohne Blattnummerierung) und die Gerichtsakte des Klageverfahrens 10 E 2443/94 haben vorgelegen. II. Der Antragsteller will mit seinem Antrag "Vollstreckungsschutz" gegen eine Vollstreckung der Grundsteuerbescheide der Antragsgegnerin erreichen. Ein derartiger Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Mit Vollstreckungsschutz meint der Antragsteller offenbar eine Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen in Anlehnung an die Wortwahl der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die ZPO ist zwar aufgrund der Vorschrift des § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich anwendbar; die Vorschriften des 17. Abschnitts der VwGO (§§ 167 ff. VwGO) wie die des 8. Buches der ZPO beziehen sich jedoch auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (siehe auch § 704 der ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO). Vollstreckungstitel, die sich die Verwaltung selbst schaffen kann, sind damit nicht gemeint. Dafür gelten vielmehr die Vorschriften der jeweils einschlägigen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze: Für die Vollstreckung der Finanzämter die §§ 249 ff. Abgabenordnung (AO), für die Vollstreckung kommunaler Abgaben das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) und nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) der § 261 AO (hinsichtlich der Niederschlagung von Geldforderungen). Nach der Systematik des Gesetzes kann Vollstreckungsschutz daher nur durch die Vollstreckungsbehörden gewährt werden (§ 29 HessVwVG), nicht aber durch das Verwaltungsgericht. Einen Antrag bei der Behörde hat der Antragsteller nicht gestellt, er hat vielmehr nach Erlaß des Widerspruchsbescheides Klage erhoben und will mit dem vorliegenden Eilantrag erreichen, dass vor einer Entscheidung über die Klage eine Vollstreckung verhindert wird. Dieses Ziel kann er nur dadurch erreichen, dass er bezüglich seiner Anfechtungsklage einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt oder aber hinsichtlich seiner Verpflichtungsklage auf Erlaß eines positiven Bescheides über seinen Antrag auf "Erlaß" der Geldforderung aufgrund § 227 AO (§ 227 AO gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG auch für kommunale Abgaben) einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Da der Antragsteller durch einen Rechtskundigen nicht vertreten wird, ist sein Antrag nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO auszulegen und der tatsächliche Gegenstand seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse ist sein Eilantrag erfolglos. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO scheitert daran, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zur Grundsteuer nicht bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat hierzu auch nichts vorgetragen. In zutreffender Erkenntnis der Rechtslage hat er sich lediglich auf das Vorliegen von Erlaß-Gründen berufen. Diese sind aber nicht geeignet, die Steuerfestsetzung in den Grundsteuerbescheiden zu tangieren. Die Entscheidung über einen Erlaß der Steuerforderung steht vielmehr selbständig neben der Entscheidung über die Steuerfestsetzung. Ein (weiter denkbarer) Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung von Vollstreckungshandlungen, die nicht Verwaltungsakte sind, scheiterte formell an der Geltendmachung entsprechender Gründe bei der Behörde und materiell an der Geltendmachung eines vollstreckungsrechtlichen Anordnungsanspruchs. Auch hierfür hat der Antragsteller keinerlei Angaben gemacht. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf "vorläufigen" Erlaß der Abgabenforderung ist bereits denklogisch (Ergebnis: vorläufiges Erlöschen der Steuerschuld) zum Scheitern verurteilt und auch nicht nötig (§ 123 Abs. 1 VwGO), weil Rechtsschutz über die zuvor genannten Anträge hinreichend gewährt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erlaß nur "formal" vorläufig sein könnte, nämlich dass das subjektiv-öffentliche Recht auf Erlaß soweit erstarkt ist, so dass der Behörde praktisch kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt, außer der Möglichkeit, den Erlaß der Steuerforderung auszusprechen. Eine derartige Rechtslage liegt außer nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde in dem Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Antragsteller hat das unternehmerische Risiko für sein wirtschaftliches Unvermögen; die Sanierung nicht durchführen zu können, zu tragen. Umstände, die zu einer anderen Betrachtungsweise unter den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit oder des Übermaßverbotes bei Existenzvernichtung oder ernstlicher Existenzbedrohung führen könnte, sind nicht ersichtlich. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist unter Zugrundelegung des Hauptsachestreitwertes, des vom Antragsteiler in der Klage genau bezifferten Erlaßbetrages, der im vorliegenden Eilverfahren halbiert wurde, festgesetzt worden (§§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 3GKG).