Beschluss
1 L 1559/24.F
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:0515.1L1559.24.F.00
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Leitsätze
1. In Anbetracht der grundgesetzlich in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes genügt allein die Verwendung anzüglicher, vulgärer und bewusst provozierender Sprache nicht, um eine Ausstrahlung eines Wahlwerbespots zu verweigern.
2. In Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 –, BVerfGE 47, 198 – juris, Rn. 109; Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 –, BVerfGE 69, 257 – juris, Rn. 33).
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den am 8. Mai 2024 von der Antragstellerin übermittelten Wahlwerbespot am 15. Mai 2024 um 18:10 Uhr im Hörfunkprogramm „…“ zu senden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Anbetracht der grundgesetzlich in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes genügt allein die Verwendung anzüglicher, vulgärer und bewusst provozierender Sprache nicht, um eine Ausstrahlung eines Wahlwerbespots zu verweigern. 2. In Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 –, BVerfGE 47, 198 – juris, Rn. 109; Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 –, BVerfGE 69, 257 – juris, Rn. 33). Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den am 8. Mai 2024 von der Antragstellerin übermittelten Wahlwerbespot am 15. Mai 2024 um 18:10 Uhr im Hörfunkprogramm „…“ zu senden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin – eine politische Partei – begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners – einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt – zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots anlässlich der Europawahl 2024. Die Antragstellerin beteiligt sich an der Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 (Europawahl) mit einer eigenen Liste. Auf der Grundlage der „Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024“ (im Folgenden: Zuteilungsgrundsätze) in der Fassung vom 28. Februar 2024 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner am 27. März 2024 die Zuteilung von Sendezeiten. In den Zuteilungsgrundsätzen heißt es unter Nummer III 3. Buchstaben d und e unter anderem: d) Die Parteien/sonstigen politischen Vereinigungen tragen für den Inhalt ihrer Wahlspots die volle rechtliche Verantwortung. Unbeschadet dessen lehnt die Rundfunkanstalt die Ausstrahlung eines Wahlspots ab, wenn es sich seinem Inhalt nach nicht erkennbar ausschließlich um Wahlwerbung für die antragstellende Partei/sonstige politische Vereinigung zur Europawahl handelt oder wenn er einen evidenten und nicht leicht wiegenden Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze, insbesondere Normen des Strafrechts enthält (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14.2.1978, AZ: 2 BvR 523/75, 958/76, 977/76 = BVerfGE 47, 198 und vom 25.4.1985, AZ: 2 BvR 617/84 = BVerfGE 69, 257). Die Zuteilung von Sendezeiten erfolgt nur zum Zweck der Wahlwerbung für die bevorstehende Europawahl. Der Wahlspot muss die werbende Partei zweifelsfrei erkennen lassen. Der Inhalt des Wahlspots muss darauf abzielen, den Bürger zur Stimmabgabe für eine bestimmte Partei oder für bestimmte Wahlbewerber zu bewegen. Die Werbung muss einen inhaltlichen Bezug zu der bevorstehenden Wahl aufweisen und auf die Erzielung eines Wahlerfolges gerichtet sein (BVerfGE 47, 198, 226). e) Die Änderung bekannt gegebener Sendetermine bleibt für den Fall vorbehalten, dass die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen dies angesichts des Inhalts des Wahlspots erfordern. Mit Schreiben 2. Mai 2024 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin unter anderem einen Sendeplatz für einen Wahlwerbespot im Hörfunkprogramm „…“ am 15. Mai 2024 um 18:10 Uhr zu. In diesem Schreiben heißt es außerdem auszugsweise: „Bitte beachten Sie unbedingt nachstehende Besonderheiten für die Ausstrahlung durch den Hessischen Rundfunk: · […] · Die Ausstrahlung erfolgt in den Hörfunkwellen „…“, „…“ und „…“ des Hessischen Rundfunks, ausgestrahlt wird in jeder Welle ein Wahlwerbespot für die Partei/politische Vereinigung. · […] · Der Wahlspot darf keine offene oder verdeckte Werbung für kommerzielle Unternehmen, deren Dienstleistungen oder Produkte enthalten. · […] · Bei nicht rechtzeitigem Zugang eines ordnungsgemäßen Wahlspots entfällt der Anspruch auf Ausstrahlung des Spots für die konkrete Sendezeit ersatzlos. Der Hessische Rundfunk muss aus technischen Gründen und insbesondere wegen der zu gewährleistenden Gleichbehandlung aller Wahlbewerber streng auf die Einhaltung der Eingangsfrist achten. Ein Spot ist im vorgenannten Sinn auch dann nicht einwandfrei, wenn er die zulässige Zeit von 1 Minute 30 Sekunden überschreitet oder auf einem unzulässigen Datenträger/in einem unzulässigen Datenformat übermittelt wird. · […] Am 8. Mai 2024 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner den für die Ausstrahlung angedachten Werbespot. Der Werbespot besteht im Wesentlichen aus einem Auszug aus dem Musikstück „BEZAHLEN“ der Künstlerin „Ikkimel“ sowie einer Ansage von Sybille Berg, die auf Platz 2 der Liste der Antragstellerin antritt, und hat folgenden Wortlaut: Egal, ob sie oder er, ich will ein'n Millionär Egal, ob they oder them, er soll bezahlen (Ah) Er soll bezahlen (Ah) Er soll bezahlen (Ah) Fick mich hart bei Mitternacht, ich will, dass es richtig kracht (Ah, ah) Ich will kein Missionar, Schatz, ich bin ein Superstar Kämme durch sein Brusthaar, nenn' ihn heimlich Mustafa (Musti) Würg' mich bitte, Baby, nur ein allerletztes Mal (Ah) Immer, wenn ich's hab', will ich noch ein bisschen mehr Er sagt: „Ikkimel, die letzte Nacht war einfach legendär“ Schreib' ihn auf die Gästeliste von meinem Konzert Er bringt so viel Keta mit, als wäre ich ein Pferd David Guetta — Sexy Bitch, hat noch wer Kondome mit? Er will, dass ich für ihn stripp', alle fragen: „Who's that chick?“ (Aha) Ikki mag es richtig dick, fühl' mich so wie Britney, Bitch Er will ein'n Tittenfick, doch so eine bin ich nicht Egal, ob sie oder er, ich will ein'n Millionär Egal, ob they oder them, er soll bezahlen (Ah) Er soll bezahlen (Ah) Er soll bezahlen (Ah) Fick mich hart bei Mitternacht (Ah-ah), ich will, dass es richtig kracht (Ja) Ich will kein Missionar, Schatz, ich bin ein Superstar Kämme durch sein Brusthaar, nenn' ihn heimlich Mustafa (Musti) Würg' mich bitte, Baby, nur ein allerletztes Mal (Ah) Immer, wenn ich's hab', will ich noch ein bisschen mehr Das war Ikkimel. Mein Name ist Sibylle Berg, kulturpolitische Sprecherin der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Fotzenrap. Nach der Machtübernahme läuft auf diesem Kanal nur noch Ikkimel. Am 09.06. Die PARTEI. Der Antragsgegner lehnte die Ausstrahlung dieses Werbespots mit Schreiben vom 13. Mai 2024 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Ausstrahlung des Wahlwerbespots stehe entgegen, dass er in verschiedener Hinsicht gegen Bestimmungen des Jugendschutzes verstoße: - In dem Song -Text werde der Geschlechtsakt auf das „Harte Ficken“ reduziert. - Mit der Passage „Würg mich Baby, nur ein allerletztes Mal“ werde zum Ausdruck gebracht, dass Gewalt gewollt sei. - Mit der Passage „Egal, ob they oder them, er soll bezahlen“ werde zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsakt nur gegen Bezahlung gewollt sei. Eine solche textliche Darstellung könne für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sein. Sie befänden sich gerade bezüglich der Sexualität noch in der Entwicklung. Durch den Song könne der Eindruck entstehen, als seien die beschriebenen Ansichten und Praktiken gesellschaftlich betrachtet „normal“. Aufgrund dieser Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen könne der Wahlwerbespot nicht vor 22:00 Uhr ausgestrahlt werden. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit, eine Ausstrahlung an dem zugeteilten Sendetermin am 15. Mai 2024 im Hörfunkprogramm „…“ von der vorgesehenen Sendezeit um 18:10 Uhr auf die Zeit nach 22:00 Uhr zu verschieben, da der Antragsgegner in dieser Welle am 15. Mai 2024 nach 22:00 Uhr kein eigenes Programm ausstrahle. Da die geltende Vorlagefrist für einen Wahlwerbespot spätestens 12:00 Uhr des 3. Arbeitstages vor Ausstrahlungstermin nicht mehr gewahrt werden könne, entfalle der Ausstrahlungstermin ersatzlos. Der vorgelegte Wahlwerbespot könne wegen der Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen auch in den anderen durch den Antragsgegner im Schreiben vom 2. Mai 2024 genannten Hörfunkprogrammen nicht zur Ausstrahlung gebracht werden. Mit anwaltlicher Antragsschrift vom 13. Mai 2024, bei Gericht eingegangen um 22:46 Uhr, hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner angekündigt habe, den Werbespot nicht auszustrahlen und auch keine Nachbesserungsmöglichkeit zugestehe. In der Sache liege kein Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen vor. Das Musikstück sei allgemein und nicht nur zur Nachtzeit auch für Jugendliche frei verfügbar, etwa bei Streaminganbietern wie Spotify oder auf der Videoplattform YouTube. Ein Unterlassen der Ausstrahlung greife in die Chancengleichheit der Antragstellerin im politischen Wettbewerb ein. Wegen des verfassungsrechtlichen Status der Parteien sei die inhaltliche Kontrolle von Wahlwerbung von Seiten des Staates zurückhaltend auszuübend. Der Prüfungsmaßstab sei eng auszulegen und staatliche Stellen dürften nicht das eigene Moralempfinden über die Parteienfreiheit stellen. Das in dem Wahlwerbespot genutzte Musikstück setze sich ironisch-zuspitzend mit dem nach wie vor herrschenden Frauenbild auseinander. In diesem Sinne sei auch die Ankündigung von Sybille Berg am Ende des Spots zu verstehen. Selbst wenn man annähme, dass die beanstandeten Passagen gegen Jugendschutzbestimmungen verstießen, so müsse gleichwohl eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots in gekürzter Fassung möglich sein. Der Antragsgegner könne sich nicht auf den Ablauf der Einreichungsfrist berufen, da der Wahlwerbespot einschließlich eines Transkripts bereits am 8. Mai 2024 und damit fünf Tage vor der Ablehnung eingereicht worden sei. Wegen der späten Beanstandung durch den Antragsgegner habe die Antragstellerin keine Möglichkeit gehabt, den Werbespot umzuarbeiten. Die Aufforderung, einen überarbeiteten Spot einzureichen, wäre im Verhältnis zum faktischen Verbot weniger belastend gewesen. Jedenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung sei der Antragsgegner zu einer Ausstrahlung zu verpflichten. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den am 8. Mai 2024 von ihr übermittelten Wahlwerbespot am 15. Mai 2024 um 18:10 Uhr im Hörfunkprogramm „…“ zu senden. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den am 8. Mai 2024 von ihr übermittelten Wahlwerbespot am 15. Mai 2024 um 18:10 Uhr im Hörfunkprogramm „…“ mit der Maßgabe zu senden, dass die in der Anlage PR4 dargestellten textlichen Schwärzungen akustisch ausgeblendet werden (z.B. durch einen „Piepton“ / „Censor Beep“). Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus dem Schreiben vom 13. Mai 2024. Ergänzend führt er im Wesentlichen an, die Antragstellerin habe sich mit den in den „Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten […]“ mitgeteilten Bedingungen einverstanden erklärt. Außerdem würden die in dem Schreiben vom 2. Mai 2024 aufgeführten „Besonderheiten für die Ausstrahlung für den Hessischen Rundfunk" gelten. Der Wahlwerbespot beinhalte Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen. Der Hinweis der Antragstellerin, dass der eingebaute Rap-Song auch für Jugendliche bei Streaming-Anbietern oder der Video-Plattform YouTube frei verfügbar sei, überzeuge nicht. Es sei nicht Zuständigkeit oder Aufgabe des Antragsgegners zu beurteilen, ob eine solche Zugänglichmachung durch Dritte gegen Jugendschutzbestimmungen verstoße. Er sei allerdings selbst verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine jugendschutzwidrigen Ausstrahlungen erfolgten. Dies werde ausdrücklich unter Nummer III 3. der Zuteilungsgrundsätze behandelt, die die Antragstellerin mit ihrem Zuteilungsantrag akzeptiert habe. Bei der Beurteilung des Inhaltes des Wahlwerbespots komme es nicht auf das Verständnis der Antragstellerin, sondern des Durchschnittshörers an. Gleiches gelte für den Hilfsantrag. Der Antragsgegner maße sich nicht an, Wahlwerbespots inhaltlich abzuändern, sondern respektiere die Gestaltungsfreiheit der Parteien. Der Antragsgegner müsse als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt jeglichen Anschein vermeiden, er verändere durch eine Partei vorgelegte Wahlwerbespots inhaltlich. Ein Wahlwerbespot sei entweder rechtlich einwandfrei und werde gesendet, oder er werde wegen festzustellender Rechtswidrigkeit nicht gesendet. Zu etwas anderem könne der Antragsgegner auch nicht ohne Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit verpflichtet werden. Einen Antrag, der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, den Wahlwerbespot so abzuändern, dass er frei von relevanten Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen sei und den so veränderten Antrag für eine Ausstrahlung am 15. Mai 2024 um 18:10 Uhr einzureichen, habe die Antragstellerin nicht gestellt. Im Übrigen verbleibe dem Antragsgegner vorhersehbar nicht mehr ausreichend Zeit, einen veränderten Wahlwerbespot noch rechtzeitig inhaltlich zu prüfen und in den Programmablauf einzustellen. Außerdem beinhalte der Wahlwerbespot mit der Zeile „Das war Ikkimel" eine Werbung für eine kommerziell tätige Sängerin, was gegen die Zuteilungsgrundsätze verstoße. Schließlich bestünden auch Zweifel daran, dass der Wahlwerbespot darauf gerichtet sei, Wahlberechtigte zu veranlassen, die Antragstellerin bei der Europawahl zu wählen, da sie am Ende des Wahlwerbespots nicht ihren korrekten Namen angebe, sondern sich als „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Fotzenrap" bezeichne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Antragstellerin hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Der – auch bei einer Regelungsanordnung maßgebliche – Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung verbietet es zwar grundsätzlich, bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen. Vorliegend begehrt die Antragstellerin eine solche Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, denn in der Sache möchte sie mit ihrem Antrag auf Ausstrahlung ihres Wahlwerbespots zur zugeteilten Sendezeit bereits im Wege der Regelungsanordnung tatsächlich und rechtlich so gestellt zu werden, als ob sie in der Hauptsache obsiegt hätte. Einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 – juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 – juris, Rn. 5 m.w.N.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 – juris, Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Denn ein Abwarten in der Hauptsache hätte zur Folge, dass der Wahlwerbespot der Antragstellerin nicht zu der zugeteilten Sendezeit ausgestrahlt werden könnte. Dadurch würde in den in Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der Chancengleichheit zwischen den Parteien eingegriffen, denn die Wahlwerbespots anderer Parteien würden gesendet und diese würden dadurch eine größere mediale Aufmerksamkeit erlangen. Dieser Eingriff könnte zur Überzeugung der Kammer auch nicht ohne weiteres durch eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots zu einem späteren Zeitpunkt – noch vor der Europawahl – wieder ausgeglichen werden. Der Hauptantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich dabei aus § 3 Nr. 6 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, ber. S. 149), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606) i.V.m. dem in Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit sowie § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes (ParteiG) (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 961/19 – juris, Rn. 44). Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerlässliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflusst wird (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 – BVerfGE 69, 257 – juris, Rn. 31 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 – BVerfGE 47, 198 = juris, Rn. 79 f.). Die Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 – juris, Rn. 31 m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass Wahlwerbung im Rundfunk keinerlei rechtlichen Schranken unterworfen ist. Vielmehr haben die Parteien die allgemein geltenden Gesetze zu achten. Die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger der Parteien dürfen nichts tun, was die Verfassung oder die mit der Verfassung in Einklang stehenden Gesetze verbieten. Sie dürfen nur mit in diesem Sinne „allgemein erlaubten Mitteln“ arbeiten und nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 – BVerfGE 69, 257 – juris, Rn. 32 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 – BVerfGE 47, 198 m.w.N.). Zwar hindern weder Art. 21 Abs. 2 noch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die Intendanten, im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die Rundfunkanstalten Wahlspots der politischen Parteien daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots wegen Verstoßes gegen allgemeine Strafgesetze sind sie allerdings nur dann befugt, wenn der Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 – juris, Rn. 102; Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 –, BVerfGE 69, 257 – juris, Rn. 33). Der Intendant einer Fernsehanstalt hat das ihm zustehende Prüfungsrecht bei der Beurteilung von Wahlwerbesendungen großzügig zu handhaben (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 – BVerfGE 69, 257 = juris, Rn. 33; Beschluss vom 6. März 2006 – 2 BvR 1545/05 – juris, Rn. 8). Den Intendanten ist bei der Prüfung der von den Parteien in eigener Verantwortung und lediglich mit den technischen Mitteln des Senders auszustrahlenden Werbespots von Verfassungs wegen eine deutliche Zurückhaltung auferlegt, die nur bei evidenter, handgreiflicher Strafbarkeit eine Zurückweisung zulässt (Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2008 – 8 B 17/08 – juris, Rn. 21, und Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 961/19 – juris, Rn. 48). In Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 –, BVerfGE 47, 198 – juris, Rn. 109; Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 –, BVerfGE 69, 257 – juris, Rn. 33). Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin auf Grundlage einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Ausstrahlung des Wahlwerbespots stehen keine Gründe entgegen, die so schwer wiegen und so evident erscheinen, dass eine Untersagung der Ausstrahlung gerechtfertigt erschiene. Zwar können auch Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) die Zurückweisung von Wahlwerbesendungen politischer Parteien rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 6. März 2006 – 2 BvR 1545/05 – juris, Rn. 8). So sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV Angebote unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit unzulässig, wenn sie offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer vorliegend aber nicht als hinreichend evident gegeben an. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass der Liedtext des von der Antragstellerin verwendeten Ausschnitts aus dem Lied „BEZAHLEN“ durchaus jugendschutzrechtlichen Bedenken begegnet. Der Liedtext enthält eine Vielzahl an sexualisierenden Textpassagen, die einen Grenzbereich dessen berühren, was Kindern und Jugendlichen zugänglich sein sollte. Indes sieht die Kammer nicht mit hinreichender Evidenz die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV erforderliche schwere Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit als gegeben an. So sind die in dem Lied-Ausschnitt enthaltenen Äußerungen künstlerisch-musikalisch eingebettet und dadurch auch für den objektiven Durchschnittshörer erkennbar nicht als unmittelbare und objektive Handlungsanleitung zu verstehen. Für die Einschätzung, dass zumindest keine schwere Gefährdung jugendschutzrechtlicher Belange vorliegt, spricht zur Überzeugung der Kammer auch, dass an anderer Stelle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Ausschnitte aus Liedern der Künstlerin Ikkimel mit anstößigen Textpassagen nicht nur zu Nachtzeiten gesendet wurden. So wurden in einer Konzertkritik zu einem Konzert von Ikkimel auf Deutschlandradio Kultur am 29. April 2024 um 11:09 Uhr Lied-Ausschnitte ausgestrahlt, in denen vulgär-sexualisierte Sprache („Ficker“) verwendet und Drogen („Keta“) genannt wurden (Deutschlandradio Kultur, „Ikkimel – Portrait Konzertkritik der Musikerin aus Berlin-Tempelhof“ vom 29. April 2024, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunkkultur.de/ikkimel-portrait-konzertkritik-der-musikerin-aus-berlin-tempelhof-dlf-kultur-87468b1e-100.html). Auch wenn die Bedenken des Antragsgegners durchaus nachvollziehbar sind, genügt allein der Umstand, dass in dem Lied-Ausschnitt anzügliche, vulgäre und bewusst provozierende Sprache verwendet wird, in Anbetracht der grundgesetzlich in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Maßgabe, dass in Zweifelsfällen zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben sind, nicht, um eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots zu verweigern. Die Frage, welche Außenwirkung die Verwendung derartiger Lied-Ausschnitte hat und wie sich dies auf potenzielle Wähler auswirkt, fällt allein in das Risiko der politischen Partei, die – auch für den Durchschnittshörer erkennbar – die Gestaltung ihrer Wahlwerbung einzig zu verantworten hat (so im Kontext vergleichbar auch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 – BVerfGE 47, 198 – juris, Rn. 111). Soweit der Antragsgegner schließlich einwendet, eine Ausstrahlung des Werbespots sei auch deshalb zu untersagen, da die Nennung der kommerziell tätigen Künstlerin Ikkimel eine Werbung für eine kommerziell tätige Sängerin darstelle, vermag die Kammer auch diesem Argument nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2024 – 2 BvQ 33/24 – (derzeit nur als Pressemitteilung verfügbar, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/ DE/2024/bvg24-042.html) den Eilantrag einer anderen politischen Partei gegen die Nichtzulassung eines Wahlwerbespots, die auf die Einblendung des Buchcovers eines kommerziell vertriebenen Buches gestützt war, abgelehnt. Daraus folgt für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht – soweit sich dies der Pressemitteilung entnehmen lässt – ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei den – auch vom Antragsgegner herangezogenen – „Grundsätzen der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024“ um unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien von Verfassungs wegen zulässige Konkretisierungen der Zuteilungsvoraussetzungen handelt. Vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten, von Verfassungs wegen stark eingeschränkten Prüfungskompetenz des Intendanten, erachtet die Kammer bei der im Eilverfahren einzig möglichen und gebotenen Prüfung im vorliegenden Fall die Nennung der Künstlerin (noch) nicht als eine Form der kommerziellen Werbung, die dem gesamten Wahlwerbespot die Prägung als Wahlwerbung nehmen würde. So wird nur der Name der Künstlerin, nicht aber der Titel des Musikstücks genannt. Nach Auffassung der Kammer steht dabei die Nennung des Namens der Künstlerin gerade auch im engen inhaltlichen Zusammenhang mit der durch den Wahlwerbespot vermittelten politischen Positionierung, wie sich aus dem von Sybille Berg gesprochenen Teil des Wahlwerbespots ergibt. Ob die genannte politische Forderung sinnhaft ist, bedarf keiner Bewertung durch die Kammer. Die Antragstellerin hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem bevorstehenden Termin für die Europawahl und der durch Zeitablauf drohenden Vereitelung des geltend gemachten Rechts aufgrund der zugeteilten Sendezeiten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 961/19 – juris, Rn. 42). Da die Antragstellerin bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich war, bedurfte es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. III. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Nr. 37.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog). In Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Gericht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des Streitwerts vorgenommen. Da der Hilfsantrag im Wesentlichen denselben Gegenstand betrifft, war der Streitwert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu erhöhen.