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Urteil

1 K 3041/11.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0404.1K3041.11.F.0A
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Leitsätze
Die Differenzierung der Behörde im Hinblick auf die Antragsberechtigung für die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) zwischen Schornsteinfegern, die als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind, und Schornsteinfegern, bei denen dies nicht der Fall ist, ist willkürlich und verletzt daher Art. 3 Abs. 1 GG.
Tenor
1. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2011 wird aufgehoben; der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011 wird aufgehoben; die Ablehnungsbescheide vom 19.01.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2011 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 wird aufgehoben; der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2011 wird aufgehoben; die Ablehnungsbescheide vom 19.01.2011 und vom 12.09.2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2011 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2011 wird aufgehoben; der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2011 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Differenzierung der Behörde im Hinblick auf die Antragsberechtigung für die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) zwischen Schornsteinfegern, die als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind, und Schornsteinfegern, bei denen dies nicht der Fall ist, ist willkürlich und verletzt daher Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2011 wird aufgehoben; der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011 wird aufgehoben; die Ablehnungsbescheide vom 19.01.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2011 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 wird aufgehoben; der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2011 wird aufgehoben; die Ablehnungsbescheide vom 19.01.2011 und vom 12.09.2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2011 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2011 wird aufgehoben; der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2011 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann geltend machen, durch die angefochtenen Bescheide selbst und in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn die Beteiligten gehen übereinstimmend, wenn auch entgegen dem Wortlaut der angefochtenen Bescheide davon aus, dass diese an die Klägerin adressiert sind. Sie gehen weiterhin davon aus, dass sich die Aufhebungsbescheide auf Zuwendungsbescheide beziehen, die an die Klägerin adressiert waren und nicht an die drei Gesellschafter derselben, sowie, dass das Vorverfahren durch einen Widerspruch der Klägerin eingeleitet worden ist. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Soweit es sich um Rücknahmebescheide handelt, scheitert die Rechtmäßigkeit daran, dass die aufgehobenen Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig sind und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ermächtigenden § 48 VwVfG nicht erfüllt sind. Soweit Förderanträge mit der Begründung abgelehnt worden sind, dass die Antragsberechtigung der Klägerin nicht gegeben sei, weil es sich bei den für sie tätigen Vor-Ort-Beratern um Schornsteinfeger handele, sind die Ablehnungsbescheide rechtswidrig, weil sie auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruhen (§ 40 VwVfG). Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen für Vor-Ort-Beratungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt. Das Ob und Wie der Bewilligung steht in ihrem Ermessen, wobei sie sich zumindest überwiegend an den Richtlinien orientiert. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinien in Nr. 1.2 auch ausdrücklich klarstellen. Bei den Richtlinien handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten. Sie haben also keine Auswirkungen auf die rechtliche Position potentieller oder tatsächlicher Antragsteller. Das einzige Recht, auf das sich Antragsteller berufen können, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49). Ein im Rahmen der Fördermaßnahme erlassener Verwaltungsakt kann nicht nur dann rechtswidrig sein und der Möglichkeit zur Rücknahme unterliegen, wenn dem Antragsteller unter Verletzung des Gleichheitssatzes eine Zuwendung verweigert worden ist, sondern auch dann, wenn er unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu Unrecht bevorzugt worden ist. Deshalb können auch begünstigende Zuwendungsbescheide rechtswidrig sein, wenn sie entweder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen das Willkürverbot verstoßen. Wendet die Behörde im Einzelfall eine sonst regelmäßig geübte Verwaltungspraxis zugunsten des Antragstellers nicht an, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides, wenn die unbeachtet gebliebene Verwaltungspraxis als solche nicht ermessensfehlerhaft ist. Andernfalls kann die Unterlassung die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides nicht tangieren, weil eine willkürliche und damit ermessensfehlerhafte Verwaltungspraxis von Rechts wegen ohnehin unterbleiben muss. Die im vorliegenden Fall relevante Verwaltungspraxis der Beklagten besteht nicht darin, dass Handwerker oder Schornsteinfeger generell von der Antragstellung ausgeschlossen werden, sondern darin, dass Schornsteinfeger dann und nur dann von der Antragstellung ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht zugleich um öffentlich bestellte und vereidige Sachverständige des Schornsteinfegerhandwerks handelt. Dieses Differenzierungskriterium ist unter keinem denkbaren Aspekt sachlich gerechtfertigt und daher willkürlich. Insbesondere lässt sich weder aus Vernunftgründen noch aufgrund empirisch hinreichend gesicherter Fakten die von der Beklagten angestellte Vermutung aufrecht erhalten, wonach Schornsteinfeger, die zugleich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit kein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben und deshalb im Vergleich zu Schornsteinfegern, die nicht als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit unabhängig sind (vgl. Nr. 3.2 RL). Denn das gewerbliche Betätigungsfeld eines Schornsteinfegers der ersten Gruppe unterscheidet sich nicht im Geringsten von dem gewerblichen Betätigungsfeld eines Schornsteinfegers der zweiten Gruppe. Dieser wie jener kann durch bestimmte Investitionsentscheidungen der Beratenen einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen haben. Das Differenzierungskriterium lässt sich auch nicht etwa dadurch rechtfertigen, dass man Schornsteinfegern, die als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind, gerade deshalb mit guten Gründen unterstellen kann, dass sie eher als andere in der Lage sind, sich von ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen soweit zu distanzieren, dass diese Interessen die Beratungsleistung nicht beeinflussen. Eine derartige Vermutung folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in besonderer Weise zur Neutralität verpflichtet wären und ihre Bestellung riskieren, wenn sie dieser Anforderung nicht gerecht werden. Denn das Neutralitätsgebot, dem sie unterliegen, gilt nur für ihre Tätigkeit als Sachverständige, nicht aber dann, wenn sie unabhängig von der Sachverständigentätigkeit gewerblich tätig werden. Wäre es anders, dann könnte ein öffentlich bestellter Sachverständiger nur noch als Sachverständiger tätig werden und kein Gewerbe mehr ausüben, in dem er seinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen verfolgt. Ein derartiges Berufsverbot gilt beispielsweise für Richter, nicht aber für Sachverständige. Die Unsachgemäßheit des von der Beklagten zugrunde gelegten Differenzierungskriteriums wird besonders im Vergleich von als Sachverständige öffentlich bestellten Schornsteinfegern mit Bezirksschornsteinfegern deutlich. Bezirksschornsteinfeger sind öffentlich Beliehene. Sie üben öffentliche Gewalt aus und müssten deshalb – wenn man der Logik der Beklagten folgen wollte – eher ein noch höheres Vertrauen verdienen als öffentlich bestellte Sachverständige, denen derartige hoheitliche Befugnisse nicht übertragen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin befasst sich mit der Erbringung von Beratungsleistungen zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden. Sie erbringt diese Dienstleistung durch ihre drei jeweils allein vertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter. Diese haben in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen jeweils im eigenen Namen bei der Beklagten Anträge auf Förderung von Energiesparberatungen vor Ort nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) gestellt und die entsprechenden Zuwendungen auch erhalten. Die Auszahlungen erfolgten jeweils auf das von den Antragstellern angegebene Konto der Klägerin. Auf Grund einer der Beklagten übermittelten Gewerbe-Ummeldung vom 21.03.2007 erfuhr diese davon, dass die drei Geschäftsführer auch als Schornsteinfegermeister tätig sind. Sie sind sämtlich öffentlich beliehene Bezirksschornsteinfeger mit je einem ihnen zugewiesenen Kehrbezirk. Darauf nahm die Beklagte gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin und unter Bezugnahme auf die jeweiligen Antragsteller die an diese bereits ergangenen Zuwendungsbescheide zurück und forderte, sofern die Auszahlung schon erfolgt war, die Zuwendungen zurück. Dem Grunde nach wurden insoweit auch Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Soweit noch Förderanträge vorlagen, die noch nicht beschieden waren, lehnte sie diese Anträge ab. Im Einzelnen führte das zu folgenden Verwaltungsakten: Geschäftsführer C.: Bescheid vom 19.01.2011 betreffend die Rücknahme von insgesamt 31 Zuwendungsbescheide aus der Zeit zwischen dem 23.09.2009 und dem 07.07.2010 und die Rückforderung von 10.733,25 EUR; Bescheid vom 19.01.2011 betreffend die Rücknahme von insgesamt 8 Zuwendungsbescheiden aus der Zeit zwischen dem 22.03.2010 und dem 07.07.2010, für die die Auszahlung des Gesamtbetrages von 2.680 EUR noch nicht erfolgt war. Zwei Bescheide vom 19.01.2011 über die Ablehnung der Förderung der Beratung F. GbR und G.. Geschäftsführer D.: Bescheid vom 19.01.2011 betreffend die Rücknahme von insgesamt 23 Zuwendungsbescheide aus der Zeit zwischen dem 20.07.2009 und dem 20.04.2010 und die Rückforderung von 8.060 EUR; Bescheid vom 19.01.2011 betreffend die Rücknahme von insgesamt 7 Zuwendungsbescheiden aus der Zeit zwischen dem 06.04.2010 und dem 27.05.2010, für die die Auszahlung des Gesamtbetrages von 2.766,75 EUR noch nicht erfolgt war. Zwei Bescheide vom 19.01.2011 über die Ablehnung der Förderung der Beratung WEG H-Straße und I. E.: Bescheid vom 19.01.2011 betreffend die Rücknahme von insgesamt 41 Zuwendungsbescheide aus der Zeit zwischen dem 27.07.2009 und dem 15.06.2010 und die Rückforderung von 12.960 EUR; Bescheid vom 19.01.2011 betreffend die Rücknahme von insgesamt 3 Zuwendungsbescheiden aus der Zeit zwischen dem 09.04.2010 und dem 08.07.2010, für die die Auszahlung des Gesamtbetrages von 960 EUR noch nicht erfolgt war. Gegen diese Bescheide erhob jeweils die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widersprüche, die die Beklagte jeweils mit an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 06.09.2011 zurückwies. Am 05.10.2011 hat die Klägerin hiergegen drei Klagen erhoben, wobei die gegen die den Geschäftsführer C. betreffenden Bescheide gerichtete Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 3039/11.F, die gegen die den Geschäftsführer D. betreffenden Bescheide gerichtete Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 3040/11.F und die gegen die den Geschäftsführer E. betreffenden Bescheide gerichtete Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 3041/11.F registriert worden ist. Die Klägerin hält sich für aktivlegitimiert. Die Förderanträge seien jeweils für die Klägerin gestellt worden. Die Zuwendungsbescheide seien ausdrücklich an die Klägerin adressiert. Die Klägerin hält die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig, weil der Rücknahme der Zuwendungsbescheide bzw. der Ablehnung weiterer Zuwendungen eine Verwaltungspraxis zugrundeliege, die willkürlich sei und die Klägerin bzw. deren Gesellschafter ungerechtfertigt benachteilige. Dieser Verwaltungspraxis zufolge seien Beratungen ausgeschlossen, wenn sie von Personen durchgeführt werden, die einen Handwerksbetrieb führten, daran beteiligt seien oder bei einem solchen beschäftigt seien. Das betreffe auch das Schornsteinfegerhandwerk. Gerechtfertigt werde dieser Ausschluss damit, dass der betroffene Personenkreis ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen der Beratungsempfänger haben könne und daher ihre Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei. Es sei indessen willkürlich, Handwerker von vorneherein von der förderfähigen Beratung auszuschließen, weil ein wirtschaftliches Eigeninteresse bei vielen Handwerken überhaupt nicht zu erkennen sei. Das gelte nicht nur für Friseure, Konditoren oder Zahntechniker, sondern auch für Schornsteinfeger, insbesondere wenn deren Beratung sich auf Gebäude außerhalb ihres Kehrbezirks bezöge, was bei 90% der streitgegenständlichen Vorgänge der Fall gewesen sei. Im Übrigen schließe die Beklagte auch keineswegs alle Berufsgruppen von der förderfähigen Beratung aus, bei denen ein wirtschaftliches Eigeninteresse an den Investitionsentscheidungen der Beratungsempfänger in Betracht komme. So seien etwa Architekten nicht von der Beratung ausgeschlossen, obwohl bei diesen geradezu typischerweise ein wirtschaftliches Eigeninteresse bestehe. Denn der Architekt sei daran interessiert, dass das Ergebnis der Beratung in eine von ihm betreute Investitionsentscheidung umgesetzt werde. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch darin, dass die Beklagte selbst Schornsteinfeger keineswegs generell von der Beratung ausschließe. Vielmehr lasse sie Schornsteinfeger dann zu, wenn es sich bei den betreffenden Personen zugleich um öffentlich bestellte und vereinigte Sachverständige handele. Denn kraft dieser Zusatzqualifikation sei die Unparteilichkeit hinreichend verbürgt. Dabei übersehe die Beklagte einerseits, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Unparteilichkeit nur dann verpflichtet sind, wenn sie als Sachverständiger tätig werden, und andererseits, dass auch der Bezirksschornsteinfeger als hoheitlich Beliehener kraft Gesetzes zur Unparteilichkeit verpflichtet sei. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse der die Beratung durchführenden Gesellschafter der Klägerin sei auch deshalb ausgeschlossen, weil diese nicht als Privatpersonen tätig geworden seien, sondern für die Klägerin. Die Klägerin biete jedoch keine Leistungen in den Branchen an, die nach der Richtlinie zur Förderung der Vor-Ort-Beratung ausgeschlossen seien. Die Rücknahme bereits erteilter Zuwendungsbescheide scheitere im Übrigen auch an dem der Klägerin zu gewährenden Vertrauensschutz. Dieser sei auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die drei Gesellschafter bei ihren jeweiligen Antragstellungen unrichtige Angaben gemacht hätten. Sie hätten entsprechend des vorgegebenen Textes erklärt, dass sie an der jeweiligen Beratung kein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und somit unabhängig seien. Das habe auch den Tatsachen entsprochen. In dem Erklärungstext werde zwar auch auf Schornsteinfeger hingewiesen. Dies sei jedoch nicht so zu verstehen, dass bei Schornsteinfegern stets ein wirtschaftliches Eigeninteresse gegeben sei. Vielmehr handele es sich insoweit nur um Beispiele, bei denen ein solches Eigeninteresse in Betracht kommen könne. Im Falle ihrer eigenen Gesellschafter läge ein solches Eigeninteresse jedenfalls nicht vor. Die Klägerin beantragt, C.: den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2011 aufzuheben; den Rücknahmebescheid vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2011 aufzuheben; die Ablehnungsbescheide vom 19.01.2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; D.: den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 aufzuheben; den Rücknahmebescheid vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2011 aufzuheben; die Ablehnungsbescheide vom 19.01.2011 und vom 12.09.2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 12.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; E.: den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2011 aufzuheben; den Rücknahmebescheid vom 19.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Aktivlegitimation der Klägerin zweifelsfrei für gegeben. Sie sei stets davon ausgegangen, dass die Klägerin Antragstellerin gewesen sei und habe die Zuwendungsbescheide deshalb auch an die Klägerin adressiert. Die Beklagte trägt vor, es entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis, Beratungen nicht zu bezuschussen, wenn sie von Schornsteinfegern vorgenommen würden. Nach Nr. 3.2 RL sei als Berater nicht antragsberechtigt, wer mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könne und deshalb nicht unabhängig sei. Dazu zählten nach Nr. 3.2.3. insbesondere Personen, die einen Handwerksbertrieb führten, daran beteiligt oder bei solchen beschäftigt seien. Die Gesellschafter der Klägerin seien deshalb ausgeschlossen, weil sie als Schornsteinfeger einen Handwerksbetrieb führten. Die Gesellschafter hätten auch unrichtige Erklärungen abgegeben, indem sie in der „Persönlichen Erklärung zur Anerkennung im Förderprogramm“ erklärt hätten, die Unabhängigkeitsvoraussetzung nach Nr. 3.2 RL zu erfüllen. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte nach ständiger Verwaltungspraxis auch Schornsteinfeger als Berater zulasse, aber nur solche, bei denen es sich zugleich um öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige handele, weil dieser Personenkreis wegen der öffentlichen Bestellung als unabhängig und neutral im Sinne der Richtlinien anzusehen sei. Verstöße gegen die Pflicht zur Neutralität gefährdete ihre Stellung als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Insoweit liege daher keine Ungleichbehandlung gegenüber Schornsteinfegern vor, die nicht als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt seien. Andere Handwerker würden jedenfalls nicht als Berater anerkannt. Der generelle Ausschluss von Handwerkern beträfe nur solche, die ein Gewerk ausüben, das mit Investitionsentscheidungen im Energieeinsparungsbereich im Zusammenhang stehe. Andere Handwerker kämen schon mangels der erforderlichen Fachkenntnisse nicht in Betracht. Schornsteinfeger können insofern ein Eigeninteresse an der Beratung haben, weil sie durch die Empfehlung des Einbaus bestimmter Wärmeerzeuger, wie Holz-, Öl- oder Gaskessel, für deren Prüfung sie zuständig sind, sich ihren Arbeitsbereich sichern könnten. Eine Differenzierung zwischen Schornsteinfegern, die für die Beratenen als solche tätig sind, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei, erfordere einen Verwaltungsaufwand, den die Beklagte zu Recht zu vermeiden suche. Der Umstand, dass Bezirksschornsteinfeger öffentlich beliehen sind, verbürge nicht ihre Neutralität. Es läge auch keine Ungleichbehandlung im Vergleich mit Architekten vor. Denn deren Interesse an Investitionsentscheidungen der Beratenen sei weitaus geringer und mittelbarer als das eines Handwerkers. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn ihre Gesellschafter hätten jeweils persönliche Erklärungen zur Anerkennung im Förderprogramm abgegeben, die im Hinblick auf die Unabhängigkeit falsche Angaben enthielten, indem sie angegeben hätten nicht in einem Unternehmen selbständig oder als Angestellter tätig oder an einem solchen beteiligt zu sein, das Leistungen im Bereich Sanierung und/oder Energieeinsparung bei Gebäuden anbietet. Die Kammer hat die drei Verwaltungsstreitverfahren mit Beschlüssen vom 05.01.2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der erkennende Richter die drei Verwaltungsstreitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sie werden unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt. Das Gericht hat elf Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.