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Urteil

1 K 1552/11.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1026.1K1552.11.F.0A
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Leitsätze
Die Regelungen des § 32 VwVfG gelten nur für gesetzliche Fristen. Für eine analoge Anwendung auf Fristen, die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt sind, ist kein Raum. Das schließt nicht aus, dass die Rechtsgedanken des § 32 VwVfG in die Ermessenserwägungen der Behörde eingehen können, wenn es um die Frage der Rechtsfolgen der Versäumung einer Frist geht, die in einer Verwaltungsvorschrift gesetzt worden ist.
Tenor
1. Der Bescheid vom 06.10.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen des § 32 VwVfG gelten nur für gesetzliche Fristen. Für eine analoge Anwendung auf Fristen, die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt sind, ist kein Raum. Das schließt nicht aus, dass die Rechtsgedanken des § 32 VwVfG in die Ermessenserwägungen der Behörde eingehen können, wenn es um die Frage der Rechtsfolgen der Versäumung einer Frist geht, die in einer Verwaltungsvorschrift gesetzt worden ist. 1. Der Bescheid vom 06.10.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 49 Abs. 2 VwVfG darf die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es trifft auch zu, dass der Widerruf für den Fall, dass die Nachweisfrist nicht eingehalten wird, im Zuwendungsbescheid vorbehalten worden ist. Die Klägerin behauptet zwar, die Verwendungsnachweise sämtlich vor dem 30.06.2010 vorgelegt und nur ihre Kontoverbindung noch nicht mitgeteilt zu haben. Indessen wird diese Behauptung von der Beklagten bestritten und die Klägerin kann keinen Beweis erbringen. Sie beruft sich insoweit nur auf den Inhalt der Behördenakten, die aber gerade keine Bestätigung für ihre Behauptung enthalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin die Verwendungsnachweise nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so dass die Voraussetzungen für den Widerrufsvorbehalt als erfüllt anzusehen sind. Der Widerruf steht nach § 49 Abs. 2 VwVfG jedoch im Ermessen der Behörde und die Beklagte hat von dem ihr eingeräumten Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht (§ 40 VwVfG). Sie hat nämlich in ihren Ermessenserwägungen dem Gesichtspunkt keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass für die Klägerin bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides keinerlei Obliegenheit bestand, die Nachweise bis zum 30.06.2010 vorzulegen. Denn diese Fristregelung wurde der Klägerin gegenüber erst durch den Zuwendungsbescheid getroffen. Diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte nur deshalb nicht angemessen gewürdigt, weil sie davon ausgeht, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid bereits drei Tage nach der Absendung am 04.07.2009 erhalten hat. Hingegen stellt sie keine hinreichenden Erwägungen im Hinblick darauf an, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid ihrer Behauptung gemäß tatsächlich erst im Oktober 2010 erhalten hat. Indem die Beklagte hinsichtlich des Datums der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides auf den Juli 2009 abstellt statt auf den Oktober 2010, legt sie ihren Ermessenserwägungen nicht den maßgeblichen Sachverhalt zugrunde. Die Beklagte darf nicht davon ausgehen, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid bereits im Juli 2009 erhalten hat. Denn die Klägerin hat dies bestritten und es ist auch nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass die mit einfachem Brief verschickte Sendung die Klägerin nicht erreicht hat, obwohl die Adresse korrekt angegeben war und der Brief auch nicht als unzustellbar zurückkam. Es ist nämlich eine allgemein bekannte Tatsache, dass Briefe auf dem Postweg gelegentlich verschwinden und niemals zugestellt werden. Seit der Privatisierung der Postdienste hat dieses Risiko eher zugenommen. Es ist andererseits auch eher unwahrscheinlich, dass die Klägerin, wenn sie den Bescheid erhalten hätte, diesen unbeachtet gelassen hätte. Denn sie hatte durch die Verschrottung ihres Altfahrzeugs bereits Vorleistungen erbracht, die sich für sie nur rechnen konnten, wenn sie die Umweltprämie erhält. Sie hatte also ein großes Interesse daran, die Verwendungsnachweise möglichst bald der Beklagten vorzulegen, um die Prämie zu erhalten. Zwar ist es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid im Juli 2009 erhalten hat und es aus unbekannten Gründen und entgegen ihren eigenen Interessen unterlassen hat, die Verwendungsnachweise innerhalb der Frist vollständig vorzulegen. Indessen gehen diesbezügliche Zweifel zulasten der Beklagten, die nicht nachweisen kann, dass der Zuwendungsbescheid der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 06.10.2010 zuging (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Die Erwägung der Beklagten, die Klägerin müsse sich so behandeln lassen als wenn sie den Zuwendungsbescheid rechtzeitig bekommen hätte, weil sie es versäumt habe, nach einem halben Jahr nach dem Bearbeitungsstand zu fragen, ist ermessensfehlerhaft, weil rechtlich unzutreffend. Eine derartige Sorgfaltspflicht seitens der Klägerin bestand nämlich nicht. Aus dem Urteil des VG Saarlouis vom 18.05.2010 (3 K 883/09–, NVwZ-RR 2010, 588), auf das sich die Beklagte in ihren Bescheiden insoweit beruft, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Das Urteil betraf den Fall einer nicht nachweisbaren rechtzeitigen Antragstellung im beamtenrechtlichen Beihilferecht und die Frage der unverschuldeten Versäumung der Antragsfrist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob ein Antrag rechtzeitig gestellt worden ist und ggf., ob der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Antragstellung zu gewähren ist, sondern darum, dass sie es unterlassen hat, sich nach einer gewissen Zeit nach dem Eingang des von ihr unstreitig gestellten Antrags nach dem Sachstand zu erkundigen. Eine Pflicht, sich innerhalb eines halben Jahres nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, gibt es indessen nicht. Im vorliegenden Fall erscheint die Berufung auf eine derartige Pflicht zudem noch deshalb besonders befremdlich, als die Beklagte selbst in ihrer Eingangsbestätigung darum gebeten hat, sich in Geduld zu üben. Die Ermessenserwägungen sind auch nicht etwa deshalb ausreichend, weil es sich bei der Frist des 31.07.2010 um eine gesetzliche Ausschlussfrist handeln würde, deren Versäumung unter keinen Umständen die Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten Nachweise ermöglichte. Insoweit verkennt die Beklagte, dass es sich bei der Nachweisfrist überhaupt nicht um eine gesetzliche Frist handelt, sondern um eine in der Richtlinie vorgesehene Fördervoraussetzung. Diese Fördervoraussetzung bindet ebenso wie die gesamte Richtlinie zunächst nur den Ermessensspielraum der Beklagten und hat keine rechtliche Außenwirkung, wie dies bei einer gesetzlichen Frist der Fall ist. Die rechtliche Außenwirkung wird auch nicht durch den Zuwendungsbescheid vermittelt, denn es ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass dieser vor dem 06.10.2010 nicht wirksam geworden ist. Die Beklagte geht auch fehl in der Annahme, die gesetzliche Regelung über gesetzliche Fristen und die Rechtsfolgen ihrer Überschreitung (§ 32 VwVfG) sei auf in Verwaltungsvorschriften geregelte Fristen und Stichtage analog anzuwenden. Für einen Analogieschluss gibt es schon mangels einer gesetzlichen Lücke keinen Raum. Allenfalls können die Rechtsgedanken aus § 32 VwVfG als Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessenausübung eine Rolle spielen. Die Rede von der analogen Anwendung in der Literatur (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003 § 32 Rn 7 m.w.N.) ist insoweit zumindest missverständlich. Sind aber die Kriterien des § 32 VwVfG im Rahmen behördlicher Fristen nur als geeignete Ermessensgesichtspunkte zu betrachten und nicht als Regelungen, denen die Behörde ebenso unterworfen ist wie einem Gesetz, dann können diese Kriterien nicht allein den Ausschlag geben, wenn es gegenläufige Gesichtspunkte gibt, deren Beachtung und Abwägung erforderlich sind. Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen auch nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt stützen könnte, dass der Stichtag 31.07.2010 auch im vorliegenden Fall aus haushaltsrechtlichen Gründen unüberwindbar ist, weil danach keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, aus denen Umweltprämien bezahlt werden könnten. Dieser Gesichtspunkt kann die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil er in die aus den Bescheiden ersichtlichen Ermessenserwägungen nicht eingegangen ist. Er dürfte auch unzutreffend sein, weil die Beklagte den Geboten ordnungsgemäßer Haushaltsführung gemäß für die Deckung möglicher Kosten aus noch nicht bestandkräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Rücklagen gebildet haben dürfte. Die Beklagte kann ihre Ermessenentscheidung schließlich auch nicht auf den Gesichtspunkt stützen, die Klägerin habe die Unterlagen auch nicht zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses vorgelegt. Eine solche Zwei-Wochen-Frist bestand nicht. § 32 Abs. 2 VwVfG ist, wie bereits ausgeführt, insoweit nicht unmittelbar anwendbar, weil er sich nur auf gesetzliche Fristen bezieht. Die Beklagte hätte der Klägerin unter diesen Umständen eine entsprechende Frist ausdrücklich setzen müssen, was sie nicht getan hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin stellte am 14.04.2009 bei der Beklagten auf elektronischem Wege einen Antrag auf eine Umweltprämie nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und fügte dem die verbindliche Bestellung eines Neufahrzeugs bei, die vom 06.04.2009 datiert. Am 21.10.2009 wurde das Neufahrzeug geliefert. Am 27.11.2009 übergab sie ein Altfahrzeug zum Zwecke der Verschrottung an einen Verwertungsbetrieb, der darüber einen Verwertungsnachweis ausstellte. Im September 2010 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten nach dem Bearbeitungsstand und erfuhr, dass bereits im Juli 2009 ein Zuwendungsbescheid erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 23.09.2010 teilte die Klägerin darauf der Beklagten mit, dass sie bisher zu keinem Zeitpunkt einen Zuwendungsbescheid erhalten habe. Darauf teilte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 29.09.2010 mit, dass eine Auszahlung der Prämie nicht in Aussicht gestellt werden könne. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Kopie des Zuwendungsbescheides beigefügt sein sollte. Mit Bescheid vom 06.10.2010 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid dann mit der Begründung auf, der Widerruf sei gerechtfertigt, weil die Klägerin die Frist zur Vorlage der Verwendungsnachweise nicht eingehalten habe. Die Klägerin müsse sich die unterbliebene Bekanntmachung des Zuwendungsbescheides zurechnen lassen, weil sie es versäumt habe, sich spätestens ein halbes Jahr nach Antragstellung nach dessen Verblieb zu erkundigen. Eine Auszahlung der Umweltprämie sei nicht mehr möglich, weil die Klägerin die Frist zur Vorlage der Verwendungsnachweise nicht eingehalten habe, die am 31.07.2010 abgelaufen sei. Der Zuwendungsbescheid vom 04.07.2009 war diesem Bescheid als Anlage beigefügt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte eine eidesstattliche Erklärung vor, wonach ihr der Zuwendungsbescheid erstmals mit der Anlage zu dem Bescheid vom 06.10.2010 bekannt gemacht worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 zurück. Am 06.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht erneut geltend, den Zuwendungsbescheid erst zusammen mit dem Aufhebungsbescheid vom 06.10.2010 am 09.10.2010 erhalten zu haben. Die Verwendungsnachweise habe sie bereits unmittelbar nach der Übergabe des Altfahrzeugs an den Verwerter postalisch an die Beklagte gesandt. Sie habe sich erst ein Jahr nach Antragstellung nach dem Bearbeitungsstand erkundigt, weil ihr durch die Presse bekannt gewesen sei, dass wegen der enormen Antragsflut mit einer zeitnahen Bescheidung nicht zu rechnen gewesen sei. Sie habe alle Voraussetzungen für den Erhalt der Umweltprämie erfüllt. Sie habe auch die Verwertungsnachweise innerhalb der Frist bis zum 31.07.2010 vorgelegt. Was allein noch gefehlt habe, sei die Mitteilung der Kontonummer gewesen, auf die die Umweltprämie überwiesen werden sollte. Selbst wenn sie die Frist versäumt habe, sei ihr aber jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie dann eine gesetzliche Frist unverschuldet versäumt habe. Denn die Frist habe erst durch den Zuwendungsbescheid in Gang gesetzt werden können. Diesen habe sie aber erst im Oktober 2010 erhalten. Eine Pflicht, sich nach einem halben Jahr nach dem Bearbeitungsstand zu erkundigen, habe nicht bestanden. Mit der Klageschrift hat die Klägerin dem Gericht eine Kopie des Verwertungsnachweises sowie eine Kopie der Rechnung über den Neuwagen und der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kopie einer eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vorgelegt, wonach sie den Zuwendungsbescheid vom 04.07.2009 erstmals zusammen mit dem Bescheid vom 06.10.2010 erhalten habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2011 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.09.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.