Urteil
1 K 362/11.F.A
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0629.1K362.11.F.A.0A
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Leitsätze
1. Wird einem Ausländer nach Erlass eines ablehnenden Asylbescheides mit Abschiebungsandrohung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so wird die Abschiebungsandrohung dadurch nicht rechtswidrig, sondern - mangels Ausreisepflicht - gegenstandslos. In diesem Fall entfällt das Rechtsschutzbedürfnis an einer gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Anfechtungsklage.
2. Werden in der einschlägigen Rechtsprechung mit jeweils guten Gründen kontroverse Rechtsauffassungen vertreten, ohne dass sich feststellen lässt, welche der konfligierenden Ansichten den Vorzug verdient, so ist aus Gründen der Rechtssicherheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen.
Tenor
1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen..
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Ausländer nach Erlass eines ablehnenden Asylbescheides mit Abschiebungsandrohung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so wird die Abschiebungsandrohung dadurch nicht rechtswidrig, sondern - mangels Ausreisepflicht - gegenstandslos. In diesem Fall entfällt das Rechtsschutzbedürfnis an einer gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Anfechtungsklage. 2. Werden in der einschlägigen Rechtsprechung mit jeweils guten Gründen kontroverse Rechtsauffassungen vertreten, ohne dass sich feststellen lässt, welche der konfligierenden Ansichten den Vorzug verdient, so ist aus Gründen der Rechtssicherheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen. 1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage nicht (mehr) zulässig. Durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat die Abschiebungsandrohung ihre Erledigung gefunden. Sie ist gegenstandslos geworden, so dass die Klägerin nicht mehr geltend machen kann, dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Umstand, dass der Klägerin nach Erlass des angefochtenen Bescheides eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, führt nicht dazu, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig geworden ist. Zwar kann gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Dies war jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung noch nicht der Fall, weil die Klägerin die Aufenthaltserlaubnis erst am 28.06.2011 erhalten hat. Die nach Erlass des hier angefochtenen Bescheides erteilte Aufenthaltserlaubnis führt zur Gegenstandslosigkeit der Abschiebungsandrohung und nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Das Gericht verkennt nicht, dass in der Rechtsprechung gegen diese Auffassung gewichtige Argumente ins Feld geführt worden sind. So wird insbesondere geltend gemacht, dass die Abschiebungsandrohung einen unzutreffenden Rechtsschein bezüglich der Ausreisepflicht entfalte und auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei (VG Ansbach, Urt. v. 17.05.1996 – 11 K 95.37519 –, juris; VG Würzburg, Urt. v. 23.02.1999 – W 7 K 98.31488 –, juris; OVG Münster, Urt. v. 25.02.1999 – 8 A 1166/98.A–, juris). Das Gericht folgt jedoch der Auffassung, dass mit Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung die Ausreisepflicht der Klägerin entfallen ist, deren Vollstreckung durch die Abschiebungsandrohung vorbereitet werden sollte. Mit der Ausreisepflicht ist auch die Grundlage der Abschiebungsandrohung entfallen und für eine neu entstehende Ausreisepflicht kann die erledigte Abschiebungsandrohung nicht mehr genutzt werden. Durch einen von der Abschiebungsandrohung weiterhin ausgehenden irrigen Rechtsschein ist die Klägerin nicht beschwert, weil der Vollzug einer von der Beklagten verfügten Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde erfolgen müsste, also durch jene Behörde, die die Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat und der gegenüber deshalb ein Irrtum über die Rechtslage nicht erzeugt werden kann (VG Gießen, Urt. v. 19.08.1997 – 7 E 32884/96.A–, juris; BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 – 9 C 12/99–, juris; OVG Münster, Beschluss v. 04.08.2003 – 8 A 2621/03.A –, juris; VG Dresden, Urt. v. 21.12.2004 – 4 A 30409/04.A –, juris). Der erkennende Richter hält weder die letztgenannten noch die konträren Argumente für zwingend. Es lassen sich vielmehr mit guten Gründen sowohl die eine als auch die andere Auffassung vertreten. In einer solchen Situation gebietet es jedoch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen, deren Funktion darin besteht, für die Einheit der Rechtsauslegung und damit für Rechtssicherheit zu sorgen. Das Gericht folgt deshalb dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, zumal auch die jüngere Instanzrechtsprechung dem folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie stellte am 05.08.2010 einen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG beschränkten Asylantrag. Am 20.12.2010 teilte der Landrat des Kreises C. der Beklagten mit, dass die Klägerin am 11.10.2010 vor dem vietnamesischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main die Ehe mit einem vietnamesischen Staatsangehörigen geschlossen habe, der über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Am selben Tag sei ihr auch ein neuer Pass ausgestellt worden. Mit Bescheid vom 26.01.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Sie forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Vietnam an. Am 07.02.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen wollte. Am 28.06.2011 erteilte die Ausländerbehörde A-Stadt der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zum Ehegattennachzug. Darauf nahm sie die Klage insoweit zurück als sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtet war. Sie macht im Übrigen geltend, der angefochtene Bescheid sei insoweit rechtswidrig, als er entgegen § 34 Abs. 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung enthalte, obwohl die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 26.01.2011 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Ausreiseaufforderung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Sie hatte keine Gelegenheit, sich zu der Sach- und Rechtslage zu äußern, die durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.05.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.