Urteil
1 K 383/11.F.A
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0624.1K383.11.F.A.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2011 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2011 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (§ 3 Abs. 4 AsylVfG), denn er ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen (§§ 3 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG) Er ist nämlich in der Russischen Föderation, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Diesen Bedrohungen ist u.a. ausgesetzt, wessen Leben oder Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wegen seiner politischen Überzeugung wird auch derjenige verfolgt, dem seitens der Verfolger eine bestimmte Überzeugung unterstellt wird, auch wenn er sie tatsächlich nicht oder nicht mehr vertritt (UNHCR Handbuch Rn 80). Einer Bedrohung ist ausgesetzt, wer im Falle seiner Rückkehr begründeterweise befürchten muss, verfolgt zu werden. Verfolgungshandlungen sind solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwere Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die Verletzungen von Menschenrechten umfassen und so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 QRL) Auf Grund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung seiner protokollierten Angaben vor dem Bundesamt ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich zu Beginn des Zweiten Tschetschenienkrieges, der nach vorausgehenden russischen Luftangriffen mit der russischen Bodenoffensive am 30.09.1999 begann (Fischer-Weltalmanach 2001, Sp. 678), den tschetschenischen Rebellen angeschlossen hat und in der Gegend um das Dorf C. unweit der Stadt Urus Martan gegen die russischen Truppen gekämpft hat. Er lebte dort mit einer Truppe von etwa 25 Mann unter dem Befehl eines Beslan A. in den Wäldern in Erdlöchern, die von der Gruppe ausgehoben worden sind und mit Holz abgedeckt wurden. Etwa zwei- bis dreimal im Jahr kam es zu Überfällen auf russische Konvois. Der Kläger hat beschrieben, wie diese vonstatten gingen. Seine Gruppe lauerte dem Konvoi auf und eröffnete das Feuer. Es kam zu einem Feuergefecht, das andauerte, bis von russischer Seite keine Schüsse mehr fielen. Man wartete dann ab, ob überlebende Soldaten mit erhobenen Händen vortreten. Diese wurden dann gefangen genommen. Man brachte sie mit verbundenen Augen zu dem Standort der Truppe und brachte sie dort für einige Tage in denselben Erdlöchern unter, in denen auch die eigenen Kämpfer lebten. Nach einigen Tagen kamen fremde Rebellen und holten sie ab. Der Kläger vermutet, dass sie gegen Proviant von der russischen Armee ausgetauscht wurden, denn wenige Wochen nachdem die Gefangenen abgeholt worden seien, seien regelmäßig Lebensmittellieferungen zu den Rebellen gelangt, meist Fleischkonserven und Brot. Die bei den Überfällen erbeuteten Güter verwandten die Rebellen zur eigenen Versorgung. Während des Aufenthalts der Gefangenen bei der Gruppe sind sie dort verpflegt worden, allerdings nicht genau so gut wie die Rebellen selbst. So haben sie beispielsweise kein Mineralwasser bekommen. Die Gruppe des Klägers und dieser selbst sind während der ganzen Zweit ausschließlich im Kreis D. aktiv geworden und haben diesen Landkreis nie verlassen. Ein- bis zweimal im Jahr hat er persönlich diesen Landkreis ausschließlich zu dem Zweck verlassen, seinen Vater in Grozny zu besuchen. Dieser ist alt gewesen und hat Pflege benötigt. Nach seinem Weggang zu den Rebellen ist diese Unterstützung durch Nachbarn geleistet worden. 1999 haben alle jungen Leute aus seiner Umgebung die Stadt Grozny verlassen, weil sie von den Russen unter Generalverdacht gestellt worden und bei zahllosen Razzien Opfer von Übergriffen geworden sind. Deshalb ist auch er weggegangen und hat sich den Rebellen angeschlossen, um gegen die russische Unterdrückung zu kämpfen. In den ersten beiden Jahren nach seinem Weggang ist sein Vater unbehelligt geblieben. Danach ist er sehr häufig verhört und nach dem Aufenthalt seines Sohnes befragt worden, worauf er immer ausweichend geantwortet hat. Zu physischen Übergriffen ist es aber nie gekommen. Die erste Gewalttat gegen den Vater ist dessen Erschießung gewesen. Der Kläger selbst hat die Leiche gesehen und feststellen können, dass sie mehrere Schüsse aufgewiesen hat. Wie es dazu gekommen sei, weiß er nicht, aber er ist davon überzeugt, dass die Täter bei den russischen Sicherheitskräften zu suchen sind. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit des Klägers überzeugen. Sein Vortrag war keineswegs so oberflächlich und allgemein, dass man nicht den Eindruck erhalten konnte, es handele sich um eigene Erlebnisse. Er war aber auch nicht so lückenlos und perfekt, dass man von einem gesteigerten Vortrag ausgehen kann, der die Glaubwürdigkeit eher wieder in Frage stellt. Der Kläger hat vielmehr sehr detailreich darüber berichten können, wie er bei den Rebellen selbst gelebt hat. Er konnte dagegen keine konkreten Aussagen über Ereignisse machen, die er nicht selbst erlebt hatte. So wusste er beispielsweise nicht genau, was mit den gefangenen russischen Soldaten geschehen war, wenn sie von seiner Gruppe abgeholt worden waren. Er war insoweit auf Mutmaßungen angewiesen, die er auch als solche kennzeichnete. Er verstieg sich auch nicht zu der naheliegenden Annahme, dass es einen Zusammenhang zwischen der Ermordung seines Vaters und dem Überfall seiner Gruppe auf den russischen Konvoi im Dezember 2007 gegeben haben könnte. Soweit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers in dem angefochtenen Bescheid aus seinem Bericht über die Bestattung des Vaters und seiner Teilnahme daran abgeleitet werden, ist das schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dem ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der sich nicht mit den Aussagen deckt, die der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt insoweit gemacht hat. Seine Aussage ist auch glaubhaft. Sie passt sich in die allgemeine Lage in Tschetschenien ein. Rebellengruppen, wie die, der der Kläger angehört hat, bestimmen wesentlich das Geschehen des Zweiten Tschetschenienkrieges. Sie bereiteten und bereiten noch immer den überlegenen russischen Truppen einen Guerillakrieg, der auf beiden Seiten mit hohen Verlusten verbunden war. Nachdem sich die russischen Truppen zunehmend aus Tschetschenien zurückgezogen haben, gilt der Kampf der Rebellen den pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften und Zivilpersonen, die im Dienste der tschetschenischen Regierung stehen. Die Rebellen sind heute in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern aufgeteilt, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch frei bewegen können. Dank der kleinen Gruppen sind sie äußerst flexibel und von ihren Gegnern nicht unter Kontrolle zu bringen. Bisher ist es in Tschetschenien nicht gelungen, der Führungspersönlichkeiten der Rebellen habhaft zu werden (Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S. 16) Das ursprüngliche Ziel der tschetschenischen Kämpfer war die Unabhängigkeit Tschetscheniens von Russland. Inzwischen ist das Ziel einer Islamisierung Tschetscheniens in den Vordergrund getreten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 20). Zwar hat die russische Zentralregierung die bereits im Jahre 2000 ausgerufenen Anti-Terror-Operationen im April 2009 offiziell für beendet erklärt. Tatsächlich kam es aber seitdem zu vermehrten Anschlägen der Rebellen, so dass auch der Kampf der Regierung gegen die Rebellen de facto unvermindert anhält. Inzwischen sind die Anti-Terror-Operationen in einigen Bezirken Tschetscheniens wieder aufgenommen worden. (Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S. 6,7, 12). Das Menschenrechtszentrum Memorial hält die Lage für schlimmer als je zuvor. Der Eindruck, die Lage habe sich stabilisiert, sei allein auf die repressive Propaganda des Tschetschenischen Regimes unter Kadyrow zurückzuführen (Memorial: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2010, S. 6) Das Gericht ist auch von der Richtigkeit des Vortrags überzeugt, dass die russischen Sicherheitskräfte seinen Vater wiederholt aufgesucht haben, um den Aufenthalt des Klägers zu ermitteln, und es ist auch wahrscheinlich, dass der Vater letztlich wegen der Aktivitäten des Sohnes als Tschetschenienkämpfer von russischen Sicherheitskräften getötet wurde. Dieser Vortrag deckt sich mit den Informationen über die Lage in Tschetschenien. Danach steht fest, dass der Kampf gegen die tschetschenischen Rebellen von Seiten der russischen Zentralregierung und von den offiziellen tschetschenischen Sicherheitskräften mit terroristischen Mitteln geführt wird. Dazu gehört die Vorannahme einer Kollektivschuld, die sich auch insbesondere auf Familienangehörige von Rebellen bezieht, und einer entsprechenden kollektiven Bestrafung. Mutmaßliche Kämpfer und auch ehemalige Kämpfer sowie deren Angehörige und vermutete Unterstützer sind danach praktisch vogelfrei. Jederzeit besteht für sie die Gefahr, willkürlich getötet, festgenommen und gefoltert zu werden. Sie müssen damit rechnen, dass ihre Häuser niedergebrannt werden. Der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow hat mehrfach betont, dass nicht nur die Kämpfer selber „büßen“ müssten, sondern auch ihre Familien und ihr gesamter Teip (Clan). In einer Fernsehsendung, die im August 2008 ausgestrahlt wurde, erklärte er, dass die „Familien, deren Verwandte in den Wäldern sind, Komplizen“ seien. Der vermutete Kontakt zu mutmaßlichen Kämpfern ist deshalb existenzbedrohend. (Gesellschaft für Bedrohte Völker, Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, 2. Aufl. Juni 2010, S. 9; Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S.5; Memorial: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2010, S. 4) Dass sich die Sicherheitskräfte an den Familienangehörigen der Kämpfer schadlos halten, hängt nach der Überzeugung des Gerichts damit zusammen, dass es schwierig ist, dieser selbst habhaft zu werden. Denn sie leben in kleinen Verbänden von ca. 25 Mann verstreut in den Bergen und Wäldern im Untergrund (Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S.12). Diese Lebenssituation gibt ihnen einen gewissen Schutz vor dem Zugriff der Sicherheitskräfte. Dieser Schutz entfällt aber, sobald sie ihre Truppe verlassen und in den zivilen Alltag zurückkehren. Deshalb ist es plausibel, dass der Kläger sich erst in dem Moment zur Flucht genötigt sah, als er wegen seiner Krankheit und Kampfunfähigkeit eine Belastung für seine Einheit geworden war und an dem Leben in den Bergen nicht mehr teilnehmen konnte. Hätte er stattdessen versucht, im zivilen Leben wieder Fuß zu fassen, so hätte er den Sicherheitskräften den Zugriff auf seine Person ermöglicht. Von dieser Möglichkeit hätten die Sicherheitskräfte mit hoher Wahrscheinlichkeit Gebrauch gemacht, denn sie hatten den Kläger, wie die Verfolgung und Tötung seines Vaters zeigt, bereits im Fadenkreuz. Allein der Umstand, dass der Kläger nicht mehr am bewaffneten Kampf teilnehmen wollte, hätte ihn vor der Verfolgung nicht bewahrt. Er hätte deshalb mit seiner Verhaftung und mit einer Behandlung durch die staatlichen Sicherheitskräfte rechnen müssen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie dargestellt hätte. Denn die staatlichen Sicherheitskräfte machen, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24.04.2008 festgestellt hat (– 3 UE 410/06.A –, Rn 54), mit vermeintlichen oder tatsächlichen Mitgliedern der tschetschenischen Rebellen im Zweifelsfall kurzen Prozess. Die diesem Urteil zugrundeliegende Lagebeurteilung in Tschetschenien hat sich seitdem nicht zugunsten des Klägers gewandelt. Die dem Kläger unmittelbar drohenden Maßnahmen sind auch nicht durch legitime Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen auf Seiten des russischen Staates gerechtfertigt. Gezielte Rechtsgutverletzungen durch Mord oder Folter, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, sind auch dann Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung dienen sollen. Es bedarf einer besonderen Begründung, um derartige Maßnahmen gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der Rechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten der Verfolgten zum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinaus gehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht flüchtlingsrechtsrelevante Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen seiner politischen Überzeugung eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Insbesondere unmenschliche Behandlung und Folter, stellt sich dann als Verfolgung dar, wenn sie wegen der politischen Überzeugung oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, – 2 BvR 752/97 –, juris). Zwar konnte und kann den russischen Sicherheitskräften nicht die Berechtigung zu auch flächendeckenden Fahndungsmaßnahmen nach den in Tschetschenien tätigen Kämpfern, die Tschetschenien von der Russischen Föderation abspalten und dort einen islamischen Staat ausrufen wollen, abgesprochen werden. Die als Terrorismusabwehr durchgeführten Maßnahmen der russischen Sicherheitskräfte stellen sich jedoch zu einem sehr hohen Anteil als den Flüchtlingsstatus begründende Maßnahmen dar, da sie in ganz erheblichen Umfang mit menschenrechtswidrigen Behandlungen und massiven körperlichen Übergriffen, einhergehen, die eindeutig über das hinausgehen, was einem Staat als legitime Selbstverteidigungsmaßnahme gegen separatistische Bestrebungen zugebilligt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach den bereits oben ausgewerteten Auskünften zur Sicherheitslage in Tschetschenien im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger in großer Zahl zu menschenrechtswidrigen Übergriffen auf vermeintliche oder tatsächliche Terroristen oder auch Zivilisten gekommen ist, die von Seiten der russischen Verantwortlichen weder gesühnt noch sonst irgendwie geahndet wurden. Vielmehr gehört es offensichtlich zu der Einschüchterungspolitik der pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte, ihren Angehörigen vor Ort freie Hand zu lassen und Übergriffe gegenüber der Zivilbevölkerung, aber gerade und besonders auch gegenüber unter Terrorismusverdacht festgenommenen Personen letztendlich durch die völlige Straflosigkeit der jeweiligen Täter zu befördern, wenn nicht gar als gezieltes Mittel zur Einschüchterung zu benutzen (Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S. 5). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger zum heutigen Zeitpunkt (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) nicht in seine Heimatregion Tschetschenien zurückkehren kann. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass der Kläger bereits von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr begründet ist. Es sprechen nämlich keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Zwar liegen Informationen und Einschätzungen über die Lage in Tschetschenien vor, aus denen sich ergibt, dass sich die Lage seit 2003 entspannt hat (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, S. 2). Indessen dokumentieren jüngere Berichte, dass das Verfolgungsniveau seit 2009 wieder angezogen hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 20ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, 2. Aufl. 2010, S. 8; Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S. 4). Dem Kläger steht auch keine Möglichkeit internen Schutzes nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL in anderen Regionen der Russischen Föderation zur Verfügung. Zwar mag für tschetschenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die jedoch nicht in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten sind, eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich sein, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. Februar 2008 (3 UE 191/07.A) ausgeführt hat. Dies gilt jedoch nicht für den Kläger. In seinem Fall ist davon auszugehen, dass seine Tätigkeit als Tschetschenienkämpfer den russischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist und er daher als "Terrorist" in seinem Heimatland gesucht wird, so dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrelevante Übergriffe drohen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) Listen der Tschetschenienkämpfer führt (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, juris, unter Verweis auf Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 18.02.2003) und eine Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007, S. 2). Die Suche nach Tschetschenienkämpfern, die als Terroristen verdächtigt werden, erstreckt sich nicht nur auf das Territorium der Republik Tschetschenien, sondern auf das Gebiet der gesamten Russischen Föderation. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte werden insoweit auch außerhalb des eigenen Territoriums tätig (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 28; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, 2. Aufl. 2010, S. 11; Memorial: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2010, S. 6, 48, 49). Insbesondere ist davon auszugehen, dass Tschetschenen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, besondere Aufmerksamkeit durch die russischen Behörden erfahren. Das gilt insbesondere für jene, die im Verdacht stehen, sich als tschetschenische Freiheitskämpfer betätigt zu haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 36). Zudem ist es für Tschetschenen kaum möglich, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. In den großen Städten ist der Zuzug reguliert. Das beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung faktisch die Möglichkeit, sich dort niederzulassen. Landesweit wird häufig die Registrierung verweigert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 28). Es kann deshalb nicht im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL davon ausgegangen werden, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger erneut von Verfolgung bedroht sein wird. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht auch nicht einer der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Insbesondere liegen keine schwerwiegenden Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG). Maßgeblich sind insoweit gegenwärtig in erster Linie die Tatbestände, die im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.07.1998 ausgeformt worden sind (BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 – 10 C 24/08–, juris Rn 31). Nach Art. 7 IStGH-Statut sind unter „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gewisse im Einzelnen aufgeführte Handlungen gegen die Zivilbevölkerung im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung zu verstehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an derartigen ausgedehnten und systematischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung beteiligt war, sind nicht ersichtlich. Seinem eigenen Vorbringen nach wie auch nach allem, was man über die Aktivitäten der tschetschenischen Rebellen in Tschetschenien weiß, richteten und richten sich deren Aktivitäten gegen russische Streitkräfte, pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte und Zivilpersonen, die für die tschetschenische Regierung tätig sind. Die russische Zivilbevölkerung hat Tschetschenien bereits bei Ausbruch des Konflikts in Scharen verlassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S.21). Soweit tschetschenische Rebellen bisher Angriffe auf die russische Zivilbevölkerung ausgeführt haben, fanden diese außerhalb Tschetscheniens statt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an solchen Aktionen je beteiligt war. Übergriffe auf die tschetschenische Zivilbevölkerung gehen von den pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften aus und nicht von den Rebellen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S.21) Im Hinblick auf Kriegsverbrechen unterscheidet Art. 8 IStGH-Statut zwischen Taten in internationalen (Buchst. a und b) und Taten in innerstaatlichen (Buchst. c bis f) bewaffneten Konflikten. Als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gelten nicht Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen. Seitens des erkennenden Gerichts bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei den seit 1999 anhaltenden Auseinandersetzungen in Tschetschenien um einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 8 IStGH-Statut handelt, der hinsichtlich Intensität und Dauer über den Rahmen bloßer Tumulte und vereinzelt auftretender Gewalttaten hinausgeht (ebenso BVerwG a.a.O Rn 33). Nach Art. 8 Abs. 2 lit c) IStGH-Statut sind Kriegsverbrechen auch gewisse Handlungen gegen Angehörige der (feindlichen) Streitkräfte, sofern diese die Waffen gestreckt haben oder durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Zu den unter diesen Umständen als Kriegsverbrechen bezeichneten Handlungen gehören Tötungshandlungen, grausame Behandlung und Folter (i), entwürdigende und erniedrigende Behandlung (ii) und Geiselnahme (iii). Als Kriegsverbrechen gelten ferner Angriffe auf Einrichtungen und Transporte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 lit. e IStGH-Statut, darunter die „meuchlerische Tötung oder Verwundung eines gegnerischen Kombattanten“ (ix) und die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen Eigentums, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend geboten ist (xii). Allein die aktive Teilnahme des Klägers am Zweiten Tschetschenienkrieg erfüllt nicht den Tatbestand eines Kriegsverbrechens (BVerwG a.a.O Rn 34). Denn das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG rezipierte Völkerstrafrecht enthält - wie das dadurch sanktionierte Humanitäre Völkerrecht - hinsichtlich des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur modale Regelungen für eine Auseinandersetzung (ius in bello), pönalisiert jedoch nicht die Gewaltanwendung gegen Kämpfer der gegnerischen Partei als solche (ius ad bellum; so auch B., AsylVfG, 7. Aufl. 2008, § 3 Rn. 22). Das BVerwG verlangt aber angesichts der Tatsache, dass es im Verlauf des Zweiten Tschetschenienkrieges zu zahlreichen terroristischen Anschlägen der Rebellen gekommen ist sowie zu massiven Rechtsverletzungen, Überfällen und Attentaten auf mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen, dass die Feststellung, schwerwiegende Gründe für die Annahme eines Kriegsverbrechens durch den jeweiligen Antragsteller lägen nicht vor, nicht allein auf dessen Aussage gestützt werden kann, sondern zumindest der Versuch einer Abklärung mit sonstigen Erkenntnisquellen vorgenommen werden muss, um die Frage zu klären, ob die Gruppe, der der Kläger angehört hat, im Verdacht steht, an Übergriffen beteiligt gewesen zu sein, die auf Kriegsverbrechen hindeuten (BVerwG a.a.O Rn 35). Schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger an Kriegsverbrechen beteiligt war, bestehen nicht schon allein deshalb, weil er ausweislich der Anhörungsniederschrift vor dem Bundesamt auf die Frage, wie sich seine Truppe mit Waffen und Lebensmitteln versorgt hat, bekundet haben soll, sie hätten Überfälle organisiert und russische Soldaten ausgeraubt . Es ist im Kriege eine mit Kriegsvölkerrecht vereinbare Handlung, gegnerische Militärkonvois zu überfallen und dem Gegner auf diese Weise den Nachschub abzuschneiden. Es ist auch üblich und verstößt nicht gegen Kriegsvölkerrecht, wenn die dabei eingenommenen Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch verwendet werden. Derartige Aktionen sind durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend geboten und stellen damit kein Kriegsverbrechen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 lit e) xii) IStGH-Statut dar. Schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger an Kriegsverbrechen beteiligt war, bestehen weiterhin auch nicht deshalb, weil er vor dem Bundesamt auf die Aufforderung, eine der letzten Aktionen seiner Truppe zu beschreiben, bekundet hat, man habe vier Militärfahrzeuge, die Medikamente und Lebensmittel transportiert hätten, überfallen, siebzehn russische Soldaten erschossen und drei als Geisel genommen, die der Kommandeur für eine Tauschaktion benutzt habe, ohne dass der Kläger wisse, was er dafür erhalten habe. Dazu hat der Kläger nämlich in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die drei Soldaten als Kriegsgefangene behandelt worden seien bis sie an die russische Armee übergeben worden seien. Er hat die Art und Weise der Behandlung näher beschrieben. Dabei ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass an den betroffenen Soldaten Kriegsverbrechen verübt wurden. Allein die Gefangennahme gegnerischer Soldaten verletzt Kriegsvölkerrecht nicht. Schon der Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 lit c IStGH-Statut lässt erkennen, dass die Gefangennahme gegnerischer Soldaten noch kein Kriegsverbrechen ist. Das wird es erst, wenn gegnerische Soldaten, die durch Gefangennahme außer Gefecht gesetzt worden sind, als Geiseln genommen werden (Nr. iii). Werden Soldaten, die die Waffen noch nicht gestreckt haben mit dem Ziel überwältigt und gefangen genommen, sie als Geiseln zu benutzen, so handelt es sich nicht um die Geiselnahme von Personen, die die Waffen gestreckt haben und sich außer Gefecht befinden. Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das dazu Folgendes ausgeführt hat: „Legt man das Vorbringen des Klägers zugrunde, […], so wurde dieser [der russische Offizier] nicht zu einem Zeitpunkt als Geisel für die Freipressung des Bruders des Klägers genommen, als er sich ergeben und die Waffen gestreckt hatte. Vielmehr wurde der Angriff auf ihn mit dem Ziel seiner Geiselnahme bereits zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als er noch bewaffnet war und die beiden ihn begleitenden russischen Soldaten den Angriff mit Waffengewalt erwiderten. Eine Person streckt die Waffen nur dann, wenn sie aufhört zu kämpfen und die Absicht signalisiert, die Kampfhandlungen einzustellen, insbesondere durch Aufgabe der Kontrolle über ihre Waffen ([…]). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Offizier vor der Gefangennahme seine Waffe abgelegt oder ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, sich zu ergeben.“ (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010 – 10 C 07/09–, juris Rn 35) Das Gericht hat ferner über das Internet und einschlägige Datenbanken zu ermitteln versucht, ob ein Beslan A. oder eine von dieser Person geführte Rebellengruppe bei terroristischen Anschlägen in Erscheinung getreten ist. Recherchen über Google, Asylfact und ecoi.net führten zu keinen Ergebnissen. Tschetschenische Terroristen sind bisher überwiegend außerhalb Tschetscheniens in Erscheinung getreten. Nur dort können sie die russische Zivilbevölkerung treffen, dien aus Tschetschenien weitgehend verschwunden ist. Der Kläger hat jedoch glaubhaft dargelegt, während seiner Zeit bei den Rebellen den Landkreis D. nie verlassen zu haben, außer zu Besuchen bei seinem Vater in Grozny. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er Tschetschenien in dieser Zeit verlassen hat, so dass auch die Beteiligung an Terroranschlägen außerhalb Tschetscheniens nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist russischer Staatsbürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 25.09.2008 bei der Außenstelle der Beklagten in Gießen einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 02.10.2008 gab er ausweislich der Niederschrift an, am 15.08.2008 von Urus Martan aus versteckt in einem LKW seine Heimat verlassen zu haben und am 21.08. in Trier deutschen Boden betreten zu haben. Zuvor habe er sich seit 1999 in der Gegend um das Dorf C., etwa eineinhalb Autostunden von Urus Martan entfernt aufgehalten. Dort habe er in dieser Zeit als Kämpfer einem Verband der tschetschenischen Armee unter dem Kommando eines Beslan A. als Befreiungskämpfer angehört. Über Kontaktpersonen habe er in dieser Zeit Kontakt mit seinem Vater gehalten, der in Grozny gelebt habe. Ab und zu habe er ihn auch persönlich besucht. Am 30.12.2007 sei sein Vater hingerichtet worden. Das habe ihn so sehr mitgenommen, dass er stark abgenommen und bettlägerisch krank geworden sei. Zwei Frauen hätten ihn in einem Erdloch in den Wäldern um C. versorgen müssen. Schließlich seien die Mitkämpfer und auch der Kommandeur seiner Einheit zu dem Ergebnis gekommen, dass er nicht mehr kampffähig und zu einer Last für die Kameraden geworden sei. Mit Hilfe des Vaters eines Kameraden, der die Ausreise organisiert habe, sei er dann geflohen. Er habe Russland verlassen müssen, weil er dort vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde, der im Falle seiner Ergreifung Schlimmes mit ihm vorhätte. Die Einheit, der er angehört habe, habe aus ca. 25 Mann bestanden. Der Kommandeur sei ein entfernter Verwandter gewesen, der aus dem Dorf C. gestammt habe. Man habe in all den Jahren in den Bergen und Wäldern rund um das Dorf in ausgehobenen Erdlöchern gelebt. Jeder von ihnen sei mit einem Maschinengewehr des Typs Kalaschnikow und zwei Handgranaten ausgerüstet gewesen. Sie hätten Überfälle auf russische Soldaten und Söldner im Dienste der russischen Armee ausgeübt. So hätten sie sich Lebensmittel und Waffen verschafft. Sein Vater sei während der ganzen Zeit von den russischen Sicherheitskräften drangsaliert worden bis man ihn schließlich getötet habe. Der Kläger berichtete von einer Aktion im Dezember 2007, an der er sich beteiligt habe. Seine Einheit habe einen russischen Konvoi von vier Lastwagen überfallen, der Medikamente und Lebensmittel transportiert habe. Von den 17 russischen Soldaten seien 14 erschossen und drei als Geiseln genommen worden. Diese seien dann im Rahmen einer Tauschaktion frei gekommen, die der Kommandeur organisiert habe. Überfälle dieser Art seien gelegentlich, aber nicht sehr oft durchgeführt worden. In der restlichen Zeit habe man Erdlöcher gegraben und Waldfrüchte gesammelt, um sich zu ernähren. Anwaltlich ließ der Kläger vortragen, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass man ihm vorwerfen könne, gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen zu haben. Er habe seine Waffen offen getragen und Gewalt nur im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen gegen Kombattanten angewandt, nämlich gegen die Soldaten der russischen Armee, die dabei ebenfalls von ihren Waffen Gebrauch gemacht hätten. Sofern im Protokoll davon die Rede sei, dass seine Einheit die russischen Soldaten „ausgeraubt“ habe, lässt er vortragen, dass er diesen Ausdruck nicht benutzt habe. Auch das Wort „Geiselnahme“ habe er nicht benutzt. Die gefangenen Soldaten seien als Kriegsgefangene nach humanitären Kriegsregeln behandelt worden. Die Niederschrift seiner Anhörung sei ihm nicht übersetzt worden. Mit Bescheid vom 25.01.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, sowie, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an. In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Er habe nicht den Eindruck erwecken können, von tatsächlich erlebten Begebenheiten zu berichten. Seine Schilderungen seien sehr oberflächlich gewesen. Die Schilderung des Überfalls auf den Armeekonvoi im Jahre 2007 sei sehr vage, detailarm und ohne jegliches persönliche Engagement vorgetragen worden. Es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger ins Visier der russischen Sicherheitskräfte habe geraten sollen. Er habe sich nach seinem Vortrag immerhin neun Jahre in immer derselben Gegend aufgehalten, ohne dass er ausfindig gemacht worden sei. Völlig offen bleibe auch, weshalb sein Vater Ende 2007 hingerichtet worden sein solle. Der Kläger habe hierzu nichts vorgetragen. Er wolle nur suggerieren, dass der Tod des Vaters etwas mit ihm und seinem Engagement bei den Rebellen zu tun habe. Dann aber sei es nicht nachvollziehbar, wie es dem Kläger habe möglich sein können, unbehelligt an der Beerdigung des Vaters teilzunehmen, bzw. in dessen Wohnung von dem Leichnam Abschied zu nehmen. Es sei, wenn man ihn im Fadenkreuz gehabt habe, doch ein leichtes gewesen, die Wohnung zu überwachen, um seiner habhaft zu werden. Der Kläger habe bei seiner Anhörung die Ausdrücke „ausrauben“ und „Geiselnahme“ benutzt. Das Protokoll sei ihm auch schrittweise zurückübersetzt worden, was er auch schriftlich bestätigt habe. Der Kläger könne im Übrigen schon nicht belegen, überhaupt Tschetschene zu sein. Selbst wenn sein Vorbringen jedoch zutreffend sein sollte und er als Individuum verfolgt werde, so stände ihm eine interne Schutzalternative in Russland außerhalb der Nordkaukasus-Region zur Verfügung. Es lebten heute mehrere hunderttausend Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands. In der überwiegenden Rechtsprechung sei anerkannt, dass es für Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation eine Schutzalternative gebe, sofern man ihnen keine tatsächliche oder unterstellte Mitwirkung oder Einbindung bei den Rebellentruppen oder im Regime Maschadows entgegenhalten könne. Dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten ins Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sei. Am 08.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er lässt vortragen, er sei aufgrund seiner Erlebnisse im tschetschenischen Krieg und insbesondere wegen der Hinrichtung seines Vaters psychisch stark belastet und leide unter erheblichen Erkenntnis- und Darlegungsproblemen. Darauf habe der Kläger auch während seiner Anhörung hingewiesen. Ungenaue Angaben über die Zeit bei den Kämpfern seien auch darauf zurückzuführen, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich hierzu eingehend zu äußern. Soweit die Beklagte an der Verfolgungsgefahr deshalb zweifele, weil die russischen Sicherheitskräfte vor seiner Flucht keinen Zugriff genommen hätten, werde verkannt, dass er sich in dieser Zeit ständig bei den Rebellen aufgehalten und sich damit dem Zugriff entzogen habe. Zweifel der Beklagten, die darauf gründeten, dass der Kläger keine Gründe für die Hinrichtung des Vaters genannt habe, seien ebenfalls auf eine unzulängliche Befragung zurückzuführen. Für den Kläger sei es evident und nicht weiter erläuterungsbedürftig gewesen, dass der Vater wegen seiner, des Klägers, Tätigkeit bei den Rebellen ermordet worden sei. Der Vater habe dem Kläger berichtet, dass Angehörige des FSB mehrmals jährlich bei ihm erschienen seien und nach dem Aufenthalt des Klägers gefragt hätten. Das Wort „Hinrichtung“ habe der Kläger benutzt, weil er an dem Leichnam festgestellt habe, dass der Vater durch mehrere Schüsse getötet worden sei. Gegen ein Verfolgungsrisiko des Klägers spreche auch nicht, dass dieser an der Bestattung seines Vaters teilgenommen habe. Abgesehen davon, dass der Kläger dabei in der Tat ein hohes Risiko eingegangen sei, habe er immer etwas entfernt vom eigentlichen Geschehen die Bestattung beobachtet. Der Kläger ist zu den Umständen und Gründen seiner Flucht in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2011 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.05.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen sowie ein Konvolut mit Dokumenten über die Lage in der Russischen Föderation (Bl. 51 d.A.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.