Beschluss
1 K 4277/10.F
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0203.1K4277.10.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist nicht begründet. Der Aufhebungsbescheid vom 24.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erhalt der Umweltprämie. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides kann als Widerruf auf § 49 Abs 2 Nr 1 VwVfG gestützt werden. Wenn ein Widerrufsvorbehalt besteht, darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Von diesem Widerrufsvorbehalt hat die Beklagte Gebrauch gemacht. So enthält der Zuwendungsbescheid verschiedene Auflagen und einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung der beantragten Umweltprämie durch das Bundesamt im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen erfolgt. Nach Ziffer 1.2. der Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Dabei ist die Richtlinie dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung der Fördermittel sicherzustellen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze oder Rechtsvorschriften eigenständige Rechte des Bürgers begründen, ist es dem Gericht nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren. Bei unklarem und auslegungsbedürftigem Wortlaut der Richtlinie ist es vorrangig Sache der Behörde, die Richtlinie auszulegen und eine regelmäßig anzuwendende Verwaltungspraxis zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen nicht erfüllt sind, weil das zur Verschrottung gegebene Altfahrzeug nicht für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Klägers zugelassen war (Ziffer 4.2. Punkt 6 der Richtlinie). Aus dem Verwertungsnachweis ergibt sich, dass das Altfahrzeug am 20.4.2009 zur Verschrottung übergeben wurde. Aus den vorgelegten Fahrzeugunterlagen ergibt sich, dass das Fahrzeug am 10.7.2008 auf den Kläger (A.) zugelassen wurde. Seit dieser Zulassung war das Fahrzeug ganz offensichtlich nicht für mindestens ein Jahr bis zu dem im Verwendungsnachweis eingetragenen Datum zugelassen gewesen. Es ist in der Richtlinie zweifelsfrei geregelt und es entspricht ersichtlich der Verwaltungspraxis des Bundesamtes, dass als Zeitpunkt der Verschrottung das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb aufgeführte Datum gilt (Ziffer 4.2. Punkt 3 der Richtlinie). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei ihren Entscheidungen auf die offensichtlichen Eintragungen in den maßgeblichen Dokumenten abstellt und weitere Hintergründe in individuellen Einzelfällen nicht weiter berücksichtigt. In dem Verfahren zur Gewährung der Umweltprämie war eine ganz erhebliche Zahl von Anträgen zu bearbeiten. Das Bundesamt hatte sich damit in gewisser Weise schematisiert mit den Anträgen zu befassen und zugleich den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Antragsteller zu beachten. Im Interesse der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte ausschließlich auf die aus den maßgeblichen Bescheinigungen hervorgehenden Eintragungen abstellt und nicht noch weitere Umstände oder individuelle Besonderheiten aufklärt (hierzu auch Hess VGH, Beschluss vom 15.9.2010, Az. 11 A 968/10.Z, juris). Die Umstände, die der Kläger vorgetragen hat, mussten deshalb nicht zu einer abweichenden oder besonderen Bewertung führen. Da der Klage somit der Erfolg verwehrt bleibt, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger stellte am 1.4.2009 einen Antrag auf Gewährung der Umweltprämie nach den Richtlinien zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen. Mit Datum vom 16.6.2009 erließ das Bundesamt für Wirtschaft ein Zuwendungsbescheid (mit dem Zusatz „Reservierung“) und bewilligte darin einen Zuschuss in Höhe von 2.500,- €. Der Bescheid enthielt unter anderem Auflagen und einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt seien. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes vom 24.9.2009 wurde der Zuwendungsbescheid gemäß §§ 48 ff VwVfG aufgehoben. Das Altfahrzeug müsse gemäß Ziffer 4.2. der Richtlinie für die Dauer von mindestens einem Jahr auf den Namen des Antragstellers zugelassen gewesen sein. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Entgegen den Angaben im Verwertungsnachweis habe die Verschrottung des Altfahrzeuges erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden, nämlich am 29.8.2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach Ziffer 4.2. der Richtlinie müsse das Altfahrzeug - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung - für die Dauer von mindestens einem Jahr auf den Antragsteller zugelassen gewesen sein. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II gehe hervor, dass das Altfahrzeug letztmalig am 10.7.2008 auf den Kläger zugelassen worden sei. Laut Verwertungsnachweis sei das Altfahrzeug am 20.4.2009 dem Demontagebetrieb überlassen worden. Das Fahrzeug sei daher nicht ein Jahr auf den Kläger zugelassen gewesen. Der Vortrag, das Altfahrzeug sei erst am 29.8.2009 verschrottet worden, könne zu keiner anderen Beurteilung führen, denn als maßgeblicher Zeitpunkt der Verschrottung werde regelmäßig und ausschließlich das im Verwertungsnachweis aufgeführte Datum zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund sei der Zuwendungsbescheid zu Recht gemäß § 49 Abs 2 Satz 1 VwVfG widerrufen worden. Am 5.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Der Verwertungsnachweis sei aus Versehen falsch ausgefüllt worden. Zwar sei auf dem Verwertungsnachweis der 20.4.2009 eingetragen, doch sei die Verwertung in Wirklichkeit erst am 29.8.2009 erfolgt. Grund für den fehlerhaften Verwertungsnachweis sei gewesen, dass er schon im Voraus ausgestellt worden sei, um einen schnellen Abschluss bei der Beantragung der Umweltprämie zu ermöglichen. Dabei sei aber nicht der tatsächliche Verwertungstermin, sondern das aktuelle Datum eingetragen worden. In dem im vorliegenden Fall geschehenen Versehen liege der Grund für eine in der Sache gebotene abweichende Behandlung. Es könne nicht sein, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich die Beklagte berufe, eine Fehlerberichtigung im Nachhinein unmöglich mache. Die Beurteilung, ob eine Bewilligung zu gewähren sei, müsse immer anhand des tatsächlichen Sachverhalts erfolgen und könne nicht auf nachweisbar falschen Tatsachen beruhen. Zudem könne die Richtlinie nicht allein nach ihrem Wortlaut ausgelegt und angewendet werden, vielmehr seien auch Sinn und Zweck der Richtlinie zu beachten. Der Kläger sei sich über das falsche Datum auf dem Verwertungsnachweisformular nicht bewusst gewesen. Er habe bezüglich der Richtigkeit der Datumsangabe einem Irrtum unterlegen. Dieser könne ihm nicht automatisch zu seinen Lasten angerechnet werden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.9.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6.10.2010 die Beklagte zu verpflichten, die zuerkannte Umweltprämie an den Kläger zur Auszahlung zu bringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte geht davon aus, dass ein Verwaltungsakt gemäß § 49 Abs 2 Satz 1 VwVfG widerrufen werden könne, wenn ein Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten sei. Das Altfahrzeug des Klägers sei zum Zeitpunkt der Verschrottung nicht ein Jahr durchgehend auf seinen Namen zugelassen gewesen. Nach Ziffer 4.2. der Förderrichtlinie gelte als Zeitpunkt der Verschrottung das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb aufgeführte Datum. Dies entspreche der ständigen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.