OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2203/09.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0308.1K2203.09.F.0A
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides gem. § 48 VwVfG kann in einen Widerruf nach § 49 II Nr. 3 VwVfG umgedeutet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage gegen Widerrufsbescheide ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides gem. § 48 VwVfG kann in einen Widerruf nach § 49 II Nr. 3 VwVfG umgedeutet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage gegen Widerrufsbescheide ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Vorsitzenden als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Allerdings kann der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.07.2009 nicht auf § 48 Abs. 1 VwVfG gestützt werden. Dies würde voraussetzen, dass der zurückgenommene Verwaltungsakt, nämlich der Zuwendungsbescheid vom 02.06.2008, im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Dies ist vorliegend zu verneinen. Da der Antrag auf Innovationsförderung für eine solarthermische Anlage vor Auftragsvergabe für die Anlage bei der Beklagten eingegangen sein muss, wird der Zuwendungsbescheid nicht in Ansehung einer konkret gebauten Anlage erteilt, sondern er ist gewissermaßen als Zusicherung zu verstehen, bei einer richtlinienkonformen Errichtung der im Antrag näher beschriebenen Anlage die im Zuwendungsbescheid bezeichnete Zuwendung zu gewähren. Errichtet dann der durch den Zuwendungsbescheid begünstigte Antragsteller eine nicht – richtlinienkonforme Anlage wird hierdurch der ursprüngliche Zuwendungsbescheid nicht rechtswidrig. Die nicht richtlinienkonforme Errichtung der im Zuwendungsbescheid bezeichneten Anlage hat vielmehr zur Folge, dass der Begünstigte aus dem Zuwendungsbescheid nichts für sich herleiten kann, da der Zuwendungsbescheid unter der Voraussetzung steht, dass die Anlage richtlinienkonform errichtet wird. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kann allerdings der rechtswidrige Rücknahmebescheid der Beklagten in einen Widerrufsbescheid umgedeutet werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Auflage, § 47 Rdnr. 26). In Betracht kommt vorliegend die Umdeutung in einen Widerruf des Zuwendungsbescheides nach näherer Maßgabe des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Nach zitierten Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Errichtung einer nicht richtlinienkonformen Anlage stellt eine nachträgliche Tatsache dar, die die Beklagte dazu berechtigt hätte, den ursprünglichen Zuwendungsbescheid nicht zu erlassen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte auch zu Recht einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung einer Innovationsförderung nach Ziff. 11.1.3 a i. V. m. Ziff. 7.3 der Richtlinie verneint. Denn die von den Klägern errichtete Solarkollektoranlage weist eine Bruttokollektorfläche von mehr als 40 m² auf. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf die Zuwendung nach Ziff. 1.3 der Richtlinie nicht besteht. Ein Anspruch des Antragstellers kann sich in Fällen, in denen wie hier, Subventionsmittel nach Maßgabe von Richtlinien nach pflichtgemäßem Ermessen der Subventionsbehörde vergeben werden, nur insofern bestehen, als aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht. Das heißt, ein Anspruch des Bürgers besteht nur im Rahmen der Richtlinie in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Subventionsbehörde, weil nur insoweit das Ermessen der Behörde durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Da die Behörde – soweit für das Gericht ersichtlich ist – Anträge auf Innovationsförderung von Anlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche ablehnt, können die Kläger unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung für eine Solarkollektoranlage mit einer Bruttokollektorfläche von mehr als 40 m² nicht herleiten. Anders ausgedrückt hätten die Kläger in ihrem Antrag auf Innovationsförderung für eine solarthermische Anlage bereits angegeben, dass die Errichtung einer Solaranlage mit einer Bruttokollektorfläche von mehr als 40 m² beabsichtigt ist, wäre der Zuwendungsbescheid von der Beklagten nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis nicht bewilligt worden. Soweit die Kläger darauf verweisen, aus den Richtlinien ergebe sich nicht, dass bei Errichtung einer Solaranlage mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche keine Subvention gewährt werde bzw. die Beklagte müsse auch bei größeren Solarkollektoranlagen eine Subvention gewähren, weil sie dies im Rahmen der Basisförderung tue und ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Basisförderung und Investitionsförderung nicht ersichtlich sei, ist darauf hinzuweisen, das Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen unterliegen. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist – insbesondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Sachverhalt – die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit. Daher ist es unerheblich, ob dem Antragsteller die Vergabepraxis der Behörde vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellen konnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 07.05.1981, BVerwG 2 C 5.79– DVBl. 1982, 195). Überdies hätten die Kläger auch bereits aus dem Antragsformular entnehmen können, dass die Bruttokollektorfläche maximal 40 m² betragen darf. Die nachträglich eingetretenen Tatsachen, die den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigen, sind auch nicht dadurch weggefallen, dass die Kläger inzwischen die Solarkollektoranlage teilweise zurückgebaut haben und die Bruttokollektorfläche nunmehr weniger als 40 m² betragen. Denn ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, dass sie in ständiger Verwaltungspraxis bei ihrer Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Antragseingangs bei ihr abstelle und deshalb in ständiger Verwaltungspraxis den späteren Rückbau einer ursprünglich nicht richtlinienkonform errichteten Anlage nicht akzeptiere, beurteilt sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides maßgebliche Sache- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 04.07.2006, Az.: 5 B 90/05– juris). Da im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Rückbau der Anlage unstreitig noch nicht erfolgt war, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt nachträgliche Tatsachen vorliegen, die dem Erlass des ursprünglichen Zuwendungsbescheides entgegengestanden hätten. Auch das materielle Recht trifft vorliegend keine abweichende Regelung. Denn nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis die allein Ansprüche über Art. 3 Abs. 1 GG begründen kann, stellt die Behörde für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei ihr ab. Auch zu diesem Zeitpunkt war die von den Klägern errichtete Anlage nicht förderfähig. Weitere Voraussetzung für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ist, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass es im Rahmen von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht genügt, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, das heißt zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, Beschluss v. 01.02.2005, Az.: 6 B 66/04– juris). Insoweit hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.10.2009 zu Recht darauf verwiesen, dass bei einem Belassen des Zuwendungsbescheides mit der Folge der Auszahlung des Zuschusses das Interesse der öffentlichen Hand daran, ungerechtfertigte Ausgaben aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden, gefährdet wäre. Auch die getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsaktes vor, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Da Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes in dem Fall des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bereits in die Widerrufsregelung eingearbeitet ist, ist das Ermessen der Behörde deshalb in diesen Fällen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf intendiert. Vertrauensschutzgesichtspunkte können im Rahmen der Ermessensentscheidung nur dann zu Gunsten des Betroffenen zu Buche schlagen, wenn der ihm ohnehin bereits kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheint. Ein Ermessensfehler liegt nur dann vor, wenn die Behörde die ihr bekannten oder erkennbaren außergewöhnlichen Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung als den Widerruf möglich erscheinen lassen, nicht in ihre Erwägungen eingestellt hat. Insofern musste die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen auch die Frage einer Umdeutung des Antrages auf Innovationsförderung in einen Antrag auf Basisförderung nach Ziff. 11.1 der Richtlinie in Erwägung ziehen, da Ziff. 11.1.1 c keine Begrenzung der Bruttokollektorfläche auf 40 m² kennt. Insoweit hat die Beklagte in Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen nach § 114 S. 2 VwGO im Schriftsatz vom 12.01.2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche Umdeutung nicht in Betracht kommt, weil nach Nr. 11.1.1 c der Richtlinien die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche nur für Ein- und Zweifamilienhäuser gefördert wird, während die konkrete Kollektorfläche nach den Angaben der Kläger in dem Formblattantrag für drei Wohneinheiten genutzt werden soll. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Zuwendungsbescheides. Die Kläger beantragten mit Formblattantrag vom 09.05.2008, bei der Beklagten eingegangen am 14.05.2008, die Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung einer Solarkollektoranlage im Rahmen der Innovationsförderung. Die Bruttokollektorfläche war mit 38,19 m² angegeben. Auf Seite 2 des Formblattantrages heißt es ausdrücklich, dass die Bruttokollektorfläche mindestens 20 m² aufweisen und maximal 40 m² betragen darf. Mit Zuwendungsbescheid vom 02.06.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern auf Grund des Förderprogramms des Bundesumweltministeriums zur Nutzung erneuerbarer Energien nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für die Errichtung einer Solarkollektoranlage mit einer Kollektorfläche von 38,19 m², die zur Raumheizung dient, einen Zuschuss in Höhe von 8.190,00 Euro. Nach Vorlage der Verwendungsnachweisunterlagen nahm die Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2009 den Zuwendungsbescheid vom 02.06.2008 für den Innovationsbonus nach § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Nr. 7.3 und 11.1.3 der Förderrichtlinien könnten im Rahmen eines Antrages auf Innovationsförderung seitens des Bundesamtes nur Vorhaben gefördert werden, wenn die zu installierende Bruttokollektorfläche maximal 40,0 m² betrage. Den von den Klägern vorgelegten Verwendungsnachweisunterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass die Bruttokollektorfläche der solarthermischen Anlage 41,22 m² betrage. Das Vorhaben könne daher nicht im Rahmen der Innovationsförderung des Bundes gefördert werden. Bei Kenntnis des Sachverhalts wäre der Antrag der Kläger abgelehnt worden. Die Kläger legten mit Schreiben vom 19.05.2009 Widerspruch ein. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.07.2009 zurückgewiesen. Der Zuwendungsbescheid vom 02.06.2008 sei rechtswidrig. Er wäre bei Kenntnis des Sachverhalts nicht erlassen worden. Nach Nr. 7.3 der Richtlinien vom 05.12.2007 könnten im Rahmen der Innovationsförderung große Solarkollektoranlagen gefördert werden. Dabei müsse es sich bei großen Solarkollektoranlagen um kundenspezifisch gefertigte Anlagen handeln. Sie müssten eine Mindestkollektorfläche von 20 m² bzw. 40 m² aufweisen und die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebieten mit mindestens 500 m² Nutzfläche zuführen. Nach Nr. 11.1.3 der Richtlinien vom 05.12.2007 betrage der Fördersatz für die Erstinstallation von großen Solarkollektoranlagen von 20 m² bis 40 m² Bruttokollektorfläche beim Bundesamt 210,00 Euro je angefangenen m² Bruttofläche. Der vorgelegten Rechnung der Firma W. vom 02.03.2009 könne entnommen werden, dass die Kläger eine Solarkollektoranlage mit einer Bruttokollektorfläche von insgesamt 41,22 m² errichtet hätten. Nach Nr. 7.3 der Richtlinien sei die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der Innovationsförderung für Solarkollektoranlagen bis maximal 40 m² Bruttokollektorfläche durch die Beklagte vorgesehen. Die Förderung von Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche sei nach den Förderrichtlinien durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu gewähren. Daher sei es dem Bundesamt nicht möglich, Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² zu fördern. Da die Anlage der Kläger jedoch eine Bruttokollektorfläche von 41,22 m² aufweise, müsse der Zuwendungsbescheid zurückgenommen werden. Nach gleichmäßiger Verwaltungspraxis stelle die Beklagte auf die bei der Antragstellung vorliegenden und nachgewiesenen Gegebenheiten ab. Daher sei eine Demontage von bereits installierten Kollektoren, um in den Genuss von Fördermitteln zu kommen, nach Antragstellung nicht möglich. Dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und der gleichmäßigen Anwendung der Richtlinien sei der Vorrang vor dem privaten Interesse der Kläger zu geben. Die Kläger haben am 20.08.2009 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Rücknahmebescheides begehren. Sie vertreten die Auffassung, der Zuwendungsbescheid vom 02.06.2008 sei rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 1. Spiegelstrich der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt seien die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche förderfähig. Nach Nr. 11.1.1 der Richtlinien sei im Rahmen der Basisförderung eine Förderung bis 40 m² Bruttokollektorfläche möglich. Im Rahmen der Basisförderung fördere die Beklagte auch Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche von mehr als 40 m² allerdings nur mit dem Betrag, der sich aus dem Produkt des Förderbetrages pro m² und der Fläche von 40 m² ergebe. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift der Nr. 11.1.3 der genannten Richtlinien sei insoweit identisch, dass auch bei der Innovationsförderung bis 40 m² gefördert werden müsse. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte, obwohl Nr. 11.1.1 und Nr. 11.1.3 der genannten Richtlinien identische Regelung enthielten, ein Überschreiten der Bruttokollektorfläche im Rahmen der Basisförderung anders behandele als im Rahmen der Innovationsförderung. Da die Richtlinie genau den gleichen Wortlaut habe, müssten Basisförderung und Innovationsförderung bei einem Überschreiten der in der Richtlinie genannten Bruttokollektorfläche auch eine gleiche Entscheidungspraxis nach sich ziehen. Folglich seien alle Bruttokollektorflächen unabhängig von der tatsächlichen Größe bis 40 m² zu fördern. Ein spezieller Hinweis, wonach bei Überschreiten der Bruttokollektorfläche im Rahmen der Innovationsförderung die Förderung insgesamt entfalle, sei den genannten Richtlinien nicht zu entnehmen. Auch sei den Richtlinien nicht zu entnehmen, dass nur Vorhaben gefördert werden, wenn die zu installierende Bruttokollektorfläche maximal 40 m² betrage. Auch der Zuwendungszweck rechtfertige nicht den gänzlichen Ausfall der Förderung, wenn eine größere Anlage errichtet werde. Die ständige Verwaltungspraxis, wonach ein Rückbau der Anlage nicht berücksichtigt werden könne, werde mangels Kenntnis bestritten. Unabhängig davon könnten sich die Kläger auch auf Vertrauensschutz berufen. Die Kläger hätten auf der Grundlage des Ausgangsbescheides der Beklagten eine Kollektoranlage bei der Firma W. in Auftrag gegeben, weil sie mit der bewilligten Förderung gerechnet hätten. In Anbetracht des Sinn und Zwecks der Förderung hätten die Kläger nicht damit rechnen können, dass ein Überschreiten der Bruttokollektorfläche die gesamte Förderung in Frage stelle, da eine größere Kollektorfläche im Sinne der Zielsetzung der Zuwendung nach allgemeinem Verständnis keine Förderschädlichkeit nach sich ziehen könne. Die Kläger seien daher davon ausgegangen, dass 38,19 m² auf jeden Fall gefördert werden würden. Schließlich stelle sich die Frage, ob der Antrag der Kläger nicht in einen Antrag auf Basisförderung umgedeutet werden könne. Auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG seien nicht gegeben. Der Beklagten könne bereits nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Der Wortlaut der maßgeblichen Richtlinie sehe eine Innovationsförderung bis 40 m² vor. Dort sei nicht ersichtlich, warum ein Überschreiten der Bruttokollektorfläche im Rahmen der Innovationsförderung anders behandelt werden müsse, als im Rahmen der Basisförderung. Die Kläger seien daher der Auffassung, dass eine Förderung bis 40 m² auch im Rahmen der Innovationsförderung möglich sein müsse und der Wortlaut der Richtlinie keinen vollständigen Ausschluss der Förderung vorsehe, nur weil die Fläche von 40 m² überschritten sei. Nach dem Wortlaut der Richtlinie sei nur die über die Fläche von 40 m² hinaus gehende Fläche nicht förderfähig. Des Weiteren sei weder aus der Richtlinie noch aus dem Informationsmaterialien der Beklagten ersichtlich, das Anlagen über 40 m² insgesamt durch die KfW gefördert würden. Vielmehr sei auch eine Interpretation denkbar, wonach eine geteilte Förderung erfolge, also die Fläche einer Anlage von 0,01 m² bis 40 m² durch die Beklagte und die darüber hinausgehende Fläche ab 40,01 m² durch die KfW. Im Übrigen hätten die Kläger inzwischen die Kollektorfläche durch Abbau eines Kollektors mit 2,85 m² Bruttokollektorfläche auf 38,37 m² verringert. Im Hinblick auf den Rückbau sei die von der Beklagten angeführte nachträgliche Tatsache der Überschreitung der zulässigen Bruttokollektorfläche nicht mehr gegeben. Im Übrigen sei auch das öffentliche Interesse nicht gefährdet, wenn nur die über 40 m² hinausgehende Fläche bei der Gewährung der Zuwendung unberücksichtigt bleibt. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.07.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass den Klägern darin zu folgen sei, dass der Zuwendungsbescheid nicht rechtswidrig sei. Denn die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien nicht gegeben. Der Rücknahmebescheid werde daher in einen Widerrufsbescheid nach § 49 VwVfG abgeändert. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG seien erfüllt. Die Beklagte sei nämlich aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Nach den Angaben der Kläger habe sich die Bruttokollektorfläche ihrer Anlage erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides vergrößert. Nach Nr. 7.3 i. V. m. Nr. 11.1.3 der Richtlinien werde im Rahmen der Innovationsförderung die Erstinstallation von großen Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² gefördert. Da die Bruttokollektorfläche nach Antragstellung auf 41,22 m² geändert worden sei, seien die Voraussetzungen für eine Innovationsförderung nicht mehr gegeben. Soweit die Kläger geltend machten, es sei nicht ersichtlich, wieso anders als bei der Förderung nach Nr. 11.1.1 nach Nr. 11.1.3 Anlagen über 40 m² Bruttokollektorfläche nicht gefördert werden, sei auf Nr. 7.3 zu verweisen. Dort werde im 2. Satz erklärt, dass große Solarkollektorflächen eine Mindestbruttokollektorfläche von 20 m² (BAFA-Förderung) bzw. 40 m² (KfW-Förderung) aufweisen müssten. Demnach würden für Anlagen ab einer Bruttokollektorfläche von 40 m² nur Darlehen der KfW und keine Zuschüsse der Beklagten gewährt. Ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse gefährdet. Denn bei einem Belassen des Zuwendungsbescheides mit der Folge der Auszahlung des Zuschusses wäre das Interesse der Beklagten daran, ungerechtfertigte Ausgaben aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden, gefährdet. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides liege nicht vor. Als sich die Bruttokollektorfläche ihrer Anlage auf einen Wert von über 40 m² geändert habe, hätten sie im Hinblick auf die Richtlinienbestimmung der Nr. 11.1.3 a erkennen können, dass diese Anlage nicht mehr förderfähig ist. Eine Umdeutung des Antrages auf Innovationsförderung in einen Antrag zur Basisförderung der Solarkollektoranlage erfolge nicht, da sich dies nicht zu Gunsten der Kläger auswirken könne. Denn nach Nr. 11.1.1 c der Richtlinie werde die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung nur für Ein- und Zweifamilienhäuser gefördert. Laut Datenerhebungsbogen werde die Solaranlage mit 41,22 m² Bruttokollektorfläche jedoch für drei Wohneinheiten genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.