Urteil
1 K 2786/09.F
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:1207.1K2786.09.F.0A
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist nicht zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte lediglich deshalb eingeschaltet wurde, um der Behörde "Beine zu machen".
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist nicht zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte lediglich deshalb eingeschaltet wurde, um der Behörde "Beine zu machen". Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die erhobene Klage ist als statthafte Verpflichtungsklage auszulegen, weil dies dem klägerischen Begehren entspricht. Die Entscheidung gem. § 72 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG ist eine als Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 80 Rdnr. 41). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die durch Verwaltungsakt vorzunehmende Feststellung der Beklagten, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 VwVfG ausgeführt, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall abhängt und unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 Abs. 2 VwVfG dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwGE, Band 55, Seite 299; BVerwG, Beschluss v. 15.09.2005, Az.: 6 B 39/05; BVerwG, Urteil v. 28.04.2009, Az.: 2 A 8/08). Dabei spricht allerdings vieles dafür, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern zunächst einmal im Hinblick auf eine rechtsunkundige Partei anzunehmen, dass diese ohne rechtskundigen Rat nicht in der Lage ist, materiell- und verfahrensrechtlich ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 28.08.1990, Az.: 11 UE 29/88). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen (Knack, VwVfG, § 80, Rdnr. 78). Abzustellen ist bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der Heranziehung des Rechtsanwalts, das heißt seiner förmlichen Bevollmächtigung. Zu berücksichtigen ist demnach – wie im vorliegenden Fall – dass die Klägerin zunächst selbst Widerspruch eingelegt hat, diesen unter Hinweis auf eine bestimmte Sachverhaltslage begründet hat und erst in einem späteren Stadium des Widerspruchsverfahrens einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Der zwischen der zunächst ablehnenden Verwaltungsentscheidung und der Vollmachtserteilung verstrichene Zeitraum muss in den Blick genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 14.01.1999, Az.: 6 B 118/98). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall aber insbesondere, dass in diesem Zeitraum, wie von der Klägerin selbst vorgetragen, das BAFA bereits erklärt hatte, dass der Widerspruch begründet sei. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung kann nun aber nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst weiter zu führen. Insoweit ging es nämlich nicht mehr um die Frage von Rechtskundigkeit, sondern, wie von der Klägerin selbst vorgetragen, um die Frage, wann die handelnde Behörde denn ihren telefonischen Auskünften Taten in Form eines Abhilfebescheides und eines Zuwendungsbescheides werde folgen lassen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorliegenden Fall ist deshalb also letztlich danach zu beurteilen, ob es notwendig war unter dem Gesichtspunkt des zögerlichen Vorgehens der Behörde einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Insoweit kann es allerdings keine Rolle spielen, dass, wie von der Klägerin vorgetragen, die Handwerker auf ihre Restzahlungen warteten. Zwar erweist sich der Zeitraum von Anfang Dezember 2008, in dem die telefonische Auskunft gegeben wurde, der Widerspruch sei begründet, und dem letztendlich Ende Mai 2009 erhaltenen Abhilfebescheid als ungewöhnlich langer Zeitraum, der gegebenenfalls sogar zu Schadensersatzforderungen Gelegenheit geben mag, die vor den ordentlichen Gericht geltend zu machen sind. Doch kann sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht danach beurteilen, ob die Hoffnung besteht, durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine schnellere Bearbeitung herbeizuführen. Dies gilt vorliegend auch deshalb, da der eingeschaltete Bevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 16.04.2009, gleichfalls, wie bereits zuvor die Klägerin, lediglich darauf hinwies, dass seitens des BAFA nicht reagiert worden sei und das BAFA deshalb aufgefordert werde, über den Widerspruch zu entscheiden und die Förderung zu gewähren und auszuzahlen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist somit dann nicht zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt lediglich deshalb eingeschaltet wurde, um der Behörde „Beine zu machen“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Formblattantrag vom 15.09.2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Basis-/Umweltbonusförderung einer Mini-KWK-Anlage, und reichte verschiedene Unterlagen ein. Mit Bescheid vom 27.11.2008 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) diesen Antrag unter Hinweis darauf ab, dass bereits vor Antragstellung ein Lieferungs- und Leistungsvertrag geschlossen worden sei (Auftragsbestätigung vom 12.09.2008). Mit Schreiben vom 01.12.2008 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Der Auftrag zur Ausführung der Arbeiten sei am 22.09.2008 erteilt worden. Zur Bestätigung legte die Klägerin ein Schreiben der Firma C. vom 01.12.2008 vor. Mit Schreiben vom 09.12.2008 teilte das BAFA der Klägerin mit, dass der Widerspruch eingegangen sei und sie nach Entscheidung über ihren Widerspruch unaufgefordert eine Nachricht erhalte. In der Folgezeit erhielt sie telefonisch nach eigenen Angaben die Mitteilung, dass ihr Widerspruch begründet sei. Mit Schreiben vom 09.03.2009 bat die Klägerin um schnellste Bearbeitung des Widerspruchs, da der Zuwendungsbetrag Teil der Finanzierung sei und nach Fertigstellung der Anlage Ende November 2008 die Handwerker auf die Restzahlung warteten. Mit Schreiben vom 30. März 2009 bat sie unter Auflistung einer chronologischen Abfolge der Geschehnisse nachdrücklich um Ausstellung eines positiven Bescheides und sofortige Auszahlung des Förderbetrages. Mit Schriftsatz vom 15.04.2009, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugegangen am 16.04.2009, zeigte der Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin an, und trug vor, dass trotz entsprechender Aufforderung und Anmahnung bisher seitens des BAFA nicht reagiert worden sei. Er forderte das BAFA auf, spätestens bis zum 30.04.2009 über den Widerspruch zu entscheiden, insbesondere den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Förderung zu gewähren und auszuzahlen. Die Klägerin sei darauf angewiesen, den Betrag umgehend zu erhalten. Die Fördermittel seien in die Finanzierung eingeflossen. Mit Schriftsatz vom 14.05.2009 setzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwecks Meidung von Weiterungen eine Frist bis zum 26.05.2009. Mit Anschreiben vom 25.05.2009 erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Abhilfebescheid vom 16.04.2009 sowie einen Zuwendungsbescheid vom 22.05.2009. Im Rahmen des Abhilfebescheides ist ausgeführt: „Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war nicht erforderlich“. Mit Schriftsatz vom 08.06.2009 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Abhilfebescheid vom 16.04.2009 Widerspruch ein und beantragten, im Rahmen des Widerspruches den Abhilfebescheid dahingehend abzuändern, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für erforderlich erklärt werde. Gut vier Monate nach Widerspruchseinlegung sei die Beauftragung der Bevollmächtigten im Hinblick auf die Untätigkeit der Behörde erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2009 wies das BAFA den Widerspruch zurück. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen. Mit Schriftsatz vom 28.09.2009, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin sei Mitte April 2009 berechtigt gewesen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nachdem die Beklagte es innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nicht geschafft habe, dem begründeten Widerspruch abzuhelfen. Bereits Ende November sei die Klägerin berechtigt gewesen, zur Wahrung ihrer Rechte einen Anwalt mit der Widerspruchseinlegung zu beauftragen. Erst nachdem die Beklagte aber nicht reagiert habe, sei die anwaltliche Einschaltung erfolgt. Nach Ablauf der vier Monate habe die Klägerin auch eine Untätigkeitsklage erheben können, deren Kosten die Beklagte zu tragen gehabt hätte. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Abhilfebescheides vom 16.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei bereits mit Widerspruch vom 01.12.2008 der Ablehnung der begehrten Zuwendung in einfachen, aber zutreffenden Worten entgegen getreten. Ferner sei der unter dem 16.04.2009 ergangene Abhilfebescheid ohne jeglichen Einfluss des Erinnerungsschreibens des Klägerbevollmächtigten vom 15.04.2009 entstanden. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe überhaupt nichts bewirkt, zumal die Sach- und Rechtslage infolge der Intervention der Klägerin abschließend geklärt gewesen sei. Auch ohne das Schreiben des Bevollmächtigten vom 15.04.2009 wäre der Abhilfebescheid ergangen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.