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Urteil

1 K 189/09.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0528.1K189.09.F.0A
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist einem ehemaligen Deutschen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit 5 Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (Nr. 1), eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (Nr. 2). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach S. 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Vorliegend hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers aus § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zu Unrecht bereits deshalb verneint, weil der Kläger kein ehemaliger Deutscher sei und im Übrigen auch die Antragsfrist nicht eingehalten habe. Dem Kläger kann zunächst nicht entgegen gehalten werden, dass er den Antrag nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 38 Abs. 1 S. 2 AufenthG gestellt habe. Nach der zitierten Vorschrift ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach S. 1 innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Die Antragsfrist beginnt ab der Rücknahme der Einbürgerung frühestens mit der Bestands- oder Rechtskraft der Rücknahmeverfügung, soweit nicht deren Sofortvollzug angeordnet worden ist. Wegen der Funktion der Antragsfrist als Überlegungs- und Handlungsfrist gilt dies auch für den Fall der Rücknahme ex-tunc, denn auch hier ist bis zur Rechts- oder Bestandskraft dem Betroffenen lediglich die Absicht der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannt, die Einbürgerung rückwirkend zurück zu nehmen, aber gerade nicht der bewirkte Staatsangehörigkeitsverlust selbst (vgl. Berlit-GK-AufenthG § 38 Rdnr. 34). Da vorliegend die Rechtskraft bzw. Bestandskraft nach Erlass des Beschlusses des HessVGH vom 09.06.2008 eingetreten ist, war der Antrag des Klägers vom 27.11.2008 jedenfalls fristgemäß, da er innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Rücknahme der Einbürgerung gestellt wurde. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit der Begründung verweigert werden, der Kläger sei kein ehemaliger Deutscher, weil seine Einbürgerung mit ex-tunc Wirkung zurück genommen worden sei. Nach der zitierten Vorschrift ist einem ehemaligen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die Norm knüpft an den Begriff des ehemaligen Deutschen (vgl. §§ 13, 38 Staatsangehörigkeitsgesetz) an, ohne ihn zu definieren. Die Vorschrift soll die ehemaligen Deutschen erfassen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, wobei es unerheblich sein soll, auf welchem Wege sie ursprünglich erworben wurden. Erfasst sind nur Personen, die eine zeitweilig objektiv inne gehabte, wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Erfasst sind alle Verlustgründe im Sinne des § 17 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht daher auch dann verloren, wenn ihr Erwerb durch Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung aufgehoben wurde. Bei der Beantwortung der Frage, welchen Einfluss es auf den Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat, dass im Falle einer bestandskräftigen Rücknahme der Einbürgerung ex-tunc die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Erwerbszeitpunkt verloren geht, ist zu berücksichtigen, dass es für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht keine Rechtsregel gibt, nach der ein zunächst wirksamer – also nicht nichtiger Verwaltungsakt – jedoch ex-tunc vernichteter Rechtsakt so zu behandeln ist, als wäre er von vornherein unwirksam gewesen (BVerwG, Urt. v. 29.10.1996, Buchholz 132.0 § 9 1 StAREG G Nr. 5; OVG NRW Beschl. v. 20.11.2008 NVwZ 2009 S. 257). Es spricht vielmehr einiges dafür, dass der Ausländer, dessen Einbürgerung zunächst wirksam war, zumindest für eine logische Sekunde Deutscher geworden ist und daher § 38 Abs. 1 AufenthG unterfällt (vgl. auch Berlit-GK AufenthG § 38 Rdnr. 14). Für eine Einbeziehung der Fälle der ex-tunc zurückgenommenen Einbürgerungen spricht auch ein Vergleich des Wortlauts des § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 mit dem des § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. In § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 wird anders als in § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht darauf abgestellt, dass der Ausländer bei Verlust der Deutschen Staatsangehörigkeit seit 5 Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, sondern es genügt, dass der Ausländer bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dafür spricht auch der Charakter des § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 als Auffangtatbestand (BT-Drucksache 15/420 (84) zu Absatz 1). Das von der Beklagten herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom 20.08.2008 Az.: 5 E 840/07, das davon ausgeht, das bereits aufgrund der Rücknahme ex tunc die Anwendung des § 38 AufenthG ausgeschlossen sei, setzt sich mit der vorstehend skizzierten Problematik nicht auseinander. Für die hier vertretene Auffassung spricht überdies, dass zu der von dem erkennenden Gericht in Übereinstimmung mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass im Falle einer Einbürgerung eines Ausländers frühere Aufenthaltstitel des Ausländers erlöschen, nur dann eine Kohärenz besteht, wenn die Einbürgerung jedenfalls für eine juristische Sekunde als wirksam angesehen wird. Würde man einer ex tunc zurückgenommenen Einbürgerung jegliche rechtliche Relevanz nehmen und sie wie einen nichtigen Verwaltungsakt behandeln, würde dies dafür sprechen, von einem nachträglichen Wegfall des erledigenden Ereignisses auszugehen und die früheren Aufenthaltstitel als fortbestehend anzusehen. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würde weiter voraussetzen, dass in der Person des Klägers auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde bisher von der Beklagten aus ihrer Rechtsansicht nachvollziehbar – nicht geprüft, so dass es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt. Aus Gründen der Prozessökonomie hat das Gericht darauf verzichtet, den Rechtsstreit selbst spruchreif zu machen und sich darauf beschränkt, die streitbefangene Entscheidung der Beklagten aufzuheben und diese dazu verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Da die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausgesprochen werden konnte, war die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.12.2001 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau in das Bundesgebiet ein und beantragte am 10.01.2001 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die ihm befristet erteilt und mehrfach verlängert wurde. Am 27.10.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die am 01.03.2006 in der Form einer Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland am 19.12.2006 erwarb der Kläger unter Beibehaltung der marokkanischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 24.09.2007 nahm das Regierungspräsidium Darmstadt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit Wirkung vom 19.12.2006 zurück, da der Kläger das dauernde Getrenntleben von seiner deutschen Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung verschwiegen hatte. Die vom Kläger erhobene Klage gegen die Rücknahme der Einbürgerung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2008 abgewiesen (Az.: 11 E 3173/07(2)). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen VGH vom 19.06.2008 abgelehnt. Mit Bescheid vom 08.09.2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ausreisepflichtig sei, da er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, setzte dem Kläger eine Ausreisefrist von einem Monat und drohte ihm für den Fall der nichtfreiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Marokko an. Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 20.10.2008 abgelehnt (Az.: 1 L 3198/08.F(V)). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitze. Sein früherer Aufenthaltstitel sei nach § 43 Abs.2 VwVfG in Folge der Einbürgerung erloschen. Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Daraufhin beantragte der Kläger am 27.11.2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG. Mit Bescheid vom 20.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 AufenthG, der Kläger sei kein ehemaliger Deutscher im Sinne der Vorschrift. Im Hinblick darauf, dass die Einbürgerung ex-tunc zurückgenommen worden sei, sei der Kläger rechtlich niemals Deutscher gewesen. Selbst wenn der Kläger als Deutscher im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, könne ihm nach § 38 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, da er die sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten habe. Durch die Rücknahmeentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24.09.2007 habe er hinreichend sichere Kenntnis vom Verlust der Staatsangehörigkeit gehabt. Der am 27.11.2008 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei daher befristet. Der Kläger hat am 25.01.2009 Klage erhoben, mit der er weiterhin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass auch bei einer Rücknahme der Einbürgerung ex-tunc der Anwendungsbereich des § 38 AufenthG eröffnet sei. Darüber hinaus sei auch die Sechsmonatsfrist des § 38 AufenthG eingehalten. Die Frist beginne erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rücknahme der Einbürgerung zu laufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung und vertritt weiterhin die Auffassung, dass im Falle einer ex-tunc Rücknahme der Staatsbürgerschaft § 38 AufenthG nicht zur Anwendung komme. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien bisher nicht überprüft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Akte des Verfahrens 1 L 275/09.F(V) die vorgelegten Behördenvorgänge (2 Bände) sowie die Akten der beigezogenen Verfahren 1 L 3198/08.F(V) sowie 1 K 2814/08.F(V) Bezug genommen.