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Urteil

1 K 2533/08.F

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0514.1K2533.08.F.0A
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Leitsätze
Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung nach Art. 9 Abs. 2 VO Nr. 1334/2000 steht im Ermessen der nationalen Behörden. Bei der Bewertung und Gewichtung der in Art. 8 VO Nr. 1334/2000 nicht abschließend genannten außen- und sicherheitspolitischen Sachverhalten mit der zuständigen Behörde ein breiter Raum politischen Ermessens einzuräumen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung nach Art. 9 Abs. 2 VO Nr. 1334/2000 steht im Ermessen der nationalen Behörden. Bei der Bewertung und Gewichtung der in Art. 8 VO Nr. 1334/2000 nicht abschließend genannten außen- und sicherheitspolitischen Sachverhalten mit der zuständigen Behörde ein breiter Raum politischen Ermessens einzuräumen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage des Klägers auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung von 2 Manipulatoren A 110 GEL nach China hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob die Klage des Klägers zulässig ist. Der Kläger als durch Beschluss des Amtsgerichtes Konstanz vom 01.03.2008 bestellter Insolvenzverwalter der Firma X.GmbH war als Partei kraft Amtes zur Erhebung der Klage befugt. Nach der Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Firma X. GmbH mit Wirkung vom 01.03.2009 an die englische C., die ihrerseits die B.GmbH gegründet hat und die Geschäfte der X. GmbH in vollem Umfang unter Übernahme des Geschäftsbetriebes weitergeführt hat, dürfte der Kläger, der allein noch die Firma X-Abwicklungsgesellschaft mbH weiterführt, das Sachbescheidungsinteresse verloren haben. Denn die Ausfuhr der streitbefangenen Waren kann nunmehr allein noch in Verantwortung der Firma B.GmbH erfolgen. Diese benötigt die Ausfuhrgenehmigung für die weiterhin beabsichtigte Ausfuhr der Manipulatoren nach China und könnte daher als Rechtsnachfolgerin in das Verfahren eintreten. Der Kläger als Insolvenzverwalter seinerseits hat angesichts dieser tatsächlichen Änderung der Betriebsverhältnisse kein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung mehr. Eine Fortführung der Klage durch den Kläger im Wege einer sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft für die Firma B.GmbH erscheint im Hinblick auf § 42 Abs. 2 VwGO zweifelhaft. Die Klage ist jedoch jedenfalls unbegründet. Die Firma B.GmbH hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausfuhrgenehmigung. Mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 1 der Allgemeinen Ausfuhrverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2603/69) des Rates vom 20.12.1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. 324/25), wonach die Ausfuhr frei ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichteshofes gewährleistet diese Verordnung ein einklagbares Recht, Dual-Use-Güter zu exportieren, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen (EUGH, Urt. v. 17.10.1995, Slg. 1995 I S. 3189, Rn. 46 - Leifer -). Vorliegend steht dem Anspruch auf freie Ausfuhr jedoch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22.06.2000 (ABl. L 159 vom 30.06.2000, S. 1) über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppelten Verwendungszweck, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates vom 18.09.2007 (ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1) entgegen. Danach ist die Ausfuhr der in Anhang 1 aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig. Die streitbefangenen Manipulatoren unterfallen unstreitig Nr. 2 B 225 des Anhangs I zur EG-Verordnung 1334/2000. Nach Art. 9 abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 können die zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern. Wie aus dem Wort „können“ in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 1334/2000 folgt, steht die Verweigerung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Ermessen der nationalen Behörde (vgl. hierzu Urt. der erkennenden Kammer vom 08.05.2003, Az.: 1 E 3273/02 (1); Wolffgang, DVBl. 1996, S. 227 f.; Karpenstein im Hohmann/John - Ausfuhrrecht, S. 160; Wolffgang-Simonson-AWR-Kommentar, Art. 9 Dual-Use-Verordnung, Rn. 11). Die Behörde hat das Ermessen auszuüben „in Übereinstimmung mit dieser Verordnung“. Hiermit ist in erster Linie die Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannten Kriterien gemeint. Nach Art. 8 berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, alle sachdienlichen Erwägungen und zwar unter anderem folgende Punkte: a. Die Verpflichtungen und Bindungen die jeder Mitgliedsstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierungen einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat; b. c. Überlegungen der Nationalen Außen-und Sicherheitspolitik einschließlich der Aspekte, die vom Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren erfasst werden; d. e. Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung. f. Bei der Bewertung bzX. Gewichtung dieser in Art. 8 der Verordnung 1334/2000 - nicht abschließend genannten („unter anderem“) - außen- und sicherheitspolitischen Sachverhalte ist der zuständigen Behörde ein breiter Raum politischen Ermessens einzuräumen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1991, NJW 1992, S. 2624 ; Karpenstein in Hohmann/Jon Ausfuhrrecht Teil 2 Art. 9 Dual-Use-Verordnung, Rn. 14;Friedrich in Hocke/Bärwald/Maurer/Friedrich Außenwirtschaftsrecht B. 2 Art. 8 Dual-Use-Verordnung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die zuständige Behörde ferner das individuelle Interesse des Wirtschaftsteilnehmers an der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Außenhandelsfreiheit, der seitens des Europäischen Gerichtshofes als Teil der allgemeinen Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung anerkannt ist (EUGH, Urt. v. 17.10.1995 a.a.O.; Urt. VG Frankfurt, Urt. v. 05.12.1996 mit Anmerkungen Schmitt AW-Prax 1997 S. 201); Karpenstein in Hohmann/Jonn-Ausfuhrrecht, Teil II Dual-Use-Verordnung Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung ist weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der zum Bestand der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze gehört (EUGH, Urt. v. 19.06.1980, SLG 1980, 1979-Testa). Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1334/2000 müssen somit verhältnismäßig, das heißt geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die Ziele der Verordnung zu erreichen. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Vorgaben kommt eine Überprüfung der Versagung der Genehmigung nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch und Ermessensnichtgebrauch in Betracht, wie sie in § 114 VwGO angelegt ist. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die nationalen Gerichte überdies gehalten, den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 befassten Behörden einen Bewertungsspielraum einzuräumen, sowie ihn die meisten Rechtsverordnungen bei der Bewertung außen- und sicherheitspolitischer Sachverhalte anerkennen (vgl. Generalanwalt Darmon, Rechtsache 241/87, Sammlung 1990 I Rn. 66 f.). Nach dem Maßstab der vorgenannten Ausführungen ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung rechtlichen nicht zu beanstanden. Nach Art. 8 a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Verpflichtungen und Bindungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen berücksichtigt. Zutreffend ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Manipulatoren dem Kontrollregime der Nuclear Suppliers Group (NSG) unterliegt. Die streitbefangenen Manipulatoren werden von Nr. 1.A.4 der NSG-Dual-Use-Liste (INFCIRC 254 Part 2) erfasst. Erfassungsgrund ist die mögliche Verwendung der Manipulatoren im Rahmen der Atomwaffenherstellung. Die Listung der NSG knüpft an die objektiven technischen Eigenschaften des Exportguts an und weist aus, dass es sich um High-Tech-Güter handelt, die Kraft ihrer technischen Beschaffenheit priori sensitiv sind und vorliegend gerade auch im Hinblick auf Atomherstellungsprogramme. Diese Einstufung führt dazu, dass für den Export bestimmte Guide Lines gelten, die im Rahmend er übernommenen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. So heißt es in den einschlägigen Guide Lines „vor Transfers of Nuclear-related Dual-Use-Equipment, Materials, Software and related Technology vom März 2006: Suppliers should not authorize transfers of equipment, materials, software, or related technology identified in the Anne: for use in a non-nuclear-weapon state in a nuclear explosive activity or an unsafeguarded nuclear fuel-circle activity, or in general, when there is an unacceptable risk of diversion to such an activity, or when the transfers are contrary to the objective of averting the proliferation of nuclear weapons, or Aus den Guide Lines folgt allgemein, das seine Ausfuhrgenehmigung zu untersagen ist, wenn ein unakzeptierbares Risiko im Sinne der Zielsetzungen des Nichtverbreitungsregimes besteht. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage unterfällt die Beurteilung, ob ein derartiges unakzeptierbares Risiko im Rahmen eines Nichtverbreitungsregimes besteht als Gefahrenprognosenentscheidung dem Bereich des gerichtsfreien Bewertungsspielraumes der zuständigen Behörde. Dieser gerichtsfreie Bewertungsspielraum der zuständigen Behörde ist allerdings nur eröffnet, wenn aufgrund von Tatsachen die Schlussfolgerung gerechtfertigt sein kann, dass ein unakzeptables Risiko der Weiterverbreitung besteht. Vorliegend ergeben sich solche Tatsachen aus den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes. In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die streitbefangenen Manipulatoren sowohl zur Handhabung von radioaktivem Abfall beim Betrieb ziviler Kernkraftwerke, aber auch zur Abfallbehandlung in Forschungsreaktoren, die der Herstellung waffengängigen Plutoniums dienen, tauglich sind. Der Empfänger der Ware, die CN ist für Im- und Export von kerntechnischer Ausrüstung von und aus China verantwortlich. Wie sich aus den Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes vom 03.02.2000, 08.01.2002, 15.07.2004, 31.01.2005 und 07.03.2005 ergibt, wird die CN für proliferationsrelevant gehalten, weil sie über Geschäftskontakte mit iranischen und insbesondere mit pakistanischen Stellen verfügt. Insbesondere wird über die CN die Brennstoffversorgung für das Kernkraftwerk Chasma und für den Forschungsreaktor Parr-I abgewickelt und die CNEIC ist Hauptauftragnehmer für den geplanten zweiten Block des Kernkraftwerkes aktivity in Pakistan. Im Hinblick auf diese intensiven geschäftlichen Kontakte zwischen dem Empfänger der streitbefangenen Ware und pakistanischen Stellen, besteht das Risiko einer Umlenkung in Nuklearprogramme. Ob die Beklagte dieses Risiko für akzeptabel hält oder nicht unterfällt ihrem Bewertungsspielraum. Der Umstand, dass es bisher keine Hinweise auf kritische Aktivitäten gibt, macht die Entscheidung der Beklagten nicht fehlerhaft. Denn diese muss nicht abwarten, bis es zu einer konkreten Umleitung einer Ware entgegen der Endverbleibserklärung kommt, sondern kann sich auf die Position zurückziehen, dass bereits die Gelegenheit verhindert werden soll. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass sich die Beklagte für die Ablehnung der begehrten Ausfuhrgenehmigung auch auf Erwägungen zu Art. 8 d der Verordnung (EG) 1334/2000 stützen kann. Auch die Abwägung zwischen dem Exportinteresse des Klägers und den öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die Erteilung von früheren Genehmigungen für die streitbefangene Ware berufen. Zwar wurden der Klägerin in den Jahren 1998, 2000 und 2002 Ausfuhrgenehmigungen für vergleichbare Manipulatoren erteilt. Die Klägerin konnte jedoch im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2007 die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für eine hydraulische Pulverpresse nach China mit ähnlicher Begründung die nunmehr die Ausfuhrgenehmigung für die Manipulatoren abgelehnt hatte, nicht mehr unbedingt darauf vertrauen, dass die Ausfuhr genehmigt werden würde. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf eine geänderte Einschätzung der Situation. Wenn auch die Grundlage für die geänderte Einschätzung, nämlich die intensivierten Handelsbeziehungen der CN zu Pakistan eher dürftig ist, unterliegt diese geänderte Einschätzung dem Bewertungsspielraum der Beklagten. Das Gericht war auch nicht gehalten, den beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen nachzugehen. Soweit der Kläger die Beiziehung der Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes vom 13.04.2006 und 08.06.2005 begehrt, handelt es sich nicht um einen echten Beweisantrag, sondern in der Sache um einen Antrag auf Beiziehung von Unterlagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Das Gericht brauchte dem jedoch nicht nachzugehen, weil die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auszugsweise zitierten Berichte des Bundesnachrichtendienstes lediglich den Sachverhalt bestätigen, wie er bereits in den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes dargestellt wurde. Dem weiteren Antrag des Klägers Beweis darüber zu erheben, dass die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Bundeskanzlerin darum bemüht ist, das deutsche Know How eines Kernkraftwerkes nach China zu liefern und, dass die Bundeskanzlerin die Firma D. dabei unterstützt, einen entsprechenden Lieferauftrag zu erhalten, brauchte das Gericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil es sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag handelt und die Erheblichkeit des Beweisantrages für den zu beurteilenden Rechtsstreit in keinster Weise dargetan ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Firma X.GmbH in A. über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 01.03.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Geschäftsbetrieb der X.GmbH wurde mit Wirkung zum 01.03.2009 an die C. veräußert, die die Firma B.GmbH gegründet hat und den Geschäftsbetrieb übernommen und weitergeführt hat. Nach Übergabe der Geschäfte wurde der Name der X. GmbH in X-Abwicklungsgesellschaft geändert. Die Firma X. GmbH beantragte mit Schreiben vom 26.04.2007 die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung von 2 Manipulatoren A 110 G EL nach China. Die Lieferung hat einen Wert von 135.000,- €. Als Empfänger wurde die CN angegeben. Endempfänger der Lieferung ist die Firma L.. Nach den Angaben der Antragstellerin sollen die Manipulatoren für die Abfallbehandlung im Kernkraftwerk bestimmt sein. Dies wird durch eine nachgereichte Endverbleibserklärung bestätigt. Mit Bescheid vom 17.03.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausfuhr würde den nach Art. 8 EG-Dual-Use-VO zu beachtenden Leitlinien zuwider laufen. Das Gut könne im nicht konventionellen, militärischen Bereich Verwendung finden. Die Vornahme des Ausfuhrgeschäftes stünde im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Nichtverbreitungsregimes, da ein zumindest mittelbarer Einsatz des Gutes in einem nicht rein zivilen Bereich nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Ausfuhrgenehmigung würde auch der Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesregierung widersprechen. Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen verfolge die Bundesregierung auch gegenüber der Volksrepublik China eine restriktive Exportpolitik in Bezug auf Güter, die in einem regimerelevanten Kontext stünden. Der Kläger legte mit Schreiben vom 27.03.2008 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.08.2008 zurückgewiesen wurde. Die Manipulatoren würden von Nr. 2 B 225 des Anhangs I zur EG-VO 1334/2000 erfasst. Es handele es sich um Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in heißen Zellen eingesetzt werden könnten. Die Ausfuhr der Manipulatoren unterliege daher der Genehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 EG-VO 1334/2000. Nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 EG-VO 1334/2000 könne die zuständige Behörde des Mitgliedsstaates in Übereinstimmung mit der Verordnung die Ausfuhrgenehmigung verweigern. Sie habe dabei nach Art. 8 EG-VO 1334/2000 die unter a-d genannten Verpflichtungen und Überlegungen zu berücksichtigen. Vorliegend stünden die in § 8 a, c und d genannten Belange der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entgegen. Die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der NSG sei verpflichtet, jegliche Handlung zu unterlassen, die in irgendeiner Art und Weise der weiteren Verbreitung von Massenvernichtungsmitteln und von Trägerraketen für die Verbringung dieser Waffen sowie hiermit im Zusammenhang stehender Güter Vorschub leiste. Der Einsatz der streitbefangenen Güter als fernsteuernde Werkzeuge zur Handhabung von radioaktivem Abfall beim Betrieb ziviler Kernkraftwerke sei zwar plausibel. Da sie aber auch die Abfallbehandlung in Forschungsreaktoren, die der Herstellung waffenfähigem Plutoniums dienten, erlaubten, seien sie objektiv- technisch ebenso so für mittelbare kernwaffenrelevante Verwendung geeignet. Angesichts dieser objektiv-technischen Geeignetheit sei die Gefahr der Verwendung der Güter in nicht konventionellen militärischen Bereichen nicht auszuschließen. Da zumindest ein mittelbarer Einsatz der Manipulatoren in einem nicht rein zivilen Bereich nicht ausgeschlossen werden könne, stünde die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung auch im Widerspruch zu den Zielsetzungen der deutschen Außenpolitik. Ihr Ziel sei es, durch ein striktes Exportkontrollsystem zu verhindern, dass von Deutschland aus die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und von Trägerraketen für die Verbringung von Massenvernichtungswaffen gefördert werde. Sie verfolge daher ein besonders restriktives Exportkontrollsystem bei Gütern, die geeignet sein könnten, einer Verwendung in einem solchen Programm zugeführt zu werden. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass solche Lieferungen in der internationalen Öffentlichkeit und insbesondere von den wichtigsten Partnerstaaten der Bundesrepublik Deutschland genau verfolgt und massive negative Reaktion hervorgerufen hätten. Die Ausfuhr der Manipulatoren wäre geeignet, das internationale Vertrauen in die Glaubwürdigkeit des deutschen Exportkontrollsystems und damit auch die deutsche Außenpolitik erheblich zu beeinträchtigen. Schließlich bestehe auch die Gefahr einer Umlenkung. Aufgrund der vorliegenden Hinweise zum Empfänger der Güter und deren objektiv-technischen Eignung bestehe die Gefahr einer von der Bundesrepublik Deutschland ungewollten Umleitung. Die vorgenannten Belange seien mit dem Grundsatz der Freiheit des Außenhandelsverkehrs abzuwägen. Bei dieser Abwägung seien die gesamtstaatlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Demgegenüber komme der beabsichtigten Lieferung allenfalls betriebswirtschaftliche nicht jedoch volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Zugunsten der Klägerin könne es auch nicht ausschlagen, dass in der Vergangenheit Lieferungen gleichartiger Güter nach China genehmigt worden seien. Diese Genehmigung hätte keine Präzedenzwirkung, da sich seither die Entscheidungsgrundlage durch sensitive Hinweise zum Endempfänger und die Muttergesellschaft von Empfänger und Endempfänger geändert hätten. Der Kläger hat am 05.09.2008 Klage erhoben, mit der er die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung begehrt. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausfuhrgenehmigung. Die Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung könne weder auf die Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsregime noch auf Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik oder die Gefahr einer Umlenkung gestützt werden. Die Beklagte habe Inhalt und Reichweite des Nichtverbreitungsregimes der NSG verkannt. Die Entscheidung, ob ein akzeptierbares Risiko im Rahmen eines Nichtverbreitungsregimes wie der NSG bestehe, liege im konkreten Fall nicht im gerichtsfreien Bewertungsspielraum der Beklagten. Die Beklagte habe verkannt, dass China selbst Mitglied der NSG sei. Die Listung der NSG knüpfe an die objektiven technischen Eigenschaften des Exportgutes an. Die Einstufung führe dazu, dass für den Export die Guidelines der NSG gelten. In den einschlägigen Guidelines werde den Mitgliedern der NSG generell verboten, Ausfuhrgenehmigungen für im Anhang genannte Materialien für den Gebrauch in Nicht-Atomwaffen-Staaten zu erteilen. Insoweit hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass China eine der 5 Atommächte sei und den Atomwaffenstaatsvertrag unterzeichnet habe. NSG-Mitglieder sollten generell Ausfuhrgenehmigungen für Materialien nicht erteilen, wenn es ein unakzeptables Risiko gebe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Standards der internationalen Atomenergiebehörde nicht eingehalten würden. Dafür sei für China nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Auch laufe die Ausfuhr nicht dem Atomwaffensperrvertrag zuwider, weil China selbst Mitglied des Atomwaffensperrvertrages sei und als Atommacht berechtigt sei, Atomwaffen zu haben. Als Unterzeichner des Atomwaffensperrvertrages unterliege China den vertraglichen Verpflichtungen des Atomwaffensperrvertrages deren Einhaltung durch die internationale Atomenergiebehörde kontrolliert werde. Auch widerspreche die beabsichtigte Ausfuhr nicht den Zielsetzungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Export der Manipulatoren gegen internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik oder sonstige veröffentlichte politische Grundsätze der Bundesregierung verstoße. Es bestehe keine Gefahr, dass die Manipulatoren in China bewaffnete Konflikte heraufbeschwören bzX. verlängerten oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärft würden. Der bloße Hinweis auf ein striktes Exportkontrollsystem genüge nicht. Es bedürfe einer konkreten Darlegung, gegen welche politische Grundsätze der Bundesregierung der Export von Dual-Use-Gütern nach China verstoßen würde. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass sich die Bundeskanzlerin Angela Merkel seit 3 Monaten darum bemühe, dass China der Firma D. den Auftrag für den Bau eines Atomkraftwerkes erteile. Im Hinblick hierauf sei die Behauptung der Beklagten, die Bundesregierung verfolge eine restriktive Linie nicht nachvollziehbar. Aus den aus den Behördenakten ersichtlichen Unterlagen ergeben sich auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Gefahr einer Umlenkung. Beim Endverwender L. bestehe keine Gefahr einer Umlenkung. Dort sei zwar auch hoch angereichertes Uran für den Bau von Kernwaffen hergestellt worden, die Fusionsanlage sei aber mittlerweile vollständig abgebaut und durch eine andere Anlage ersetzt worden. Auch beim Empfänger CN bestehe keine Gefahr einer Umlenkung. Die genannte Firma sei nicht in einer Frühwarnliste genannt. Hinweise auf kritische Aktivitäten lägen nicht vor. Schließlich verstoße die Versagung der Ausfuhrgenehmigung auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. In der Vergangenheit, zuletzt im Jahre 2002 seien wiederholt Ausfuhrgenehmigungen für nahezu baugleiche Manipulatoren an den gleichen Empfänger und den gleichen Endverwender erteilt worden. Seit 2002 sei entgegen der Behauptung der Beklagten keine relevante Änderung der Gefährdungseinschätzung hinsichtlich Ausfuhren nach China eingetreten. Das Denial vom 13.04.2007 sei bereits aus fachtechnischer Sicht mangels Warenidentität und Vergleichbarkeit der Güter nicht einschlägig. Belastbare neue sensitive Hinweise zum Endempfänger seien nicht ersichtlich. Der Bundesnachrichtendienst habe mit den Berichten vom 20.11.2002 und 08.06.2007 bestätigt, dass sich alle Annahmen zur Beteiligung des Empfängers an einem Massenvernichtungsprogramm in Drittstaaten wegen einer bestehenden Zusammenarbeit, unter anderem mit Pakistan und Iran bisher nicht bestätigt hätten. Durch die Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung sei der Firma X. ein großer Schaden entstanden. Der chinesische Kunde habe einen weiteren Auftrag über die Lieferung von Manipulatoren im Gesamtwert von 1.180.000.00,- € an einen Wettbewerber mit Sitz in Frankreich erteilt. Der Wettbewerber habe in Frankreich unter Geltung des gleichen Rechtsregimes ohne Probleme die Ausfuhrgenehmigung für die Manipulatoren erteilt und mit der Herstellung einen unmittelbaren örtlichen Wettbewerber der Firma X. beauftragt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Firma B.GmbH die beantragte Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe des Antrages vom 26.04.2007 zu erteilen, die Beklagte hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2008 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes über die beantragte Ausfuhrgenehmigung der Firma B.GmbH nach Maßgabe des Antrags vom 26.04.2007 erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausfuhrgenehmigung. Der Ausfuhr stehe Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 entgegen, da die nach China zu exportierenden Manipulatoren unstreitig von der Nr. 2 B 225 des Anhangs I der Verordnung erfasst seien und deren Ausfuhr nach China der Genehmigungspflicht unterliege. Nach Art. 9 Abs. 2 könne die Genehmigung in Übereinstimmung mit der Verordnung verweigert werden. Die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Ausfuhrgenehmigung stehe im pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten, die ihre Ermessensentscheidung an den in Art. 8 der Verordnung nicht abschließend aufgeführten Schutzzwecken zu orientieren habe. Bei der Bewertung der außen- und sicherheitspolitischen Schutzzwecke stehe der Beklagten ein weiterer Bewertungsspielraum zu. Zunächst habe die Beklagte in Anwendung des Art. 8 die bestehenden internationalen Verpflichtungen und Bindungen zu beachten, die sich aus der Mitgliedschaft Deutschlands in der Nuclear Suppliers Group (NSG) ergeben. Die streitbefangenen Güter seine von der Nr. 1.A.4 der NSG-Dual-Use-Liste erfasst, so dass bei der Entscheidung über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung die Guidelines der Nuclear Suppliers Group heranzuziehen seien. In Beachtung dieser Guidelines sei der Antrag rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin könnten Lieferungen an Atomwaffenmächte, die den Atomwaffensperrvertrag unterzeichnet hätten, nicht ohne Weiteres genehmigt werden. In Nr. 2 der Basic-Principles sei geregelt, in welchen Fällen keine Genehmigung erteilt werden solle. Dies lasse aber nicht den Rückschluss zu, dass in allen anderen Fällen, die Genehmigung zu erteilen sei. Vielmehr sei auch in solchen Fällen abzuwägen, ob die beantragte Ausfuhr den Zielsetzungen der NSG gerecht werde. Das wesentliche Ziel der NSG bestehe darin, die Verbreitung von nuklearen Waffen und damit im Zusammenhang stehenden Gütern zu verhindern. Hierzu hätten die NSG-Mitgliedsstaaten die Verpflichtung übernommen, ihre Genehmigungspraxis so auszugestalten, dass der Export von Gütern, die dem NSG-Regime unterfielen, nicht zur Entwicklung oder Steigerung von militärischem Potenzial beitragen könnte. Vorliegend können nach Abwägung aller Umstände eine missbräuchliche Verwendung der Güter für das militärische Nuklearprogramm Chinas oder für militärische Nuklearverwendungen in Drittstaaten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Von maßgeblicher Bedeutung für diese Einschätzung sei die Bewertung der technischen Verwendungszwecke der Manipulatoren sowie die Hinweislage zu dem Empfänger der Firma CN Peking und dem Endverwender der Firma L.. Die Manipulatoren könnten sowohl zur Handhabung von radioaktivem Abfall beim Betrieb ziviler Kraftwerke als auch zur Behandlung von radioaktivem Abfall aus Forschungsreaktoren, in denen waffenfähiges Plutonium hergestellt werde, eingesetzt werden. Im Hinblick auf den Empfänger der Ware lägen dem Bundesnachrichtendienst Hinweise auf prolieferantrelevante Aktivitäten vor. Der Empfänger verfüge aufgrund seines Tätigkeitsbereiches über nuklearrelevante Geschäftskontakte mit pakistanischen und iranischen Stellen. Pakistan habe ein militärisches Nuklearprogramm. Iran sei zwar ein Vertragsstaat des Atomwaffensperrvertrages. Gleichwohl bestünden in der internationalen Gemeinschaft kaum mehr Zweifel daran, dass sich Iran diesen Verpflichtungen entziehe. Somit könne auch eine Beteiligung des Empfängers an Zulieferungen für militärische Nuklearverwendungen in Drittstaaten nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus unterstehe der Endverwender der CN. Dies sei die oberste Kernenergiebehörde der Volksrepublik China und überwache neben den zivilen auch die militärischen Nuklearprogramme Chinas und sei dementsprechend als Beschaffer für Rüstungs- und Proliferationsprogramme bekannt und in den sogenannten Frühwarnschreiben auch erwähnt. Aufgrund dieser Hinweise zu den chinesischen Beteiligungen des Ausfuhrvorhabens der einschlägigen technischen Verwendbarkeit der Manipulatoren im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung von waffenfähigem Plutonium sei ein ausschließlich ziviler Verwendungszweck nicht sichergestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus den NSG-Guidelines nicht, dass bei Ausfuhren nuklearrelevanter Güter in Länder, die wie China den Atomwaffensperrvertrag unterzeichnet hätten, grundsätzlich eine Genehmigung zu erteilen sei. Vielmehr verpflichte der zweite Satz der Ziffer 4 der NSG-Guidelines die Beklagte dazu, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung im Hinblick auf die Einhaltung der Zielsetzungen der NSG „Vorsicht walten zu lassen“. Schließlich beziehe sich Ziff. 2, 2. Spiegelstrich der Guide-Lines der eine Genehmigungsverweigerung bei der Gefahr einer Umleitung des Guts zu missbräuchlichen Zwecken vorsehe, auch auf Zulieferungen, Zu- und Umleitungen in militärische Nuklearprogramme, wie es hier nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Aus der Tatsache, dass China Atomwaffen besitze und den Atomwaffensperrvertrag unterschrieben habe, folge nicht zwingend, dass Zulieferungen in das Atomwaffenprogramm seitens der Beklagten genehmigt werden müssten. Im Gegenteil habe die Beklagte auch die Verbots- und Strafvorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes zu beachten, die unter anderem die Förderung der Entwicklung und Herstellung von Atomwaffen untersagten und unter Strafe stellten. Die Ablehnung könne darüber hinaus auch auf Art. 8 c gestützt werden. Entsprechend der langjährigen Genehmigungspraxis der Beklagten würden Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen abgelehnt, wenn die Gefahr einer Verwendung des Gutes in hochkritischen Bereichen, wie militärischen Nuklearprogrammen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Es sei der Beklagten in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages angesichts des erheblichen Gefahrenpotenzials militärischer Nuklearprogramme nicht zuzumuten, abzuwarten, ob es tatsächlich zu der nicht auszuschließenden Umleitung der Manipulatoren komme. Die Klägerin kann sich auch nicht unter Hinweis auf Entscheidungen der Beklagten aus den Jahren 1998 und 2000 auf einen gesteigerten Vertrauensschutz berufen. Der Vertrauensschutz sei schon deshalb nicht gegeben, weil die oberste Kernenergiebehörde inzwischen in den einschlägigen Frühwarnschreiben der Bundesregierung als Beschafferin für Rüstungs- und Proliferationsprogrammen aufgeführt sei. Schließlich sei eventueller Vertrauensschutz auch durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 12.03.2007 zerstört worden. Die Entscheidung habe zwar andere Güter getroffen, stütze sich aber ebenfalls auf den Ablehnungsgrund der Gefahr einer Umleitung in militärische Nuklearprogramme Chinas. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1Hefter) Bezug genommen.