Urteil
1 K 1458/08.F
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1009.1K1458.08.F.0A
3Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Limited Liability Company (LLC) nach new Yorker Recht ist im Verwaltungsprozeß beteiligungsfähig.
2. Ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 BörsG kann auch dann vorliegen, wenn gegen von der Geschäftsführung der Börse erlassene norminterpretierende Verwaltungsvorschriften verstoßen wird, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen.
3. Die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion nach § 22 Abs. 2 BörsG setzt voraus, dass der Tatbestand der Verletzung einer börsenrechtlichen Vorschrift durch die zu sanktionierende Person bzw. das zu sanktionierende Unternehmen nachgewiesen ist und hinreichende Ermessenserwägungen zur Auswahl des Sanktionsmittels (Verweis, Ordnungsgeld oder befristeter Ausschluss von der Börse) sowie im Falle des Ordnungsgeldes hinreichende Ermessenserwägungen zu dessen Höhe angestellt worden sind.
Tenor
1. Der Beschluss des Sanktionsausschusses vom 28.04.2008 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Limited Liability Company (LLC) nach new Yorker Recht ist im Verwaltungsprozeß beteiligungsfähig. 2. Ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 BörsG kann auch dann vorliegen, wenn gegen von der Geschäftsführung der Börse erlassene norminterpretierende Verwaltungsvorschriften verstoßen wird, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. 3. Die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion nach § 22 Abs. 2 BörsG setzt voraus, dass der Tatbestand der Verletzung einer börsenrechtlichen Vorschrift durch die zu sanktionierende Person bzw. das zu sanktionierende Unternehmen nachgewiesen ist und hinreichende Ermessenserwägungen zur Auswahl des Sanktionsmittels (Verweis, Ordnungsgeld oder befristeter Ausschluss von der Börse) sowie im Falle des Ordnungsgeldes hinreichende Ermessenserwägungen zu dessen Höhe angestellt worden sind. 1. Der Beschluss des Sanktionsausschusses vom 28.04.2008 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Für Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf (§ 22 Abs. 3 BörsG). Die Klägerin ist auch beteiligungsfähig. Es handelt sich nämlich um eine juristische Person im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO. Der Begriff der juristischen Person im Sinne dieser Vorschrift umfasst nicht nur die juristischen Personen im engeren Sinne, sondern auch Personengesellschaften und Vereinigungen, soweit ihnen durch Spezialgesetze die Beteiligungsfähigkeit zugesprochen worden ist, wie das etwa bei der OHG (§ 124 HGB) oder der KG (§ 161 Abs. 2 HGB) der Fall ist (HessVGH DÖV 1986, 577; Kopp/Schenke VwGO 15. Aufl. § 61 Rn 6 m.w.N.). Bei der LLC nach New Yorker Recht handelt es sich um eine Personenhandelsgesellschaft, bei der – im Unterschied zur KG – die Haftung sämtlicher Gesellschafter beschränkt ist (vgl. Heidmeier: Die Gesellschaftsformen des US-amerikanischen Rechts – http://www.amrecht.com/heidmeier.shmtl [20.08.2008]). Die LLC kann nach § 202 (a) New York Limited Liability Company Law ( http://law.justia.com/newyork/codes/limitedliability- company-law/llc0202_202.html [20.08.2008]) unter ihrem eigenen Namen in jedem Gerichtsverfahren klagen und verklagt werden. Nach Art. VI Abs. 1 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954, der durch Gesetz vom 07.05.1956 (BGBl II 487) in die nationale Rechtsordnung inkorporiert worden ist, wird Gesellschaften des einen Vertragspartners im Gebiet des anderen Vertragspartners hinsichtlich des Zutritts insbesondere auch zu den Verwaltungsgerichten für die Verfolgung wie auch für die Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt. Dabei richtet sich ihr rechtlicher Status nach dem Recht des Staates, dem sie angehören (vgl. Art XXV Abs. 5 des Vertrages). Da die LLC nach New Yorker Recht beteiligungsfähig ist, ist sie wie eine inländische beteiligungsfähige Gesellschaft zu behandeln. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Maßgeblich für die Beurteilung ist § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das am 01.11.2007 in Kraft trat und damit zu dem Zeitpunkt galt, an dem der angefochtene Beschluss erging. Das Gesetz enthält keine Übergangsregelungen, nach denen auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, noch die Sanktionsregelungen der früheren Fassung des Börsengesetzes anwendbar wären (vgl. § 52 BörsG). Die ältere Fassung trat vielmehr am 01.11.2007 außer Kraft (Art. 14 Abs. 3 Finanzmarktrichtlinien-UmsetzungsG) und ist damit für den vorliegenden Fall ohne Belang. Nach § 22 Abs. 2 BörsG kann der Sanktionsausschuss einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld oder mit zeitlich befristetem Ausschluss von der Börse belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten liegen, begegnet auch hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) insoweit keinen Bedenken als die Norm in der konkreten Sanktionsentscheidung nur insoweit in Anspruch genommen wird als sie mit der früher geltenden Regelung des § 20 Abs. 2 des Börsengesetzes vom 21.06.2002 (BGBl I 2010) deckungsgleich ist. 27 Der angefochtene Sanktionsbeschluss legt der Klägerin drei Regelverstöße zur Last, nämlich 1.) einen Verstoß gegen Nr. 4.11 Börsenordnung, 2.) einen Verstoß gegen Nr. 2.4 der Durchführungsbestimmungen für technische Einrichtungen und 3.) einen Verstoß gegen Nr. 2.2 dieser Bestimmungen. Der Umstand, dass das System zum täglichen Handelsbeginn nicht von einem Börsenhändler, sondern von dessen Mitarbeiterin angeschaltet wird, wird der Klägerin dagegen nicht zur Last gelegt. Deshalb muss das Gericht auch nicht überprüfen, ob Vorwürfe dieser Art zu Recht erhoben werden können. Soweit der Klägerin in dem angefochtenen Beschluss vorgeworfen wird, gegen Nr. 4.11 Absatz 1 BörsO dadurch verstoßen zu haben, dass sie die Einrichtungen der Börse nicht nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften genutzt habe, kommt ein Verstoß schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei um keine eigenständige Regelung handelt, sondern um eine Art Präambel. Darin wird nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass Börsenteilnehmer verpflichtet sind, die Einrichtungen der Börse nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften zu nutzen. Über den Inhalt dieser Vorschriften ist damit nichts gesagt, so dass sich auch kein Verstoß gegen solche Vorschriften feststellen lässt. Soweit der Klägerin vorgeworfen wird, gegen Nr. 4.11 Absatz 2 BörsO dadurch verstoßen zu haben, dass sie ein künstliches Preisniveau herbeigeführt habe, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis entspreche, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Der Sanktionsausschuss hat keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, dass es während der Zeit der Fehlfunktion Orders gab, deren Höhe und Umfang durch die Fehlfunktion hätte beeinflusst werden können. Er räumt in seinem ergänzenden Beschluss vom 25.09.2008 vielmehr selbst ein, dass die Fehlfunktion keine Auswirkungen auf den Markt hatte. Soweit die Beklagte geltend macht, ein Verstoß gegen Nr. 4.11 BörsO sei schon darin zu sehen, dass die Klägerin jedenfalls fehlerhafte Angebote in das System eingestellt hat, kann dahingestellt bleiben, ob dies schon den Tatbestand der Norm erfüllt oder ob es nicht vielmehr darauf ankommt, durch eigenes Verhalten fremde Order zu beeinflussen. Denn jedenfalls ist dies nicht Gegenstand des Vorwurfes, den der Sanktionsausschuss gegenüber der Klägerin erhebt. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Fehlfunktion des von der Klägerin eingesetzten Computerprogramms im fraglichen Zeitraum das Risiko erhöht hat, dass es zu fehlerhaften Preisfeststellungen und einem künstlichen Preisniveau hätte kommen können und es, wie der Sanktionsausschuss in dem ergänzenden Beschluss ausführt, nur durch Zufall zu keiner Marktstörung gekommen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies keine Sanktionierung auf der Basis der Nr. 4.11 BörsO rechtfertigen, weil ein Verstoß gegen diese Norm erst dann vorliegt, wenn es tatsächlich zu fehlerhaften Preisfeststellungen gekommen ist. Ein Verstoß gegen Nr. 4.11 BörsO setzt einen Erfolg voraus und nicht bloß eine Gefährdung. Der Klägerin kann auch kein Verstoß gegen Nr. 2.4 der Durchführungsbestimmungen der E.. Deutschland und der E.. Zürich über Technische Einrichtungen vorgeworfen werden, deren zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Fassung die Geschäftsführung der Beklagten am 01.06.2007 erlassen hat und die den Börsenteilnehmern über die Website der Klägerin bekannt gemacht worden sind. Danach ist kontinuierlich sicherzustellen, dass das Handelssystem in den Lokationen des Börsenteilnehmers installiert ist und dass es während des laufenden Handelstages von zumindest einem Börsenhändler kontrolliert wird. Zunächst ist festzuhalten, dass der Vorwurf, den der Sanktionsausschuss zum Gegenstand seines Beschlusses macht, nicht den Umstand betrifft, dass der Börsenhändler die Fehlfunktion des Computerprogramms, die am fraglichen Tag zwischen 13:03:20:34 Uhr und 13:07:38:48 Uhr stattgefunden hat, nicht schon früher beendet hat oder dass dem Programm im fraglichen Zeitraum offenbar nicht jene Aufmerksamkeit geschenkt worden ist, die es erlaubt hätte, die Fehlfunktion früher festzustellen und zu beenden. Der Vorwurf geht auch nicht dahin, dass der Börsenhändler seiner Kontrollpflicht nach Nr. 2.4 der Durchführungsbestimmungen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei. Bei einem derartigen Vorwurf hätte es im Übrigen auch nähergelegen, statt der Klägerin deren Börsenhändler zur Verantwortung zu ziehen, den der Sanktionsausschuss in dem angefochtenen Beschluss aber gerade von jeglichem Vorwurf freispricht. Der Vorwurf geht vielmehr allein dahin, dass die Klägerin es gebilligt oder geduldet habe, dass ihr Börsenhändler seine Überwachungstätigkeit nicht von einer Lokation der Klägerin aus durchgeführt hat, sondern von seiner Privatwohnung aus, wodurch es der Klägerin unmöglich gewesen sei, ihn, den Börsenhändler zu überwachen. Indessen schreibt weder Nr. 2.4 noch sonst eine Vorschrift des Regelwerkes der Beklagten die Kontrolle des Börsenhändlers durch den Vorstand oder die Geschäftsführung des Handelsteilnehmers dadurch vor, dass das physische Verhalten des ersteren durch unmittelbare Inaugenscheinnahme permanent beobachtet wird, so dass dessen körperliche Anwesenheit in den nämlichen Räumen notwendig wäre, in denen sich auch die Geschäftsführung aufhält. Die Regelung der Nr. 2.4 enthält eine Ortbestimmung nur insoweit, als sie festlegt, dass das Handelssystem in den Lokationen des Börsenteilnehmers installiert sein muss. Dies bedeutet, dass der Computer, auf dem das System installiert ist, sich in Geschäftsräumen des Handelsteilnehmers befinden muss. Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Kontrolle des Systems während des laufenden Handelstages ist nur geregelt, dass diese Kontrolle von (mindestens) einem Börsenhändler vorzunehmen ist und dessen Kontrolltätigkeit von dem Börsenteilnehmer kontinuierlich sicherzustellen ist. Darüber, wo sich der Börsenhändler während seiner Kontrolltätigkeit aufhalten darf oder muss, enthält die Regelung keine Vorschriften. Die Überlegung, dass eine kontinuierliche Kontrolle des Börsenhändlers nicht sichergestellt sei, wenn der sich nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin aufhält, steht auch im Widerspruch zu den Ausführungen des Sanktionsausschusses unter II. 1f. des Beschlusses, wo ausdrücklich ausgeführt wird, es bestünde keine Anwesenheitspflicht des Börsenhändlers an seinem Handelsplatz, sondern nur die von Back-Office-Mitarbeitern. Soweit Nr. 2.4 der Durchführungsbestimmungen Anforderungen an den Börsenteilnehmer stellt, beschränken sich die darauf, durch geeignete organisatorische Anordnungen sicherzustellen, dass ein Börsenhändler das Handelssystem überwacht. Sie muss also einen Börsenhändlers zu diesem Zweck einstellen und ihn mit dieser Aufgabe betrauen. Sie muss auch für eine kontinuierliche Überwachung sorgen, die darin bestehen kann, dass die Tätigkeit des Börsenhändlers stichprobenweise beobachtet wird. Das kann dadurch erfolgen, dass dessen Tätigkeit auf einem Bildschirm mitverfolgt wird, der sich in den Geschäftsräumen des Börsenteilnehmers befindet. Eine körperliche Anwesenheit des Börsenhändlers in diesen Geschäftsräumen ist damit nicht notwendigerweise verbunden. Die Beklagte stellt offenbar selbst keine höheren Anforderungen, weil es anders nicht zu erklären wäre, dass sie inzwischen der Tätigkeit des Börsenhändlers an seinem häuslichen Arbeitsplatz zugestimmt hat. Soweit die Beklagte vorträgt, die Handelsüberwachungsstelle könne ihre Überwachungstätigkeit nicht hinreichend durchführen, wenn sie nicht wisse, wo sich der kontrollierende Börsenhändler aufhalte, ist dies nicht Gegenstand von Nr. 2.4 der Durchführungsbestimmungen. Auch der Sanktionsausschuss selbst stellt darauf nicht ab. Im Übrigen übt die Handelsüberwachungsstelle ihre Tätigkeit ebenfalls nicht dadurch aus, dass sie die handelnden Akteure körperlich aufsucht, sondern dadurch, dass sie von Frankfurt aus Bildschirme beobachtet oder elektronisch beobachten lässt. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen Nr. 2.2 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen ist allerdings gerechtfertigt. Danach müssen alle Teilnehmer-Frontend-Installationen grundsätzlich in Lokationen des Börsenteilnehmers installiert sein. Nach Nr. 1.4 der Bestimmungen umfasst eine Teilnehmer-Frontend-Installation neben den Servern auch die Eingabegeräte und Netzwerk-Komponenten, über die die Einbindung in das Netzwerk der E..-Börsen erfolgt. Aus der additiven Aufzählung von Servern, Eingabegeräten und Netzwerkkomponenten folgt, dass Eingabegeräte Hardwarekomponenten sein können, die weder die Funktion eines Servers erfüllen, noch in das Netzwerk integriert sind. Dies trifft insbesondere für beliebige Computer außerhalb des Netzwerks zu, über die mittels remote access auf die Server bzw. das Netzwerk zugegriffen wird. Daraus folgt, dass nach Nr. 2.2 ein remote access von außerhalb einer Lokation des Börsenteilnehmers grundsätzlich verboten, d.h. nur dann zulässig ist, wenn er von der Geschäftsführung der Beklagten nach Nr. 2.2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen ausdrücklich gestattet worden ist. Da eine solche Erlaubnis zum Tatzeitpunkt nicht vorlag, lässt sich ein Verstoß gegen Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen zweifelsfrei feststellen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Regelung sei nicht hinreichend eindeutig bestimmt, vermag die Kammer das nicht nachzuvollziehen. Der Verstoß gegen Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen stellt einen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 BörsG dar, so dass er nach Maßgabe dieser Vorschrift sanktioniert werden kann. Allein der Umstand, dass es sich bei dieser Regelung weder um ein Parlamentsgesetz noch überhaupt um eine Rechtsnorm handelt, sondern um eine Verwaltungsvorschrift, steht der Qualifizierung als börsenrechtliche Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 2 BörsG nicht entgegenstehen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des HessVGH, der in seinem Urteil vom 16.04.2008 (6 UE 142/07– LaReDa) entschieden hat, dass börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 20 Abs. 2 BörsG a.F. – das entspricht demselben Begriff in § 22 Abs. 2 BörsG n.F. – nicht nur Regelungswerke sein können, denen Rechtsnormcharakter zukommt, sondern auch die von den Organen der Börse erlassenen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Gesetzesmaterialien zu § 13 BörsG a.F. (= § 16 BörsG n.F.). Dort ist geregelt, dass die Börsenordnung u. a. auch Bestimmungen über die Handelsarten zu enthalten hat. In diesem Zusammenhang führt der Regierungsentwurf aus, dass die Bestimmung der Handelsart (elektronischer Handel oder Parketthandel) auch die Bestimmung der für die jeweilige Handelsart geltenden Preisfestsetzungsregeln umfasse, wobei die konkrete Ausformung dieser Preisfeststellungsregeln durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erfolgen könne (BT-Drs 14/8017, S. 74). Bei Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in diesem Sinne. Denn die Regelung konkretisiert die wesentlichen, in der Börsenordnung geregelten Bestimmungen zu der Handelsart einschließlich der Preisfeststellung näher und stellt damit "eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung" (§ 22 Abs. 2 S. 1 BörsG) sicher. Zu den Bestimmungen über die Preisfeststellung gehören auch Bestimmungen darüber, wie Orders der Handelsteilnehmer in das System der Börse einzugeben sind. Die Regelung, derzufolge Teilnehmer-Frontend-Installationen in Lokationen des Börsenteilnehmers installiert sein müssen, stellt die ordnungsgemäße Preisfeststellung sicher, weil diese auch dadurch gefährdet sein kann, dass sich die Teilnehmer-Frontend-Installationen außerhalb der Geschäftsräume des Handelsteilnehmers befinden. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Befinden sich die Teilnehmer-Frontend-Installationen in Räumlichkeiten, die dem Hausrecht Dritter unterliegen, haben diese Dritten auch die tatsächliche Sachherrschaft über die Frontend-Installationen. Sie können auf diese so einwirken, dass das System der Börse gestört wird. Wenn sie über die Zugangsdaten verfügen oder diese durch technische Manipulation umgehen, haben sie insbesondere die Möglichkeit, Orders in das System der Börse einzugeben, obwohl sie nicht zum Börsenhandel zugelassen sind und möglicherweise weder über die dafür erforderliche Qualifikation noch über die persönliche Zuverlässigkeit verfügen (vgl. § 19 Abs. 4 BörsG). Damit besteht das konkrete Risiko, dass fehlerhafte Orders eingegeben werden, die zu einer nicht ordnungsgemäßen Preisfeststellung führen. Dieses Risiko besteht jedoch nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Sachherrschaft über die Frontend-Installationen ausschließlich bei dem zugelassenen Börsenteilnehmer liegt. Allerdings besteht dieses Risiko ebenso wenig, wenn die Sachherrschaft über die Frontend-Installationen ausschließlich bei einem Börsenhändler liegt, der für den Börsenteilnehmer tätig wird. Denn auch der Börsenhändler verfügt über die für den Börsenhandel notwendige Zulassung (§ 19 Abs. 5 BörsG). Es ist deshalb denkbar, dass die ordnungsgemäße Preisfeststellung auch dann nicht gefährdet ist, wenn der Börsenhändler via remote access von seiner Wohnung aus auf das Handelssystem zugreift. Es ist jedoch ebenso möglich, dass sich andere Personen, mit denen der Börsenhändler seine Wohnung teilt, Zugang verschaffen können und dadurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Preisfeststellung vorliegt. Deshalb ist es grundsätzlich verboten, Eingabegeräte in der Wohnung des Börsenhändlers zu betreiben, wobei aber die Möglichkeit besteht, dass diese Verfahrensweise von der Beklagten ausdrücklich genehmigt wird. Soweit der Sanktionsausschuss angenommen hat, dass der Verstoß gegen Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen vorsätzlich erfolgte, weil die Geschäftsführung wusste, dass der Börsenhändler nicht an seinem Handelsplatz in den Geschäftsräumen, sondern von seiner Wohnung aus arbeitet, ist diese Schlussfolgerung rechtlich korrekt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Klägerin dem nicht widersprochen. Kommt somit eine Sanktionierung der Klägerin wegen des Verstoßes gegen Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen in Betracht, weil sie es hingenommen hat, dass ihr Börsenhändler ein Eingabegerät ohne Genehmigung außerhalb der Lokation des Handelsteilnehmers betrieben hat, so ist der Sanktionsbeschluss gleichwohl auch in diesem Punkt aufzuheben, weil der Sanktionsausschuss hinsichtlich der Entscheidung, ob er ein Ordnungsgeld verhängen oder es bei dem milderen Mittel des bloßen Verweises belassen will, entgegen § 40 VwVfG entweder gar keine oder jedenfalls keine tragfähigen Ermessenserwägungen angestellt hat. 45 Der ursprüngliche Beschluss enthält hierzu keinerlei Erwägungen, was darauf schließen lässt, dass der Sanktionsausschuss das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Eine Heilung dieses Fehlers durch den ergänzenden Beschluss vom 25.09.2008 erscheint höchst zweifelhaft, denn nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Behörde Ermessenserwägungen noch im Verwaltungsstreitverfahren ergänzen , aber nicht erstmals anstellen. Selbst wenn man aber die in dem ergänzenden Beschluss angestellten Ermessenserwägungen zur Beurteilung heranziehen will, erweisen sie sich jedenfalls nicht als tragfähig. Die Entscheidung für ein Ordnungsgeld beruht zunächst auf der Überlegung, dass der Verstoß gegen Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen deshalb besonders schwer wiege, weil dadurch Kontrollmaßnahmen der Handelsüberwachungsstelle und der Börsenaufsichtsbehörde verhindert worden seien. Dies trifft nicht zu. Die Handelsüberwachungsstelle war dadurch, dass der Börsenhändler von seiner Wohnung aus operierte, in keiner Weise in ihrer Kontrolle eingeschränkt. Die Kontrolle findet nämlich nicht in der Form statt, dass Kontrollpersonen der Beklagten oder der Börsenaufsichtsbehörde den Börsenhändler physisch aufsuchen und ihm über die Schulter schauen, so dass es nötig wäre, seinen Aufenthalt zu kennen, um ihn aufsuchen zu können. Die Kontrolle findet vielmehr durch die Überwachung von Bildschirmen in den Räumen der Handelsüberwachungsstelle in Frankfurt statt. So hat die Handelsüberwachungsstelle auch im vorliegenden Fall die Kontrolle erfolgreich durchgeführt, die Fehlfunktion bemerkt und telefonisch Verbindung mit der Klägerin aufgenommen, um die Fehlfunktion abzustellen. Es mag sein, dass die Effizienz der Handelsüberwachung dadurch eingeschränkt war, dass der Börsenhändler nicht unmittelbar telefonisch erreichbar war, weil die Handelsüberwachungsstelle seine Handynummer bzw. häusliche Telefonnummer nicht kannte. Darin, dass die Klägerin der Beklagten die entsprechenden Telefonnummern nicht mitgeteilt hatte, liegt aber jedenfalls kein Verstoß gegen Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen. Denn diese Bestimmung regelt die Frage, in welchen Lokationen sich die Teilnehmer-Frontend-Installationen befinden müssen und nicht die Mitteilung von Telefonnummern. Die angestellten Ermessenserwägungen sind also bezogen auf den Regelverstoß sachfremd. Das gilt auch für die Erwägung, dass sich die Klägerin durch das Auskunftsersuchen der Handelsüberwachungsstelle vom 01.08.2006 nicht zu einer regelkonformen Verhaltensweise bezüglich der Erreichbarkeit des verantwortlichen Händlers habe bewegen lassen. Der Sanktionsbeschluss stellt unter II.1f selbst fest, dass es ausreiche, wenn eine Back-Office-Mitarbeiterin erreichbar sei und dass diese auch erreicht worden sei. Auch in dem Schreiben vom 01.08.2006 geht es nicht um die Erreichbarkeit des Börsenhändlers, sondern um die eines Back-Office-Mitarbeiters. In dem ergänzenden Beschluss wird für die Entscheidung zugunsten eines Ordnungsgeldes weiterhin darauf abgestellt, dass es sich nicht um ein vereinzeltes, im Rahmen eines umfangreichen Geschäftsbetriebes letztlich unvermeidliches Fehlverhalten gehandelt habe. Diese Überlegung trägt zu der Entscheidung für eine bestimmte Sanktionsart nichts bei. Denn läge ein Fehlverhalten vor, das unvermeidlich war, käme eine Sanktionierung schon mangels Verschuldens überhaupt nicht in Betracht. Der Sanktionsausschuss stellt weiter auch darauf ab, dass die Klägerin es strukturell akzeptiert habe, dass das automatische Auftragserteilungssystem von dem verantwortlichen Börsenhändler nicht habe kontinuierlich überwacht werden können. Der Begriff der kontinuierlichen Überwachung ist offenbar nicht der Regelung der Nr. 2.2 sondern der der Nr. 2.4 entnommen und dort auch nicht auf den Börsenhändler bezogen, sondern auf dessen Arbeitgeber. Ein Zusammenhang mit Nr. 2.2 ist deshalb nicht zu erkennen. Im Übrigen trifft diese Erwägung auch nicht zu. Der Börsenhändler konnte das System via remote access sehr wohl von seiner Wohnung aus überwachen und hat dies nach eigenen Angaben, die insoweit vom Sanktionsausschuss nicht in Frage gestellt worden sind, auch getan. Es mag sein, dass er seinem Bildschirm in den fraglichen vier Minuten nicht so viel Aufmerksamkeit geschenkt hat, wie es nötig gewesen wäre, um die Fehlfunktion schon früher wahrzunehmen und abzustellen. Eine derartige Unaufmerksamkeit hängt aber nicht von der Lokation ab, in der sich das Eingabegerät befindet, und wäre im Übrigen nicht der Klägerin, sondern – wenn überhaupt – dem Börsenhändler selbst anzulasten. Schließlich stellt der Sanktionsausschuss darauf ab, dass die Klägerin es strukturell akzeptiert habe, dass eine Teilnehmer-Frontend-Installation außerhalb der Lokation betrieben wurde. Das ist schlicht der Tatbestand der Regelverletzung, den die Klägerin verwirklicht hat. Dadurch wird das Ermessen über die Wahl der Sanktionsart überhaupt erst eröffnet aber nicht die Entscheidung für das Ordnungsgeld und gegen den Verweis begründet. Selbst wenn man die angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart für ausreichend halten wollte, ist jedenfalls die Höhe des festgelegten Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft begründet. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt es insoweit allerdings, dass der Sanktionsausschuss in dem ergänzenden Beschluss eine Zuordnung von Teilbeträgen zu den jeweiligen vorgeworfenen Regelverstößen vorgenommen hat. Darin sind zulässige ergänzende Ermessenserwägungen zu sehen. Unzureichend begründet ist jedoch, warum für den Verstoß gegen Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000 EUR angemessen sei. Der Sanktionsausschuss rechtfertigt zunächst nur, dass er entgegen seiner früheren Praxis nunmehr die mittels Regelverstoßes erzielbaren erheblichen Gewinne und die Ersparnis von Kosten, die im Falle regelkonformen Verhaltens aufzuwenden wären, bei der Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigen wolle. Allerdings rechtfertigt er damit noch nicht, dass dieser verschärfte Maßstab auch im konkreten Fall angemessen ist. Denn dazu wäre es erforderlich gewesen darzutun, inwiefern die Klägerin dadurch, dass sie es ihrem Börsenhändler gestattet hat, das Handelssystem von seiner Privatwohnung aus zu kontrollieren, erhebliche Gewinne gemacht hat oder hätte machen können. Die Erwägungen des Sanktionsausschusses enthalten dazu nichts. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern hier erhebliche Gewinne hätten erzielt werden können. Auch für eine Kostenersparnis gibt es keine Anhaltspunkte. Denkbar wäre insoweit allenfalls, dass die Klägerin in ihren Geschäftsräumen keinen Arbeitsplatz für den Börsenhändler vorhält, deshalb einen geringeren Raumbedarf hat und folglich Raummiete erspart. Der Sanktionsausschuss hat einen derartigen Sachverhalt nicht ermittelt. Er ist auch eher fernliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 157.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin ist eine limited liability company nach New Yorker Recht. Sie ist ein zum Börsenhandel an der E.. Deutschland (Beklagte) zugelassenes Unternehmen. Die E.. Deutschland ist eine nach dem Börsengesetz genehmigte Börse, deren Träger die E.. Frankfurt AG ist. Sitz der Börse ist Frankfurt am Main. Der Börsenhandel findet ausschließlich elektronisch statt. Die Klägerin betreibt das Börsengeschäft von ihrer Hauptniederlassung in New York aus. Der für den Handel über die EDV der Beklagten seitens des Börsenteilnehmers erforderliche Server ("Member Integration System Server" –MISS) steht in den Geschäftsräumen eines Dritten in London, ein Back-Up Server in ihren eigenen Geschäftsräumen in Jersey City. Die Klägerin bedient sich für den Handel einer speziellen Software ("Handelssystem"), mit dem Quotes automatisch erzeugt und in das EDV-System der Beklagten geleitet werden. Diese Software ist auf ihrem Server in London installiert. In den New Yorker Geschäftsräumen befinden sich Computer, die mit dem Server in London zu einem Netzwerk verbunden sind. Sämtliche Installationen in den Geschäftsräumen der Klägerin und in denen des Dritten in London sind, bzw. waren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt von der Beklagten genehmigt. Am 19.09.2007 stellte die Handelsüberwachungsstelle der Beklagten in der Zeit zwischen 13:03:20:34 Uhr und 13:07:38:48 Uhr (4:18 Minuten) nahezu tausend Orders in den Produkten FGBX Dec 07 mit ständigen Ordereinstellungen und darauf unmittelbar folgenden Orderlöschungen in schneller Abfolge fest, die einem Börsenhändler der Klägerin zuzuordnen waren. Darauf versuchte die Handelsüberwachungsstelle den Börsenhändler telefonisch zu erreichen, wurde jedoch von dessen Mitarbeiterin dahin beschieden, dass sich der Börsenhändler nicht an seinem Handelsplatz befinde. Das auffällige Handelsverhalten wurde kurz nach dem Anruf beendet und der Börsenhändler rief die Handelsüberwachungsstelle zurück. Auf ein Auskunftsersuchen der Handelsüberwachungsstelle hin teilte der Börsenhändler mit Schreiben vom 15.10.2007 mit, das fragliche Verhalten sei auf einen Fehler im Handelssystem zurückzuführen. Er habe diesen automatischen Handel von seiner Wohnung aus per remote access beobachtet. Gleichwohl sei er für die Handelsüberwachungsstelle telefonisch erreichbar gewesen, da er über deren Anruf informiert worden sei und innerhalb von Minuten zurückgerufen habe. Außerdem sei die Fehlfunktion auch sofort nach der Unterrichtung beendet worden. Für künftige Fälle teilte er seine Handynummer mit. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass entsprechende Vorkommnisse schon im April 2006 und im Juli 2006 aufgetreten waren, informierte die Handelsüberwachungsstelle die Geschäftsführung, die darauf ein Sanktionsverfahren sowohl gegen die Klägerin als auch gegen ihren Börsenhändler einleitete. Mit Beschluss vom 28.04.2008 belegte der Sanktionsausschuss der Beklagten die Klägerin mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 150.000 EUR, legte ihr die Kosten des Verfahrens auf setzte eine Gebühr in Höhe von 7.000 EUR fest. Das Verfahren gegen den Börsenhändler wurde eingestellt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen Nr. 2.4 der Durchführungsbestimmungen der E.. Deutschland und der E.. Zürich über Technische Einrichtungen verstoßen, indem sie es zugelassen habe, dass die Kontrolle über das automatische Auftragserteilungssystem, das über die Kennung ihres Börsenhändlers betrieben werde, nicht während des laufenden Handelstages kontinuierlich sichergestellt sei. Für eine kontinuierliche Kontrolle während des laufenden Handelstages reiche es nicht aus, dass der verantwortliche Börsenhändler gelegentlich von irgendeinem Rechner die Eingaben des Systems überwache. Ob der Börsenhändler die gebotene Kontrolle kontinuierlich vornehme, könne der Börsenteilnehmer nur sicherstellen, wenn er den jederzeitigen Zugriff auf den Börsenhändler habe. Das sei nur gewährleistet, wenn der sich in der Lokation im Sinne der Nr. 1.14 der Durchführungsbestimmungen aufhalte, also in den Geschäftsräumen des Börsenteilnehmers, in denen die Teilnehmer-Frontend-Installationen installiert seien und wenn er an seinem Handelsplatz auch anwesend sei. Nr. 2.4 der Durchführungsbestimmungen verlangte daher die Kontrolle des elektronischen Auftragserteilungssystems im Hause des Börsenteilnehmers. Die Klägerin habe auch gegen Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen verstoßen, wonach alle Teilnehmer-Frontend-Installationen grundsätzlich in Lokationen des Börsenteilnehmers installiert sein müssten. Der Börsenhändler der Klägerin habe sich während der fraglichen Ereignisse eines Computers bedient, bei dem es sich um eine Frontend-Installation handele, die sich außerhalb der Lokation des Börsenteilnehmers befunden habe. Eine Gestattung durch die Börsengeschäftsführung habe dafür nicht vorgelegen. Die Klägerin habe weiterhin gegen Nr. 4.11 der Börsenordnung (BörsO) verstoßen, weil durch die fraglichen Orders ein künstliches Preisniveau herbeigeführt worden sei, ohne dass dies der gängigen Marktpraxis entsprochen habe. Bei den Verstößen gegen Nr. 2.2 und 2.4 der Durchführungsbestimmungen liege Vorsatz vor, denn die Klägerin habe gewusst, dass ihr Börsenhändler von zu Hause aus arbeitet. Dies habe ihr jedenfalls spätestens durch das Auskunftsersuchen der Handelsüberwachungsstelle vom 1.8.2006 bekannt sein müssen, in dem die mangelnde Erreichbarkeit des Börsenhändlers bereits schon einmal gerügt worden sei. Sie habe keine Maßnahmen ergriffen, um diese Verstöße abzustellen. Damit habe sie die Pflichtenverstöße zumindest billigend in Kauf genommen. Die Pflichten aus Nr. 4.11 BörsO habe die Klägerin leichtfertig verletzt. Sie habe es in besonders schwerem Maße unterlassen, die verkehrserforderliche Sorgfalt walten zu lassen, indem sie die Software nur auf leicht zu vermeidende Fehler hin getestet habe und sie nicht solchen rigorosen und gründlichen Testverfahren unterzogen habe, wie sie erforderlich seien, um auch solche Fehler auszuschließen, wie sie hier aufgetreten seien. Der Sanktionsausschuss wirft der Klägerin daher insoweit ein Verschulden vor, das dem der Leichtfertigkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 BörsG a.F. entspreche. Für die Höhe des Ordnungsgeldes stützt sich der Sanktionsausschuss auf die Überlegung, dass die Verstöße eine gewisse Hartnäckigkeit aufwiesen. Die Klägerin habe ihre Software letztlich im Echtbetrieb und nicht in einer Testumgebung getestet und bei Fehlern korrigiert, obwohl sie durch frühere Rügen der Handelsüberwachungsstelle hätte gewarnt sein müssen. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin am 28.05.2008 Klage. Sie hält den angefochtenen Beschluss aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Soweit der Sanktionsbeschluss auf dem Vorwurf vermeintlicher Verstöße gegen Nr. 2.2 und 2.4 der Durchführungsvorschriften über technische Einrichtungen beruhe, sei er schon deshalb rechtswidrig, weil es sich bei diesem Regelwerk nicht um börsenrechtliche Vorschriften handele, sondern um von der Geschäftsführung der Beklagten erlassene Verwaltungsvorschriften. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Verhaltens müssten gemäß Art. 103 Abs. 2 GG in einem Parlamentsgesetz enthalten sein. Diesem Erfordernis könnten bloße Verwaltungsvorschriften nicht genügen. Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass die Geschäftsführung der Beklagten durch die Börsenordnung ermächtigt sei, derartige Verwaltungsvorschriften zu erlassen, so sei damit das Erfordernis eines Parlamentsgesetzes schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der Börsenordnung nur um eine Satzung handele. Selbst wenn man die Durchführungsbestimmungen aber von ihrer Rechtsnatur her als Grundlage für die Bestimmung sanktionierbaren Verhaltens ausreichen lassen wollte, scheitere deren Heranziehung jedenfalls an ihrem Inhalt. Nach dem Börsengesetz sei ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nämlich nur dann sanktionierbar, wenn es sich um Vorschriften handele, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Nicht erfasst seien damit börsenrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf den ordnungsgemäßen Handel bezögen, sondern nur auf die bloße Organisation der Kontrolle der Handelsteilnehmer durch die Börse. Um solche Vorschriften gehe es jedoch bei Nr. 2.2 und 2.4 der Durchführungsbestimmungen. Nur Vorschriften, die der Verhinderung von Marktmanipulation, Marktmissbrauch oder einem sonst unehrenhaften Verhalten dienen sollten, seien solche, deren Verletzung der börsenrechtlichen Sanktionierung unterlägen. Das werde auch durch den Wortlaut des hier einschlägigen § 20 Abs. 2 BörsG a.F. bestätigt, der zeige, dass die Sanktionierung dem Schutz des kaufmännischen Vertrauens und der Ehre der Handelsteilnehmer dienen solle. Die Durchführungsbestimmungen könnten schließlich auch deshalb nicht Grundlage einer Sanktionierung sein, weil sie nicht hinreichend bestimmt seien. Es ergäbe sich aus Nr. 2.2 der Durchführungsbestimmungen nicht hinreichend eindeutig, dass ein beliebiger Computer an einem beliebigen Ort, über den im Wege des remote access auf den Rechner in den Geschäftsräumen der Klägerin zugegriffen werden könne, Bestandteil der Teilnehmer-Frontend-Installationen im Sinne der Nr. 2.2. bzw. 1.4 der Durchführungsvorschriften sei. Ebenso wenig ergäbe sich aus Nr. 2.4 eindeutig, dass die kontinuierliche Sicherstellung der Kontrolle der Quote-Machines und/oder Electronic-Eyes während des laufenden Handelstages voraussetze, dass diese Kontrolle von einer in den Geschäftsräumen körperlich anwesenden Person geleistet werde. Die Klägerin habe schließlich auch nicht dadurch gegen börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 20 Abs. 2 BörsG a.F. verstoßen, dass sie entgegen Nr. 4.11 BörsO fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis beeinflusst oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeigeführt habe. Eine Beeinflussung von Angebot, Nachfrage und Preis habe schon deshalb nicht stattgefunden, weil während der fraglichen Zeit der Fehlfunktion kein anderer Handelsteilnehmer Angebote oder Nachfragen in das System eingegeben habe. Es sei auch kein nicht marktgerechter Preis oder ein künstliches Preisniveau herbeigeführt worden. Vielmehr seien die ersten Transaktionen nach der Beendigung der Fehlfunktion zu exakt demselben Preis durchgeführt worden wie die letzten Transaktionen vor Beginn der Fehlfunktion. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Klägerin die Vorschrift der Nr. 4.11, zweiter Absatz BörsO verletzt habe, sei dies jedenfalls nicht leichtfertig geschehen. Soweit der Sanktionsausschuss die Leichtfertigkeit mit der Unterlassung ausreichender Tests der Software in einer Testumgebung begründe, treffe dies nicht zu. Das Handelssystem sei nicht nur vor seinem ersten Einsatz, sondern auch seitdem kontinuierlich sowohl in der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Testumgebung als auch in einer eigenen Testumgebung getestet worden. Diese Testumgebung bestehe aus echten Marktdaten früherer Zeiträume. Dass der am 19.09.2007 aufgetretene Fehler dabei unentdeckt geblieben sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Software zur fraglichen Zeit eine Situation zu bewältigen gehabt habe, die weder von der eigenen Testumgebung noch von der der Beklagten berücksichtigt worden sei, weil sie in vergangenen Zeiträumen so noch nicht aufgetreten sei. Die Sanktion sei im Übrigen sowohl der Art als auch der Höhe nach unverhältnismäßig. Der Sanktionsausschuss habe keinerlei Ermessenserwägungen hinsichtlich der Auswahl des Sanktionsmittels angestellt und insbesondere den Verweis als das mildere Mittel nicht in Betracht gezogen. Die Höhe des Ordnungsgeldes könne auch nicht mit dem Vorwurf der Hartnäckigkeit begründet werden. Die Nr. 4.11 BörsO habe es bei den früheren Vorfällen im Jahre 2006 noch gar nicht gegeben, so dass man aus diesen Vorfällen auch kein hartnäckiges Ignorieren der Börsenordnung ableiten könne. Auf die vermeintliche Pflicht zur Unterlassung des remote access und zur Anwesenheit des Börsenhändlers in den eigenen Geschäftsräumen sei sie von der Beklagten früher niemals hingewiesen worden, so dass auch insoweit ein hartnäckiges Zuwiderhandeln ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass die Wohnung des Börsenhändlers inzwischen von der Beklagten genehmigt worden sei, zeige zudem, dass allenfalls ein bloßer Formverstoß vorgelegen habe. Der angeblich unzureichende Testbetrieb könne nicht zum einen für die Feststellung der Leichtfertigkeit und zum anderen für die Höhe des Ordnungsgeldes in Ansatz gebracht werden. Darin liege ein Verstoß gegen den Rechtsgedanken aus § 46 Abs. 3 StGB. Schließlich beruft sich die Klägerin auf einen Verbotsirrtum, der strafmildernd hätte berücksichtigt werden müssen. Die Höhe des Ordnungsgeldes verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot. In der Zeit von 2005 bis 2006 habe der Sanktionsausschuss in keinem anderen Fall Ordnungsgelder in vergleichbarer Höhe verhängt, im Jahre 2007 nur in Fällen von Insiderhandel, einem Delikt, dessen Schwere mit den der Klägerin zur Last gelegten Verstößen nicht vergleichbar sei. Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr entspreche nicht der bisherigen Verwaltungspraxis des Sanktionsausschusses. In früheren Fällen habe die Gebühr zwischen 2.000 und 4.000 EUR gelegen. Im vorliegenden Fall seien allenfalls 3.000 EUR angemessen. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Sanktionsausschusses vom 28.04.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Sie betont, dass die gesetzliche Sanktionsbefugnis auch Verstöße gegen die Vorgaben der Durchführungsbestimmungen über technische Einrichtungen erfasse, weil es sich dabei nämlich ungeachtet ihrer Rechtsnatur um börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 BörsG handele. Insbesondere diene die Regelung der Nr. 2.2 der Bestimmungen der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels an der Börse. Dies setze die Überwachung der Börsenhändler voraus, welche ihrerseits davon abhänge, dass die Handelsüberwachungsstelle Kenntnis davon habe, wo sich die Börsenhändler aufhielten. Da der Aufenthaltsort beim elektronischen Handel nicht wie beim Parketthandel leicht festgestellt werden könne, sei es erforderlich, dass sich die Börsenhändler genau an den Orten aufhielten, die sie der Börse zuvor mitgeteilt hätten und die von dieser genehmigt worden seien. Der Handel mittels automatisierter Quotes-Eingabe setze die Überwachung des Programmlaufs durch den Börsenhändler voraus. Die Klägerin habe es unterlassen, ihrer Pflicht aus Nr. 2.4 der Durchführungsbestimmungen nachzukommen, zu überwachen, ob der Börsenhändler seiner Aufgabe in ausreichendem Maße nachkomme, indem sie ihm gestattet habe, seine Tätigkeit von Zuhause aus und damit außerhalb ihrer Kontrolle auszuüben. Sie verletze ihre Aufsichtspflicht auch dadurch, dass sie es zulasse, dass, wie die Klägerin in ihrer Klageschrift vorgetragen habe, das System zu Handelsbeginn nicht vom Börsenhändler angeschaltet werde, sondern von einer seiner Mitarbeiterinnen. Die Vorschriften der Nr. 2.2 und 2.4 seinen hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe auch gegen die Vorgaben der Nr. 4.11 BörsO verstoßen, in dem sie ein fehlerhaft arbeitendes Computerprogramm zum Einsatz gebracht und dadurch willkürliche Kauf- und Verkaufsaufträge erzeugt habe, hinter denen kein Handelsinteresse gestanden habe. Die dadurch erzeugte Marktlage bzw. die abgeschlossenen Geschäfte seien deshalb irreführend und fehlerhaft gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Preisniveau deshalb nicht beeinflusst worden sei, weil im fraglichen Zeitraum kein anderer Börsenteilnehmer Orders für das betreffende Produkt in das System eingestellt habe, bleibe es dabei, dass im fraglichen Zeitraum fehlerhafte Angebote eingestellt worden seien. Unter dem 25.09.2008 hat der Sanktionsausschuss der Beklagten hinsichtlich der Ermessenserwägungen zur Auswahl der Ordnungsmaßnahme und zur Höhe des Ordnungsgeldes einen den ursprünglichen Sanktionsbeschluss ergänzenden Beschluss erlassen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 29.09.2008 zugestellt worden und wurde mit Schriftsatz vom 01.10.2008, eingegangen am 07.10.2008 in das Verfahren eingeführt. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Das Gericht hat einen Ordner Behördenakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.