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Urteil

1 E 5085/06

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0221.1E5085.06.0A
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Leitsätze
Soweit der Schutzzweck der §§ 32 Abs 1 i.V.m. 1 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 KWG es erfordert erweist sich ein Rechtsgeschäft, das gegen diese (einseitige) Verbotsnorm verstößt gemäß § 134 BGB als nichtig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit der Schutzzweck der §§ 32 Abs 1 i.V.m. 1 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 KWG es erfordert erweist sich ein Rechtsgeschäft, das gegen diese (einseitige) Verbotsnorm verstößt gemäß § 134 BGB als nichtig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheid der Beklagten vom 10.08.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für Ziff. I der Verfügungen ist § 37 Abs. 1 S. 1 und 2 KWG. Danach kann die Beklagte die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung von Geschäften anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben werden. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben will. Bankgeschäfte sind u.a. gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft). Auf den Einwand der Kläger, sie hätten nicht als Unternehmer i. S. v. § 1 Abs. 1 (Satz 1) KWG, sondern als Privatpersonen gehandelt, kommt es nicht an. Wie sich schon aus der allgemein gehaltenen Fassung des Adressatenkreises in § 32 Abs. 1 S. 1 KWG („wer „) herleiten lässt, richtet sich der Erlaubnistatbestand nicht an bestimmte Personen oder Gesellschaften, sondern an jedermann, der gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben will. Da die Absicht zur gewerbsmäßigen Erbringung von Bankgeschäften unabhängig von der Notwendigkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs genügt, um die Erlaubnispflicht auszulösen, kommt es auf die von den Klägern für erforderlich gehaltene unternehmerische Einrichtung und Führung eines Geschäftsbetriebes nicht an. Auch Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG stehen der von den Klägern vorgetragenen Auffassung entgegen. Mit dem Erlaubnisvorbehalt soll sichergestellt werden, dass nur derjenige Bankgeschäfte betreibt, der personell und finanziell die Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bietet. Das Erlaubnisverfahren ermöglicht es damit, das Eindringen sowohl unzulänglich fundierter Unternehmen als auch ungeeigneter Personen in das Bankgewerbe zu verhindern (vergleiche Gesetzesbegründung zum KWG 1961, Bundestagsdrucksache 3/1114). Ohne die Einbeziehung der gewerbsmäßigen Erbringung von Bankdienstleistungen außerhalb von Unternehmen könnte der vom KWG bezweckte Schutz nicht erreicht werden (vergleiche für den Bereich des Kreditgeschäfts: HessVGH, Beschluss vom 12. 12. 2007, Az.: 6 TG 1743/07). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits klargestellt, dass die Erlaubnisbedürftigkeit der Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG nicht deshalb entfällt, „weil der auf das Betreiben der Finanzportfolioverwaltung ausgerichtete Geschäftsbetrieb des Klägers nicht als Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 A. S. 1 KWG anzusehen wäre“. Diese Aussage zur Finanzportfolioverwaltung ist auch auf das Einlagengeschäft übertragbar. Auch die Kommentarliteratur geht davon aus, dass Adressat der Untersagung nach § 32 Abs. 1 KWG jede die gewerbliche Erbringung von Bankdienstleistungen beabsichtigende natürliche oder juristische Personen unabhängig vom Vorliegen eines unternehmerischen Geschäftsbetriebes sein kann (Beck/Samm/Kokemoor,KWG, Rdn. 82 zu § 32; Reischauer/Kleinhans, KWG, Rdn 3 zu § 32). Die nach Auffassung der Kläger fehlende „kaufmännisch institutionelle Komponente“ ist hiervon- wie dargelegt - zu unterscheiden. Auf sie ist noch einzugehen. Für die Bewertung eines Einlagengeschäfts geht die erkennende Kammer von folgendem aus: Der Begriff der Einlage ist gesetzlich nicht definiert. Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Als wichtige - allerdings für sich gesehen nicht ausreichende - Indizien werden dabei angesehen, dass von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden (vgl. Urteil des BGH, Az.: III ZR, 365/03, DVBl 2006, Seite 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).Mit dem Erfordernis der unbedingten Rückzahlbarkeit der angenommenen Gelder und dem Fehlen einer banküblichen Sicherheit wird die Kongruenz zu „klassischen“ Geldanlagen bei Banken hergestellt, die in der Gewissheit der unbedingten Rückzahlung der Einlage vorgenommen werden, so dass, falls Einlagen unter entsprechenden Bedingungen angeboten oder getätigt werden, ein Bedürfnis besteht, (potenzielle) Anleger vor unseriösen Geschäftspraktiken auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt zu schützen (vgl. Loritz, ZIP 2001, 309, 311; Bornemann, ZHR 166 (2002), Seite 211, 213). Folgende Gesichtspunkte werden als gewichtige Indizien für das Vorhandensein einer Einlage - jedenfalls bezüglich der 1. Alternative - angesehen: - Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgeber aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, darlehensweise oder in ähnlicher Weise, also mit einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung- - Annahme ohne bankübliche Sicherung- - laufende Annahme von Geldern- - Annahme von Nichtkreditinstituten- - Annahme von Mitteln in der Absicht, sie für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zur Finanzierung des auf Gewinnerzielung gerichteten Aktivgeschäfts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1984, BVerwGE Band 69, 120, 124).- (vgl. hierzu Fülbier, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Auflage, § 1 KWG, Rdnr. 36). Die mit der 6. KWG Novelle (Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien vom 22.10.1997, BGBl. I S. 2518) neu hinzugekommene Erweiterung des Einlagengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Alternative KWG: „unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“) soll als Auffangtatbestand dienen; sie erweitert den klassischen Einlagenbegriff insoweit, als jede subjektive Zwecksetzung der Geldeinlage nunmehr irrelevant ist (Reichauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Kommentar, Stand 2004, § 1 Rd.Nr. 50 ff.; Bundesratsdrucksache Nr. 963/96 v. 20.12.1996, S. 62). Hierdurch sollten nunmehr auch Fälle in den Begriff des Einlagengeschäfts einbezogen werden, die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 24. März 1984, 1 C 125.80, BVerwGE Band 69, Seite 120, 124) wegen fehlender Zuordnung zum Aktivgeschäft dem klassischen Begriff der Einlage nicht zugerechnet werden konnten (vgl. Gesetzesbegründung zur 6. KWG Novelle, Bundestagsdrucksache 13/7142). Hiermit wurde die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene enge Auslegung des Einlagenbegriffs, der auf die Ausnutzung der Zinsspanne zwischen Aktiv- und Passivgeschäft zielte, hinfällig. Dass es sich um „Gelder des Publikums“ handeln muss, dient nach Auffassung des Gesetzgebers der Klarstellung, dass die Hereinnahme rückzahlbarer Gelder von verbundenen Unternehmen nicht als Einlagengeschäft anzusehen ist (vergleiche Bundestagsdrucksache 13/7142, Seite 63; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, Kommentar 2. Auflage, § 1 KWG, Rdnr. 42). Die vom Gesetzgeber für die Einführung des Publikumsbegriffs gegebene Erklärung stellt aber eher ein griffiges Beispiel als eine abschließende Definition dar (vgl. Demgensky/Erm, WM 2001, S. 1452). Gemeint ist vom Gesetzgeber mit „Gelder des Publikums“ nichts anderes als mit „fremden Geldern“ der 1. Alternative. Beide Tatbestandsvoraussetzungen bringen zum Ausdruck, dass es sich um das Geld Anderer handelt, die mit dem das Geld Einwerbenden nicht in einer spezifischen rechtlichen Verbundenheit stehen, die dem Geschäft das Gepräge eines klassischen banktypischen Einlagengeschäfts nimmt. Auch insoweit erfolgt hierüber die Abgrenzung des Einlagenbegriffs i. S. d. KWG gegenüber demjenigen des Gesellschaftsrechts. Der wesentliche Unterschied des in diesen beiden Rechtsmaterien anzutreffende Einlagenbegriffs ist, dass eine Einlage i. S. d. KWG dem Vermögen des Einlagengebers als Forderung gegen den Einlagennehmer verbleibt (entsprechend dem klassischen Einlagengeschäft der Banken), während die Einlage nach dem Gesellschaftsrecht aus dem Vermögen des Gesellschafters ausscheidet und haftendes Vermögen der Gesellschaft wird (vgl. Beck/Samm/Kokemoor KWG, § 1 Rdn. 61). Unabhängig hiervon ist jedenfalls anerkannt, dass die fehlende öffentliche Werbung für die Geldanlage und der auf Freunde oder Bekannte beschränkte Kreis der Anleger der Einstufung der Darlehensverträge und anderer Vertragstypen mit Rückzahlungsansprüchen ohne Verlustteilnahme des jeweiligen Kapitalgebers der Annahme von „Geldern des Publikums“ grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. OLG Celle, 14.10.2004 - 4 U 114/04 -, OLGR Celle 2005, S. 96 ff.; Hess. VGH, Beschluss v. 19.05.2006 - 6 TG 435/06). Die 2. Alternative des Einlagegeschäftes lässt sich letztlich auf drei Tatbestandsmerkmale reduzieren: - es müssen Gelder angenommen werden, - die Gelder müssen unbedingt rückzahlbar sein, - es muss sich um Gelder des Publikums handeln. Bei der Frage, ob ein Betreiben i. S. v. § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vorliegt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Voraussetzung „das Vorhandensein eines werbenden Unternehmens“ (Urteil des OVG Berlin v. 14.11.1973, OVG I B 68/72, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 9) ist. Diese Rechtsprechung erfolgte zum KWG i. d. F. vom 10.07.1961, in der § 37 KWG lautete: „Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis ... betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten.“ Auf eine „Fortführung“ in diesem Sinne kommt es nicht mehr an. Im Sinne des § 37 KWG in der aktuellen Fassung „betrieben“ werden aufgenommene Bankgeschäfte vielmehr solange, bis sie vollständig abgewickelt sind (vgl. Beschl. des OVG Berlin v. 11.11.1983, OVG I S. 16/83, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 24 unter Bezugnahme auf BVerwGE Band 50 S. 223, 226). Die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte kann somit angeordnet werden, solange und soweit aufgrund eines einmal aufgenommenen Bankgeschäfts noch ein Rest an Bankgeschäft existiert, für das Abwicklungsbedarf besteht. Die Abwicklung ist erst erreicht, wenn der status quo ante erreicht ist. Für das Einlagengeschäft bedeutet dies: ein einmal aufgenommenes und ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG wird deshalb im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG grundsätzlich bis zur restlosen Rückzahlung der Einlagen weiter betrieben (OVG Berlin, Beckmann/Bauer, § 37 Nr. 24; Samm in Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, § 37, Rdnr. 26). Das Betreiben endet erst mit dem restlosen Auskehren aller Einlagen. Die vom KWG beabsichtigte und von der Beklagten durchzusetzende Sicherung der Einleger ist grundsätzlich erst erreicht, wenn letztere wieder im Besitz der Einlage sind. Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG setzt voraus, dass der Betrieb der betreffenden Geschäfte auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (vergleiche Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 13/7142, Seite 62). In Anlehnung an den in der Gewerbeordnung zu Grunde liegenden Begriff des Gewerbes beziehungsweise der Gewerbsmäßigkeit liegt eine auf Dauer angelegte geschäftliche Betätigung bei einer nachhaltigen und planmäßigen, das heißt nicht nur gelegentlichen oder zufälligen, auf lediglich vorübergehende Zeit ausgerichteten Tätigkeit vor. Wesentlich ist vor allem die erkennbare Absicht der Wiederholung beziehungsweise der Fortsetzung der Handlungen, ohne dass hierbei zwingend ein ununterbrochener Geschäftsbetrieb ins Auge gefasst worden sein muss. Für ein auf Dauer angelegtes Betreiben genügt es deshalb grundsätzlich, wenn Bankgeschäfte in ähnlicher oder gleicher Weise geschäftsmäßig wiederholt werden. Ein Betreiben von Bankgeschäften liegt nur dann nicht vor, wenn - bei Gelegenheit - lediglich ein einzelnes oder mehrere einzelne Bankgeschäfte vorgenommen werden (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004, 4 U 147/04, juris; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 1 KWG Rdnr. 17). Was die Gewinnerzielungsabsicht anbelangt kommt es lediglich auf die Absicht an, Gewinn zu erzielen, nicht hingegen darauf, ob tatsächlich Gewinn erzielt wurde (vgl. (Boos/Fischer/Schulte-Mattler,KWG, § 1 KWG Rdnr. 18 m.N.). Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben erweist sich die zu Grunde zu legende ausgeübte geschäftliche Tätigkeit der Kläger als Einlagengeschäft, jedenfalls im Sinne der 2. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG. Die Kläger haben unstreitig Gelder i. H. v. ca. 213.000,- € angenommen. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die Gelder unbedingt rückzahlbar sind. In den Darlehensverträgen ist die Rückzahlungspflicht unbedingt, denn die Einlage nimmt ausweislich der Vereinbarung nicht an einem Verlust teil. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa ein wirksamer Nachrang im Falle einer Liquidation vereinbart ist. Derartige Vereinbarungen sind aus den Darlehensverträgen nicht zu entnehmen und wurden auch nach Abschluss der Darlehensverträge unter Abstimmung mit der BaFin nicht geschlossen. Ferner handelt es sich um Gelder des Publikums im oben dargelegten Sinne. Es handelt sich um das Geld Anderer. Eine spezifische rechtliche Verbundenheit zwischen den Klägern und den Geldgebern, die dem Geschäft das Gepräge eines Einlagengeschäftes nehmen würde, ist nicht gegeben. Die fehlende Werbung für die Geldanlage und der auf Nahestehende beschränkte Kreis der Anleger stehen der Einstufung der Darlehensverträge als Einlagegeschäft nicht entgegen. Die Geschäfte erweisen sich auch als gewerbsmäßig i. S. v. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Sie waren auf eine gewisse Dauer angelegt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Darlehensverträge aus dem Zeitraum Mitte 2003 bis Anfang 2006 datieren. Von Gewinnerzielungsabsicht ist auszugehen, für altruistische Motive ist nichts erkennbar. Insoweit reicht es nicht, die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen, ohne darzulegen, was der sonstige Beweggrund für die Tätigkeit sein sollte. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzung des § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vor, so hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Rechtsfolgen, die sofortige Einstellung des Geschäftbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung zu beachten ist, dass das KWG - in Übereinstimmung mit der 1. und 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie bzw. der Bankenrichtlinie - sowohl auf den Anlegerschutz abzielt, als auch auf die Stabilität des Finanzsystems. Dabei kommt dem Erlaubnisverfahren des § 32 KWG besondere Bedeutung zu. Das Erlaubnisverfahren des § 32 KWG bezweckt zum Schutze beider Gesichtspunkte, das Eindringen ungeeigneter Personen oder unzulänglich fundierter Unternehmen in das Kreditgewerbe zu verhindern (Fischer in Boos/Fischer/Schulte- Mattler, KWG, 2. Auflage, § 32 Randnummer 3). Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund nach ihrer Aufgabenstellung grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Bankgeschäfte ohne erforderliche Erlaubnis unterbleiben (Einstellung) und bereits getätigte verbotene Geschäfte möglichst schnell beendet werden (Abwicklung). Die Abwicklung schließt grundsätzlich „die Erfüllung aufgrund dieser Geschäfte bestehender vertraglicher Verpflichtungen aus und unterscheidet sich damit von der Zielsetzung her grundlegend von der Abwicklung eines ursprünglich mit einer Erlaubnis ausgestatteten Instituts nach § 38 Abs.1 Satz 1 KWG“ (Hess. VGH, Beschl. vom 23.03.2006, 6 TG 3675/04). Das Vertrauen des Betreibers der verbotenen Geschäfte auf deren Rechtsbestand ist nicht geschützt (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 37 KWG Rdnr. 7 und 10, § 38 KWG Rdnr. 5). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften nach § 54 KWG eine Straftat ist und jedenfalls insoweit eine Einwilligung der Vertragspartner, das Geschäft unerlaubter Weise weiter zu betreiben, unbeachtlich ist. Die Anleger können nicht über das in § 54 KWG geschützte Rechtsgut, nämlich die Effektivität der Bankenaufsicht beziehungsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirksamkeit der staatlichen Aufsicht über das Kreditwesen, verfügen (Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Matter, KWG, 2.Auflage, § 54 Randnummer 5). Auch über das im Rahmen der Ermessensausübung beachtliche Kriterium der Stabilität des Finanzsystems sind die Anleger nicht dispositionsbefugt. Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 S. 1 KWG vor, dass die Beklagte die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte anordnen kann. Bezogen auf das Einlagengeschäft bedeutet dies, dass unerlaubt entgegengenommene Einlagen grundsätzlich unverzüglich zurückgezahlt werden müssen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a. a. O., § 37 KWG Rdnr. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 19.05.2006, Az.:6 TG 435/06), denn zur Abwicklung der Geschäfte gehört die „Rückzahlung der Gelder an die Anleger“ (BGH, Beschluss vom 24.07.2003, IX ZB4/03, WM 2003, S. 1800). Die das Ermessen einräumende Norm des § 37 KWG ist also bei einem Einlagengeschäft dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne, nämlich der Anordnung der unverzüglichen Rückzahlung der Einlagen, ausgeht. Die Rückzahlungsanordnung ist vorgezeichnet, die Ermessensausübung ist auf die Abwicklung durch Rückzahlung der Einlagen intendiert. Im Rahmen der Ermessensausübung unterliegt die Beklagte ferner dem für jegliches Verwaltungshandeln geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend geht die Beklagte in der Regel zunächst durch Akte des schlichthoheitlichen Verwaltungshandeln vor, das heißt, sie versucht mit ihrem Verwaltungshandeln, das noch nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, einen tatsächlichen Erfolg herbeizuführen. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend besteht die Beklagte aber auch insoweit im Falle des Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte - soweit dem Gericht bekannt ist - in ständiger Praxis auf der vollständigen Rückabwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte - bei Einlagengeschäften grundsätzlich durch die Rückzahlung der Einlagen - und erkennt eine hierzu alternative Abwicklung durch Umstellung der unerlaubt betriebenen Geschäfte auf erlaubt betriebene Geschäfte durch entsprechende Vertragsgestaltung nur dann an, wenn die Umstellung ebenso wirksam ist, den angestrebten Zustand, nämlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Berücksichtigung der Interessen der Investoren, zu erreichen. Dies ist sachgerecht. Es kann nicht alleine darauf ankommen, dass die ungesetzlichen Bankgeschäfte am Ende einer alternativen Abwicklung nicht mehr existieren; vielmehr kommt es auch darauf an, dass eine bestimmte Vorgehensweise, die in ausreichendem Maße die Anlegerinteressen berücksichtigt, dazu geführt hat. Eine derartige alternative Abwicklung wurde vorliegend zwar begonnen (so hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger in Aussicht gestellt, dass mit den betreffenden Darlehensgebern eine Zusatzvereinbarung mit einer Nachrangabrede oder eine stille Beteiligung abgeschlossen werde), aber dann nicht fortgeführt. Jegliche Vertragsänderung im Hinblick auf die Abwicklung unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte wird von der Beklagte ermessensfehlerfrei nur dann akzeptiert, wenn den Anlegern angeboten worden ist, sich statt einer vertraglichen Umstellung auch für die Rückzahlung der Anlagesumme entscheiden zu können; dabei muss ausgeschlossen werden können, dass abgegebene Erklärungen der Anleger auf Einwirkungen der Kläger zurückzuführen sind. Gerade dies kann jedoch bei den Erklärungen der Anleger (Anlagen K 4 bis K 13 des Klageschriftsatzes) nicht festgestellt werden. Führt ein derartiges informelles Verwaltungshandeln über einen nicht unerheblichen Zeitraum - hier ca. 5 Monate - nicht zum gewünschten gesetzmäßigen Zustand, wird sich in aller Regel - wie auch vorliegend - der Erlass einer Verfügung nebst Zwangsmitteln anschließen. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen einer derartigen Verfügung gehört, dass die Beklagte nur solche Maßnahmen ergreifen darf, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sind. Dem Adressaten der Verfügung darf nichts rechtlich Unmögliches auferlegt werden. Dies ist vorliegend aber auch nicht der Fall. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben will. Einem derartigen Konzessionserfordernis ist Verbotscharakter zuzumessen, d.h. entsprechende Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis sind verboten. Dieses Verbot richtet sich jedoch nur gegen einen der beiden Geschäftspartner, nämlich den Betreiber der Bankgeschäfte. Ob und inwieweit die aus diesen Bankgeschäften resultierenden Rechtsgeschäfte wirksam oder unwirksam sind ist damit nicht bestimmt. Insofern bedarf es eines Rückgriffs auf die einschlägige Norm des Zivilrechts, auf § 134 BGB. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Frage, ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind, ist also aus Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGHZ 88, 240ff). Betrifft das Verbot, wie vorliegend, nur einen der Vertragsschließenden, hier die Kläger, ist in der Regel ein solcher Vertrag gültig (BGHZ 46, 24). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Regel, die den Rückgriff auf Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Verbotsnorm nicht entbehrlich macht (BGHZ 71, 358 ff). In besonderen Fällen folgt die Nichtigkeit des entsprechenden Vertrages auch aus der Verletzung einseitiger Verbote, jedenfalls soweit der Zweck des Gesetzes anders nicht zu erreichen ist und die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann, (BGHZ 88, 240 ff). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Wie bereits oben dargelegt handelt es sich bei § 32 KWG um ein (Schutz-)gesetz zugunsten der Anleger (im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB: vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2005, NJW 2005, S. 2703 ) und zugleich zielt die Norm auf die Stabilität des Finanzsystems. Jedenfalls im Kontext mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG wäre es nun aber mit dem Schutzzweck der Verbotsnorm, den Kunden vor eventuell unsoliden Banken zu schützen, unvereinbar, die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nicht anzuwenden und damit den Einleger zu zwingen, seine Einlage uneingeschränkt bis zum gesetzlich vereinbarten Zeitpunkt bei einer möglicherweise gefährdeten Bank zu belassen. (Sack, Staudingers, BGB, § 134 Randnummer 258). Dies widerspräche auch dem beim Einlagengeschäft anzutreffenden intendierten Ermessen der Eingriffsnorm. Für diese Wertung spricht ferner der Umstand, dass das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems generell belastet würde, stände es zur Disposition der Vertragspartner, die Rechtsgeschäfte trotz fehlender Erlaubnis über einen längeren Zeitraum fortzuführen; seitens des vom Verbot nicht direkt betroffenen Vertragspartners u.U. aus der nicht schützenswerten Motivation heraus, eine Rendite zu erhalten, die über dem Marktüblichen liegt oder etwa um steuerrechtliche Gestaltungsspielräume zu optimieren. Für das Ergebnis spricht letztlich der Umstand, dass sich derjenige strafbar macht, der ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) und die Kläger vorliegend - die volle Wirksamkeit der Darlehensverträge zugrundegelegt - von den Einlegern zur Erfüllung derselben und damit zu einem verbotenen Handel verpflichtet werden könnten (BGHZ 37, 258 ff). Der Rechtsfolge der Nichtigkeit bedarf es jedoch nur, soweit dies der Schutzzweck des § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verlangt, also nur insoweit die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann. Das Einlagengeschäft ist vor diesem Hintergrund nur insoweit nichtig als der Einleger die Belassung der Einlage für eine bestimmte Zeit versprochen hat, im Übrigen aber wirksam. Nicht die dem Einlagengeschäft hier zu Grunde liegenden Darlehensverträge selbst, sondern nur die Abrede über die Fälligkeit der Einlagenrückzahlung ist mit dem Schutzzweck der genannten Normen unvereinbar. Der Anwendungsbereich des § 139 BGB ist im Rahmen des vorliegend einschlägigen speziellen Gewerberechts nicht eröffnet, da die öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrnormen die privatrechtlichen Rechtspositionen schon von sich aus nur insoweit verdrängen, als sie der gesetzlich intendierten Gefahrenabwehr entgegenstehen. Diese Bewertung entspricht im übrigen der Vereinbarung der Vertragspartner in § 6.2 der Darlehensverträge, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages, der Vertrag im übrigen nicht berührt werden soll. Auf die Frage einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 1 und Abs. 5 KWG kommt es nicht an. Die erkennende Kammer folgt nicht der vom OVG Berlin (vgl. Beschluss v. 11.11.1983, OVG 1 S 16/83, Beckmann Bauer, § 37 Nr. 24) und vom OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.10.2002, Az.: 4 B 1584/02) vertretenen Auffassung einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 5 KWG. Hierfür fehlt es - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - bereits an der Existenz einer planwidrigen Lücke. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass der Hinweis auf Canaris (Bankvertragsrecht, 2. Auflage 1981, Rdnr. 1174) nicht überzeugt. Die Auffassung von Canaris steht auch der von der erkennenden Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Ausgangspunkt für die Auffassung von Canaris ist nämlich durchaus die Anwendung des § 134 BGB im Bereich der unerlaubten Einlagengeschäfte dem Grunde nach. Das Problem sieht Canaris vielmehr darin, dass die „unmodifizierter Anwendung von § 134 BGB“ zum Nachteil des zu Schützenden führt, weil sie ihm zugleich die Rechte aus dem Vertrag nehmen würde. Daher sei das Einlagengeschäft analog § 15 Abs. 5 KWG nur insoweit nichtig, als der Einleger die Belassung der Einlage für eine bestimmte Zeit versprochen habe, im Übrigen aber wirksam. Dieser dogmatisch nur schwer haltbaren Analogie bedarf es aus den oben dargelegten Gründen nicht. Letztlich spricht für das gefundene Ergebnis noch folgendes: Mit der Anordnung der sofortigen Rückzahlung der Einlagen kommt es zu einer eigenständigen öffentlich rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 26.04.2006, 6 UZ 2822/05, NJW - RR 2007, Seite 492). Durch die Anordnung entstehen entsprechende Verbindlichkeiten der Schuldner, die ungeachtet ihrer Begründung durch Hoheitsakt die Vermögenslage des Schuldners unmittelbar berühren und überdies den am Vertrag Beteiligten die Dispositionsbefugnis nimmt (BGH, Beschluss v. 24.07.2003, IX ZB 4/03, WM 2003, 1800 ff.; Beschluss d. Hess. VGH v. 26.04.2006, a. a. O.). Mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der Einlagen wird der Betroffene somit angehalten zu prüfen, ob das Vermögen (des Geschäftsbetriebes) ausreicht, um sämtliche Einlagen zurückzuzahlen oder ob gegebenenfalls bereits eine Überschuldung eingetreten ist. Ein - u.U. in diesem Zusammenhang auftauchender - Mangel an Zahlungsmittel oder verwertbaren Vermögensgegenständen kann allerdings nicht von einer Einlagenrückzahlungsverpflichtung befreien und ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückabwicklungsanordnung (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 11.11.1983, Beckmann/Bauer, Bankaufsichtsrecht, Entscheidungssammlung, § 37 Nr. 24 unter Bezugnahme auf BVerwGE Band 50 Seite 223,226). Auch der Hinweis darauf, die Vollziehung der Abwicklungsanordnung führe zu einem vollständigen Forderungsausfall bei den Darlehensgebern und dem stehe die vollständige Ablösung sämtlicher Darlehen im Rahmen einer ratenweisen Rückführungen gegenüber, ist nicht geeignet, die angeordnete sofortige Rückzahlung der Einlagen rechtswidrig erscheinen zu lassen. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortführung des unerlaubten Einlagengeschäfts letztlich zu einer Befriedigung der Einlagengläubiger führen wird. Die Vermögenslage kann sich vielmehr im Falle der Duldung des unerlaubten Einlagegeschäfts auch (weiter) verschlechtern, bis hin zum Totalausfall. Die Beklagte hat insoweit keine Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung des unerlaubten Einlagegeschäfts anzustellen und könnte dies wohl in aller Regel auch nicht zuverlässig. Die unter IV. in der Verfügungen vom 10.08.2006 angeordneten Maßnahmen unterliegen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sie, wie in den angefochtenen Bescheiden angegeben, auf § 44 c Abs. 1 KWG gestützt werden können. Dies erscheint fraglich, da die Regelung nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7142, S. 93) dazu dient, Auskunfts- und Vorlagepflichten für Unternehmen zu begründen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Bankgeschäfte betreiben und einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürften, aufgrund des ungeklärten Sachverhalts über die tatsächliche Einordnung des Geschäftsgegenstandes jedoch noch Zweifel bestehen. Durch Anordnungen nach § 44 c KWG sollen die Sachverhaltsgrundlagen für Maßnahmen nach § 37 KWG (oder § 6 Abs. 3 KWG) geschaffen werden. Bei diesem Verständnis greift § 44 c KWG im Vorfeld von § 37 KWG ein, hat aber nicht laufende Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Abwicklung im Blick (vgl. BVerwG, Urt. V. 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03). Die Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage aber jedenfalls in § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG. Für die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung gilt das oben zur Verfügung unter I. gesagte. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in den Ziffern II und V jeweils in Höhe von 25.000,-- € (je Kläger) sowie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 1.250,00 € (VI.) sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird, insbesondere zu den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen, auf die Ausführungen im Rahmen der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erweist sich im Hinblick auf den nach § 17 S. 4 FinDAG eröffneten Rahmen bis zu 250.000,00 € als angemessen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Kläger schlossen ab Mitte 2003 bis Anfang 2006 mit mindestens 13 Personen Darlehensverträge mit folgendem Wortlaut: „Zwischen 1. Frau A. ,2. 3. Herrn B., 4. i. f. Darlehensnehmer und [...] i. f. Darlehensgeber wird folgender Darlehensvertrag geschlossen. Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Darlehenssumme. § 1 Darlehensgewährung Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer am [...] einen Betrag in Höhe von EUR [...] als Darlehen zur Verfügung. § 2 Vertragsgrundlage Die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses ist Grundlage dieses Vertrages Die Darlehensnehmer planen mit der Darlehenssumme Aktien an der XXX Beteiligungen AG zu kaufen. § 3 Zinsen 3.1. Das Darlehen ist mit 8 % zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils zum Ende eines Vertragsjahres fällig und auf ein vom Darlehensgeber angegebenes Konto zu überweisen. 3.2. Erzielt die XXX Beteiligungen AG einen Gewinn in Höhe von EUR 20.000,-- oder mehr, erhöht sich die Verzinsung um 1 % p. a., erzielt die XXX Beteiligungen AG einen Gewinn in Höhe von EUR 40.000,-- oder mehr, erhöht sich die Verzinsung um ein weiteres Prozent p. a. [...] § 4 Sicherheiten Die Rückzahlung des Darlehens soll in Höhe der Darlehenssumme durch die erworbenen Aktien an der XXX Beteiligungen AG gesichert werden. Für den Fall, dass die Darlehenssumme durch die Darlehensnehmer nicht fristgerecht getilgt wird, übertragen die Darlehensnehmer die in Höhe der Darlehenssumme angeschafften Aktien auf den Darlehensgeber. Dem Darlehensgeber stehen dann zur Befriedigung seiner Ansprüche alle Rechte aus dem Aktienerwerb zu, insbesondere auch die Einnahmen aus den Versicherungsbeständen der AG. § 5 Laufzeit 5.1. Das Darlehen wird für die Dauer von 3 Jahren für beide Seiten unkündbar gewährt. 5.2. Es ist erstmalig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des dritten Jahres seit Gewährung des Darlehens, also zum [...] von beiden Vertragsparteien kündbar. 5.3. Kommen die Darlehensnehmer mit der Zahlung eines nicht unwesentlichen Teils der Zinsen in Verzug, so ist der Darlehensgeber zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt. § 6 Schlussbestimmungen 6.1 ... 6.2 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies den Vertrag im übrigen nicht. Ort, Datum Darlehensgeber Darlehensnehmer“ Das Gesamtvolumen der abgeschlossenen Darlehensverträge betrug ca. 213.000,00 Euro. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte teilte sie den Klägern mit Schreiben vom 21.03.2006 mit, dass zu prüfen sei, ob erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte betrieben würden und baten um Beantwortung verschiedener Fragen. Mit Schreiben vom 10.04.2006 teilten die Kläger mit, dass es sich um „ein rein privates Darlehen“ handele. Die Darlehensgeber stammten alle aus dem engeren Bekanntenkreis der Kläger. Mit Schreiben der Beklagte vom 24.04.2006 teilte diese den Klägern mit, dass es sich um ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft handele und forderte die Kläger auf, zur Vermeidung förmlicher Maßnahmen, sich innerhalb von zwei Wochen ab Datum des Schreibens schriftlich bereit zu erklären, ab sofort keine weiteren fremden Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und die bestehenden Einlagengeschäfte unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln. Nach vorheriger telefonischer Ankündigung legten die Kläger unter dem 07.06.2006 einen überarbeiteten Darlehensvertrag und einen Entwurf eines Anlegerschreibens vor (Blatt 48 bis 53 d. BA, Band I), das die Beklagte als Abwicklung nicht akzeptierte. Gleiches erfolgte im Hinblick auf Änderungen und Ergänzungen der Darlehensverträge und ein Anschreiben an die Darlehensgeber, übersandt mit Schreiben der Kläger vom 11.07.2006 (Blatt 66 bis 71 der BA, Band I). Mit Schreiben vom 18.07.2006 gab die Beklagte den Klägern bestimmte vorzunehmende Änderungen auf und zwar sowohl im Hinblick auf die Darlehensverträge als auch im Hinblick auf eine Vereinbarung mit den Darlehensgebern. Ferner gab die Beklagte den Klägern auf, die Aushändigung oder Versendung der unter Beachtung der Vorgaben noch zu überarbeitenden Vereinbarung nebst geändertem Darlehensvertrag binnen 10 Tagen ab Datum des Schreibens vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20.07.2006 baten die Kläger um Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 27.07.2006 bat die Beklagte darum, bis zum 02.08.2006 einen Nachweis über die vorhandene Liquidität zwecks Befriedigung der Gläubiger durch Darlehensrückzahlung zu erbringen, um gegebenenfalls sodann über eine Fristverlängerung für die Versendung der Anlegeranschreiben zu entscheiden. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Mit Verfügungen vom 10.08.2006 gab die Beklagte den Klägern auf, das Einlagengeschäft durch Rückzahlung der Darlehen an die Einlagengläubiger unverzüglich abzuwickeln (I). Für den Fall, dass die Kläger der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachgekommen seien, drohte die Beklagte ferner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro je Kläger an (II). Ferner setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.250,00 Euro fest (III). Ferner gab die Beklagte den Widerspruchsführern auf, ihr über die Art und Weise und den Umfang der getätigten Abwicklung zu berichten und ihr geeignete Nachweisbelege zu übersenden (IV). Für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. IV drohte die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro je Kläger an (V). Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügungen der Ziff. II und V an (VI). Die Kläger betrieben das Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 1. Alternative KWG, ohne über eine hierfür notwendige Erlaubnis zu verfügen. Das Einlagengeschäft werde sowohl gewerbsmäßig als auch in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, betrieben. Nur der Erlass einer mit Zwangsgeldandrohung bewährten förmlichen Abwicklungsanordnung verspreche, dass die Kläger die unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte umgehend und vollständig abwickelten. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.08.2006 übersandten die Kläger einen Ratenzahlungsplan, der die Rückführung der jeweiligen Darlehen in den dort im Einzelnen ausgewiesenen Zeiträumen und Betragshöhen aufführte. Die Ratenzahlungsvereinbarung entspreche den Vorstellungen sowohl der Darlehensgeber als auch der Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmer. Die endgültige Rückzahlung solle bis zum November 2014 abgeschlossen sein (Blatt 128 bis 131 der BA, Band I). Mit Schriftsatz vom 25.08.2006 legten die Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom 10.08.2006 ein. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02.10.2006 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Auf die Begründung der Widerspruchsbescheide wird Bezug genommen. Die Zustellung der Widerspruchsbescheide erfolgte am 05.10.2006. Mit Schriftsatz vom 06.11.2006, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen an diesem Tag, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide der Beklagte vom 10.08.2006 sowie der Widerspruchsbescheide vom 02.10.2006 begehren. Es liege kein verbotenes Einlagengeschäft vor und im Übrigen seien die getroffenen Anordnungen unverhältnismäßig. Die Kläger hätten als gesamtschuldnerische Darlehensnehmer bereits nicht als Unternehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG gehandelt. Sie hätten vielmehr ausschließlich als Privatpersonen gehandelt. Erforderlich sei, dass eine kaufmännische institutionelle Komponente im Vordergrund stehe. Bei den entgegengenommenen Geldern handele es sich auch nicht um solche des Publikums. Es handele sich nicht um eine Geldanlage, die mit einem Einlagengeschäft der Banken vergleichbar sei. Die finanzielle Unterstützung der Kläger basiere nicht auf einer irgendwie gearteten Werbung, sondern vielmehr aufgrund der privaten Kenntnis der Darlehensgeber um den privaten Investitionswunsch der Kläger. Unabhängig davon, dass kein Einlagengeschäft vorliege, werde dieses von den Klägern auch nicht betrieben. Die Aufnahme der Darlehen sei abgeschlossen und habe ausschließlich zum einmaligen Erwerb eines Aktienpaketes an der XXX Beteiligungen AG gedient. Die Entgegennahme der Gelder diene auch nicht der Durchführung eigener Aktivgeschäfte. Das Geschäft der Kläger sei auch nicht erlaubnispflichtig i. S. d. § 32 Abs. 1 KWG. Es liege bereits keine Gewerbsmäßigkeit vor. Weder sei die Aufnahme von 13 Privatdarlehen auf eine gewisse Dauer angelegt, noch handelten die Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht. Einzig und allein der Erwerb des Aktienpaketes an der XXX Beteiligungen AG sei geplant gewesen und auch durchgeführt worden. Allein aus dem Aktienerwerb ergebe sich keine Gewinnerzielungsabsicht der Kläger. Die durch die Kläger vorgenommene Darlehensentgegennahme erfordere auch nicht etwa einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Im Übrigen sei die Abwicklungsanordnung unverhältnismäßig. Sie sei bereits ungeeignet. Die Abwicklungsanordnung vermöge den sogenannten rechtswidrigen Zustand nicht zu beenden. Eine sofortige Rückzahlung der Darlehenssummen sei den Klägern wirtschaftlich unmöglich. Zu einer sofortigen Rückzahlung der aufgenommenen Darlehen könne es dementsprechend bereits rein faktisch nicht kommen. Ferner sei die sofortige Rückzahlung der jeweiligen Darlehensvaluta durch die Kläger aufgrund des entgegenstehenden Willens der Darlehensgeber sowie der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit rechtlich unmöglich. Die zugrundeliegenden Darlehensverträge zwischen den Klägern und den Darlehensgebern seien zivilrechtlich wirksam und nicht etwa wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB nichtig. Sie seien auch nicht etwa analog § 15 Abs. 2 S. 1, Halbsatz 1, Abs. 5 KWG insoweit nichtig, als der Einleger die Belassung der Einlage für eine bestimmte Zeit versprochen habe. § 15 Abs. 5 KWG sei auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar. Im Rahmen des § 15 reiche der Darlehensgeber ohne entsprechenden einstimmigen Beschluss einen Organkredit aus, während im vorliegenden Fall der Darlehensnehmer nach Auffassung der Beklagten unter Verstoß gegen das KWG unerlaubt Bankgeschäfte betreibe. Ferner führe auch § 15 Abs. 5 KWG in seiner direkten Anwendung nicht zur Teilnichtigkeit des zugrundeliegenden Darlehensvertrages, sondern ersetze gegebenenfalls lediglich eine außerordentliche Kündigung des Darlehensgebers mit der Folge der Rückforderbarkeit der empfangenen Leistungen. Die Kläger als Darlehensnehmer könnten hingegen auf keine Art und Weise die Darlehensgeber zur Rücknahme der Darlehensvaluta zwingen. Es bestehe also allenfalls für die Darlehensgeber ein Anfechtungsrecht und/oder außerordentliches Kündigungsrecht, insoweit aber gerade keine Kündigungspflicht. Die Abwicklungsanordnung sei auch nicht erforderlich. Der Abschluss geänderter Darlehensverträge mit einer Nachrangabrede stehe als milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung. Die Abwicklungsanordnung sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Vollziehung der getroffenen Abwicklungsanordnung führe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Kläger und gegebenenfalls zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens. Die betroffenen Darlehensgeber hätten ausdrücklich bekundet, dass von ihnen eine sofortige Rückabwicklung der gegebenen Darlehensbeträge abgelehnt werde (hierfür legen die Kläger 13 Schreiben als Anlage K 1 bis K 13 vor). Die Vollziehung der Abwicklungsanordnung führe zu einem vollständigen Forderungsausfall bei den Darlehensgebern. Dem stehe die vollständige Ablösung sämtlicher Darlehen im Rahmen einer ratenweisen Rückführung gegenüber. Auch die übrigen Verfügungen in den angegriffenen Bescheiden seien rechtswidrig. Dies wird näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 10.08.2006 sowie die Widerspruchsbescheide vom 02.10.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Widerspruchsbescheide. Alle tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einlagengeschäft lägen vor. Darüber hinaus trägt sie vor, dass auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt sei. Der Umstand, dass die Vertragspartner der Kläger weiterhin an einer Durchführung der Verträge interessiert sein sollten, sei kein Belang, der für sich genommen ausreichend sein könne, um von einer Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte abzusehen. Bei den Eingriffsnormen handele es sich um öffentlich rechtliche Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts, die nicht zur Disposition durch die betroffenen Vertragsparteien stünden. Sie dienten auch der Gewährleistung der allgemeinen Ordnung im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems. Der Umstand, dass einer entsprechenden Anordnung Rechte Dritter entgegenständen führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Rechte Dritter könnten lediglich ein Vollstreckungshindernis darstellen. Auch hiervon sei nicht auszugehen, da vertragliche Vereinbarungen, nach denen die Einleger die Belassung ihrer Einlagen für eine bestimmte Zeit versprochen haben, der Vollstreckung nicht entgegenstünden. Sie seien entweder gemäß § 15 Abs. 5 KWG analog oder zumindest gemäß § 134 BGB (jedenfalls teil-) nichtig. Es sei nicht zutreffend, dass die Verträge nur zu den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen abzuwickeln wären. Einlagengeschäfte, die ohne die erforderliche Erlaubnis abgeschlossen seien, seien analog § 15 Abs. 2 S. 1, Halbsatz 1, Abs. 5 KWG insoweit nichtig, als der Einleger die Belassung der Einlage für eine bestimmte Zeit versprochen habe. Es sei mit dem Schutzweck der §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 S. 1 KWG unvereinbar, wenn der Einleger uneingeschränkt an das Einlagengeschäft gebunden wäre und daher seine Einlage bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in dem Unternehmen belassen müsse. Folge man der analogen Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 1, Halbsatz 1, Abs. 5 KWG nicht, ergäbe sich eine entsprechende Teilnichtigkeit aus § 134 BGB. Unabhängig von diesen beiden Lösungsmöglichkeiten sei dem KWG ein übergeordnetes Prinzip zu entnehmen, das quasi auf einer Metaebene das gesamte KWG durchwirke und sich wie folgt formulieren lasse: Das Gesetz über das Kreditwesen stehe als besondere Materie des Polizei und Ordnungsrechts nicht zur Disposition der Parteien. Privatrechtliche Vereinbarungen seien unbeachtlich, soweit sie mit dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt und den Zielsetzungen, die der Gesetzgeber mit der Statuierung dieses Erlaubnisvorbehalts von Tatbestand zu Tatbestand verbinde, kollidierten, blieben aber im Übrigen in ihrer Wirksamkeit unangetastet. Auch ein milderes Mittel als die unverzügliche Abwicklung der betreffenden Geschäfte habe nicht zur Verfügung gestanden. Dies gilt im Hinblick auf die vorangegangen, im Hinblick auf das Verhalten der Kläger jedoch letztlich als gescheitert anzusehende Versuche einer alternativen Abwicklung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (4 Bände) Bezug genommen.