Urteil
1 E 1657/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:1010.1E1657.07.0A
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Leitsätze
§ 49 Abs. 3 VwVfG ermächtigt nicht zum rückwirkenden Widerruf von Anpassungsgeld (vgl. Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsfeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus), weil das Anpassungsgeld nicht zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wird.
Tenor
1. Der Bescheid vom 4.9.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 10.5.2007 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 49 Abs. 3 VwVfG ermächtigt nicht zum rückwirkenden Widerruf von Anpassungsgeld (vgl. Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsfeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus), weil das Anpassungsgeld nicht zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wird. 1. Der Bescheid vom 4.9.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 10.5.2007 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid, wofür die Wortwahl spricht, eine (teilweise) Rücknahme zum Gegenstand hat oder, wofür die in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage (§ 49 VwVfG) spricht, einen Widerruf. Denn weder sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rücknahme (§ 48 VwVfG), noch die eines Widerrufs (§ 49 VwVfG) gegeben. Die Rücknahme scheitert daran, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig ist. Insbesondere ist er nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil er keine Nebenbestimmung enthält, die sicherstellt, dass die Bewilligung für Anpassungsgeldbeträge entfällt, die für Zeiträume mehr als geringfügiger Beschäftigung ausgezahlt worden sind, weil der Begünstigte es unterlassen hat, seinen entsprechenden Anzeigepflichten unverzüglich nachzukommen. Obwohl dies ohne weiteres durch eine entsprechende auflösende Bedingung hätte sichergestellt werden können, enthält der Bewilligungsbescheid eine solche Bedingung nur hinsichtlich der Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, nicht aber hinsichtlich des Anpassungsgeldes. Indessen war die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, eine solche Nebenbestimmung vorzusehen. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Bedingungen festlegen würden, unter denen das Anpassungsgeld zu gewähren ist. Die Beklagte ist deshalb rechtlich nur an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Es ist gerichtsbekannt, dass der zugunsten des Klägers erlassene Bewilligungsbescheid der ständigen Behördenpraxis entspricht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit dieser Behördenpraxis die Vorgaben der Richtlinie erfüllt. Denn dabei handelt es sich nur um eine interne Verwaltungsvorschrift, die - solange keine Ungleichbehandlung stattfindet - keine rechtliche Außenwirkung hat, so dass ein Verstoß gegen diese Richtlinie den Bescheid nicht rechtswidrig machen kann. Die Bewilligung des Anpassungsgeldes rückwirkend für den Zeitraum vom 08.03.2004 bis zum 30.08.2004 konnte auch nicht durch den angegriffenen Bescheid widerrufen werden. Insbesondere bietet der in dem Bescheid in Anspruch genommenen § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Denn § 49 Abs. 2 VwVfG gestattet den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Bescheid für einen entsprechenden zukünftigen Zeitraum widerrufen kann, so dass per saldo das Ziel erreicht wird, welches die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid verfolgt. Dafür könnte die Klausel sprechen, wonach die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass eine Beschäftigung den Anspruch auf Anpassungsgeld mindern kann. Rückwirkend und mit der Folge des Erstattungsanspruchs nach § 49a VwVfG ist dies jedenfalls nicht möglich. Der Widerruf kann auch nicht auf § 49 Abs. 3 VwVfG gestützt werden. Diese Norm erlaubt zwar auch den rückwirkenden Widerruf, aber nur für den Fall, dass eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt wird oder hierfür Voraussetzung ist und das Geld nicht zweckentsprechend verwendet oder eine Auflage nicht erfüllt wird, an die die zweckgerichtete Zuwendung gekoppelt ist. Diese Ermächtigungsgrundlage kann auf das Anpassungsgeld keine Anwendung finden, weil diese Subvention allein der Unterhaltssicherung ehemaliger Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus dient. Die Begünstigten sind nicht verpflichtet, das Geld für einen bestimmten Zweck einzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger bezieht ausweislich der Behördenakte seit dem 01.10.2003 Anpassungsgeld nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 17.06.1999 (- RL - BAnz Nr. 126 v. 10.07.1999). In Nr. 5.7 RL ist geregelt, dass die Zahlung des Anpassungsgeldes für den Zeitraum entfällt, in dem der Empfänger eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Nach Nr. 7.2 hat die Bewilligungsstelle sicherzustellen, dass der Empfänger unaufgefordert und unverzüglich alle Umstände mitteilt, die den Anspruch auf Anpassungsgeld ausschließen oder mindern. Das gilt nach Nr. 7.2.7 RL insbesondere bei Aufnahme einer Beschäftigung. In dem Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld verpflichtete sich der Kläger zur Rückzahlung von Leistungen, sofern der Bescheid widerrufen wird, weil er unrichtige Angaben gemacht oder er den ihm nach den Richtlinien obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der endgültige Bewilligungsbescheid vom 25.02.2004 enthält die Klausel, dass die Aufnahme einer Beschäftigung und aller anderen Umstände, die den Anspruch auf die Leistungen mindern können, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen sind. Unterlassungen der Mitteilungspflicht können zur vorübergehenden oder endgültigen Einstellung der Zahlungen führen. Der Kläger teilte der Beklagten noch vor Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides mit, dass er für ein Einkommen von 400,00 EUR/Monat bei einer Firma ... arbeite. Die Beklagte holte hierzu eine Auskunft des Arbeitgebers ein, der ihr mitteilte, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2004 befristet sei und das Einkommen 400,00 EUR nicht übersteige. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellte sich heraus, dass der Kläger seit dem 08.03.2004 erneut bei der Firma ... Logistic GmbH beschäftigt war. In einem Schreiben vom 06.07.2006 bestätigte die Fa. ..., dass der Kläger vom 08.03.2004 bis zum 30.08.2004 dort versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Knappschaft ermittelte, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers in diesem Zeitraum versicherungspflichtig gewesen ist, weil er ein Entgelt in Höhe von 3.878 EUR erhalten hatte. Der Kläger bestritt das und legte monatliche Lohnabrechnungen für März bis Dezember 2004 vor, aus denen sich ein Bruttolohn von 400,00 EUR ergibt. Diese Bescheinigungen stehen jedoch im Widerspruch zu Korrekturmeldungen des Arbeitsgebers an die Sozialversicherung, aus denen sich ergibt, dass das Einkommen im Jahre 2004 8.151 EUR betrug. Darauf erließ die Beklagte unter dem 04.09.2006 einen „Teilrücknahme- und Rückzahlungsbescheid“, mit dem Sie den Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 08.03.2004 bis zum 30.08.2004 in Höhe von insgesamt 5.533,67 EUR zurücknahm und diesen Betrag vom Kläger zurückforderte. Zugleich nahm sie auch die Übernahme der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung zurück und teilte Insoweit mit, dass die gezahlten Beträge von der Krankenversicherung zurückgefordert würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2007 zurück. Am 11.06.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hält den Bescheid für rechtswidrig und bestreitet, in der Zeit vom 08.03. bis zum 30.08.2004 insgesamt 8.151,00 EUR verdient zu haben. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04.09.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 10.05.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und das Ergebnis ihrer Ermittlungen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.09.2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.