Urteil
1 E 1085/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0815.1E1085.07.0A
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Leitsätze
Es ist möglich, dass tägliche Agressionen (Anbrüllen, Toben, Hinderung, selbst über den Zeitpunkt der Bettruhe zu entscheiden) infolge von Trunksucht des Ehegatten und dessen Insistieren auf als entwürdigend empfundenen Sexualpraktiken (verlangte Selbstbefriedigung in seinem Beisein) das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG.
Tenor
1. Die Verfügung des Beklagten vom 30.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin befristet zu verlängern.
2. Die Kosten trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist möglich, dass tägliche Agressionen (Anbrüllen, Toben, Hinderung, selbst über den Zeitpunkt der Bettruhe zu entscheiden) infolge von Trunksucht des Ehegatten und dessen Insistieren auf als entwürdigend empfundenen Sexualpraktiken (verlangte Selbstbefriedigung in seinem Beisein) das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AufenthG. 1. Die Verfügung des Beklagten vom 30.03.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin befristet zu verlängern. 2. Die Kosten trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Beklagte hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 S 2, 2. Alt. AufenthG. Danach wird, auch wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur Vollendung von mindestens zwei Jahren wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten für diesen unzumutbar war. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände können eine derartige Unzumutbarkeit begründen. Es ist anerkannt, dass sowohl das Insistieren auf entwürdigenden Sexualpraktiken als auch die Trunksucht des Partners, sofern sie mit gefährlichen Auswirkungen auf die Psyche des Ehegatten verbunden ist, es unzumutbar machen können, bis zum Ablauf von zwei Jahren mit der Trennung zu warten (Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 31 Rn 25; BayVGH, B. v. 26.02.2007 - 19 CS 07.313, 19C). Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist nicht erst erreicht, wenn Übergriffe auf die körperliche Integrität stattfinden, die ärztlich attestiert und polizeilich ermittelbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Beklagten ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheidungen. Die Entscheidung des BayVGH vom 06.10.2005 (24 CS 05.2375) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der ausländische Ehegatte in diesem Fall nach der Trennung bekundet hat, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen, was der Unzumutbarkeit offensichtlich entgegensteht. Grund der Trennung war im Übrigen die ehebrecherische Beziehung der Ehefrau zu einem anderen Mann. Unter solchen Umständen die Trennung nicht dadurch zu erleichtern, dass die ausländerrechtlichen Folgen entfallen, macht den Staat nicht „gleichsam zum Kerkermeister“ des gehörnten Ehemanns (vgl. BT-Drs 14/2902 S. 5). Ebenso wenig einschlägig ist der Beschluss des BayVGH vom 07.07.2005 (24 CS 05.1144). Dort behauptete die Antragstellerin, während der Ehe von ihrem Mann vergewaltigt worden zu sein. Im Strafverfahren gegen den Ehemann hatte sich aber herausgestellt, dass dies eines Lüge war. Schließlich ist auch der Beschluss des OVG NRW vom 24.01.2003 (- 18 B 2157/02 - = EzAR 023 Nr 29 = AuAS 2003, 170-172) nicht zielführend. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, wenn der Ehemann auch in Gegenwart anderer verletzende Kritik an den Sprachkenntnissen der ausländischen Ehefrau und an ihrer Haushaltsführung übt und ihr von der Aufrechterhaltung von Beziehungen zu früheren Freundinnen erzählt. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass der vorliegende Fall damit nicht vergleichbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste zuletzt am 15.04.2003 mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung in die Bundesrepublik ein und heiratete hier am 06.12.2003 einen deutschen Staatsangehörigen. Sie erhielt hierauf eine bis zum 26.01.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach eigenen Angaben trennte sie sich von ihrem Ehemann am 07.08.2005 und zog in ein Frauenhaus im M. Am 01.11.2005 bezog sie eine Wohnung in F und am 01.10.2006 eine Wohnung in H. Mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2007 beantragte sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und berief sich auf einen Anspruch auf ein eigenständiges Bleiberecht aufgrund einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG. Sie sei schon kurz nach der Eheschließung von ihrem Ehemann fortlaufend psychisch misshandelt worden zu sein. Der Ehemann sei regelmäßig am Abend stark alkoholisiert gewesen. Ihre Ermahnungen und Vorhaltungen, mit dem Trinken aufzuhören, hätte ihn gegen sie aufgebracht. Dann habe er geschrien und getobt und man habe kein vernünftiges Wort mit ihm sprechen können. Er habe vielmehr darauf bestanden, dass sie sich an den Alkoholexzessen beteiligt. Sie habe deshalb nicht eher ins Bett gehen dürfen bis er selbst ins Bett gegangen sei. Falls sie vorher habe schlafen gehen wollen, habe er sie aufs Bett geworfen, angeschrien und Zigaretten und Zigarettenasche ins Gesicht geworfen. Mehrfach habe sie versucht, die Polizei zu rufen, sei aber von ihm daran gehindert worden. Sie habe auch auf dem Balkon laut um Hilfe gerufen, was von den Nachbarn wahrgenommen worden sei. Wenn die Polizei gekommen sei, habe sie allerdings keine körperlichen Verletzungen feststellen können und sei unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Sie habe ihn nur einmal kurzfristig vom Alkohol abhalten können. Seine Familie habe es abgelehnt, sie zu unterstützen. Der Ehemann habe von ihr auch verlangt, sich vor seinen Augen mit einem „Dildo“ selbst zu befriedigen. Sie habe das abgelehnt, was ihn weiter gegen sie aufgebracht habe. Nach einem erneuten Streit am Vorabend habe sie schließlich am 30.07.2005 die gemeinsame Wohnung verlassen. Vom 31.07 bis 07.08.2005 habe sie sich bei Bekannten aufgehalten. Am 07.08.2005 habe sie dann in ihrer Not bei der Polizei in Fr vorgesprochen, die sie dann zur Polizei nach Ho gebracht habe, von wo sie dann in das Frauenhaus gebracht worden sei. Der Konflikt mit dem Ehemann habe sie derart unter Stress gesetzt, dass sie Zuckungen am linken Auge erlitten und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben habe. Der jahrelange Psychoterror des Ehemannes habe sie genötigt, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben. Mit Verfügung vom 30.03.2007 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung auf und drohte ihr die Abschiebung nach R an. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.04.2007 Klage. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und beruft sich zum Beweis für diese Behauptungen auf Zeugen. Die Klägerin beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 30.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin befristet zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. Darin hat er ausgeführt, eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG sei nicht ersichtlich. Er bestreite zwar nicht die von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalte. Die geltend gemachten Konflikte seien in der Beziehung mit einem Alkoholiker nicht ungewöhnlich, führten aber nicht zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Insoweit lasse das Gesetz nicht jeden nachvollziehbaren Grund der Trennung ausreichen. Vielmehr müsse es sich um eine besondere Härte handeln. Dies sei erst erreicht, wenn schwere körperliche Misshandlungen stattfänden oder eine nachhaltiger Freiheitsberaubung. Dergleichen habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Der Beklagte verweist insoweit auf drei obergerichtliche Entscheidungen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.06.2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.