Beschluss
1 G 1016/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0606.1G1016.07.0A
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.03.2007 wird insoweit angeordnet, als der Antragstellerin darin die Entgegennahme von und die Werbung für Darlehen untersagt wird, die durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken abgesichert sind und sofern ihr auferlegt worden ist, laufende Darlehensgeschäfte der vorgenannten Art unverzüglich abzuwickeln. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 771.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.03.2007 wird insoweit angeordnet, als der Antragstellerin darin die Entgegennahme von und die Werbung für Darlehen untersagt wird, die durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken abgesichert sind und sofern ihr auferlegt worden ist, laufende Darlehensgeschäfte der vorgenannten Art unverzüglich abzuwickeln. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 771.250 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt eine Bootsflotte auf Seen und Flüssen in Ostdeutschland und bietet die Vermietung ihrer Boote an. Daneben bietet sie ausweislich einer Internetrecherche am 06.06.2007 auf ihrer Website www.....de unter dem Link „Anlegen und Investieren“ auch den Abschluss von Darlehensverträgen („Anlegerdarlehen“) an. Die Mindesteinlage beträgt 5.000 EUR zzgl. Agio. Ohne Absicherung des Darlehens werden Zinsen in Höhe von 6 Prozent, mit Absicherung durch eine Schiffshypothek 4,5% Zinsen gezahlt. Außerdem erhalten die Darlehensgeber Gutscheine im Gegenwert von 2% der Darlehenshöhe, für die Nutzung von Booten. Mit Schreiben vom 04.01.2007 (damals waren die Darlehensbedingungen noch geringfügig anders als zum Zeitpunkt der gerichtlichen Internetrecherche) ersuchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Berufung auf § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG um Mitteilung, in wie vielen Fällen derartige Darlehensverträge geschlossen worden sind, die noch nicht restlos zurückgezahlt sind sowie um Namen und Anschriften der Darlehensgeber und weitere Einzelheiten. Dem kam die Antragstellerin nicht nach. Stattdessen ließ sie der Antragsgegnerin mitteilen, dass sie seit 1996 mehrere hundert Anlegerdarlehen in einer Gesamthöhe von ca. 3 Mio. EUR und Darlehenssummen zwischen jeweils 5.000 EUR und 50.000 EUR, in einem Ausnahmefall 75.000 EUR angenommen habe. Sie unterliege jedoch nicht der Aufsicht durch die Antragsgegnerin, weil sie keine Bankgeschäfte betreibe. Zwar betreibe sie das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Es sei aber schon zweifelhaft, ob dies gewerbsmäßig oder in einem Umfang erfolge, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsverkehr erfordere. Im Übrigen liege entgegen den Vorgaben des KWG ein Bankgeschäft nicht schon dann vor, wenn das Einlagengeschäft betrieben werde, sondern erst, wenn sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betrieben werde. Das ergebe sich aus den einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Jedenfalls sei aber in den Fällen, in denen die Darlehen durch Schiffshypotheken abgesichert würden, nicht von Einlagegeschäften auszugehen. Nach weiterem Schriftwechsel erließ die Antragsgegnerin schließlich unter dem 29.03.2007 eine Verfügung, mit der der Antragstellerin das Einlagengeschäft, insbesondere auf der Grundlage der von ihr angebotenen Darlehensverträge untersagt und aufgegeben wurde, die insbesondere auf der Grundlage der angebotenen Darlehensverträge laufenden Einlagengeschäfte durch Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln und jegliche Werbung für die Annahme fremder Gelder als Einlagen, insbesondere auf der Grundlage der angegebenen Darlehensverträge zu unterlassen. Weiterhin wurde der Antragstellerin aufgegeben, den Angehörigen der Deutschen Bundesbank, Hauptverwaltung Hamburg, eine vollständige Aufstellung der Personen zu übersenden, die ihr Darlehen gewährt haben, die am Tag der Zustellung der Verfügung noch nicht vollständig zurückgezahlt waren, über den Umfang der erfolgten Abwicklung zu berichten und entsprechende Nachweise vorzulegen sowie sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, welche die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin im Zusammenhang mit den angenommenen Darlehen und der übrigen Geschäftstätigkeit, soweit sie Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen oder damit im Zusammenhang stehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung, das Abwicklungsgebot, das Werbeverbot und das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen droht der Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 25.000,00 EUR an. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Schließlich wird noch eine Gebühr in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 04.04.2007 Widerspruch. Darin erklärt sie, bis zur abschließenden Erledigung des Rechtsstreits auf Werbung für das Anlegerdarlehen zu verzichten und keine weitere Kundenakquisition betreiben zu wollen, soweit es um Darlehen geht, für die keine Sicherheiten, insbesondere Schiffshypotheken, bestellt werden. Am 04.04.2007 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung verweist sie auf Ihre Schreiben an die Antragsgegnerin. Auf Nachfrage des Gerichts teilt sie ergänzend mit, dass bei 17 Kunden die Darlehen mit Schiffshypotheken abgesichert seien. Aus dem vorgelegten Vertragsmuster ergibt sich, dass mehreren Kunden Schiffshypotheken an dem selben Schiff eingeräumt worden sind. Schiffshypotheken seien bankübliche Sicherheiten. Sie legt dazu einen Artikel aus der Zeitschrift Hansa International Maritime Journal vom April 2005 vor (http://handsa-online.de/print.asp?artikelID=533). Zwar sei dort nur von der Finanzierung noch unfertiger oder noch zu errichtender Schiffe die Rede. Erst recht müsse dann aber für fertige Schiffe gelten, dass von einer banküblichen Sicherheit auszugehen sei. Weiter legt sie einen Artikel aus der von der SRQ FinanzPartner AG herausgegebenen Schrift Investment im Focus vor, in dem davon die Rede ist, dass Banken Darlehen über erstrangige Schiffshypotheken absichern. Dies werde auch durch eine Äußerung der Antragsgegnerin zur Kreditnehmerbestimmung nach § 11 GroMikV (http://bafin.de/schreiben/90_2004/040211.htm) bestätigt. Die Antragstellerin legt weiter ein Schreiben des Bundesverbandes Wassersportwirtschaft e.V. vom 04.05.2007 vor, in dem bestätigt wird, dass die Finanzierung von Yachten und Booten für die Sport- und Freizeitschifffahrt im Binnen- und Seebereich durch Schiffshypotheken branchenüblich sei. Ferner legt die Antragstellerin den Schiffsbrief eines Sportbootes vor, auf das eine Schiffshypothek zugunsten einer Bank eingetragen ist. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 29.03.2007 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Kammer lag ein Hefter Behördenakten zur Entscheidung vor. II. Der Antrag ist statthaft und zulässig. Die Antragsgegnerin stützt die Untersagungsverfügung, das Abwicklungsgebot und das Werbeverbot auf § 37 Abs. 1 KWG und das Auskunfts- und Vorlageersuchen auf § 44c Abs. 1 KWG. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Vorschriften haben nach § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung. Insoweit kommt deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat die Antraggegnerin den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, so dass insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt. Der Antrag ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. Insoweit überwiegt das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung das private Interesse der Antragstellerin oder etwaiger Dritter an einem Aufschub bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Die Antragstellerin vermochte durch ihren Vortrag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass, soweit der Eilantrag erfolglos bleiben muss, die Rechtswidrigkeit der Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Unter den Bedingungen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich auch keine vom Parteivortrag unabhängigen Gesichtspunkte, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Soweit eine Besicherung durch erstrangige eingetragene Schiffshypotheken nicht besteht, handelt es sich bei der Untersagung des von der Antragstellerin betriebenen Einlagengeschäfts sowie bei dem Gebot der Rückabwicklung der laufenden Darlehensverträge und dem Werbeverbot um Maßnahmen, zu denen die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 KWG befugt ist. Danach kann die Antragsgegnerin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber einem Unternehmen anordnen, wenn dieses ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt. Hinsichtlich der Abwicklung kann sie bestimmte Weisungen erteilen. Davon wird das Werbeverbot erfasst. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm sind erfüllt. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass sie mit dem Angebot und dem Abschluss der von ihr angebotenen Anlegerdarlehen Geschäfte tätigt, die den Begriff des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG erfüllen. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend eingeschränkt, dass sie bestimmte zusätzliche Merkmale benannt hat, bei deren Erfüllung von einem Einlagengeschäft im bankwirtschaftlichen Sinne auszugehen ist. Das dem Erlaubnisvorbehalt des § 32 KWG unterliegende Einlagengeschäft liegt danach vor, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach banküblicher Sicherheiten laufend angenommen werden. Das Ziel der regelmäßig betriebenen Einlagengeschäfte muss es sein, flüssiges Kapital anzusammeln und bereitzuhalten, um damit eigene Geschäfte („Aktivgeschäfte“) durchführen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1984 - 1 C 125/80 -, TZ43ff.; BGH Urt. v. 09.03.1995 - III ZR 55/94 - TZ 11ff.; VG Frankfurt, B. v. 10.01.2007 - 1 G 5083/06 -; Demgensky/Erm WM 2001, 1445). Dieser Begriff des Einlagengeschäfts ist zunächst jedenfalls hinsichtlich derjenigen von der Antragstellerin entgegengenommenen Anlegerdarlehen erfüllt, für die keinerlei dingliche Sicherheiten gestellt werden. Das Einlagengeschäft ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG ein Bankgeschäft. Derartige Bankgeschäfte bedürfen, wenn sie gewerbsmäßig erfolgen, einer Erlaubnis der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin verfügt unstreitig nicht über eine solche Erlaubnis. Es kann auch nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Antragstellerin das Einlagengeschäft gewerbsmäßig betreibt. Das ergibt sich schon aus der Art und Weise, wie die Antragstellerin dafür im Internet wirbt, sowie aus ihren eigenen Angaben, dass sie mit mehreren hundert Anlegern solche Verträge mit einem Gesamtvolumen von 3 Mio. EUR geschlossen hat. Ihre Tätigkeit ist damit eindeutig auf Dauer angelegt und wird mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben. Letzteres erhellt auch daraus, dass die Antragstellerin im Falle des Bestandes des angefochtenen Bescheides die Insolvenz fürchtet. Die (nicht besicherten) Geschäfte der Antragstellerin sind auch nicht deshalb keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte, weil die Antragstellerin zwar das Einlagengeschäft, nicht aber das Kreditgeschäft betreibt. § 1 Abs. 1 KWG verlangt nicht eine solche Kombination. Die Regelung des KWG verstößt insoweit auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Soweit die Antragstellerin insoweit die Richtlinie des Rates Nr. 77/780/EWG anführt, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass diese Richtlinie durch Art. 67 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2000/12/EG vom 20.03.2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126/1 v. 26.05.2000) aufgehoben worden ist. Sie kann sich auch nicht auf diese letztgenannte Richtlinie berufen. Diese enthält zunächst entgegen KWG keine Definition des Bankgeschäfts. Sie bestimmt allerdings in Art. 1 Nr. 1, dass unter einem „Kreditinstitut“ ein Unternehmen zu verstehen ist, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Daraus folgt zunächst nur, dass das Unternehmen der Antragstellerin nicht als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren ist, nicht jedoch, dass sie das Einlagengeschäft betreiben darf. Das Gegenteil ist der Fall. Die Richtlinie bestimmt nämlich in Art. 3, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, allen Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die gewerbsmäßige Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums zu untersagen. Daraus folgt, dass die Einlagengeschäfte der Antragstellerin, gerade weil sie kein Kreditinstitut ist, aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen verboten werden müssen, ohne dass dieses Verbot unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden darf. Auch aus dem Vorlagebeschluss der 9. Kammer des VG Frankfurt vom 11.10.2004 (9 E 993/04 -, WM 2005, 503, 507 linke Sp.), das die Antragstellerin zu ihren Gunsten glaubt anführen zu können, ergibt sich insoweit nichts anderes. Aufgrund der nur summarischen Prüfung, wie sie das Eilverfahren allein zulässt, musste die Kammer weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass die Verfügung auch insoweit rechtmäßig ist als sie sich auf Darlehen bezieht, die durch nachrangige Schiffshypotheken abgesichert sind. Nur für erstrangige Schiffshypotheken ist es der Antragstellerin gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass es sich um bankübliche Sicherheiten handelt, so dass es sich bei einem durch eine erstrangige Schiffshypothek abgesicherten Darlehen nicht um ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG handelt. Denn Darlehensgeschäfte, die banküblich abgesichert sind, gelten nach der o.g. Rechtsprechung nicht als Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG, weil Banken solche Darlehen nicht entgegennehmen, so dass sie nach Maßgabe der bankwirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als Bankgeschäfte angesehen werden können. Im Übrigen besteht bei banküblicher Besicherung auch kein Bedürfnis nach einem besonderen Anlegerschutz, wie er durch das KWG sichergestellt werden soll. Nach Maßgabe der nur summarisch möglichen Überprüfung im Eilverfahren ist die Kammer zu der vorläufigen Überzeugung gekommen, dass nur erstrangige im Binnenschiffsregister (vgl. § 8 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken v. 15.11.1040 - RGBl I, 1499 -, zuletzt geändert durch Gesetz v. 26.11.2001 - BGBl I 3138) eingetragene Schiffshypotheken auf Sport- und Freizeitboote, wie sie die Antragstellerin unterhält, bankübliche Sicherheiten sind. Dafür, dass Sportboote, die auf Binnengewässern fahren, von Banken durch Schiffshypotheken beliehen werden, spricht der von der Antragstellerin vorgelegte Schiffsbrief des Schiffes Seeadler, das ausweislich des Auszugs aus dem Schiffsregister beim Amtsgericht Magdeburg mit einer erstrangigen Schiffshypothek über 2.136.500 DM für die Norddeutsche Landesbank Girozentrale in Schwerin belastet worden ist. Dafür, dass Banken als Sicherheiten nur erstrangige Schiffshypotheken akzeptieren, spricht ein Hinweis in dem von der Antragstellerin vorgelegten Artikel „Vorzugskommanditkapital - Schiffsbeteiligungen mit Sicherheitsanker!“ aus der von der FinanzPartner AG herausgegebenen Publikation Investment im Focus, Ausgabe August 2006. Der Artikel bezieht sich zwar nur auf die Finanzierung von Seeschiffen. Indessen gibt es keinen Anlass zu der Annahme, dass sich Banken bei der Finanzierung von Sportbooten mit zweitrangigen Schiffshypotheken zufrieden geben könnten, wenn sie schon bei sehr großen Container- und Tankschiffen auf dem ersten Rang bestehen. Der Umstand, dass Schiffshypotheken gewöhnlich zur Finanzierung des Schiffsbaus eingesetzt werden, während die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Anlegerdarlehen keinem bestimmten Zweck gewidmet sind, spricht nicht dagegen, erstrangige Schiffshypotheken auf Sportboote als bankübliche Sicherheiten anzuerkennen. Denn letztlich kommt es insoweit nur auf den Wert der Sicherheit an und nicht auf den Zweck des Darlehens. Gegen die Auferlegung von Auskunfts-, Berichts- und Vorlagepflichten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 44c KWG nicht nur diejenigen erfasst, die unerlaubte Bankgeschäfte betreiben, sondern schon diejenigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, verbotene Bankgeschäfte zu betreiben. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, kann für die Antragstellerin auch dann nicht zweifelhaft sein, wenn man davon ausgeht, dass einzelne ihrer Darlehensgeschäfte keine Einlagengeschäfte im Sinne des Gesetzes sind. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht dient ja gerade dazu, dies zu ermitteln. Im Rahmen der ihr auferlegten Auskunfts- und Vorlagepflichten hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin deshalb umfassend Auskunft über alle Darlehensgeschäfte zu geben, unabhängig davon, ob diese mit einer Schiffshypothek besichert sind oder nicht. Nur so kann sich die Antragsgegnerin ein zutreffendes Bild über die Gesamtsituation machen und ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergibt sich kein Fehler aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin für die vollständige oder teilweise Zuwiderhandlung pauschal jeweils ein Zwangsgeld von 25.000,-- EUR angedroht hat. Die Androhung ist insbesondere hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin kann auf dieser Grundlage auch bei einer nur teilweisen Nichtbefolgung der Anordnungen das angedrohte Zwangsgeld in voller Höhe festsetzen. Deshalb begegnet die Zwangsgeldandrohung auch im Hinblick darauf keinen Bedenken, dass die Untersagungsverfügung und das Abwicklungsgebot teilweise rechtswidrig sind. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen des § 17 Satz 4 FinDAG. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Zwangsgeldandrohungen bestehen schließlich ebenfalls keine Bedenken. Dem Erfordernis der Darlegung des besonderen Sofortvollzugsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ist Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Zwangsgeldandrohung der Durchsetzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Grundverfügung (§ 49 KWG) diene. Diese Ausführungen gehen zwar nicht über das allgemeine Interesse an der Vollziehung des Gesetzes hinaus. Indessen fallen in diesem besonderen Falle dieses allgemeine und das in § 80 Abs. 3 VwGO geforderte besondere Sofortvollzugsinteresse zusammen. Denn der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung liefe leer, wenn dem Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung zukäme. Das ist, wie § 49 KWG zeigt, vom Gesetzgeber nicht gewollt. Sofern er es unterlassen hat, im Gesetz selbst generell zu regeln, dass in den Fällen des § 49 KWG Rechtsbehelfen gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, handelt es sich um ein offenkundiges gesetzgeberisches Versehen, das durch die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kompensiert werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Antragstellerin hat keinerlei Angaben gemacht, in welchem finanziellen Umfang sie Anlegerdarlehen hält und in welchem Umfang dabei Sicherheiten durch erstrangige Schiffshypotheken eingeräumt worden sind. Die Kammer sieht sich deshalb zu einer Quotelung der Kosten nicht in der Lage. Sie vermutet, dass die durch erstrangige Schiffshypotheken abgesicherten Anlegerdarlehen nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtvolumens der in Rede stehenden Darlehensgeschäfte ausmacht, so dass es gerechtfertigt ist, die Kosten in vollem Umfange der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei lässt das Gericht die in dem Bescheid festgesetzte Gebühr unberücksichtigt. Die Antragstellerin hat hiergegen nicht ausdrücklich Einwände erhoben und auch nicht das Zulässigkeitserfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt. Daraus ist zu schließen, dass der Eilantrag sich nicht auf die Gebührenfestsetzung bezieht. Der Streitwert entspricht deshalb der Summe des Wertes der Untersagungs- und Abwicklungsverfügung sowie des Auskunfts- und Vorlagegebotes und der Zwangsgeldandrohung. Die Antragstellerin hat keinerlei Angaben darüber gemacht, in welchem Umfang sie derzeit Anlegerdarlehen hält und in welchem Umfang sie innerhalb eines Jahres neue Einlagen entgegennimmt. Die Kammer schätzt auf der Basis der Angabe, dass von 1998 bis heute Darlehensverträge in Höhe von insgesamt drei Mio. EUR geschlossen worden sind, den Wert des Untersagungsverfügung mit 500.000 EUR und den Wert der Abwicklungsverfügung auf 1.000.000 EUR. Die Auskunftspflicht ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 EUR zu bewerten. Der Wert der Zwangsgeldandrohung entspricht der Hälfte des zum einen für die Untersagungsverfügung und das Werbeverbot, zum anderen für die Abwicklungsandrohung und zum dritten für das Auskunfts- und Vorlageersuchen jeweils angedrohten Zwangsgeldes (37.500 EUR). Insgesamt ergibt sich somit ein Wert von 1.542.500 EUR. Hiervon ist wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens die Hälfte als Streitwert festzusetzen.