Beschluss
1 J 1521/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0530.1J1521.07.0A
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Leitsätze
Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht für Tätigkeiten, die von der Verhandlungs- und Terminsgebühr abgedeckt ist. Sie vergütet nur eine Tätigkeit, die für die Optimierung der Chance auf ein stattgebendes Urteil im anhängigen Verwaltungsprozess nicht zielführend ist, aber auf andere Weise dazu führt, dass eine Erledigung der Hauptsache eintritt.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.04.2007 wird dahingehend abgeändert, dass der von der Beklagten an die Kläger zu erstattende Kostenbetrag auf 982,80 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 154,28 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht für Tätigkeiten, die von der Verhandlungs- und Terminsgebühr abgedeckt ist. Sie vergütet nur eine Tätigkeit, die für die Optimierung der Chance auf ein stattgebendes Urteil im anhängigen Verwaltungsprozess nicht zielführend ist, aber auf andere Weise dazu führt, dass eine Erledigung der Hauptsache eintritt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.04.2007 wird dahingehend abgeändert, dass der von der Beklagten an die Kläger zu erstattende Kostenbetrag auf 982,80 EUR festgesetzt wird. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 154,28 EUR festgesetzt. I Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2007 antragsgemäß u.a. auch entschieden, dass die Beklagte den Klägern eine Erledigungsgebühr in Höhe von 133 EUR zuzüglich 16% MwSt zu erstatten hat. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Rechtssache nicht durch anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Kläger haben hierzu Stellung genommen. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Hiergegen beantragt die Beklagte die Entscheidung des Gerichts. II Über die Anfechtung der Kostenfestsetzung (Erinnerung) hat der Einzelrichter zu entscheiden, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache mit Beschluss vom 05.10.2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden ist. Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig und begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit abzuändern als darin zu Unrecht die Erstattung einer Erledigungsgebühr festgesetzt worden ist. Ein solcher Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Kläger ist nämlich nicht entstanden. Nach Nr. 1002 der Anlage Teil I zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht eine Erledigungsgebühr nur, wenn sich eine Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch Umstände erledigt, an denen der Rechtsanwalt mitgewirkt hat. Es müssen sich dabei um Aktivitäten handeln, die nicht schon von der Verfahrens- und Terminsgebühr abgedeckt sind. Diese Gebühren decken die anwaltliche Tätigkeit bei der Prozessvertretung umfassend ab, also alle Tätigkeiten, die aus anwaltlicher Sicht erforderlich sind, um die Chance auf ein stattgebendes Urteil zu optimieren. Dies umfasst auch das Stellen von Beweisanträgen und die Vertretung des Mandanten bei der Beweiserhebung. Im Gegensatz zum früheren Recht fällt für die letztgenannte Tätigkeit zwar keine besondere Beweisgebühr mehr an. Die Erledigungsgebühr dient aber nicht der Kompensation der weggefallenen Beweisgebühr, sondern soll eine Tätigkeit vergüten, die für die Optimierung der Chance auf ein stattgebendes Urteil nicht zielführend ist, aber auf andere Weise dazu führt, dass eine Erledigung der Hauptsache eintritt. Im vorliegenden Falle ist die Erledigung dadurch eingetreten, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war nämlich davon auszugehen, dass das Gericht der Klage stattgegeben wird. An diesem zu erwartenden Prozesserfolg hatte der Bevollmächtigte der Kläger zwar nachhaltig mitgewirkt, indem er das Gericht zunächst von der Unrichtigkeit seiner ursprünglichen Einschätzung der Sachlage überzeugen konnte und dadurch, dass er einen detaillierten Beweisantrag stellte, dem das Gericht stattgegeben hat. Damit hat er aber nur Tätigkeiten entfaltet, die von einer sorgfältigen Prozessvertretung zu erwarten und von der Verfahrens- und Termingebühr abgedeckt sind. Der Bevollmächtigte hat alles getan, um zu einem stattgebenden Urteil zu kommen. Dass es zu diesem Urteil nicht kam und stattdessen die Erledigung der Hauptsache eintrat, geht nicht auf seine Mitwirkung zurück, sondern allein auf die Entscheidung des Terminsvertreters der Beklagten, der sich entschloss, noch im Termin die angefochtenen Bescheide aufzuheben, um seiner Niederlage zuvorzukommen. Die von den Klägern ins Feld geführte Rechtsprechung zur Erledigungsgebühr kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Es handelt sich dabei nämlich um Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Damals konnten sich die Gerichte bei der Frage, ob eine besondere Mitwirkung an der Erledigung vorlag, noch von dem Gesichtspunkt leiten lassen, dass etwa ein um die Vorlage eines außergerichtlich eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens (OVG Lüneburg JurBüro 1990, 1449f.) oder um die Stellungnahme einer vorgesetzten Behörde (FG Köln JurBüro 2000, 4343f.) erweiterter Parteivortrag Aktivitäten waren, die, um dem Prozess zum Erfolg zu verhelfen, nur dann entbehrlich gewesen wären, wenn der Bevollmächtigte entsprechende Beweisanträge gestellt und das Gericht im Wege der Beweisaufnahme Gutachten und Stellungnahmen eingeholt hätte. Dadurch, dass der Bevollmächtigte nun aber den effizienteren und zeitsparenden Weg eingeschlagen hatte, der dann zur Klagelosstellung führte, war ihm die Beweisgebühr entgangen, die er andernfalls erhalten hätte, so dass es vertretbar erschien, den Verzicht auf diese Beweisgebühr durch die Erledigungsgebühr zu kompensieren. Nachdem jedoch die Beweisgebühr weggefallen ist, besteht für eine solche Überlegung kein Anlass mehr. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.