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Beschluss

1 G 755/07

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0411.1G755.07.0A
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Leitsätze
Der Bestellung eines Treuhänders für die Ausübung der Stimmrechte durch das zuständige Amtsgericht (§ 2 c Abs. 2 Satz 4 KWG) setzt keinen Verwaltungsakt voraus, mit dem die Bundesanstalt die Übertragung der Ausübung der Stimmrechte auf einen (vom Gericht noch zu bestimmenden) Treuhänder anordnet.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Kosten trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bestellung eines Treuhänders für die Ausübung der Stimmrechte durch das zuständige Amtsgericht (§ 2 c Abs. 2 Satz 4 KWG) setzt keinen Verwaltungsakt voraus, mit dem die Bundesanstalt die Übertragung der Ausübung der Stimmrechte auf einen (vom Gericht noch zu bestimmenden) Treuhänder anordnet. 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Kosten trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die früher unter dem Namen A AG firmierte, hält 80% des Aktienkapitals der B Wertpapierhandelsbank AG. Inhaber der Antragstellerin ist die BE Holding plc in London. Inhaber dieser Firma ist X.Y. Z. Vom Februar 2004 bis zum 29.05.2006 war die Beteiligungskette dadurch verlängert, dass Herr Z sämtliche Anteile an der SCG Holding AG, Vaduz, hielt, die vermittelt durch die beiden Treuhänder Antoinette C und David D, Eigentümerin der BE Holding plc war. Die Antragstellerin, die damals noch unter B Vermögensverwaltung AG firmierte, zeigte mit Schreiben vom 02.12.2004 gegenüber der Antragsgegnerin die Absicht an, einen Mehrheitsanteil an der G Wertpapierhandelsbank AG zu erwerben. Hierzu wurden durch weitere Schreiben und teilweise auch auf Nachfrage der Antragsgegnerin weitere Angaben zur Konzernstruktur gemacht und Unterlagen vorgelegt. Hinweise auf die bestehende wirtschaftliche Inhaberschaft des Herrn Z fanden sich jedoch in diesen Unterlagen und Anzeigen nicht. Vielmehr wurden als zuoberst stehende Inhaber zu gleichen Teilen Frau C und Herr D genannt, obwohl diese Personen nur als Treuhänder für Herrn Z tätig geworden sind. Ein Wechsel in der Leitung der BE Holding plc durch die Herren Dr. F und Z wurde nicht angezeigt. Nach dem Erwerb wurde die Bank in B Wertpapierhandelsbank AG umbenannt. Im Dezember 2005 verdichteten sich bei der Antragsgegnerin Verdachtsmomente dafür, dass Frau C und Herr D nicht die wahren Eigentümer des Firmenkonsortiums waren. Auf entsprechende Nachfragen legte die Antragstellerin die wirklichen Eigentumsverhältnisse schließlich mit Schreiben vom 31.01.2006 offen. Unter dem 13.09.2006 erließ die Antragsgegnerin darauf eine Verfügung, mit der 1. der Antragstellerin die Ausübung der Stimmrechte bei der B Wertpapierhandelsbank AG untersagt und bestimmt wird, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin verfügt werden darf; 2. für den Fall jeder Zuwiderhandlung der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 € angedroht wird; 3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden und 4. eine Gebühr in Höhe von 6.500 € festgesetzt wird. Der Bescheid enthält darüber hinaus noch ein Auskunfts- und Vorlageersuchen, das nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin bereits im Tenor ihres Bescheides auf einen Antrag auf Bestellung eines Treuhänders und Übertragung der Stimmrechte auf diesen, den sie bei dem Amtsgericht Düsseldorf gestellt hat. Diesem Antrag gab das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21.09.2006 statt. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass Herr Z als Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig sei. Insoweit führt die Antragsgegnerin aus, dass Herr Z seine Eigentümerstellung und die damit bestehende Inhaberschaft einer bedeutenden Beteiligung an der B Wertpapierhandelsbank AG bis zum 31.01.2006 verheimlicht habe. Damit sei nicht nur die Antragsgegnerin, sondern auch die Wertpapierhandelsbank als börsennotierte Gesellschaft und durch die unterbliebene Veröffentlichung auch der Kapitalmarkt als solcher getäuscht worden. Obgleich die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass allein dieser Sachverhalt die Verfügung rechtfertigt, stützt sie ihn ergänzend auch noch auf weitere Umstände, die ihrer Auffassung nach Zweifel daran rechtfertigen, dass die Antragstellerin als unmittelbare Inhaberin der bedeutenden Beteiligung selbst den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Im Einzelnen kann dazu auf die Ausführungen des Bescheides Bezug genommen werden. Mit Schreiben vom 13.10.2006 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Am 06.03.2007 beantragte sie vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Sie ist der Auffassung, es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Antragstellerin oder Herr Z seien nicht zuverlässig. Es sei zutreffend, dass Herr Z mittelbar eine bedeutende Beteiligung an der B Wertpapierhandelsbank AG erhalte. Er habe jedoch niemals in einer Weise Einfluss auf das Institut ausgeübt, die ihn als nicht zuverlässig im Sinne der einschlägigen Vorschriften des KWG qualifizieren würde. Herr Z habe auch seine Eigentümerstellung an der B-Gruppe der Antragsgegnerin gegenüber nicht verheimlichen wollen. Er sei sich vielmehr nur nicht darüber im Klaren gewesen, dass er verpflichtet gewesen sei, diesen Umstand der Antragsgegnerin mitzuteilen. Hierüber sei er auch von seinen Beratern nicht belehrt worden. Die heutige B Wertpapierhandelsbank AG habe seinerzeit kurz vor der Insolvenz gestanden und es habe der Entzug der bankrechtlichen Erlaubnis gedroht. Es habe deshalb nur ein sehr geringer Zeitraum zum Erwerb der Mehrheit an der Bank und zur Erhöhung des Kapitals bestanden. Aufgrund der Vielzahl der damals zu tätigenden Rechtsgeschäfte sei auch für die erforderliche Anzeige wenig Zeit geblieben. Herr Z habe sich ebenso wie die Antragstellerin darauf verlassen, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt Dr. H alle erforderlichen Anzeigen tätigen werde. Die Auffassung, dass Herr Z nicht verpflichtet gewesen sei, der Antragsgegnerin seine Stellung als mittelbarer Eigentümer anzuzeigen, sei diesem auch durch seine Steuerberater bestätigt worden. Diese hätten die einschlägige Vorschrift des KWG dahingehend interpretiert, dass die Eigentümerkette nur „bis zur ersten natürlichen Personen“ zu melden sei. Daraus habe geschlossen werden dürfen, das nur die Antragstellerin und die hinter ihr stehende BE Holdings plc, nicht mehr aber die für diese handelnden Treuhänder zu melden gewesen seien. Auch in dem Anzeigeformular der Antragsgegnerin werde nur nach dem Mutterunternehmen des Anzeigepflichtigen gefragt. Diese Angabe sei zutreffend gemacht worden. Es sei abwegig, von der Antragstellerin oder Herrn Z zu verlangen, dass sie in einer so komplizierten Materie nicht auf den Rat ihres anwaltlichen Vertreters und Steuerberaters vertrauen und selbst juristische Recherchen anstellen sollten. Es sei daher nicht sachgerecht, dass die Antragsgegnerin aus einem Beratungsfehler in einer nur wenigen Spezialisten zugänglichen Materie auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Herrn Z schließe. Die Antragstellerin verweist weiter darauf, das mit einem Schreiben vom 02.12.2004 die Lebensläufe von Frau C und Herrn D übersandt worden seien. Daraus habe sich mit großer Klarheit ergeben, dass beide Personen als berufsmäßige Treuhänder auftreten. Die Antragsgegnerin habe dies nicht zum Anlass genommen nachzufragen, ob diese beiden Personen im eigenen Namen oder treuhänderisch handeln und gegebenenfalls für wen sie auftreten, noch habe die Antragsgegnerin eine Anzeige von Frau C und Herrn D verlangt. Diese Unterlassung der Antragsgegnerin könne jetzt der Antragstellerin nicht zum Schaden gereichen. Wenn die Anzeigepflicht bekannt gewesen sei, wäre Herr Z dieser selbstverständlich nachgekommen. Er habe nämlich die Gruppenstruktur lediglich aus steuerlichen Gründen gewählt. Es falle auch ins Gewicht, dass Herr Z selbst niemals behauptet habe, dass Frau C und Herr D wirtschaftliche Eigentümer der B Gruppe seien. Es fehle jegliches Motiv für Herrn Z, seine Eigentümerstruktur gegenüber der Antragsgegnerin zu verschleiern. Schließlich weist sie darauf hin, dass die erforderlichen Anzeigen inzwischen nachgeholt worden seien. Des Weiteren wendet sich die Antragstellerin gegen die übrigen Vorwürfe der Antragsgegnerin. Insoweit sei auf die Darlegungen in dem Schriftsatz zur Begründung des Widerspruchs Bezug genommen, den die Antragstellerin unter den 26.02.2007 an die Antragsgegnerin gerichtet und dem Gericht vorgelegt hat. Die Antragstellerin ist schließlich der Auffassung, dass die Antragsgegnerin sich des ihr eingeräumten Ermessensspielraums nicht bewusst gewesen sei, jedenfalls aber unzureichende Ermessenserwägungen angestellt habe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Hinblick auf die Untersagung der Ausübung des Stimmrechts und die Gebührenfestsetzung sowie - sofern erforderlich - im Hinblick auf die Entscheidung über die Kosten anzuordnen und im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgeldes wiederherzustellen; die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Widerruf der erfolgten Bestellung des Treuhänders bei dem Amtsgericht Düsseldorf zu beantragen; die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache keinen erneuten Antrag auf Bestellung eines Treuhänders zur Ausübung der Stimmrechte der Antragstellerin an der B Wertpapierhandelsbank AG bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder einem anderen Amtsgericht zu stellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. Dem Gericht lagen 12 Hefter Behördenakten zur Entscheidung vor. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung, wonach die Antragstellerin die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen hat, ist nicht statthaft. Sofern dieser Regelung überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt, unterliegt sie jedenfalls dem Regime des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch, sofern keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung ist nicht zulässig. Die Antragstellerin hat nämlich entgegen § 80 Abs. 6 VwGO nicht zunächst bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der Ausübung des Stimmrechts ist statthaft und zulässig. Die Antragsgegnerin stützt die Untersagungsverfügung auf § 2b Abs. 2 Satz 1 KWG. Diese Vorschrift entspricht dem durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 17.11.2006 (BGBl I 2606) mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten § 2c Abs. 2 Nr. 1 KWG. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Vorschrift haben nach § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung. Insoweit kommt deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der Ausübung von Stimmrechten ist jedoch nicht begründet. Das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin oder etwaiger Dritter an einem Aufschub bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Die Antragstellerin vermochte durch ihren Vortrag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Rechtswidrigkeit der Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Unter den Bedingungen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich auch keine vom Parteivortrag unabhängigen Gesichtspunkte, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Die Maßnahme ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 2b (jetzt: § 2c) Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG gedeckt. Danach kann die Antragsgegnerin dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist. Inhaber der bedeutenden Beteiligung an der B Wertpapierhandelsbank AG ist die Antragstellerin. Inhaber der Antragstellerin ist die BE Holding plc in London. Inhaber dieser Firma ist X.Y. Z. Herr Z ist also mittelbar Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an der B Wertpapierhandelsbank AG. Dass der Begriff des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung auch den mittelbaren Inhaber erfasst, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 9 KWG. Danach besteht eine bedeutende Beteiligung, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Die Antragstellerin ist ein von Herrn Z als dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung kontrolliertes Unternehmen, so dass auch die Antragstellerin Adressatin einer Untersagung der Stimmrechtsausübung sein kann. Es liegen schließlich auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Herr Z nicht zuverlässig ist. Die Unzuverlässigkeit ergibt sich, wie die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid zu Recht angenommen hat, unmittelbar daraus, dass er und die von ihm kontrollierten Unternehmen im Vorfeld des Erwerbs der heutigen B Wertpapierhandelsbank ihrer Anzeigepflicht nach § 2b Abs. 1 KWG a.F. insofern nicht vollständig nachgekommen sind, als die Inhaberschaft an der bedeutenden Beteiligung der Antragsgegnerin gegenüber verschwiegen wurde. Allein diese Tatsache als solche rechtfertigt bereits die Annahme der Unzuverlässigkeit. Durch den Vortrag der Antragstellerin wird diese Annahme nicht nur nicht widerlegt oder auch nur erschüttert, sondern sogar bestätigt. Die Antragstellerin trägt nämlich selbst vor, dass Herr Z über seine sich aus dem KWG ergebenden Pflichten nur mangelhaft informiert ist und sich darüber hinaus Beratern bedient, die sich ebenfalls in dieser Materie nicht auskennen. Ob dies bei besonders schwierigen Rechtsfragen die Zuverlässigkeit in Frage stellen könnte, mag dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall war allein der Wortlaut des § 1 Abs. 9 KWG zur Kenntnis zu nehmen, was mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Mit dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 2b (jetzt: §2c) Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG ist im Übrigen kein Schuldvorwurf verbunden. Mangelnde Zuverlässigkeit liegt vielmehr immer schon dann vor, wenn ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er die gesetzlichen Rahmenbedingungen seines wirtschaftlichen Handelns nicht oder nur ungenügend kennt und auch nicht in der Lage ist, sich zuverlässigen Rechtsrat zu beschaffen. Denn in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass er - gewollt oder ungewollt - die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch nicht beachten und folglich in rechtswidriger Weise operieren wird. Weder die Antragsgegnerin noch die anderen Beteiligten des Kapitalmarktes können sich insofern auf den betreffenden Akteur verlassen. Eben das macht bereits in ausreichender Weise seine mangelnde Zuverlässigkeit aus. Den weiteren Gründen, auf die die Antragsgegnerin das Urteil über die Unzuverlässigkeit des Herrn Z stützt, braucht deshalb nicht weiter nachgegangen werden. Diese Gründe spielen auch für die Überprüfung der rechtmäßigen Ausübung des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens keine Rolle. Sie hat nämlich in dem Bescheid hinreichend klar deutlich gemacht, dass sie ihre Entscheidung nicht kumulativ auf alle Gründe stützt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sondern dass sie die Verletzung der Anzeigepflicht allein für ausreichend hält und die anderen Gründe nur zu einer alternativen Begründung der Entscheidung heranzieht. Da die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 2b (jetzt: § 2c) Abs. 1 KWG jedoch insoweit schon ausreichend ist, muss die alternative Begründung des Bescheides nicht weiter überprüft werden. Die Antragsgegnerin war sich des ihr eingeräumten Ermessensspielraums auch bewusst und hat das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt (§ 40 VwVfG). Insoweit kann auf die Ausführungen auf Seite 14 des Bescheides Bezug genommen werden. Im Rahmen der Ermessenerwägungen ist zwar davon die Rede, dass Herr Z „nicht gewillt“ sei, die Aufsichtsbehörde mit den erforderlichen Informationen zu versorgen. Dem steht das Vorbringen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren entgegen, wonach es nicht am guten Willen, sondern an der objektiven Kompetenz des Herrn Z fehlt. Indessen ist nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin unter diesem Gesichtspunkt ihre Ermessensentscheidung ändern wird. Sie stellt nämlich erkennbar entscheidend darauf ab, dass auch künftig damit zu rechnen sei, dass es Herr Z oder die Antragstellerin an unverzüglichen und vollständigen Informationen fehlen lassen und dies aufgrund der Intransparenz des Firmengeflechts des Herrn Z um so schwerer ins Gewicht fällt, so dass das private Interesse der Antragstellerin und des Herrn Z an der Ausübung der Stimmrechte gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung eines negativen Einflusses auf die B Wertpapierhandelsbank AG zurückzutreten habe. Diese Ermessenserwägungen bleiben auch dann schlüssig, wenn Herrn Z und seinen Beratern nicht der gute Wille, sondern die hinreichenden Rechtskenntnisse abgesprochen werden. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat die Antraggegnerin den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, so dass insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt. Auch dieser Antrag ist jedoch nicht begründet. Insbesondere ergibt sich kein Fehler aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung pauschal ein Zwangsgeld von 25.000,00,-- EUR angedroht hat. Die Androhung ist insbesondere hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin kann auf dieser Grundlage auch bei einer nur teilweisen oder geringfügigen Nichtbefolgung der Anordnungen das angedrohte Zwangsgeld in voller Höhe festsetzen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen des § 17 Satz 4 FinDAG. Dem Erfordernis der Darlegung des besonderen Sofortvollzugsinteresses im Sinne des §80 Abs. 3 VwGO ist Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Zwangsgeldandrohung der Durchsetzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Grundverfügung (§ 49 KWG) diene. Diese Ausführungen gehen zwar nicht über das allgemeine Interesse an der Vollziehung des Gesetzes hinaus. Indessen fallen in diesem besonderen Falle dieses allgemeine und das in § 80 Abs. 3 VwGO geforderte besondere Sofortvollzugsinteresse zusammen. Denn der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung liefe leer, wenn dem Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung zukäme. Das ist, wie § 49 KWG zeigt, vom Gesetzgeber nicht gewollt. Sofern er es unterlassen hat, im Gesetz selbst generell zu regeln, dass in den Fällen des § 49 KWG Rechtsbehelfen gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, handelt es sich um ein offenkundiges gesetzgeberisches Versehen, das durch die Anordnung des Sofortvollzugs nach §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kompensiert werden kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, den Widerruf der erfolgten Bestellung des Treuhänders bei dem Amtsgericht Düsseldorf zu beantragen und es bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu unterlassen, einen erneuten Antrag auf Bestellung eines Treuhänders zu stellen, ist statthaft und zulässig. Die Bestellung des Treuhänders ist nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung noch sonst eines Verwaltungsaktes, den die Antragstellerin anfechten könnte. Der Treuhänder ist vielmehr durch das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Antragsgegnerin bestellt worden (§ 2b - jetzt: § 2c - Abs. 2 Satz 4 KWG). Die Antragsgegnerin kann auch den Widerruf der Bestellung des Treuhänders beantragen. Sowohl der Antrag auf Bestellung als auch der Antrag auf Widerruf stellen sich aus der Perspektive der Antragstellerin als Realakte dar, die im Hauptsacheverfahren durch Leistungsklage und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erzwungen werden können. Der Antrag ist jedoch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht begründet (§ 123 Abs. 1 VwGO). § 2b Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass im Falle der Untersagung der Ausübung von Stimmrechten die Ausübung dieser Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden können. Der Widerruf einer solchen Bestellung kommt nach § 2b Abs. 2 Satz 5 KWG nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Satz 1 entfallen sind (oder zu keinem Zeitpunkt vorlagen), die Untersagung der Stimmrechtsausübung also nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Davon kann jedoch keine Rede sein. Auf die Ausführungen zu dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der Stimmrechtsausübung wird Bezug genommen. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht im Sinne eines Folgenbeseitigungsanspruchs aus dem Umstand, dass kein Verwaltungsakt existiert, in dessen Vollzug die Antragsgegnerin den Antrag auf Bestellung eines Treuhänders und Übertragung der Stimmrechtsausübung auf diesen beim zuständigen Amtsgericht beantragen kann. Eines solchen Verwaltungsaktes bedarf es nämlich nicht (a.A. Beck/Samm: Gesetz über das Kreditwesen § 2b Lfg. 115 § 2b Rn 64). Das Gesetz ermächtigt insoweit die Antragsgegnerin unmittelbar zu dem Realakt der Beantragung der Treuhänderbestellung für die Stimmrechtsausübung beim zuständigen Gericht. Dieses ist befugt, den Treuhänder zu bestellen und ihm die Stimmrechtsausübung zu übertragen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und eine Untersagungsverfügung nach § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG vorliegt. Eine weitere Verfügung der Antragsgegnerin, in der die Übertragung der Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder angeordnet wird, sieht das Gesetz nicht vor. Das ergibt sich schon daraus, dass § 2c Abs. 2 Satz 2 KWG, der die Möglichkeit der Übertragung der Ausübung von Stimmrechten auf einen Treuhänder regelt, nicht bestimmt, dass diese Übertragung von der Antragsgegnerin vorzunehmen ist. Die passivische Formulierung ohne Nennung der handelnden Behörde steht damit im Gegensatz zu den Regelungen des Satzes 1 und des Satzes 3, wo ausdrücklich der Bundesanstalt bestimmte Befugnisse übertragen worden sind. Auskunft darüber, wer die Befugnis nach Satz 2 ausübt, gibt erst Satz 4, wonach das Gericht den Treuhänder bestellt. Der Annahme, dass die Übertragung der Ausübung der Stimmrechte durch Verwaltungsakt der Bundesanstalt vorgenommen werden müsse, steht im Übrigen der Umstand entgegen, dass die Bestellung des Treuhänders nicht nur von der Bundesanstalt, sondern auch von dem Institut oder eines an ihm Beteiligten gestellt werden kann. Es ist eher fernliegend, dass das Gesetz die Zulässigkeit eines solchen Antrags des Instituts oder eines an ihm Beteiligten davon abhängig machen wollte, dass die Bundesanstalt zuvor eine entsprechende Übertragungsverfügung erlässt, die von dem Institut notfalls erst erstritten werden müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Für die Untersagungsregelung legt die Kammer den Regelstreitwert von 5.000 EUR zugrunde, für die Gebührenfestsetzung die festgesetzte Gebühr in Höhe von 6.500 EUR und für die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (12.500 EUR), zusammen also 24.000 EUR. Für die Kostenentscheidung wurde mangels Feststellbarkeit eines eigenständigen Interesses der Antragstellerin kein eigener Streitwert angenommen. Wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens setzt die Kammer hiervon die Hälfte als Streitwert fest.