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Urteil

1 E 5342/06

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0314.1E5342.06.0A
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Leitsätze
Die einfache Mitgliedschaft eines Ausländers in einer verbotenen verfassungsfeindlichen Organisation beeinträchtigt die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland auch dann, wenn der Ausländer nicht aktiv ist und als "Karteileiche" gelten kann. Dies rechtfertigt eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einfache Mitgliedschaft eines Ausländers in einer verbotenen verfassungsfeindlichen Organisation beeinträchtigt die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland auch dann, wenn der Ausländer nicht aktiv ist und als "Karteileiche" gelten kann. Dies rechtfertigt eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist jedenfalls in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, rechtmäßig. Die Ausweisung des Klägers ist durch das Gesetz gedeckt. Mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist allerdings davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 AufenthG nicht nachweisbar sind, weil es sich bei der Organisation „Kalifatstaat“, deren Unterstützern der Kläger zugerechnet wird, nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes zwar um eine verfassungsfeindliche, nicht jedoch um eine terroristische Vereinigung handelt und weil keine Handlungen des Klägers nachweisbar sind, die belegen, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, dazu aufruft oder damit droht (HessVGH Beschl. v. 10.01.2006 - 12 TG 1911/05; s.a.ö BVerwG, Urt. v. 31.05.1994 - 1 C 5/93 -, NVwZ 1995, 1127). Da er auch nicht im Sinne des §§ 53, 54 AufenthG vorbestraft ist und somit also weder die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG noch die Voraussetzungen für eine Regelausweisung (§ 54 AufenthG) vorliegen, so liegen doch jedenfalls, wie die Widerspruchsbehörde zu Recht festgestellt hat, die Voraussetzungen der Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG vor. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Der Umstand, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 13.12.2006 wegen Körperverletzung in fünf Fällen, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, muss insoweit allerdings unberücksichtigt bleiben. Das Urteil erging nach Erlass des Widerspruchsbescheides und konnte daher in die dort angestellten Ermessenserwägungen nicht eingehen. Die Beklagte hat auch nicht von der Möglichkeit einer Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) Gebrauch gemacht. Die kommentarlose Übersendung des Urteils stellt keine Ermessenserwägung dar. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich jedoch aus der Mitgliedschaft des Klägers in einer verbotenen verfassungsfeindlichen Organisation. Es ist dabei unerheblich, ob der Kläger in dieser Organisation Aktivitäten entwickelt hat oder sein Verhalten dem einer „Karteileiche“ entspricht. Zur öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gehört nämlich auch, dass der illegale Fortbestand verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen nicht geduldet wird. Der Aufenthalt von Ausländern, die als passive Mitglieder einer verbotenen verfassungsfeindlichen Organisation angehören, beeinträchtigt als solcher die öffentliche Ordnung. Jede Organisation, das gilt für verfassungskonforme ebenso wie für verfassungsfeindliche, lebt nämlich nicht nur von dem Engagement ihrer Aktivisten, sondern zu einem erheblichen Teil auch von den inaktiven Unterstützern, die beispielsweise durch bloße Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder auch nur durch ihre mit der Mitgliedschaft zum Ausdruck kommende Zustimmung die Aktivisten zu ihrem Engagement ermutigen und befähigen. Auch inaktive Mitglieder einer verbotenen verfassungsfeindlichen Organisation tragen zu deren Fortexistenz im Untergrund bei und sorgen damit dafür, dass das Verbot faktisch nicht oder nur eingeschränkt wirksam wird. Aufgrund der Ermittlungen des Verfassungsschutzes und der Polizei, deren Resultat der Kläger im Übrigen nicht bestritten hat, steht fest, dass der Kläger Mitglied der Organisation „Kalifatstaat“ oder jedenfalls der Ümmet-Moschee ist, bei der es sich um einen dem „Kalifatstaat“ zuzurechnenden Mitgliedsverein handelt. Die Vereinigung „Kalifatstaat“ ist durch Verfügung des Bundesministerium des Innern vom 8.12. 2001 auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten worden. Diese Verfügung ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 (- 6 A 4.02 -, NVwZ 2003, 986 ff.) bestandskräftig. In der Verfügung ist festgestellt, dass die Vereinigung Kalifatsstaat sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet sowie die innere Sicherheit und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der „Kalifatstaat“ wolle unter der Führung des selbst ernannten „Emir der Gläubigen und Kalif der Muslime“ Metin Kaplan nicht nur das laizistische Staatsgefüge der Türkei beseitigen, sondern strebe darüber hinaus eine islamische Ordnung auf der Grundlage der Scharia mit dem Endziel der Weltherrschaft des Islam an. Den Äußerungen des „Kalifatstaats“ sei zu entnehmen, dass er die Demokratie für mit dem Islam unvereinbar und für verderblich halte. Der „Kalifatstaat“ beanspruche im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen eigene Staatsgewalt. Die Organisation verfolge ihre Ziele in kämpferisch-aggressiver Weise. Ihre Äußerungen seien hetzerisch und von Aufrufen zur gewaltsamen Auseinandersetzung mit dem (politischen) Gegner geprägt. In der Propagierung gewaltsamer Mittel liege zugleich eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die Agitation gegen die Republik Türkei verstoße ebenso gegen den Gedanken der Völkerverständigung wie die Agitation gegen Israel und die Juden. Wenn auch das persönliche Engagement des Klägers für den „Kalifatstaat“ oder ihm nahestehende Organisationen noch nicht die Schwelle zu einer von ihm persönlich ausgehenden Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 54 Nr. 5a AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091) übersteigt und deshalb die Voraussetzungen der Regelausweisung nicht vorliegen, so ergibt sich aus den oben genannten Erwägungen jedoch, dass seine Mitgliedschaft in dieser Vereinigung jedenfalls in erheblicher Weise die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, so dass die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (§ 55 Abs. 1 AufenthG). Der Ausweisung des Klägers steht nicht der Umstand entgegen, dass er wegen seiner Einreise als Minderjähriger und seines mehr als 29jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG und nach Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (ENA - BGBl 1959 II 997) genießt. Der besondere Ausweisungsschutz erschöpft sich nämlich darin, dass eine Ausweisung nur aus Gründen schwerwiegender (§ 56 Abs. 1 AufenthG) oder besonders schwerwiegender (Art. 3 Abs. 3 ENA) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung erfolgen darf, wobei es zwischen den „schwerwiegenden Gründen“ i.S.d. AufenthG und den „besonders schwerwiegenden Gründen“ i.S.d. ENA keinen qualitativen Unterschied gibt (BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24/94 -, NVwZ 1997, 298). Die auch nur passive Mitgliedschaft in einer verbotenen verfassungsfeindlichen Organisation stellt einen (besonders) schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne beider Vorschriften dar, so dass der besondere Ausweisungsschutz im Falle des Klägers nicht greift. In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die passive Mitgliedschaft in einer verbotenen verfassungsfeindlichen Organisation bereits einen besonders schwerwiegenden Grund darstellt, der dazu führt, dass die Ausweisung trotz des besonderen Ausweisungsschutzes zulässig ist, bisher, soweit ersichtlich, allerdings noch nicht entschieden worden. Auch erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu dieser Problematik sind dem erkennenden Richter nicht bekannt. Die Gerichte hatten sich nur mit Fällen zu beschäftigen, in denen der Ausländer in herausragender Weise für eine verfassungsfeindliche Organisation tätig war (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 07.05.2003 - 1 S 254/03 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.01.2002 - Au 1 K 00.963 -, juris; VG Ansbach, Beschluss v. 28.06.2005 - AN 5 S 05.00846 -, juris). Allenfalls der Beschluss des VG Ansbach vom 13.08.2004 (AN 5 S 04.00961 -, juris) könnte hier einschlägig sein. Allerdings handelte es sich dabei um einen Fall, in dem der besondere Ausweisungsschutz aus der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen folgte. Im übrigen kann aus der Rechtsprechung nur der allgemeine Obersatz festgehalten werden, dass Ausweisungsgründe nur dann als (besonders) schwerwiegend qualifiziert werden können, wenn sie eine spezialpräventive Funktion erfüllen, nicht dagegen, wenn ihnen in erster Linie generalpräventive Überlegungen zugrunde liegen. Außerdem ist davon die Rede, dass es ein „dringendes Bedürfnis“ dafür geben muss, den Ausländer auszuweisen. Die maßgeblichen Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Anwesenheit des Ausländers nicht weiter hingenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24/94 -, NVwZ 1997, 298). In den von der Rechtsprechung bisher behandelten Fällen ging es stets um die Gewichtung von Straftaten und die Gefahr der Fortsetzung oder gar Steigerung derartiger strafbarer Handlungsweisen. In diesem Zusammenhang orientiert sich die Rechtsprechung daran, dass die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen, Bagatellkriminalität und ganz allgemein die minder bedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze nicht die Qualität schwerwiegender Gründe erreichen, wohl aber die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität (BVerwG, Urt. v. 03.05.1973 - I C 33.72 -, BVerwGE 42, 133 [138]). Im vorliegenden Fall können die Straftaten, wegen deren der Kläger in der Vergangenheit verurteilt worden ist, insoweit nicht herangezogen werden, da sie zu geringfügig sind, um den besonderen Ausweisungsschutz zu überwinden. Der Kläger wurde wegen fortgesetzten Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs, gemeinschaftlichem Diebstahls, Betrug, Führen eines Kfz trotz Fahrverbotes, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Steuerhinterziehung verurteilt. Die passive Mitgliedschaft in einer verbotenen verfassungswidrigen Vereinigung stellt jedoch bereits als solche eine Verhaltensweise dar, die das dringende Bedürfnis begründet, den Kläger aus der Bundesrepublik zu entfernen. Nur mittels solcher Maßnahmen kann das Sympathisantenumfeld ausländischer verfassungsfeindlicher Vereinigungen trocken gelegt und damit der Vereinigung selbst die Existenzgrundlage entzogen werden. Während gewöhnliche Straftaten in erster Linie die Verletzung privater Rechtsgüter zum Gegenstand haben und die Gesellschaft mit einem gewissen Bestand an Kriminalität leben muss, aber auch leben kann, ohne dass die staatliche Verfassung selbst dadurch gefährdet wird, rührt die Unterstützung organisierter verfassungsfeindlicher Bestrebungen an die Grundfesten der staatlich verfassten Gesellschaft selbst. Deshalb müssen hier auch vergleichsweise geringfügige Unterstützungshandlungen, auch wenn sie als solche überhaupt nicht strafrechtlich geahndet werden, ausländerrechtlich mindestens ebenso ins Gewicht fallen wie Straftaten aus dem Bereich der mittleren oder schweren Kriminalität. Der angefochtene Bescheid erfüllt - jedenfalls in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat - auch die Anforderungen, die an eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu stellen sind (§ 40 VwVfG). Der Widerspruchsbescheid hat dabei zugunsten des Klägers insbesondere den Gesichtspunkt seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, die familiäre Bindung an seine Ehefrau und die drei Kinder berücksichtigt, zugleich aber zulasten des Klägers auch, dass die Ehefrau erst als Erwachsene ins Bundesgebiet gekommen ist, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, und gegen den Kläger Strafanzeige wegen Körperverletzung gestellt hat sowie den Umstand, dass der Kläger keiner festen Arbeit nachgeht und Sozialhilfe bezieht. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass das Interesse an der Ausweisung des Klägers schwerer wiegt als dessen Interesse an der Fortsetzung seines Aufenthalts in Deutschland. Gegen diese Ermessenserwägungen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ((§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger ist türkischer Staatsbürger. Im Alter von 11 Jahren reiste er im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und erhielt mit Vollendung des 16. Lebensjahres am 23.09.1983 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 05.06.2003. Am 02.06.2003 beantragte er die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 12.04.2005 wies die Beklagte den Kläger für unbefristete Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. In den Gründen des Bescheides stützt sich die Beklagte u.a. auf Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz, die Folgendes ergeben haben: Am 30.10.1994 hat der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Personen für eine Kulturveranstaltung der „Türkisch-Islamischen Gemeinschaft Hanau“ die Unterfrankenhalle in Aschaffenburg angemietet. Nach den Beobachtungen des Verfassungsschutzes handelte es sich bei der Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein Zusammentreffen des Verbandes der islamischen Vereine und Gemeinden e.V. (ICCB). Dieser Verband ist identisch mit der Vereinigung „Der Kalifatstaat“ (Hilafet Devleti). Er wurde am 08.12.2001 wegen seiner extremistischen Tätigkeit verboten. Bei der Veranstaltung trat ein Redner auf, von dem die Polizei vermutete, dass es sich um den Gründer des Verbandes Cemaleddin Kaplan handelte, dessen Sohn Metin Kaplan die Führung der Vereinigung 1995 übernahm. Während der Veranstaltung wurde die türkischsprachige Zeitschrift „Ümmet-i Muhammed“ unter den 4000 Teilnehmern vertrieben, bei der es sich um eine Publikation des Kalifatstaates handelt. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Ümmet-Moschee in Hanau am 11.03.1999 wurde eine polizeiliche Personalliste aufgestellt, in der sich der Name des Klägers befindet. Die Ümmet-Moschee ist ein dem „Kalifatstaat“ zuzurechnender Mitgliedsverein. Am 28.06.2002 wurde ein auf den Kläger zugelassener PKW im nahen Umfeld der Ümmet-Moschee festgestellt. Bei einer polizeilichen Durchsuchung bei einem Vorstandsmitglied der Ümmet-Moschee am 19.09.2002 wurde eine Mitgliederliste vorgefunden, auf der sich der Name des Klägers befand. Am 03.08.2001 hat die Polizei ein auf den Kläger zugelassenes Kraftfahrzeug vor den Räumlichkeiten der Islamischen Föderation Hessen feststellt. Dieser Verein ist der Dachverband aller Hessischen Vereine der islamischen Gemeinschaft Milli Görüs. Im Rahmen zweier Postbeschlagnahmen am 11.11.2003 wurde festgestellt, dass der Kläger Abonnent der Zeitung „Beklenen Asr-i Saadat“ ist, bei der es sich um ein Verlautbarungsorgan des „Kalifatstaates“ handelt. Der Bescheid ist weiterhin auf den Umstand gestützt, dass der Kläger bei einer Sicherheitsbefragung am 04.05.2004 auf die Frage, ob er Mitglied bestimmter Vereinigungen sei, die ihm in einer Liste vorgelegt worden sind, oder zu diesen Kontakt habe, die Mitgliedschaft und die Kontakte zum Kalifatstaat und zu Mili Görüs verschwiegen habe sowie, dass er auf die Frage, welche Zeitschriften er beziehe, den Bezug der Zeitschrift „Beklenen Asr-i Saadat“ verschwiegen habe. Die Beklagte sieht in alledem den Tatbestand des § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG verwirklicht, so dass der Kläger der Regelausweisung unterliege. Besonderen Ausweisungsschutz genieße er nicht. Besondere Umstände, die ein ausnahmsweises Absehen von der Ausweisung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Aspekte der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 zurück. Darin ist ausgeführt, die Ausweisung könne zwar, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, nicht auf § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG gestützt werden, wohl aber auf § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Das vom Verfassungsschutz beobachtete Verhalten des Klägers spreche dafür, dass dieser Mitglied in der verbotenen Vereinigung „Kalifatstaat“ sei. Diese Vereinigung verfolge verfassungsfeindliche Ziele und störe den Rechtsfrieden. Der Aufenthalt des Klägers beeinträchtige deshalb die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit auch mehrfach strafbar gemacht, wie im Ausgangsbescheid näher ausgeführt sei. Nach Erlass dieses Bescheides sei es zu weiteren teilweise noch anhängigen, teilsweise durch Strafurteil oder Strafbefehl abgeschlossene Strafverfahren gekommen. Der Kläger könne deshalb auch unter dem Gesichtspunkt ausgewiesen werden, dass er nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs 1 Nr. 2 AufenthG oder nach Art. 3 ENA könne er sich nicht berufen, weil er aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werde. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 01.11.2006 Bezug genommen. Am 14.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2006 in dem dieser Klage vorausgegangenen Eilverfahren (12 TG 1911/05). Darin sei ausgeführt worden, dass die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen bereits im Ansatz keine Gefährdung der inneren Sicherheit begründen könnten. Der Widerspruchsbescheid enthalte keine neuen Ansatzpunkte. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 12.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31.01.2007 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten und den Bericht „Islamismus: Entstehung und aktuelle Erscheinungsformen“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom März 2006 (http://www.verfassungsschutz.de/de/pzblikationen/Islamismus [26.01.2007]) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.