Urteil
1 E 1589/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0129.1E1589.06.0A
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Leitsätze
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht. Das daraus folgende öffentliche Interesse an dem Widerruf des Aufenthaltstitels ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann.
Dieses mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Interesse ist mit den anderen öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Bei dieser Ermessensentscheidung muss die Ausländerbehörde sämtliche Umstände des Einzelfalles in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit dem Ausländer in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben sowie die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Sowohl die Entscheidung über den Widerruf der befristeten Aufenthaltserlaubnis als auch die Entscheidung über die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis erweisen sich rechtmäßig. Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nur widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Rechtsstellung des Klägers als Flüchtling ist bestandskräftig widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Gesetzgeber hat die Ausübung des Ermessens nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft und damit der Behörde einen weiteren Ermessensspielraum eröffnet. Bei ihrer Ermessensentscheidung darf die Ausländerbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf eines nur im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitel besteht, falls nicht aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu gewähren ist (BVerwG, Urt. V. 20.02.2003, BVerwGE 117/380). Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht. Das daraus folgende öffentliche Interesse an dem Widerruf des Aufenthaltstitels ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann. Dieses mit der Akzessorietät zwischen Asyl und Aufenthalt begründete öffentliche Interesse ist mit den anderen öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen. Bei dieser Ermessensentscheidung muss die Ausländerbehörde sämtliche Umstände des Einzelfalles in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit dem Ausländer in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben sowie die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung. Liegen Duldungsgründe i.S.v. § 60 a AufenthG vor und ist eine Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit tatsächlich oder rechtlich nicht unmöglich, wird die Ausländerbehörde in der Regel von einem Widerruf des Aufenthaltstitels absehen müssen. Bei der Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange sind die Behörden nicht daran gebunden, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltstitel erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nicht auf den anderen Kapiteln des Aufenthaltsgesetzes geregelten Instrumentarien zu übertreten. Demgemäß kann dem Ausländer bei der Ausübung des Widerrufsermessens nicht schematisch entgegengehalten werden, er erfülle die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG nicht. Bei ehemaligen Flüchtlingen ist überdies die gesetzgeberische Wertung des § 26 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, wonach das Aufenthaltsrecht eines Flüchtlings durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren abgesichert ist. Ziel dieser Absicherung ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase erbrachten - vom Gesetz gewollten Integrationsleistung - besondere Bedeutung zu. Verläuft die Integration erfolgreich ist es mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistung nutzend - im Land aufzunehmen und von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Gelingt diese Integration nicht, rückt der allgemeine Gedanke in den Fordergrund, dass mit dem Wegfall einer für die Gewährung des Aufenthaltstitels wesentlichen Voraussetzung das Aufenthaltsrecht selbst beendet werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht beanstandet werden. Der Beklagte hat zunächst zu Recht festgestellt, dass dem Kläger kein Aufenthaltsrecht auf anderer Rechtsgrundlage zusteht. § 25 Abs. 1-3 AufenthG scheiden als mögliche Rechtsgrundlagen aus, weil der Kläger weder als Asylberechtigter noch als politischer Flüchtling anerkannt ist und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. § 25 Abs. 4 AufenthG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil der Kläger einen Daueraufenthalt erstrebt. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass der Kläger im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist auch eine Ausreise des Klägers nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine rechtliche Unmöglichkeit resultiert insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK. Diese Normen gewähren keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern verlangen lediglich, dass auch der Tatbestand bei der Auslegung offener Rechtsbegriffe bzw. auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens eine fehlerfreie Berücksichtigung der in den Normen erfassten Schutzgüter erfolgt. Soweit Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens garantieren, scheidet eine Verletzung dieser Bestimmungen von vornherein aus. Der Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnisse aller Familienangehörige widerrufen und auch Anträge auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aller Familienmitglieder abgelehnt. Es verbleibt somit, dass in Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützte Privatleben. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt, dass der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur unter bestimmten Bedingungen statthaft ist. Die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhalten aber nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten (vgl. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16.09.2004, Az.: 11103/03 (Dhiban/Deutschland) NVwZ 2005, S. 1046 ; Entsch. V. 16.06.2005, Az.: 60654/00 (Sisojeva/Lettland) InfAuslR 2005, S. 349). Über die Einreise, den Aufenthalt und Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten. Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaates greifen demgemäß nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise bei Hinzutreten bestimmter Umstände in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein (vgl. die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 07.10.2004, Az.: 33743/03 (Dragan/Deutschland), NVwZ 2005, S. 43). Der so ausgeformte Anspruch auf Achtung des Privatlebens ist bei Auslegung des offenen Rechtsbegriffes der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen entsprechend zu berücksichtigen. Die in § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen kann deshalb nach Auffassung des erkennenden Gerichts erst dann angenommen werden, wenn der Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis bzw. des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis Eingriffsqualität im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt. Insoweit ist allerdings anerkannt, dass die mit einem längeren Aufenthalt regelmäßig einhergehende Gewöhnung an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat für sich genommen nicht dazu führt, einen weiteren Verbleib verneinende Entscheidung als Eingriff zu werten (vgl. HessVGH, Beschluss Az.: 7 TG 106/06; VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 02.11.2005 Az: 1 S 3023/04InfAuslR 2006 S. 70 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Von einem Eingriff in diesem Sinne kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn der in einer ablehnenden Entscheidung über eine begehrte Aufenthaltserlaubnis liegende Verweis darauf, das Privatleben nunmehr im Heimatland zu führen, vor dem Hintergrund der begrenzenden Funktion des Ausländerrechtes schlechthin unerträglich wäre. Bei der Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise auf Tatbestandsebene reicht es hingegen nicht aus, eine bloße, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.11.2005 Az.: 1 S 3023/04 a.a.O., vgl. ferner Beschl. des HessVGH Az.: 7 TG 106/06). § 25 Abs. 5 AufenthG stellt nicht auf den Maßstab der Zumutbarkeit ab. Nach seinem Wortlaut spricht diese Norm ausdrücklich von „Unmöglichkeit“ und nicht von „Unzumutbarkeit“. Nichts anderes folgt aus einer systematischen Auslegung der Norm. Während der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG die Frage der Zumutbarkeit anspricht, ist dies in § 25 Abs. 5 AufenthG gerade nicht der Fall (vgl. auch Urt. des Niedersächsischen OVG vom 29.11.2005, Az.: 10 LB 84/05, wonach sich aus dem Gesetzesmaterialien nichts für einen gesetzgeberischen Willen zur Einführung eines eigenständigen Tatbestandsmerkmales der Zumutbarkeit ergebe). Auch der Anspruch auf Achtung des Privatlebens kann sich somit zu einer Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen nur dann verdichten, wenn das Privatleben faktisch nur mehr im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK geführt werden kann oder mit anderen Worten es schlechthin unerträglich wäre, den Betreffenden darauf zu verweisen, dass er nunmehr sein Privatleben wiederum in seinem früheren Heimatland führen muss. Hiervon kann beim Kläger und seiner Ehefrau aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Heimatland vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht ausgegangen werden. Dies gilt aber letztlich auch im Hinblick auf die Kinder der Kläger. Auch insoweit rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist ist bzw. dort geboren wurde, dort aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist, noch nicht den Schluss auf ein Aufenthaltsrecht. Insoweit kann nämlich nicht auf das einzelne Kind einer Familie abgestellt werden. In einer Konstellation wie vorliegend kommt es bei der Frage, ob das zu achtende Privatleben zu einer Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen führt, auf eine familienbezogene Gesamtbetrachtung an. Es ist also zum einen zu berücksichtigen, dass die mit dem Heimatland vertrauten Eltern nach ihrer Rückkehr vor Ort dem Kind zur Verfügung stehen. Insbesondere sind die Kinder im Falle der Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, sondern können mit der Unterstützung der Eltern rechnen, die mit den Lebensverhältnissen im Heimatland noch ausreichend vertraut sind. Daneben hat der Beklagte aber auch die vom Kläger erbrachte Integrationsleistung mit dem ihrem zukommenden Gewicht in die Ermessenserwägungen eingestellt. Und in diesem Rahmen festgestellt, dass der Kläger und seine Familie nicht wirtschaftlich integriert sind. Zwar hat der Kläger während der Dauer seines Aufenthalts immer wieder gearbeitet, doch genügt das Arbeitseinkommen des Klägers unter Berücksichtigung des Kindergeldes nicht, den Lebensunterhalt der Familie in der Bundesrepublik Deutschland aus eigener Kraft zu sichern. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie die Beklagte anlässlich von Vorsprachen bei der Ausländerbehörde aber auch bei der Arbeitsagentur dokumentiert hat, nicht ausreichend Deutsch spricht, um sich ohne Hilfe eines Sprachmittlers verständlich zu machen. Auch dies spricht gegen eine erfolgte Integration. Auch die familiäre Situation hat der Beklagte in seine Überlegungen eingestellt. Er ist insoweit zu dem Schluss gekommen, dass die bereits schulpflichtigen drei Kinder erst am Anfang ihrer Schullaufbahn stehen und es ihnen von daher zumutbar ist, gemeinsam mit ihren Eltern in ihrer Heimat zurückzukehren, zumal die Eltern im Kosovo aufgewachsen sind und drei der Kinder dort geboren wurden. Der Beklagte hat aber auch einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG liegen bereits deshalb nicht vor, weil es an der erforderlichen Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fehlt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Vorliegend fehlt es bereits an der Sicherung des Lebensunterhaltes sowie an den ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo reiste nach eigenen Angaben am 30.03.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20.04.1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.06.1998 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nachdem das Bundesamt durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt vom 31.05.1989 rechtkräftig zur Feststellung verurteilt worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 15.07.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. In der Folgezeit wurden dem Kläger Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Mit Bescheid vom 22.10.2003 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die mit Bescheid vom 15.07.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen. Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 04.11.2005 als offensichtlich unbegründet ab. Unter dem 10.02.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom 28.03.2006 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, widerrief die bis zum 20.06.2007 verlängerte Aufenthaltserlaubnis, stellte fest, dass der Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. § 25 komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt sei, noch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG gegeben seien. § 25 Abs. 4 AufenthG greife nicht ein, weil der Kläger einen Daueraufenthalt anstrebe. § 25 Abs. 5 sei nicht einschlägig, weil der Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei noch Abschiebungshindernisse bezüglich Serbien und Montenegro/Kosovo vorlägen. § 26 Abs. 3 AufenthG sei nicht einschlägig, da der Kläger nicht seit 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze noch eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes vorliege, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG seien nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt des Klägers für sich und seine Familie sei nicht gesichert. Der Gesamtbedarf der Familie errechne sich auf 2.047,- €. Der Kläger erziele jedoch nur ein Nettolohn von 695,- € zuzüglich des anzurechnenden Kindergeldes für die 4 Kinder in Höhe von 641,- € ergebe sich ein Fehlbedarf von 711,- €. Ferner lägen keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vor. Der Kläger könne sich ohne Hilfe seines Bruders kaum verständigen. Dies werde auch durch die Mitarbeiterin des Regionalzentrums für Arbeit bestätigt. Bei dem Widerruf der befristeten Aufenthaltserlaubnis sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln abzudecken. Obwohl der Kläger seit nunmehr seit 8 Jahren in Deutschland lebe, habe er erhebliche Schwierigkeiten mit der sprachlichen Verständigung. Die Ehefrau mit den 3 Kindern sei erst Anfang Februar 2002 nach Deutschland gekommen. Im Hinblick auf diesen kurzen Zeitraum könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau und die Kinder Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Kosovo hätten bzw. das in Deutschland bereits eine besonders schützenswerte Integration eingetreten sei. 3 der Kinder seien erst am Anfang ihrer schulischen Ausbildung. Im Hinblick hierauf sei nicht zu erwarten, dass sie erhebliche Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung in ihrem Heimatland hätten. Eine Tochter sei erst wenige Monate alt. Der Kläger hat am 25.04.2006 Klage erhoben, mit der er sich gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und die Nichterteilung der Niederlassungserlaubnis wendet. Ihm stehe die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Er halte sich bereits seit 8 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf, 3 der Kinder lebten seit über 4 Jahren in Deutschland. Das letzte Kind sei in Deutschland geboren. Das Verwaltungsgericht Frankfurt habe in dem im Widerrufsverfahren ergangenen Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich und sozial integriert sei. Diese Feststellungen seien für die Beklagte verbindlich. Die Kläger hätten eine eigene Wohnung, die Kinder hätten Schulzeugnisse vorgelegt. Der Kläger habe überwiegend gearbeitet, sei aber zur Zeit arbeitslos, bemühe sich aber um Arbeit. Eine Rückkehr der Familie in den Kosovo sei unmöglich i. S. d. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Insoweit sei Art. 8 EMRK als Unzumutbarkeitsgrenze heranzuziehen. Im Hinblick auf den langjährigen legalen Aufenthalts und die Gestattung des Familiennachzuges sei der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK betroffen. Der Eingriff der Beklagten sei daher an der Schrankenregelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen. Insoweit seien der Beklagten mehrere Fehler unterlaufen. Der lange Aufenthalt des Klägers und seiner Familie sei nicht berücksichtigt. Der rechtmäßige Aufenthalt des Klägers sei nicht berücksichtigt worden. Die Vertrauensbildung der Kläger durch die Familienzusammenführung sei nicht berücksichtigt worden. Ferner sei die im Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt festgestellte Integration unbeachtet geblieben. Der Stand der gesellschaftlichen Integration der Kläger, der Sprachkenntnisse der Kinder, der Schulbesuch, die Freizeit und die Freunde seien nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner sei die wirtschaftliche Integration, insbesondere die Zahlung des Kindergeldes nicht ausreichend eingestellt. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass bei Minderjährigen nicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abzustellen seien. Die Kläger seien von ihrem Heimatstaat faktisch entfernt, dass heißt entwurzelt worden. Die Kläger könnten die Sprache ihres Heimatlandes als Muttersprache nur bedingt. Eine Vermittlung von Kultur und Werten des Heimatlandes hätten die Kinder nicht erfahren. Die Kläger seien nicht mehr im Kosovo integrierbar. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.03.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen des Widerrufs der befristeten Aufenthaltserlaubnis sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Unterhalt seiner Familie nicht sicherstellen könne. Ferner sei der Kläger nicht in der Lage, seine Behördengänge ohne Sprachvermittler abzuwickeln. Seine Arbeitsstelle habe der Kläger inzwischen verloren. Ferner habe der Kläger bezüglich der Passpflicht nicht mitgewirkt. Im Hinblick hierauf solle auch eine weitere Arbeitsaufnahme untersagt werden. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sprachlichen Aspekte sowie aufgrund der nichterfüllten Passpflicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine Familie sozial und wirtschaftlich integriert seien. Eine Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK sei vorliegend nicht gegeben. Die Familie sei in ihrer Gesamtheit von der Ausreisepflicht getroffen. Die Kinder im Alter von 0-9 Jahren könnten schon allein aufgrund ihres Alters nicht als faktische Inländer bezeichnet werden. Eine Ausreise und Reintegration der Familie im Heimatland sei rechtlich und tatsächlich möglich.