Urteil
1 E 1578/06
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:1207.1E1578.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Umlagebescheid der Beklagten für das Haushaltsjahr 2003 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel vom 06.07.2005, der Umlagebescheid für das Haushaltsjahr 2005 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel vom 06.11.2006 sowie der Vorauszahlungsbescheid für das Umlagejahr 2005 für den Bereich Finanzkontrolle vom 01.06.2005 - entgegen und letzterer in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.03.2006 - sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte dürfte den Kläger für die Umlagen per Verwaltungsakt in Anspruch nehmen, denn es handelt sich bei den geltend gemachten Umlageforderungen um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung - InsO -. Nach dieser Vorschrift sind Masseverbindlichkeiten, die gem. § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind, Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch andere Weise durch die Verwaltung Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Bei den von der Beklagten erhobenen Umlagen nach § 16 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG - vom 22.04.2004 (BGBl. I, S. 1310) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 d, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) vom 29.04.2002 (BGBl. I, S. 1504) bzw. nach § 17 d Abs. 1 FinDAG handelt es sich um Verbindlichkeiten, die in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden sind. Dabei liegt die Begründung der Gebührenforderung durch die Verwaltung der Insolvenzmasse darin, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aktien der in Insolvenz gefallenen Aktiengesellschaft weiter gehandelt und notiert wurden, was die Umlagenforderung begründet. Dem widerspricht nicht, dass die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen dieser Gesellschaft und damit nicht zur Insolvenzmasse gehören (BVerwG, Urt. V. 13.04.2005, Az.: 6 C 4.04, NJW - RR 2005, 1207). Die Pflicht zur Erfüllung der Umlageforderung trifft nicht die Besitzer der Aktien, sondern nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 d FinDAGKostV die Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind bzw. nach § 17 d FinDAG die Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Schuldner der Umlageforderung ist also in beiden Fällen die Aktiengesellschaft, an deren Stelle nach Eröffnung der Insolvenz hinsichtlich ihres Vermögens der Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) tritt. Da der Antrag auf Eröffnung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bewirken, dass die Börsenzulassung der Wertpapiere der Gesellschaft entfällt, diese vielmehr weiter gehandelt werden können, ist für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Gebührenforderungen, die im Zusammenhang mit der Börsenzulassung stehen, der Insolvenzverwalter verantwortlich. Der Insolvenzverwalter hätte die Zulassung der Wertpapiere zur Börse widerrufen können, wobei natürlich die Anforderungen des Aktienrechtes zu beachten gewesen wären (vgl. BGH, Urt. V. 25.11.2002, Az.: II ZR 133/01 NJW 2003, S. 1032). Diese zusätzlichen Erfordernisse bewirken aber nicht den Wegfall der Gebührenpflicht. Die Umlagen sind auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Entstanden ist eine Umlage, wenn der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist. Die Pflicht zur endgültigen Zahlung der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel besteht gem. § 7 Abs. 1 S. 1, Nr. 2 d, 6 Abs. 2 Nr. 3 d FinDAGKostV jeweils für das Umlagejahr, in dem die Wertpapiere des Emittenten an einer inländischen Börse zugelassen waren. Die Umlagetatbestände für die Umlage im Jahr 2003 bzw. 2005 ist dadurch begründet worden, dass die Wertpapiere der A. im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 bzw. 01.01.2005 bis 31.12.2005 weiterhin zum Handel an der Börse zugelassen waren. Die Pflicht, Vorauszahlung für das Jahr 2005 nach der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17 d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten - Umlageverordnung - BiKoUmV) vom 09.05.2005 (BGBl. I, S. 1259) zu leisten ist frühestens mit Inkrafttreten dieser Verordnung begründet worden. Die Verordnung ist am 13.05.2005 in Kraft getreten. Mit der Erfüllung dieser Tatbestände, nämlich dem Zugelassensein der Aktiengesellschaft in dem maßgeblichen Haushaltsjahr ist die Jahresgebühr entstanden. Dies entspricht auch der Einordnung von öffentlich rechtlichen Abgaben allgemein im Insolvenzverfahren. Ist der Abgabentatbestand - wie etwa bei Abfall-. Wasser- oder Abwassergebühren oder Steuern - erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, handelt es sich bei den daraus resultierenden Forderungen um Masseverbindlichkeiten, wenn sie der Verwaltung der Insolvenzmasse zugerechnet werden könne (vgl. hierzu auch HessVGH, Beschl. v. 07.03.2006 (Az.: 5 ZU 1696/05; HessVGH, Beschl. v. 12.10.2006, Az.: ZU 27141/05). Die Hinweise des Klägers auf die allgemeinen Prinzipien des Insolventzsrechts vermögen die gefestigte Rechtsprechung zu den öffentlichen Abgaben, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, nicht in Zweifel zu ziehen. Bedenken im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe der Umlagen im Übrigen wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit dreier Umlagebescheide der Beklagten und zwar des Umlagebescheides für das Haushaltsjahr 2003 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel, den Umlagebescheid für das Umlagejahr 2005 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel und dem Umlagevorauszahlungsbescheid für das Umlagejahr 2005 für den Bereich Bilanzkontrolle. Die Wertpapiere der A. sind seit Oktober 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 01.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde als Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte erließ gegenüber dem Kläger am 06.07.2005 einen Umlagebescheid für das Haushaltsjahr 2003 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel, unter dem gleichen Datum einen Vorauszahlungsbescheid für das Umlagejahr 2005 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel und unter dem 01.06.2005 einen Vorauszahlungsbescheid für das Umlagejahr 2005 für den Bereich Bilanzkontrolle. Der Kläger legte gegen diese Bescheide jeweils Widerspruch ein, die mit Widerspruchsbescheiden vom 30.03.2006 zurückgewiesen wurden. Unter dem 24.04.2006, bei Gericht eingegangen am 25.04.2006 hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Umlagebescheide erhoben. Mit Bescheid vom 06.11.2006 erließ der Beklagte den endgültigen Umlagenbescheid für das Umlagejahr 2005 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel. Der Kläger vertritt die Auffassung, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger sei nicht der richtige Adressat der Umlagebescheide. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 d) FinDAGKostV sei Schuldner der Umlage der Emittent. Die einschlägigen Vorschriften machten keine Aussage darüber, wer Adressat eines Bescheides im Insolvenzfalle des Emittenten sei. Nach allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften sei bei einer in Insolvenz gefallenen Aktiengesellschaft zu unterscheiden zwischen dem Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters und den Organen der Gesellschaft. Kriterium für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen Insolvenzverwaltung und Organen der Schuldnerin sei, ob durch die jeweilige Maßnahme die Insolvenzmasse betroffen sei oder nicht. Die Aktien einer börsennotierten Gesellschaft gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Ein irgendwie gearteter Bezug zur Insolvenzmasse reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 13.04.2005) nicht aus. Vorliegend bestehe zwischen der Umlage und der Insolvenzmasse kein feststellbarer Bezug. Richtiger Adressat des Umlagebescheides sei daher allein die A., vertreten durch den Vorstand. Im Übrigen liege auch keine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung vor. Eine Masseverbindlichkeit setze voraus, dass sie durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise begründet worden sei. Dies sei hier zu verneinen. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, dass eine Masseverbindlichkeit vorliege, darauf abstelle, dass es der Kläger unterlassen habe, die Aufhebung der Zulassung der Aktien zu beantragen, könne dem nicht gefolgt werden. Ein Unterlassen sei nur dann geeignet, eine Masseverbindlichkeit zu begründen, wenn der Insolvenzverwalter Kraft seines Amtes zum Handeln verpflichtet gewesen sei. Eine solche Amtspflicht des Insolvenzverwalters sei vorliegend nicht erkennbar. Eine Masseverbindlichkeit liege auch deshalb nicht vor, weil kein konkreter Bezug zur Insolvenzmasse bestehe. Darüber hinaus verletzten die angegriffenen Bescheide das Äquivalenzprinzip, das eines der tragenden Prinzipien des Insolvenzrechtes sei. Der Insolvenzverwalter begründe einzig und allein deswegen Masseverbindlichkeiten, um die Gegenleistung für die Insolvenzmasse zu erhalten und diese nutzbar zu machen. Vorliegend sei der Insolvenzmasse keinerlei Gegenwert zugeflossen. Vielmehr solle die Insolvenzmasse auf Kosten der übrigen Insolvenzgläubiger Kosten tragen, die auf Vorgängen beruhten, die vor Verfahrensöffnung lägen. Schließlich verstießen die Bescheide gegen das insolvenzrechtliche Titulierungsverbot. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürften Insolvenzforderungen nicht mehr durch Bescheid festgesetzt werden. Diese seien vielmehr im Insolvenzverfahren anzumelden. Ein etwaiger Anspruch der Beklagten sei eine Insolvenzforderung. Der Kläger beantragt, a) den endgültigen Bescheid für das Umlagejahr 2003 vom 06.07.2005, Az.: Z 2-H 1346-UMLE-401743-0002/2004-A 03 und den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 Az.: Q 26-298.3-13/2005-WIb)c) den Umlagebescheid für das Umlagejahr 2005 vom 06.11.2006, Az.: Z 2- 1346-UMLE-401743-0003-2004-VZ 05 d) e) den Umlagevorauszahlungsbescheid für das Umlagejahr 2005 vom 01.06.2005, Az.: Z 2-H 1346-UML-B il KoG- 40743-2005/0001-V 05 und den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2006, Az.: Q 26-297-1/2006- aufzuheben.f) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide weiterhin die Auffassung, der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. sei richtiger Adressat der angefochtenen Umlagebescheide. Der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlagen stehe einer Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegen. Die Umlagepflicht für den Bereich „Wertpapierhandel“ treffe den Emittenten, dessen Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen seien. Emittent sei derjenige, der Aktien herausgebe, also die Aktiengesellschaft. An deren Stelle trete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich ihres Vermögens der Insolvenzverwalter. Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Börsenzulassung der Wertpapiere der Gesellschaft nicht entfallen lasse, sei der Insolvenzverwalter für Forderungen verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Börsenzulassung stehen und nach Insolvenzeröffnung entstanden seien. Die Umlageforderungen seien wie sonstige öffentlich-rechtliche Abgabenforderungen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung. Sie knüpften an die Verwaltung und Verwertung der Masse an und würden dadurch begründet, dass die Aktien der insolventen Aktiengesellschaft nach Insolvenzeröffnung weiter an der Börse zum Handel zugelassen seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005. Das Urteil betreffe allein die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach § 25 Wertpapierhandelsgesetz zur Veröffentlichung der Mitteilung nach § 21 Wertpapierhandelsgesetz über Veränderungen der Stimmrechtsanteile verpflichtet sei. Das Bundesverwaltungsgericht stelle entscheidend darauf ab, ob die in § 25 Wertpapierhandelsgesetz normierte Pflicht Masse Bezug habe. Das Bundesverwaltungsgericht lehne den Massebezug mit der Begründung ab, dass die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen dieser Gesellschaft und damit nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Dass das die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten, insolventen Gesellschaft nicht zur Insolvenzmasse gehörten, spreche nicht dagegen, Umlageforderungen, die nach Insolvenzeröffnung begründet worden seien, als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Die Pflicht zur Umlagezahlung treffe nicht die Fremdbesitzer der Aktien an der insolventen Aktiengesellschaft, sondern den Emittenten bzw. das Unternehmen, dessen Wertpapiere gehandelt würden, d. h. die Aktiengesellschaft. An deren Stelle trete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich ihres eigenen Vermögens der Insolvenzverwalter. Solange die Börsenzulassung fortbestehe, sei der Insolvenzverwalter, der eine börsenzugelassene Gesellschaft übernehme, für die öffentlich rechtliche Zahlungspflichten verantwortlich, die an die Börsenzulassung anknüpften. Die allgemeinen Ausführungen zur Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Insolvenzschuldner und Insolvenzverwalter führten nicht weiter. Für Maßnahmen die unter Inanspruchnahme der Insolvenzmasse zu erfüllen seien oder Auswirkungen auf sie hätten, sei der Insolvenzverwalter zuständig. Die öffentlich rechtlichen Zahlungspflichten, die gesetzliche Folge der Börsenzulassung seien, hätten Auswirkungen auf die Masse, weil sie aus der Masse zu erfüllen seien. Die insolvente Aktiengesellschaft könne wegen der alleinigen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters diese öffentlich rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllen. Insolvenzfreies Vermögen der Aktiengesellschaft sei - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Auch die Vorstandsmitglieder seien persönlich nicht zur Zahlung der Umlagen verpflichtet, die Zahlungspflicht, die an die Börsenzulassung der insolventen Aktiengesellschaft anknüpfe, sei daher aus der Masse zu befriedigen. Der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters stehe auch das in Äquivalenzprinzip nicht entgegen. Ein Blick auf die Regelungen der §§ 155 Abs. 1 Insolvenzordnung, 34 Abs. 3 Abgabenordnung zeige, dass der Insolvenzverwalter auch Aufgaben wahrzunehmen habe, die öffentlich rechtlichen Interessen dienten. Da die angegriffenen Umlageforderungen nach Insolvenzeröffnung begründet worden seien, könnten sie durch Bescheid festgesetzt werden. Die Pflicht zur endgültigen Zahlung der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel bestehe nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d), § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) FinDAGKostV jeweils für das Umlagejahr, in dem die Wertpapiere des Emittenten an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen gewesen seien. Der Umlagetatbestand für das Umlagejahr 2003 bis 2005 sei dadurch begründet, dass die Wertpapiere der A. im maßgeblichen Umlagezeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 bzw. 01.01.2005 - 31.12.2005 weiterhin zum Handel an der Börse zugelassen gewesen seien. Die Pflicht, Vorauszahlungen für das Jahr 2005 nach BilKoUnF zu leisten, sei frühestens mit Inkrafttreten dieser Verordnung begründet worden. Die BilKoUnV sei am 13.05.2005 in Kraft getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (4 Hefter) Bezug genommen.