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Urteil

1 E 5534/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0504.1E5534.05.0A
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Tenor
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit geleistet haben.
Entscheidungsgründe
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit geleistet haben. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Abschiebung der beiden lettischen Staatsangehörigen in Höhe von 2016,02 Euro an die Beklagte zu erstatten. Mögliche Rechtsgrundlage für die Kostenforderung der Beklagten ist § 66 Abs. 4 AufenthG. Nach der zitierten Vorschrift haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht diese Haftung des Arbeitgebers allerdings nur, wenn dem Ausländer die Erwerbstätigkeit „nach diesem Gesetz“ nicht erlaubt war, also nach Maßgabe des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes. Der angefochtene Bescheid knüpft dagegen an einer Erwerbstätigkeit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes an. Nach § 82 Abs. 4 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wen diesen die Ausübung der Erwerbstätigkeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, dass heißt des Ausländergesetzes oder des 3. Buches des Sozialgesetzbuches nicht erlaubt war. Eine Übergangsregelung für derartige Fälle kennt das Aufenthaltsgesetz nicht. Der Wortlaut des Gesetzes müsste deshalb dazu führen, dass die Haftung, die auch schon das frühere Ausländergesetz gleichlautend vorsah, für Fälle unterbrochen ist, in denen die unerlaubte Erwerbstätigkeit noch unter der Geltung des Ausländergesetzes stattfand, während die Heranziehung zu den Kosten erst unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes stattfindet. In dessen zeigen die Übergangsvorschriften der §§ 101 f. AufenthG, dass der Gesetzgeber Rechte und Pflichten, die unter der Geltung des alten Ausländergesetzes entstanden waren, bruchlos weiter gelten lassen wollte. Er hat dabei den Fall des § 66 Abs. 4 AufenthG offensichtlich übersehen. Das Gericht kann diese planwidrige Lücke im Wege des Analogieschlusses dahingehend schließen, dass § 66 Abs. 4 AufenthG auch dann eine Haftung begründet, wenn die Erwerbstätigkeit des Ausländers auch nach dem alten Ausländergesetz nicht erlaubt war (vgl. bereits Urteil der erkennenden Kammer vom 22.03.2006, Az.: 1 E 5099/05 (2)). Das Gericht hält es allerdings nicht für erwiesen, dass die Kläger die beiden lettischen Staatsangehörigen beschäftigt haben i.S.d. § 66 Abs. 4 AufenthG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitgeber einen Ausländer i.S.d. § 66 Abs. 4 AuslG beschäftigt, ist nicht maßgeblich, ob zwischen dem Ausländer und dem Arbeitgeber ein vertragliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines rechtswirksamen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrages geschlossen wurde. Maßgeblich für die Beurteilung ist allein, dass es zu einem gewissen Maß zu einer „persönlichen Abhängigkeit“ gekommen ist. Dabei ist nicht auf die formale Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse abzustellen, sondern maßgeblich ist vielmehr die Verkehrsanschauung, wobei den sich hinter den Rechtsverhältnissen verbergenden wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. HessVGH, Urt. v. 06.10.1994 auAs 1995 S. 16; HessVGH, Urt. v. 21.09.1995 NVwZRR 1995, S. 111). Insbesondere bei Dienstleistungen mit weitgehend selbständigen Bestimmungsrechten des Arbeitnehmers kommt dem betrieblichen und organisatorischen Gesamtrahmen, in dem sich die Tätigkeit abspielt, für die Beurteilung der persönliche Abhängigkeit die in diesem Fall in einem weiteren, sozialen Sinne unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu sehen ist, besondere Bedeutung zu (vgl. Urt. d. VGH Baden-Württemberg v. 15.08.1985 EZAR 137 Nr. 8). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen konnte das Gericht vorliegend nicht zu dem Ergebnis kommen, dass zwischen den Klägern und den beiden lettischen Staatsangehörigen ein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 64 Abs. 4 AufenthG bestanden hat. Zwar sprechen einige Indizien dafür, dass die beiden lettischen Staatsangehörigen in dem Betrieb der Kläger als Animierdamen bzw. Prostituierte beschäftigt waren. Soweit die Kläger dem entgegen halten, dass sie in konzessionsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht zwei unterschiedliche Betriebe geführt hätten und es insoweit an einem einheitlichen Betrieb fehle, in dem die Prostitution hätte ausgeübt werden können, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie sich aus den vorliegenden Behördenunterlagen ergibt, waren die beiden formal selbständigen Betriebe der Kläger vielmehr in baulicher und in organisatorischer Hinsicht derart verbunden, dass von einem einheitlichen bordellartigen Betrieb auszugehen ist, den die Kläger seinerzeit betrieben haben. Dafür spricht zum einen, dass der Club und das Hotel baulich miteinander verbunden waren und überdies über einen Saunabetrieb miteinander verknüpft waren. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der lettischen Staatsangehörigen D. in der Beschuldigtenvernehmung vom 27.01.2000 potentielle Kunden in dem A. angeworben wurden und anschließend in dem räumlich verbundenen Hotel B. in von den insgesamt 7 oder 8 Animierdamen bzw. Prostituierten angemieteten Zimmern des Hotels, die eigens für die Ausübung der Prostitution ausgestattet waren, Gelegenheit zur Erbringung von sexuellen Dienstleistungen bestand. Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, dass sie keinen Einfluss darauf hätten, wenn Kundinnen des Hotels der Prostitution nachgingen, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn die beiden Betriebseinheiten waren räumlich und organisatorisch aufeinander bezogen, so dass bei Betrachtung der betrieblichen und organisatorischen Verhältnisse von einem einheitlichen bordellartigen Betrieb ausgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund spricht auch einiges dafür, dass die Kläger als Betreiber des bordellartigen Betriebes Arbeitgeber der beiden lettischen Staatsangehörigen waren, zumal davon auszugehen ist, dass die Kläger für das von ihnen betriebene Etablissement auch entsprechende Werbung gemacht haben dürften und damit den in ihren Betrieben arbeitenden Animierdamen bzw. Prostituierten auch Kunden zugeführt haben dürften. Zweifel bestehen jedoch im Hinblick auf die Arbeitgebereigenschaft der Kläger insofern, als sich aus den vorgelegten Behördenvorgängen nicht ergibt, dass die Kläger über die Bereitstellung des räumlichen und organisatorischen Rahmen hinaus auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen durch die beiden lettischen Staatsangehörigen Einfluss genommen haben. Es erscheint denkbar, dass die Kläger sich insoweit darauf beschränkt haben, ihre Räumlichkeiten den Prostituierten gegen Zahlung eines Mietzinses zur Verfügung gestellt haben. Dafür spricht in gewissem Umfang die Aussage der lettischen Staatsangehörigen D. im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung. Sie hat dort angegeben, dass sie von ihrem Zuhälter zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in den A. gebracht worden sei und in dem angrenzenden Hotel B. gearbeitet und übernachtet habe und hierfür täglich 120,- DM gezahlt habe. Von ihrem monatlichen Verdienst von etwa 7.000,- DM habe sie 2000,- DM an den Zuhälter gezahlt. Die Kosten für ihr Zimmer habe sie täglich an den jeweiligen Barkeeper des Clubs gezahlt. Der A. scheine viele Chefs zu haben. Sie könne nicht sagen wer der Inhaber ist. Ferner habe ihr ihr Zuhälter den Vorschlag gemacht, dass er sie auch in einen anderen Club bringen könne, wenn dieser ihr nicht zusage. Vor dem Hintergrund dieser Aussage der lettischen Staatsangehörigen ist nicht nachgewiesen, dass die Kläger über die bloße zur Verfügungsstellung des Rahmens hinaus auf die von den beiden lettischen Staatsangehörigen erbrachten Dienstleistungen konkret Einfluss genommen haben und als ihre „Chefs“ in Erscheinung getreten sind. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, das sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2016,02 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung entspricht der streitigen Kostenforderung. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides über die Erstattung von Abschiebekosten in Höhe von 2016,02 Euro. Die Klägerin zu 1) war vom 19.08.1998 bis 30.06.2001 Konzessionsinhaberin des A., Schankwirtschaft und Bar. In dem gleichen Zeitraum wurde das Hotel „B.“ von dem Kläger zu 2) betrieben. Der Saunabetrieb und die dazugehörigen Ruheräume wurden in der Zeit vom 19.08.1998 bis 29.02.2000 von beiden Klägern betrieben. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 27.01.2000 wurden in der Bar „A.“ die lettischen Staatsangehörigen C. und D. festgenommen. Die beiden lettischen Staatsangehörigen waren laut Polizeibericht in eindeutigerweise bekleidet und gingen offensichtlich einer Tätigkeit als Animierdamen/Prostituierte nach. Bei einer Nachschau in den Zimmern der beiden lettischen Staatsangehörigen in dem Hotel „B.“ das mit dem Club „A.“ räumlich verbunden ist, wurde festgestellt, dass die Hotelzimmer offensichtlich als Arbeitsräume für die Prostitution genutzt wurden. Nach dem Polizeibericht verfügten die Hotelzimmer nur über schummriges Licht, auf den Nachttischen der Doppelbetten waren Kleenex-Tücher abgelegt, außerdem war eine reiche Anzahl von Kondomen vorhanden. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab die lettische Staatsangehörige D. an, dass sie seit Dezember 1999 im Club „A.“ angeschafft habe. Sie habe im Hotel B. gearbeitet und übernachtet und dabei 120,-- DM je Nacht gezahlt. Die Kosten für das Zimmer habe sie täglich an den jeweiligen Barkeeper des Clubs gezahlt. An den Zuhälter, der sie in den A. vermittelt habe, habe sie monatlich 2000,-- DM zahlen müssen. Mit Verfügung vom 28.01.2000 wurde die lettische Staatsangehörige D. aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und am 31.01.2000 nach Lettland abgeschoben. Die lettische Staatsangehörige C. gab im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung an, sie sei erst am 24.01.2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe in dem Hotel „B.“ eingecheckt. Sie habe in dem Hotel noch nicht gearbeitet. Ihr Zuhälter habe ihr gesagt, dass sie sich in einer Bar in Frankfurt am Main prostituieren solle. Die lettische Staatsangehörige C. wurde in Vollzug einer Ausweisungsverfügung der Kreisverwaltung Warendorf am 29.02.2000 nach Lettland abgeschoben. Mit Kostenbescheid vom 21.11.2005 verpflichtet die Beklagte die Kläger zur Erstattung der Abschiebekosten in Höhe von 2016,02 €. Nach den Feststellungen der Polizei hätten die beiden lettischen Staatsangehörigen in dem Barbetrieb einschließlich Sauna und Hotel als Prostituierte gearbeitet. Dies habe die lettische Staatsangehörige D. in ihrer Beschuldigtenvernehmung bestätigt. Da die Kläger zum Zeitpunkt der Festnahme der beiden lettischen Staatsangehörigen die Konzessionen für das Betreiben des Bar- und Saunabetriebes sowie des Hotels besessen hätten, seien sie dafür verantwortlich gewesen, wer dort beschäftigt sei. Beide Frauen seien im „A.“ der Prostitution nachgegangen. Die Kläger seien auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AufenthG als Arbeitgeber zur Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten verpflichtet. Die Kläger als Konzessionsinhaber der Räumlichkeiten seien auch Arbeitgeber im Sinne der Rechtsvorschrift gewesen. Die lettische Staatsangehörige D. habe angegeben, dass sie die Kosten für das Zimmer täglich an den jeweiligen Barkeeper in dem „A.“ gezahlt habe. Als Verantwortliche seien die Kläger auch gehalten gewesen, sich darüber zu vergewissern, dass die von ihnen beschäftigten Personen über die erforderlichen Papiere (Nationalpass mit Visum oder Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis verfügen). Als Konzessionsinhaber seien die Kläger für den regulären Ablauf in ihrem Betrieb verantwortlich. Die Kläger haben am 23.12.2005 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Kostenbescheides begehren. Bei dem vom Kläger im genannten Zeitraum betriebenen Hotel und der von der Klägerin betriebenen „Club-Bar A.“ habe es sich um zwei völlig verschiedene und voneinander getrennte und auch getrennt geführte Unternehmungen mit eigener Steuernummer und eigener Konzession gehandelt. Der Kläger habe das Hotel aufgrund einer Hotelkonzession betrieben und die Zimmer an normale Kunden vermietet. Die beiden lettischen Staatsangehörigen seien als normale Hotelgäste angemeldet und im Hotelregister eingetragen gewesen. Sie hätten die Übernachtungskosten bei der Rezeption des Hotels bezahlt. Es sei nicht Aufgabe des Hoteliers die Gäste daraufhin zu überprüfen, ob sie zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die lettischen Staatsangehörigen sich in der Bar aufgehalten hätten und dort Gäste angeworben hätten, um der Prostitution nachzugehen. Diese entziehe sich jedoch der Kenntnis und dem Einfluss des Hotelinhabers. Der konzessionierte Bereich der Klägerin sei hingegen zur Geschäftsausübung gerade verlassen worden. Die Prostitution sei außerhalb der Gaststätte ausgeübt worden. Im Übrigen partizipierten die Kläger in keiner Weise an der Prostitutionsausübung. Die beiden lettischen Staatsangehörigen hätten lediglich den Preis für die Übernachtung im Hotel wie jeder andere Gast auch bezahlt. Überdies habe eine der lettischen Staatsangehörigen bestritten, überhaupt der Prostitution nachgegangen zu sein. Des Weiteren werden bestritten, dass die lettischen Staatsangehörigen überhaupt abgeschoben worden seien. Wenige Tage später sei eine der lettischen Staatsangehörigen erschienen und habe ihre vergessenen persönlichen Gegenstände abgeholt. Aus dem vorstehenden Sachverhalt folge, dass die beiden lettischen Staatsangehörigen nicht Arbeitnehmer der Kläger gewesen seien und zwischen den Klägern und den beiden lettischen Staatsangehörigen keinerlei Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Abschiebungskosten könnten daher den Klägern nicht angelastet werden. Die Kläger beantragen, den Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beiden lettischen Staatsangehörigen seien am 07.01.2000 gegen 17.45 Uhr in der Bar „A.“ angetroffen worden, als sie dort als Prostituierte gearbeitet hätten. In dem Gebäude befinde sich der A.. Ein Gewerbe für diesen Club sei von der Klägerin angemeldet worden. Außerdem sei die Klägerin im Besitz einer Gaststättenerlaubnis für den „A.“. In dem Gebäude befinde sich außerdem das Hotel „B.“. Das Gewerbe für dieses Hotel sei von dem Kläger angemeldet worden. Der Club „A.“ und das Hotel „B.“ seien durch Zugänge jedenfalls miteinander verbunden. Beide Frauen hätten in der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hanau wegen Abschiebehaft am 27.01.2000 angegeben, dass sie als Prostituierte gearbeitet hätten. Die Prostitution werde in den Räumen des Hotels B. und in dem A. ausgeübt. So dass die Kläger die Kosten für die Abschiebung zu tragen hätten. Die lettische Staatsangehörige D. habe außerdem ausgeführt, dass der Chef des Hotels der Kläger sei. Die beiden lettischen Staatsangehörigen seien auch tatsächlich abgeschoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.