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Urteil

1 E 3588/04

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0825.1E3588.04.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 1.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rechtliche Grundlage für die Forderung der Gebühr ergibt sich aus § 15 Abs. 1 der Gebührenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse in Verbindung mit deren Tabelle VIII in der Anlage. Im Börsengesetz ist die Möglichkeit, eine solche Gebühr festzusetzen, in § 14 Abs. 1 BörsG verankert. Das Gericht hat auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Beklagte die Gebühr nunmehr von dem Insolvenzverwalter der notierten Aktiengesellschaft einfordert und durch Verwaltungsakt geltend macht. Da die Notierungsgebühr im vorliegenden Fall einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, die vorweg zu befriedigen ist (§ 53 InsO) und gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden kann. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Auch wenn der Kläger als Insolvenzverwalter hier die Notierung der Aktien an der Börse nicht ursprünglich veranlasst hat, handelt es sich doch um Verbindlichkeiten, die "in anderer Weise" durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden sind. So hat es der Kläger nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter hingenommen, dass die Aktien weiterhin an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert blieben und gehandelt werden konnten. Die Situation ist insoweit nicht anders zu beurteilen wie die einer Forderung aus einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietforderungen), das zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, aber durch den Insolvenzverwalter nicht beendet wird. Dem Kläger würde die Möglichkeit offen stehen, einen Widerruf der Zulassung der Aktien in die Wege zu leiten. Ein entsprechender Antrag könnte gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den fortbestehenden Organen der Insolvenzschuldnerin gestellt werden (hierzu VG Frankfurt, Urteile vom 12.5.2005, Az 1 E 3211/04 und 1 E 1546/04). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.4.2005 (Az 6 C 4.04; juris) dargelegt, dass weder die Aktien noch die damit verbundene Börsenzulassung eines Unternehmens in die Insolvenzmasse fallen und daher nicht dem Insolvenzverwalter, sondern den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Aktionären zuzuordnen sind. Dementsprechend könne die Börsenzulassung nur im freiwilligen Zusammenwirken aller Beteiligten nutzbar gemacht werden, es könne aber zugleich nicht davon die Rede sein, dass die Börsennotierung für die Aufgaben des Insolvenzverwalters ohne jegliches denkbare Interesse bliebe. Jedenfalls - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - bewirke der Antrag auf Eröffnung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht, dass die Börsenzulassung der Wertpapiere der Gesellschaft entfalle. Auch die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der börsennotierten Gesellschaft blieben durch die Insolvenz der Gesellschaft und das Insolvenzverfahren unberührt. Insoweit seien auch in diesem Umfeld entstehende Kosten weiterhin von der Gesellschaft zu tragen. Und da zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner mit der Verfahrenseröffnung ein dem Geschäftsbesorgungsvertrag ähnliches gesetzliches Schuldverhältnis entstehe, erscheine es - so das Bundesverwaltungsgericht abschließend - nicht ausgeschlossen, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis zur Verpflichtung des Insolvenzverwalters führe, die Erfüllung dem Schuldner obliegender öffentlich- rechtlicher Pflichten dadurch zu ermöglichen, dass die dafür entstehenden Kosten entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu Lasten der Insolvenzmasse übernommen würden. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte hält das Gericht an seiner dargelegten Rechtsprechung fest, sodass die vorliegende Klage ohne Erfolg bleiben muss. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1.11.2003 zum Insolvenzverwalter für die X AG bestellt. Er wendet sich hier gegen die Heranziehung zur Zahlung von Notierungsgebühren an die Frankfurter Wertpapierbörse. Mit Bescheid vom 1.3.2004 wurde für die Notierung der Aktien der K & M Möbel AG an der Frankfurter Wertpapierbörse für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2004 eine Gebühr in Höhe von 7.500,- € festgesetzt. Der Bescheid wurde an den Vorstand der K & M Möbel AG gerichtet. Nachdem dem Kläger dieser Bescheid zugegangen war, legte er hiergegen als Insolvenzverwalter Widerspruch ein. Mit einem nunmehr an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid vom 1.7.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Gebührenbescheid sei zu Recht ergangen und der Kläger sei jetzt der richtige Adressat der Forderung. Am 4.8.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, das Vorgehen der Beklagten werde den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht gerecht. Gebührenschuldner einer Notierungsgebühr könne nur sein, wer die Notierung beantragt habe. Eine eigene Zahlungspflicht des Insolvenzverwalters bestehe insoweit nicht. Es handele sich auch nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne der §§ 53, 55 InsO. Es gehe nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens und die geltend gemachte Forderung sei nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet worden. Auf die Insolvenzmasse habe die Börsennotierung keinen Einfluss, die Notierung der Aktien diene allein und ausschließlich den Interessen der Aktionäre. Der Kläger habe auch nicht den Widerruf der Börsennotierung beantragen müssen. Zunächst sei zweifelhaft, ob der Kläger als Insolvenzverwalter hierzu überhaupt antragsberechtigt wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordere der Antrag einer Aktiengesellschaft auf Beendigung der Börsennotierung einen Hauptversammlungsbeschluss. Dies wiederum sei mit erheblichen Kosten verbunden. Außerdem sei das Widerrufsverfahren selbst kompliziert und kostenintensiv. Schließlich verstoße der angefochtene Bescheid gegen das Äquivalenzprinzip, denn der Kläger habe als Insolvenzverwalter keinerlei Interesse an der Börsennotierung bei der Beklagten. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid vom 1.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Gebührenforderung gegenüber dem Kläger für rechtmäßig. Gemäß § 80 InsO sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der X AG auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Bei den geltend gemachten Notierungsgebühren, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, handele es sich um eine Masseverbindlichkeit. Ein notiertes Unternehmen sei uneingeschränkt für die andauernde Notierung gebührenpflichtig. Dies sei einem Dauerschuldverhältnis vergleichbar und bei solchen Forderungen handele es sich dann um Masseverbindlichkeiten, wenn die Leistung weiter in Anspruch genommen werde und - wie hier - ein Widerruf der Notierung nicht beantragt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen.