OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 G 1771/05

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0628.1G1771.05.0A
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtseinheit (Rechtsgedanke aus Art. 95 Abs. 2 GG) gebieten es, einer obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel zu folgen, wenn keine neuen, von der Oberinstanz noch nicht thematisierten Gesichtspunkte ersichtlich sind, die über die bisherige Begründung der erstinstanzlichen Rechtsprechung hinausgehen und ein von dem Obergericht abweichende Judikatur rechtfertigen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtseinheit (Rechtsgedanke aus Art. 95 Abs. 2 GG) gebieten es, einer obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel zu folgen, wenn keine neuen, von der Oberinstanz noch nicht thematisierten Gesichtspunkte ersichtlich sind, die über die bisherige Begründung der erstinstanzlichen Rechtsprechung hinausgehen und ein von dem Obergericht abweichende Judikatur rechtfertigen können. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine zur Preisfeststellung im Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin (§§ 25, 26 BörsG). Mit Bescheiden vom 12.10., 01.11., 28.12.2004 und 19.01.2005 teilte ihr die Antragsgegnerin verschiedene Skonten zu. Eine Befristung enthielten die Bescheide nicht. Mit Bescheid vom 03.02.2005 befristete die Antragsgegnerin diese Bescheide nachträglich zum 30.06.2005. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2005 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben. Mit Bescheid vom 24.02.2005 ordnete die Antragsgegnerin den Sofortvollzug an. Hiergegen richtet sich der am 01.06.2005 eingegangene Eilantrag. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird abgesehen, weil er dem Sachverhalt und dem Vorbringen in der Parallelsache 1 G 1663/05 entspricht. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist als rechtmäßig anzusehen. Zwar ist die Kammer in ihrem Beschluss vom 30.05.2005 in der Parallelsache 1 G 1663/05, in der es um den gleichen Sachverhalt ging, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs mangels Darlegung eines besonderen Sofortvollzugsinteresses rechtswidrig ist (§ 80 Abs. 3 VwGO), so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen war (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die diesem Beschluss zugrundeliegenden Überlegungen können jedoch die Entscheidung im vorliegenden Falle nicht leiten, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung zwischenzeitlich aufgehoben und den Eilantrag abgelehnt hat (HessVGH, B. v. 27.06.2005 - 6 TG 1539/05). Dem ist auch im vorliegenden Falle zu folgen. Zwar geht von dem Beschluss des HessVGH keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für das hier zu entscheidende Verfahren aus. Indessen unterliegt die erkennende Kammer nicht nur der Bindung an Gesetz und Recht im Hinblick auf das einfache Gesetz, sondern auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtseinheit (Rechtsgedanke aus Art. 95 Abs. 2 GG). Diese Grundsätze gebieten es, einer obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel zu folgen, wenn keine neuen, von der Oberinstanz noch nicht thematisierten Gesichtspunkte ersichtlich sind, die über die bisherige Begründung der erstinstanzlichen Rechtsprechung hinausgehen und eine von dem Obergericht abweichende Judikatur rechtfertigen können. Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht die Kammer von dem klägerischen Interesse in Höhe von EUR 500.000 in der Hauptsache aus. Hiervon ist wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens die Hälfte anzusetzen.