Urteil
1 E 5279/03
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0909.1E5279.03.0A
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Leitsätze
Die gegenseitigen Pflichten und Rechte aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die private Lagerhaltung von Schweinefleisch beruhen auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Mangels einer besonderen Ermächtigungsgrundlage darf die Bundesanstalt dieses Rechtsverhältnis nicht durch Verwaltungsakt gestalten. Für die Gewährung oder Versagung der Beihilfe kommt deshalb ein Verwaltungsakt ebenso wenig in Betracht wie für die Freigabe oder den Verfall der Sicherheitsleistung.
Tenor
Der Bescheid vom 27.02.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 04.09.2003 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gegenseitigen Pflichten und Rechte aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die private Lagerhaltung von Schweinefleisch beruhen auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Mangels einer besonderen Ermächtigungsgrundlage darf die Bundesanstalt dieses Rechtsverhältnis nicht durch Verwaltungsakt gestalten. Für die Gewährung oder Versagung der Beihilfe kommt deshalb ein Verwaltungsakt ebenso wenig in Betracht wie für die Freigabe oder den Verfall der Sicherheitsleistung. Der Bescheid vom 27.02.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 04.09.2003 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klägerin die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2003 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Insoweit ist sie auch begründet. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war nämlich nicht ermächtigt, über die Beihilfe und die Sicherheitsleistung Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen. Es entspricht ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die im Rahmen der privaten Lagerhaltung begründeten Rechte und Pflichten vertraglicher Natur sind und deshalb, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage existiert, nicht durch Erlass eines Verwaltungsaktes durchgesetzt werden können (BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 44.74 -, BVerwGE 50, 171; Urt. v. 24.01.1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345; HessVGH, Urt. v. 25.04.1993 - VIII OE 28/80 -, RIW/AWD 1983, 686; VG Frankfurt/M, Urt. v. 25.04.2002 - 1 E 5580/00 -, www.rechtsprechung.hessen.de). Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die es gestattet, innerhalb des öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses Verwaltungsakte zu erlassen, existiert nicht. Insbesondere ist § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom 15.03.1978 (BGBl. I S. 411) nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 07.05.1991 (BGBl. I S. 1094) aufgehoben worden ist. Aus den vorstehenden Gründen erhellt, dass die auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin die Bewilligung der Beihilfe und die Freigabe der Sicherheit erreichen will, unzulässig ist. Die Klägerin kann nicht geltend machen, durch Versagung eines solchen Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein, wenn die Beklagte zu derartigen Regelungen in Form eines Verwaltungsaktes nicht befugt ist. Die hilfsweise erhobene Leistungsklage auf Zahlung der Beihilfe und auf Freigabe der Sicherheit ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe und auch nicht auf Freigabe der Sicherheit. Die Sicherheit ist vielmehr in voller Höhe verfallen, weil die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten nicht eingehalten hat. Aus diesem Grunde steht ihr auch keine Beihilfe zu. Der nähere Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich- rechtlichen Vertrages über die private Lagerhaltung von Schweinefleisch ergibt sich aus der VO (EWG) Nr. 3444/90. Danach besteht der Anspruch auf die Beihilfe nur, wenn die Ware während der vertraglichen Lagerzeit gelagert wird (Art. 3 Abs. 4 lit. a). Art. 6 Abs. 3 der Verordnung spezifiziert dies dahin, dass die Beihilfe nicht nur anteilig gekürzt, sondern überhaupt nicht gezahlt wird, wenn tatsächlich weniger als 80 v.H. während der Lagerzeit gelagert wird. Nach Art. 9 Abs. 4 kann die Ware jedoch schon nach zwei Monaten Lagerzeit ausgelagert werden, wenn sie ausgeführt wird. Dann endet die Lagerzeit für jede für die Ausfuhr vorgesehene Teilmenge am Tag vor der Auslagerung und der Beihilfebetrag wird nur entsprechend der Verringerung der Lagerzeit gekürzt. Voraussetzung für diese Regelung ist jedoch, dass die Ausfuhr nachgewiesen wird. Der Nachweis muss innerhalb der Fristen erbracht werden, die in Art. 47 Abs. 2, 4, 6 und 7 VO (EWG) Nr. 3665/87 geregelt sind (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 VO (EWG) Nr. 3444/90). Diese Vorschriften sind gemäß Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 800/1999 der Kommission v. 15.04.1999 (ABl. L 102/11) mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 durch die inhaltsgleichen Vorschriften des Art. 49 dieser letztgenannten Verordnung ersetzt worden. Danach sind die Nachweise innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen. Falls der Antragsteller diese Frist nicht einhalten kann, obwohl er alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm eine Fristverlängerung eingeräumt werden. Gilt nach diesen Regeln der Nachweis nicht als erbracht, dann ist die betreffende Teilmenge so zu behandeln, als ob sie zwar ausgelagert, aber nicht ausgeführt worden ist, so dass die Auslagerung den Beihilfeanspruch vernichtet, wenn dadurch die Restmenge unter 80 v.H. der Gesamtmenge fällt. Diese Auslegung der VO (EWG) Nr. 3444/90 ist eindeutig und wird auch durch die klägerischen Argumente nicht erschüttert. Insbesondere gibt es keine Hinweise im Text der Verordnung dafür, dass sich die 90%-Regelung des Art. 5 Abs. 2 oder die 80%-Regelung des Art. 6 Abs. 3 jeweils nicht auf die gesamte Vertragsmenge beziehen, sondern nur auf die Teilmenge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Zwecke der Ausfuhr vorzeitig ausgelagert worden ist. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder der Regelung des Art. 6 Abs. 3 noch der des Art. 9 Abs. 4 entnehmen. Soweit in Art. 6 Abs. 3 davon die Rede ist, dass die Beihilfe höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt wird, ist damit nicht mehr gesagt als dass es eine Beihilfe nur höchstens für die volle vertraglich festgelegte Menge gibt, auch wenn tatsächlich mehr Fleisch eingelagert worden sein sollte. Soweit in Art. 9 Abs. 4 davon die Rede ist, dass der Vertragspartner die Vertragsmenge ganz oder teilweise vorzeitig auslagern darf, ist damit nur klargestellt, dass es in der Entscheidung des Lagerhalters liegt, ob er nur einen Teil der Gesamtmenge oder die gesamte Vertragsmenge vorzeitig auslagern will. Davon unberührt bleibt aber die 80%-Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 lit c. Die Menge des Fleischs, das entweder die gesamte vertragliche Lagerzeit über lagert oder zwar vorzeitig ausgelagert, aber dann auch nachweislich exportiert worden sein muss, muss mindestens 80% der gesamten Vertragsmenge betragen, wenn überhaupt ein Beihilfeanspruch entstehen soll. Wird dagegen ein Teil der Gesamtmenge, der höher ist als 20% der Gesamtmenge vorzeitig ausgelagert, ohne dass fristgerecht der Nachweis der Ausfuhr erbracht wird, so kann dieser Teil bei der Frage, ob ein Beihilfeanspruch entstanden ist, nicht berücksichtigt werden. Die Auslegung wird auch nicht durch die Neuregelung des Art. Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 851/2003 in Frage gestellt. Zwar wird in dieser Regelung noch einmal ausdrücklich ausgesprochen, dass für den Fall, dass die Ausfuhr des vorzeitig ausgelagerten Teils nicht fristgerecht nachgewiesen wird, keine Beihilfe gewährt und die Sicherheit in voller Höhe für verfallen erklärt wird. Daraus kann man aber nicht im Umkehrschluss schließen, dass dies vorher so nicht gegolten haben kann. Der Gesetzgeber kann solche Formulierungen auch verwenden, um etwaige Auslegungs- und Verständigungsschwierigkeiten, die sich in der Vergangenheit gezeigt haben, zukünftig auszuschließen, ohne dass damit eine neue Regelung geschaffen werden soll. Deshalb ist eine solche neue Formulierung für sich genommen noch kein zwingender Hinweis darauf, dass sich die Rechtslage geändert hat. Ob eine Änderung der Rechtslage oder eine bloße Klarstellung vorliegt, lässt sich nur mittels einer Auslegung der alten Rechtslage ohne Berücksichtigung der Neuregelung ermitteln. Führt diese Auslegung hinreichend sicher zu dem Ergebnis, dass bereits gilt, was die Neuregelung noch einmal ausdrücklich formuliert, dann liegt eine bloße Klarstellung und keine Neuregelung vor. Die Regelungen der VO (EWG) Nr. 3444/90 sind mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. An der Gültigkeit der Normen besteht deshalb kein Zweifel. Es ist ein legitimes Ziel, eine Beihilfe nur zu gewähren, wenn eine Mindestteilmenge der Vertragsmenge (80 v.H.) auch tatsächlich gelagert wird. Wer dies für eine unzumutbare Belastung hält, muss die Subvention für die private Lagerhaltung nicht in Anspruch nehmen. Ist das Ziel der Sicherstellung der Lagerung einer Mindestmenge jedoch legitim, dann sind die dargestellten Regelungen einschließlich des vollständigen Verlustes des Beihilfeanspruchs auch geeignet, erforderlich und angemessen. Auch der Hinweis darauf, dass die Nachweispflicht innerhalb der Frist eine bloße Nebenpflicht sei, kann daran nichts ändern. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz deshalb, weil eine bloße Fristüberschreitung bereits zu einer Vernichtung des Beihilfeanspruchs führen kann, scheidet schon deshalb aus, weil es dem Vertragspartner freisteht, eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn ihm die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, obwohl er alles in seiner Macht Stehende für eine fristgerechte Vorlage unternommen hat. Aufgrund der vorstehend im Einzelnen dargestellten und für gültig befundenen Regelungen steht der Klägerin ein Anspruch auf die Beihilfe und auf Freigabe der Sicherheit nicht zu. Die Jahresfrist, innerhalb deren die Nachweise für die Ausfuhr hätten vorgelegt werden müssen, lief für die Auslagerung am 21.12.1999 am 21.12.2000 ab. Die Klägerin hatte zwar bereits vor Ablauf von sechs Monaten, nämlich unter dem 12.05.2000 vorsorglich eine Fristverlängerung beantragt und die Beklagte hatte mit Schreiben vom 16.05.2000 die Frist gemäß Art. 7 VO (EWG) Nr. 3444/90 bis zum 21.12.2000 verlängert. Tatsächlich war dies aber das Datum des Ablaufs der gesetzlichen Frist und keine Verlängerung. Offenbar gingen aber beide Parteien davon aus, dass die Fristregelung des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO (EWG) Nr. 3444/90 anzuwenden sind. Danach sind der Beihilfeantrag und die erforderlichen Belege innerhalb von sechs Monaten vorzulegen, wobei eine Fristverlängerung von weiteren sechs Monaten möglich ist. Diese Fristregelung findet jedoch bei Anwendung des Art. 9 Abs. 4 der VO, also im Falle vorzeitiger Auslagerung zum Zwecke der Ausfuhr gerade keine Anwendung. Danach gilt, wie dargelegt, eine Frist von zwölf Monaten, die von der Beklagten auf Antrag unter bestimmten Bedingungen, aber ohne zeitliche Beschränkung verlängert werden kann. Obwohl es der Klägerin nicht gelungen ist, die Nachweise innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist zu erbringen, hat sie keinen (weiteren) Verlängerungsantrag gestellt, so dass der schließliche Zugang der Nachweise am 12.03.2002 nicht mehr beachtlich war. Mithin ist davon auszugehen, dass die am 21.12.1999 erfolgte vorzeitige Auslagerung nicht bedingungsgemäß war und deshalb nicht von der regulären Lagerdauer entbinden konnte. Die Restmenge, die die Klägerin ordnungsgemäß gelagert, bzw. für die sie den Nachweis ordnungsgemäßer Auslagerung und Ausfuhr rechtzeitig erbringen konnte, liegt weit unter 80 v.H. der Gesamtmenge. Folglich steht ihr keine Beihilfe zu. Auch der Verfall der Sicherheit in voller Höhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission v. 22.07.1985 (ABl. L 205/5) verfällt die Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde. Die Hauptpflicht gilt auch dann nicht als erfüllt, wenn die entsprechenden Nachweise nicht in der hierfür vorgeschriebenen Frist erbracht worden sind. Nach Art. 5 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich V0 (EWG) Nr. 3444/90 gilt die Unterschreitung der Lagerzeit von weniger als 90 v.H. der Vertragsmenge als Verletzung einer Hauptpflicht. Sofern die Möglichkeit der vorzeitigen Auslagerung nach Art. 9 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3444/90 in Anspruch genommen wird, verfällt die Sicherheit bei einem Fall wie dem vorliegenden vollständig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach Maßgabe der Bekanntmachung Nr. 98/98/41 der Beklagten vom 21.09.1998 (BAnz Nr. 180 v. 25.09.1998) schloss die Klägerin mit der Beklagten unter dem 12.8./19.8.1999 den Vertrag Nr. 34/04/1594 über die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von 100 t Schweinefleisch, die 6 Monate lang eingelagert werden sollten. Hierfür stellte sie eine Sicherheit in Höhe von 15.216,35 DM (7.780,00 €). Die Einlagerung von 99.912,90 kg war am 03.10.1999 abgeschlossen. Die vertragliche Lagerzeit endete mit Ablauf des 04.03.2000. Die Klägerin machte jedoch von der ihr in Art. 9 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27.11.1990 (ABl. Nr. L 333/22) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ware bereits nach zwei Monaten unter der Bedingung auszulagern, dass sie innerhalb von 60 Tagen das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt. Am 17.12.1999 lagerte sie in diesem Rahmen 39.813,50 kg aus und am 21.12.1999 noch einmal 59.426,00 kg. Bei dem rechnerisch verbleibenden Rest von 673,40 kg handelte es sich um Schwund. Unter dem 31.12.1999 beantragte die Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 66.392,73 DM. Mit Bescheid vom 27.02.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe ab und erklärte die gestellte Sicherheit in voller Höhe für verfallen. Zur Begründung gab sie an, dass die zollamtlich bestätigten Nachweise für den Export trotz Fristverlängerung und mehrfacher Mahnung nicht vorgelegt worden und der Export daher nicht nachgewiesen sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Tatsächlich waren die erforderlichen Nachweise für die am 17.12.1999 ausgelagerte Menge allerdings rechtzeitig eingegangen. Nur für die am 21.12.1999 ausgelagerte Menge gingen die erforderlichen zollamtlichen Nachweise bei der Beklagten erst am 12.03.2002 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass die zollamtlichen Nachweise für die am 21.12.1999 ausgelagerte Menge erst nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist (21.12.2000) vorgelegt worden seien und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Fortfall der Beihilfefähigkeit für diese Teilmenge führe dazu, dass auch für die übrige Menge, obwohl insoweit die Nachweise fristgemäß erbracht worden seien, der Beihilfeanspruch entfalle. Denn eine Beihilfe werde nur gewährt, wenn mindestens 90 v.H. der Vertragsmenge bedingungsgemäß gelagert worden sei. Da die Klägerin nicht mindestens 90 v.H. der Vertragsmenge bedingungsgemäß gelagert habe, sei auch die Sicherheit in voller Höhe für verfallen zu erklären. Am 02.10.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, die zunächst auf die Gewährung der vollen Beihilfe und die Aufhebung der Anordnung des Sicherheitsverfalls in voller Höhe gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 10.02.2004 hat sie den Klageantrag dahingehend präzisiert, dass sie nur die teilweise Aufhebung des Versagungsbescheides begehrt und die Beihilfe für die am 17.12.1999 ausgelagerte Teilmenge, für die die Nachweise rechtzeitig erbracht worden waren. Sie ist der Auffassung, dass für diese Teilmenge der Beihilfeanspruch entstanden sei und die Sicherheit deshalb insoweit auch freigegeben werden müsse. Insoweit sei nämlich 90 v.H. bedingungsgemäß gelagert worden. Die Beihilfefähigkeit sei nämlich nicht nach der gesamten Vertragsmenge zu beurteilen, sondern nach den jeweiligen Teilmengen. Dies ergebe sich aus Art. 9 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3444/90, wonach nach Ablauf von 2 Monaten die Gesamtmenge nicht nur ganz, sondern unter bestimmten Bedingungen auch teilweise ausgelagert werden dürfe. Damit ende die vertragliche Lagerzeit für jede für die Ausfuhr vorgesehene Teilmenge. Weiterhin verweist die Klägerin auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung, wonach die Beihilfe "höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt" werde. Auch dadurch werde zum Ausdruck gebracht, dass bei fehlendem Ausfuhrnachweis für eine Teilmenge nicht auch für die restliche Menge der Beihilfeanspruch entfalle. Bestätigt werde diese Auffassung durch die Neuregelung in Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 851/2003 (ABl Nr. L 123 v. 17.05.2003), mit der erstmals geregelt werde, dass, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der vorzeitigen Auslagerung zum Export nicht eingehalten würden, für den betreffenden Vertrag überhaupt keine Beihilfe gezahlt werde und die Sicherheit in vollem Umfang verfalle. Dieser Neuregelung hätte es nicht bedurft, wenn dies schon Inhalt der früheren Regelung gewesen wäre. Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wolle, folge der anteilige Beihilfeanspruch jedenfalls aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei unverhältnismäßig, der Klägerin wegen einer irrtümlichen Verletzung bloßer Formvorschriften, nämlich der nicht rechtzeitigen Vorlage der Ausfuhrnachweise für eine Teilmenge, für die Gesamtmenge die Beihilfe zu versagen. Etwas anderes könne auch nicht deshalb gelten, weil die vorzeitige Auslagerung eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen Lagerzeit darstelle. Dies rechtfertige es nicht, für jene Teilmenge die Beihilfe zu versagen, für die die Nachweise fristgerecht erbracht worden seien. Es sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der zwölfmonatigen Vorlagefrist für die Nachweise nur eine Nebenpflicht sei. Die Verletzung einer Nebenpflicht könne nicht zum Verlust der gesamten Beihilfe führen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides Nr. 649 536 v. 27.02.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2003 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch für die Teilmenge von 39.659,26 kg zu gewähren und den Bescheid über die Anordnung des Sicherheitenverfalls vom 27.02.2002 insoweit aufzuheben, als die Sicherheitsleistung sich auf eine Menge von 39.659,62 kg bezieht; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 11.741,75 € zu zahlen und die Sicherheitsleistung in Höhe von 3.093,42 € freizugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass aus den Regelungen der VO (EWG) Nr. 3444/90, die sich auf bestimmte Teilmengen beziehen, nicht gefolgert werden könne, dass die Beihilfevoraussetzungen nur für diese Teilmengen erfüllt sein müssten. Da die Klägerin für etwa Zweidrittel der Gesamtmenge den Nachweis ordnungsgemäßer Ausfuhr nach erfolgter Auslagerung nicht erbracht habe, sei davon auszugehen, dass sie insoweit die Ausnahmeregelung der vorzeitigen Auslagerung nicht in Anspruch nehmen könne. Sie sei deshalb insoweit an ihrer Lagerpflicht festzuhalten, die sie jedoch wegen der Auslagerung nicht erfüllt habe. Sie habe damit nicht mindestens 90 v.H. vertragsgemäß gelagert, so dass insgesamt kein Beihilfeanspruch entstanden sei. Bestätigt werde diese Auffassung durch die Neuregelung in Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 851/2003 (ABl Nr. L 123 v. 17.05.2003), mit der ausdrücklich geregelt werde, dass, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der vorzeitigen Auslagerung zum Export nicht eingehalten würden, für den betreffenden Vertrag überhaupt keine Beihilfe gezahlt werde und die Sicherheit in vollem Umfang verfalle. Dabei handele es sich um eine Klarstellung der Rechtslage, wie sie auch schon der früheren Regelung entsprochen habe. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, nur eine Nebenpflicht nicht erfüllt zu haben, denn die Ausfuhr sei eine Hauptpflicht und deren Erfüllung habe die Klägerin gerade nicht wirksam nachgewiesen. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die 90 Prozent Regelung in Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3444/90 sinnlos wäre, wenn im Rahmen der Regelung über die vorzeitige Auslagerung ein beliebiger Anteil der Vertragsmenge vorzeitig ausgelagert und auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden könne, ohne im übrigen die Beihilfe zu gefährden. Entsprechende Überlegungen würden auch für die Sicherheitsleistung gelten. Die Kammer hat einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.