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Urteil

1 E 4239/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0513.1E4239.03.0A
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Leitsätze
Macht das Gesetz die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes von der Vorlage eines bestimmten amtlichen Dokumentes abhängig, dann ist diese Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllt, wenn ein nachträglich verfälschtes Dokument vorgelegt wird. Dabei kommt es auf die Erheblichkeit der verfälschten Angaben nicht an. Der auf dieser Grundlage ergangene Verwaltungsakt ist rechtswidrig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht das Gesetz die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes von der Vorlage eines bestimmten amtlichen Dokumentes abhängig, dann ist diese Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllt, wenn ein nachträglich verfälschtes Dokument vorgelegt wird. Dabei kommt es auf die Erheblichkeit der verfälschten Angaben nicht an. Der auf dieser Grundlage ergangene Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Einfuhrlizenzen ist § 48 VwVfG des Bundes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 02.05.1996 (BGB!. I Nr. 24, S. 656). § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation vom 27.08.1986 (MaG) ist hingegen nicht anwendbar, weil es sich bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz weder um einen Fall des § 6 noch um einen des § 8 MaG handelt. § 8 MOG scheidet schon deshalb aus, weil die Erteilung einer Einfuhrlizenz keine Mengenregelung im Sinne dieser Norm darstellt. Ferner handelt es sich bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz selbst nicht um eine der in § 6 Abs. 1 MOG enumerativ aufgeführten besonderen Vergünstigungen, bei denen es sich ausschließlich um subventionsartige Leistungen handelt. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Die aufgehobenen Lizenzen waren rechtswidrig, denn sie beruhten auf nicht heilbaren Verfahrensfehlern (§ 45 VwVfG). Diese beruhen darauf, dass die Beklagte die Lizenzen erteilt hat, obwohl die Klägerin entgegen Art. 4a Abs. 3, 2. Spiegelstrich der VO (EG) Nr. 1503/96 - die Vorschrift ist mit VO (EG) Nr. 2131/96 der Kommission v. 06.11.1996 - (ABI. L 285 v. 07.11.1996 S. 6) eingefügt worden - kein gültiges Echtheitszeugnis vorgelegt hat. Nach der genannten Vorschrift ist dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz zur Einfuhr von zollvergünstigtem Basmati-Reis aus Indien ein Echtheitszeugnis beizufügen, das von einer zuständigen Stelle des Ausfuhrlandes erteilt wurde. Das Echtheitszeugnis wird auf einem Vordruck ausgefertigt, der den Vorgaben des Anhangs 11 der Verordnung entsprechen muss. Nach Art. 4a Abs. 5 Satz 3 der VO gilt das Echtheitszeugnis nur, wenn die Felder den in ihnen vermerkten Hinweisen entsprechend ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen ist. Ordnungsgemäß ausgefüllt sein muss also auch das Feld 6. In diesem Feld ist entsprechend dem darauf bezogenen Hinweis ("Marks and numbers - Number and kind of packages - Description of goods") die Ware, auf die sich das Zertifikat bezieht, und ihre Verpackung zu beschreiben. In welcher Weise die Beschreibung erfolgt, ist nicht festgelegt. Im vorliegenden Fall ist die Beschreibung u.a. durch die Angabe der Qualität vorgenommen worden. Nach Art. 4a Abs. 5 Satz 2 der genannten Verordnung hängt die Geltung des Echtheitszertifikates davon ab, dass die Felder den in ihnen vermerkten Hinweisen entsprechend ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Eine ordnungsgemäße Ausfüllung liegt nicht vor, wenn Teile der ursprünglichen Inhalts, welche Gegenstand der Zertifizierungserklärung des Ausstellers der Urkunde sind, nachträglich abgeändert werden. Eine Urkundenfälschung macht das Echtheitszertifikat damit ungültig, unabhängig davon, wie relevant die Teile der Erklärung sind, die gefälscht worden sind. Es ist deshalb auch unerheblich, dass die Lizenzen auch hätten erteilt werden können, wenn die echte Urkunde bereits die Angabe "Grade A" enthalten hätte oder wenn sie überhaupt keine Angabe zur Qualität enthalten hätte. Aufgrund der Fälschung ist das Echtheitszertifikat als ungültig zu betrachten. Wenn nach Art. 4a Abs. 3 der Verordnung ein Lizenzantrag nur unter Vorlage des Echtheitszeugnisses gestellt werden kann, dann bedeutet das, dass ein solcher Antrag von der Beklagten abgelehnt werden muss, wenn kein Echtheitszeugnis beigefügt ist. Da eine ungültiges Echtheitszeugnis einem nicht vorhandenen Echtheitszeugnis gleich zustellen ist, darf die Beklagte also auch dann keine Lizenz erteilen, wenn ihr ein ungültiges Echtheitszeugnis vorgelegt wird. Tut sie dies gleichwohl, z.B. weil sie die Ungültigkeit nicht erkennen kann, dann begeht sie einen Verfahrensfehler, der mangels Heilungsmöglichkeit die Rechtswidrigkeit der Lizenzen zur Folge hat. Dieses Ergebnis kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Sinnhaftigkeit des Echtheitszeugnisses sich zumindest nicht ohne Weiteres erschließt. Wer eine Begünstigung haben will, muss die gesetzlichen Bedingungen einhalten, an die die Begünstigung geknüpft ist, solange die Erfordernisse für alle gleich sind, ihre Erfüllung zumutbar ist und eine Verletzung der Menschenwürde nicht in Betracht kommt. Der Rücknahme stehen auch Vertrauensgesichtspunkte nicht entgegen. Denn die Klägerin hat die Lizenzen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, indem sie die Echtheitszeugnisse ohne Hinweis auf deren Verfälschung vorgelegt hat. Unerheblich ist, ob sie selbst von der Verfälschung Kenntnis hatte. Denn die gesetzliche Risikoverteilung ordnet das Risiko einer objektiv falschen Angabe demjenigen zu, der sie abgibt. Die Rücknahme unterliegt der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. Diese beginnt nach der Rechtsprechung des BVerwG jedoch nicht schon dann, wenn alle Fakten bekannt sind, sondern erst dann, wenn die Behörde die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des VA erlangt hat (BVerwGE 70, 356). Solange sich die Behörde diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befindet, läuft die Frist nicht (BVerwG NJW 1990, 727 ). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte erst durch den Brief der Kommission von ihrem ursprünglichen Rechtsirrtum befreit wurde. Erst dadurch ist die Jahresfrist ausgelöst worden, die dann noch rechtzeitig unterbrochen wurde. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt oder ihre Erwägungen jedenfalls nicht spätestens im Widerspruchsbescheid dargelegt hat. Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung insoweit auf und schließt sich der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach bei der Anwendung des § 48 VwVfG im Rahmen des Gemeinschaftsrechts kein Ermessensspielraum besteht (HessVGH, Urt. v. 10.12.2003 ,8 UE 4696/98). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt: Die Rücknahme erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die BALM - wie das Verwaltungsgericht annimmt - ein ihr zustehendes Ermessen fehlerhaft nicht ausgeübt hätte. Soweit nach einer Verneinung der Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz die Kann-Formulierung der gesetzlichen Ermächtigung in § 48 Abs. 1 VwVfG noch Raum dafür belässt, von der Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts abzusehen (dazu: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 48 Rn. 49 und 112), handelt es sich um ein "Zweckmäßigkeits-" oder "Opportunitätsermessen", welches nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts bei der Rückgängigmachung zu Unrecht gewährter Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln von vornherein ausscheidet. Aus Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt sich die zwingende Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, "die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen". Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist mit dieser Verpflichtung nicht zu vereinbaren "die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist" (Urteil vom 21.09.1983 - Az. 205/82 -, Ziff. 22 der Gründe). Der Europäische Gerichtshof lässt zwar, wie oben bereits dargelegt, die in §48 Abs. 2 VwVfG vorgesehene Einschränkung der Rücknahmemöglichkeit durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu, schließt aber - in klarer Abgrenzung hierzu - ein darüber hinausgehendes Ermessen bei der Rücknahme oder Rückforderung als mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar aus. Das ist auch bei der hier streitigen Rücknahme einer zu Unrecht erfolgten Sicherheitsfreigabe zu beachten, weshalb es für den vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermessensfehler des Ermessensnichtgebrauchs keine tragfähige Grundlage gibt. Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, in dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt Grundlagenbescheid für eine Zollvergünstigung ist, die ebenfalls zu lasten des EAGFL geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte erteilte der Klägerin am 09.04.1999 zwei Lizenzen zur zoliermäßigten Einfuhr von je 107.500 kg Basmati-Reis des KN Codes 10062017 und 10062098 mit Ursprung in Indien. Die Klägerin hatte zu Ihrem Antrag auf Erteilung der Lizenzen ein Echtheitszertifikat nach Anhang 11 der va (EG) Nr. 1503/96 vorgelegt, das von der zuständigen indischen Behörde ausgestellt war. Im Feld 6 des betreffenden Formulars fand sich u.a. die Angabe, dass es sich um Basmati-Reis - Grade A handelt Die Klägerin führte die entsprechenden Einfuhren durch. Eine nachträglich durchgeführte Überprüfung durch die Zollfahndung ergab, dass das vorgelegte Echtheitszertifikat in einem Punkt nachträglich verändert worden war, und zwar war im Feld 6 die Angabe Grade B durch die Angabe Grade A ersetzt worden. Davon erhielt die Beklagte im Januar 2002 Kenntnis. Sie kam jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Verfälschung nicht lizenzschädlich wäre. Erst nachdem die Kommission mit einem Schreiben vom 20.04.2002, bei der Beklagten eingegangen am 07.05.2002, die gegenteilige Meinung vertrat, kam es am 29.04.2003 zum Erlass je eines Bescheides, mit dem die Einfuhrlizenzen mit Wirkung für die Vergangenheit ab Ausstellungsdatum zurückgenommen wurden. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003, zugestellt am 04.08.2003, zurück. Am 01.09.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, die Lizenzen dürften nicht zurückgenommen werden, weil sie nicht rechtswidrig gewesen seien. Sie hätten erteilt werden dürfen, weil die entsprechenden Echtheitszertifikate vorgelegt worden seien. Diese seien hinsichtlich aller relevanten Angaben auch nicht nachträglich geändert worden. Die Änderung der Qualitätsangabe von Grade B zu Grade A sei für die Erteilung der Lizenz ohne Bedeutung. Auch auf Ware der Qualität A hätte die gleichen Lizenzen erteilt werden müssen. Selbst wenn die Erteilung der Lizenzen rechtswidrig gewesen wäre, so genösse die Klägerin doch jedenfalls Vertrauensschutz. Dieser sei auch nicht etwa deshalb weggefallen, weil sie falsche Angaben gemacht habe. Vielmehr seien alle ihre Angaben wahrheitsgemäß gewesen. Die vorgelegten Echtheitszertifikate hätten diese richtigen Angaben auch bestätigt. Die Klägerin beantragt, die Lizenzaufhebungsbescheide der Beklagten vom 20.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Angabe der Qualität sei zwar in dem Echtheitszertifikat nicht erforderlich. Sie spiele auch für die Frage der Erteilung der Lizenz oder der Zoliermäßigung keine Rolle. Jedoch diene das Echtheitszertifikat, insbesondere in Feld 6, auch der Feststellung der Nämlichkeit der zugeordneten Ware. Durch die nachträgliche Änderung der Qualitätsgrades sei die Nämlichkeit nicht mehr festzustellen. Es stehe deshalb nicht fest, ob sich das Echtheitszertifikat auch auf die Ware beziehe, die auf die Lizenz eingeführt worden sei. Verfälsche Echtheitszertifikate seien deshalb als im Ganzen nichtig zu betrachten, so dass die Beklagte entgegen den rechtlichen Vorgaben im Ergebnis der Klägerin Einfuhrlizenzen erteilt habe, obwohl die dafür erforderlichen Echtheitszertifikate nicht vorgelegen hätten. Deshalb seien die Lizenzen rechtswidrig gewesen und hätten nach § 48 VwVfG aufgehoben werden können. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie die Lizenzen durch unrichtige Angaben erwirkt habe. Ein Ermessensspielraum stehe der Beklagten nicht offen; dieser sei vielmehr durch § 10 MaG verdrängt. Die Jahresfrist für die Rückforderung sei auch eingehalten worden, weil diese erst mit der Kenntnis des Briefes der EG-Kommission am 07.05.2002 zu laufen begonnen und durch die Bescheide vom 20.04.2003 noch rechtzeitig unterbrochen worden sei. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte zwei Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.