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Urteil

1 E 7425/03.A

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0318.1E7425.03.A.0A
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Leitsätze
1. Ein Asylberechtigter wird nicht deshalb in seinen Rechten verletzt, das der Widerruf der Asylanträge nicht unverzüglich i.S.v. § 73 I S.1 AsylVfG erfolgt. 2. Unzumutbarkeit der Rückkehr i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG setzt voraus, dass der Flüchtling infolge der erlittenen Verfolgung schwere physische und psysische Schäden erlitten hat.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des im übrigen gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylberechtigter wird nicht deshalb in seinen Rechten verletzt, das der Widerruf der Asylanträge nicht unverzüglich i.S.v. § 73 I S.1 AsylVfG erfolgt. 2. Unzumutbarkeit der Rückkehr i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG setzt voraus, dass der Flüchtling infolge der erlittenen Verfolgung schwere physische und psysische Schäden erlitten hat. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des im übrigen gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Als offensichtlich unbegründet darf eine Klage nur dann abgewiesen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerwGE 66 S. 312). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2003 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Bescheid ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn die Klägerin ist bei einer Rückkehr in den Kosovo vor einer Wiederholung der politischen Verfolgungsmaßnahmen gegen die albanische Minderheit hinreichend sicher. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung ab und nimmt Bezug auf den Inhalt der zutreffenden Entscheidung, die der ständigen Rechtsprechung des HessVGH und der erkennenden Kammer entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Klägerin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den ansonsten berechtigten Widerruf nicht unverzüglich ausgesprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1997 NVwZ RR. 1997 S. 741. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf besteht nämlich für das Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der nicht mehr zustehenden Position des anerkannten Asylberechtigten bzw. Flüchtlings (BVerwG, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 28.10.2002 - 12 UZ 2090/99.A, HessVGH, Urt. v. 10.12.2003 NVwZ 2003, Beil. Nr. I 9, 74 f.); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.09.2002 Az.: A 14 S 457/02; Hailbronner AuslR. § 73 Rn. 21, 46; Marx, AsylVfG § 73 Rn. 70). Der gegenteiligen Auffassung des VG Stuttgart (Urt. v. 07.01.2003 AuAS 2003 S. 82) vermag das Gericht nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart geht zu Unrecht davon aus, dass im Falle des nicht unverzüglichen Widerrufs der Asylanerkennung eine Verletzung des ehemaligen Asylberechtigten bzw. Flüchtlings in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG gegeben ist. Art. 2 Abs. 1 ist im Falle des Widerrufs einer Flüchtlingsanerkennung nicht einschlägig, sondern tritt vielmehr hinter Art. 16 a GG zurück. Eine Verletzung des Art. 16 a GG liegt nicht vor, weil das Asylgrundrecht den Träger des Grundrechtes keinen unveränderbaren Status gewährt. Vielmehr ist sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Schließlich ist die Rückkehr der Klägerin auch nicht unzumutbar i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG. Nach der zitierten Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelung ist aus Art. 1 C Nr. 5 und Nr. 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge übernommen. Abs. 1 S. 3 stellt eine Ausnahme von der Pflicht zum Widerruf dar. Abs. 1 S. 3 setzt voraus, dass - wie hier - die Voraussetzungen der Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nicht mehr vorliegen, der Ausländer also bei einer Rückkehr in sein Heimatstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Die Ausnahme soll dem Umstand Rechnung tragen, dass auch dann, wenn sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland derart geändert haben, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erforderlich ist, im Einzelfall besondere Umstände gegeben sein können, die eine Aufrechterhaltung des Schutzes rechtfertigen können. Zwingende Gründe liegen vor, wenn Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer außergewöhnlichen menschenverachtenden Verfolgung ausgesetzt waren und deshalb von ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht erwartet werden kann. Hierunter fallen insbesondere Personen, die interniert, inhaftiert waren, Opfer von Gewalt waren oder Gewaltanwendungen gegen Familienmitglieder ansehen mussten. Erforderlich sind immer Gründe von einer gewissen Schwere und Tragweite. Ein Widerruf muss also immer dann unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern. (vgl. Hess VGH, Beschl. v. 28.05.2003 Az.: 12 UZ 2805/02.A). Für das Vorliegen derartiger zwingender Gründe ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass aus Ursachen, die ihren Grund auch in den Verfolgungsmaßnahmen der Serben gegenüber der albanischen Minderheit haben, die ökonomische Situation im Kosovo trotz einer Vielzahl von finanzieller Hilfen der Staatengemeinschaft weiterhin schwierig ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer Ausnahme aus humanitären Gründen. Daher bedürfte es der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung über die ökonomische Situation im Kosovo nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit auf § 87 b AsylVfG: Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG.). Die Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien/Montenegro. Sie ist albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Nach eigenen Angaben reiste sie am 27.4.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 6.5.1998 ihre Asylanerkennung. Mit Bescheid vom 5.5.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 4.6.1999 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.5.1998 teilweise auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In Erfüllung dieses rechtskräftig gewordenen Urteils stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.8.1999 fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Unter dem 22.9.2003 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen der Anhörung gab die Klägerin an, es gebe zwingende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Die im Kosovo nachwirkenden katastrophalen ökonomischen und sozialen Bedingen seien die Folge der asylerheblichen Verwüstungen des Kosovo in sozialer, ökonomischer und politischer Hinsicht durch die serbische Politik der 90-iger Jahre. Die Wahrscheinlichkeit der extremen Armut unter den Rückkehrern sei doppelt so hoch wie bei dem Rest der Bevölkerung. Mit Bescheid vom 5.12.2003 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 11.8.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zur Begründung ist ausgeführt, aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit habe die Klägerin politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die seit Jahren angespannte, politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage im Kosovo, die 1999 zu einer gewaltsamen und gezielten Vertreibung von mehreren 100.000 Kosovo-Albanern aus dem Kosovo und zu einem militärischen Eingreifen der NATO-Staaten geführt habe, habe sich mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad im Oktober 2000 grundlegend geändert. Die Ausübung der Regierungsgewalt durch Serbien über den Kosovo sei de-facto suspendiert. Die bisherigen Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabilisierung und Demokratisierung des Kosovo zeigten Erfolg. Auch die Sicherheitslage habe sich stabilisiert. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beziehe sich nicht auf die allgemeine Lage in einem Land und den Grund, der hierzu geführt haben mag. Vielmehr seien damit individuelle Verfolgungshandlungen gegen den jeweiligen Ausländer gemeint, die ein solches Maß angenommen hätten, dass eine Rückkehr in das Land, in dem diese Verfolgung stattgefunden habe, schlichtweg unzumutbar seien. Von derartigen Ereignissen habe die Klägerin nichts berichtet. Auch konkrete und individuelle Gefahren im Sinne des § 53 AuslG seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 21.12.2003 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie vertritt die Auffassung, der Widerruf sei nicht unverzüglich im Sinne des § 73 AsylVfG erfolgt. Darüber hinaus hätte die Beklagte vom Widerruf Abstand nehmen müssen, weil zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe vorlägen, um die Rückkehr in den Herkunftsstaat abzulehnen. Durch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG werde eine Form des Vertrauensschutzes etabliert. Nur dann, wenn ein anerkannter Ausländer im Falle seiner Rückkehr keinerlei Nachteile mehr vorfinde, die auf der früheren Verfolgung beruhten, sein ein Widerruf erlaubt. Zwingende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG könnten auch materielle, kulturelle, soziale Zerstörungen eines Landstriches sein, wenn sie auf asylerheblichen Gründen beruhten. Die jetzt im Kosovo nachwirkenden katastrophalen ökonomischen und sozialen Bedingungen hätten früher vor den asylerheblichen Maßnahmen des serbischen Staates nicht bestanden, sondern seien Nachwirkungen der asylerheblichen Verwüstungen des Kosovo in sozialer, ökonomischer und politischer Hinsicht durch die serbische Politik in den Jahren 1991 bis 1999. Im Falle einer Rückkehr hätten die Kläger keinen Zugang zu Arbeitsplätzen im Kosovo. Nach einer Untersuchung der Weltbank sei die Wahrscheinlichkeit der extremen Armut und der Rückkehrer zweimal so hoch wie bei dem Rest der Bevölkerung. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG habe den Sinn, der Klägerin eine Rückkehr in die verfolgungsbedingte Katastrophe zu ersparen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.2.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Hefter) sowie die Erkenntnismittel, wie sie in der Asylfaktenliste der erkennenden Kammer nach dem Stand vom 26.6.2003 enthalten sind, Bezug genommen.