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Beschluss

1 G 3069/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0925.1G3069.03.0A
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Leitsätze
eheliche Lebensgemeinschaft
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.06.2003 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 04.06.2003 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.06.2003 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 04.06.2003 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 25.07.1999 mit einem durch die deutsche Auslandsvertretung in der Türkei ausgestellten Visum zum Zwecke der Absolvierung eines sechsmonatigen Praktikums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierfür wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 24.01.2000 erteilt. Am 17.01.2000 stellte die Antragstellerin bei der seinerzeit zuständigen Stadt Frankfurt am Main einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums der Fachrichtung Maschinenbau. Hierfür erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 31.10.2001 befristet war. Das Studium hat die Antragstellerin jedoch nicht aufgenommen. Am 02.08.2001 schloss die Antragstellerin die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen P. Im Hinblick auf die Eheschließung wurde ihr erstmals am 05.12.2001 eine Aufenthaltsbefugnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum 05.12.2002 erteilt. Am 27.11.2002 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 04.06.2003 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, stellte fest, dass die Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat, setzte ihr eine Ausreisefrist von drei Monaten und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann bestanden habe. In soweit verweist der Antragsgegner darauf, dass sich die Antragstellerin und ihr deutscher Ehemann unter der Meldeadresse am S. in Hanau nur sporadisch aufgehalten hätten und der Ehemann dort überhaupt nicht bekannt gewesen sei. Bei einer getrennten Befragung durch die Ausländerbehörde der Stadt Hanau habe es erhebliche Differenzen gegeben. Aufgrund weiterer polizeilicher Ermittlungen stehe fest, dass der Ehemann der Antragstellerin dauerhaft in Mörfelden-Walldorf eine eigene Wohnung erhalte und sich in dieser Wohnung bzw. in der Wohnung seiner Großmutter aufhalte. Auch eine durchgeführte polizeiliche Prüfung unter der jetzigen Meldeanschrift in Bruchköbel, MX-Straße xx habe ergeben, dass weder die Antragstellerin noch ihr deutscher Ehemann dort wohnhaft seien. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht stehe der Antragstellerin nicht zu. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 17.06.2003 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde. Mit Antrag vom 23.06.2003 begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz. Sie trägt vor, sie habe ihren Ehemann in Frankfurt kennen gelernt und mit ihm vor ihrer Hochzeit etwa sechs Monate in der K-Straße 00 zusammen gelebt. Am 15.06.2002 seien sie nach Hanau gezogen und hätten eine Wohnung Y-Straße 00 angemietet. Die Wohnung sei jedoch stark renovierungsbedürftig gewesen, so dass ein Wohnen in dieser Wohnung nicht möglich gewesen sei. In dieser Wohnung hätten sie sich nur sporadisch aufgehalten. Dass andere Hausbewohner sie nicht wahrgenommen hätten, liege zum einen daran, dass ihre Wohnung einen eigenen Eingang gehabt habe und die Antragstellerin in der Zeit von 07:30 Uhr bis 20:00 Uhr berufstätig gewesen sei. Der Ehemann habe sich meist außer Haus und auf Arbeitssuche bei Freunden aufgehalten. Aufgrund von Konflikten mit der Familie der Antragstellerin habe der Ehemann teilweise bei der Großmutter in Mörfelden gewohnt. Soweit der Antragsgegner auf Unstimmigkeiten in den Aussagen des Ehemannes hinweise, sei darauf hinzuweisen, dass dieser an einer Lese- und Rechtsschreibschwäche bzw. Aussetzern bei Denkabläufen leide. Der Ehemann sei der Befragung intellektuell nicht gewachsen gewesen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten die Wohnung zum 01.11.2002 verlassen. In der Zeit bis zum Einzug in die neue Wohnung in Bruchköbel im April 2003 habe die Antragstellerin überwiegend bei ihrer Cousine in Hanau gelebt, während der Ehemann bei seiner Familie bzw. bei seiner Großmutter gewohnt habe. Zum 01.April 2003 habe das Ehepaar jedoch eine neue Wohnung angemietet, bezogen und mit gemeinsamen Möbeln möbliert. Die Antragstellerin gehe tagsüber einer Erwerbstätigkeit nach, der Ehemann der arbeitslos sei, besuche tagsüber seine Familie, Freunde oder bemühe sich um eine Arbeitsstelle. Bei den notwendigen Installationsarbeiten in der Wohnung habe ihnen ein Bekannter namens D geholfen, der bei den durchgeführten Ermittlungen auch in der Wohnung angetroffen worden sei. Zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann bestehe sehr wohl eine eheliche Lebensgemeinschaft. Insoweit nimmt die Antragstellerin Bezug auf die eidesstattliche Versicherung von Frau K. vom 13.08.2003, der eidesstattlichen Versicherung von Frau B. vom 13.08.2003, der eidesstattlichen Versicherung von Herrn B. vom 13.08.2003, eidesstattliche Versicherung von Herrn O. vom 12.08.2003 sowie der eidesstattlichen Versicherung von Herrn H. vom 13.08.2003 und der Eheleute K. vom 13.08.2003. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 04.06.2003 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verweist auf den Inhalt der ergangenen Verfügung und trägt ergänzend vor, es sei eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht geführt worden. Dies stehe aufgrund der durchgeführten Ermittlungen fest. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen belegten das Bestehen einer Ehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Antragstellerin Herrn P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin, ist soweit er sich gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wendet, nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Richtet sich ein Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, so ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes das Begehren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen, wenn das Versagen der Verlängerung zugleich ein Kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet, dessen Fortbestand Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte. Ein solches fiktives Bleiberecht kann sich gemäß § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG zu einer fiktiven Duldung oder einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung ergeben. Vorliegend steht der Antragstellerin die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 AuslG zur Seite, denn die Antragstellerin hält sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit wendet sich die Antragstellerin gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 16 Hess. AGVwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzeswegen sofort vollziehbar ist. Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Nach summarischer Einschätzung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Widerspruch der Antragstellerin als offensichtlich aussichtslos. Eine Abwägung der Interessen der Antragstellerin für die Dauer des Hauptverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland ergibt ein überwiegen der öffentlichen Interessen. Mögliche Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG. Soweit es den Tatbestand der Verheiratung mit einem deutschen Staatsangehörigen angeht, ist es unerheblich, ob die für die Eheschließung maßgeblichen Motiven oder andere Beweggründe eine wesentliche oder gar eine ausschlaggebende Rolle gespielt haben (Renner, AuslR in Deutschland 1998 Rdnr. 6 / 176 m.w.N.). Sobald eine Ehe geschlossen ist, ist sie auch von der Ausländerbehörde zu beachten, es sei denn, sie wird aufgehoben oder geschieden. Ob es sich dabei um eine "Scheinehe" handelt, die unter Missbrauch der Institution der Ehe zustande gekommen ist und deren Rechtsvorteile auszunutzen sucht ist für den rechtlichen Bestand der Ehe unerheblich. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann nicht wirksam zustande gekommen ist oder inzwischen aufgehoben wurde. Das Recht des deutsch- verheirateten Ausländers auf Zuzug und Aufenthalt im Innland auf familiären Gründen setzt aber über das Bestehen der Ehe hinaus auch die Verwirklichung des Willens der Ehepartner voraus, im Innland eine Artikel 6 GG entsprechende eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen grundgesetzlich gewährt sind, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen bereit und im Stande sind. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer "Scheinehe" kommt daher nur ausnahmsweise nur bei einem triftigen Anlass in Betracht, zumal sie letztlich nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen erfolgen kann. Es wäre jedoch mit Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 2 Abs. 1 GG schwerlich vereinbar, wenn die Verwaltung es unternähme, sich diese Kenntnis von Amts wegen zu schaffen, und wenn dem Betroffenen vorbehaltlos die Last auferlegt würde darzutun, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine Scheinehe handele. Ungeachtet dessen können jedoch bei Ehegatten ohne Bedenken äußerliche Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre festgestellt werden, die auf ein Zusammenleben in einer ehelichen Lebensgemeinschaft hindeuten. Dabei ist darauf zu achten, dass die nach § 17 Abs.1 AuslG erforderliche Lebensgemeinschaft nicht in einer ständigen häuslichen Gemeinschaft gelebt zu werden braucht, dass sie aber über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehen muss (vgl. GK- AuslR § 17 AuslG, § 42 ff.; Renner, AuslR 7. Auflage 1999, § 17 AuslG, § 11). Es muss ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestehen, der ein eheliches Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 21.03.2000, 12 TG 2545/99). Ein vorübergehendes Getrennt leben der Eheleute ist unschädlich, wenn es nicht auf dem gemeinsamen Entschluss der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auf beruflichen, gesundheitlichen oder ähnlichen sachlichen Gründen beruht, die das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Zweifel ziehen. Die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und mit Nachweisen zu belegen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Bei der Feststellung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG besteht keine "Beweislast" der Ausländerbehörde, vielmehr setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweisbar vorliegen. Der Umfang dieser Darlegungsobliegenheit richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Verhältnissen, insbesondere nach den Wohnverhältnissen und den beruflichen Tätigkeiten der Ehepartner. Zu einer näheren Darlegung ihrer innerfamiliären Umstände sind sie nur dann verpflichtet, wenn die Ausländerbehörde begründete Zweifel am Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hegt und diese gegenüber dem ausländischen Ehegatten äußert. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner zurecht Zweifel an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft geäußert. Diese Zweifel wurden auch durch die eidliche Vernehmung des Ehemannes der Antragstellerin in dem Beweisaufnahmetermin vom 25.09.2003 nicht beseitigt. Es bestehen nach wie vor ernstliche Zweifel, ob über eine bloße Begegnungs- bzw. Wohngemeinschaft hinaus tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann besteht. Die Zweifel rühren zum einen daher, dass die Antragstellerin und ihr deutscher Ehemann in der Vergangenheit gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht haben. Die Eheleute haben am 20.11.2002 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Hanau übereinstimmend erklärt, dass sie in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und sich ihre gemeinsame Wohnung in Hanau, Steinheimer Tor 10 befindet. Dies haben sie erklärt, obwohl sie nach ihren nunmehrigen Erklärungen im Antragsverfahren, die auch im Rahmen der Zeugenvernehmung des Ehemannes bestätigt wurden, bereits seit 01.11.2002 in dieser Wohnung nicht mehr gelebt haben. Der Ehemann der Antragstellerin hat darüber hinaus erklärt, dass sie in dieser Wohnung, die nicht bewohnbar gewesen sei, nur ganz kurze Zeit gelebt hätten, die übrige Zeit bis zum Bezug der Wohnung in Bruchköbel jedoch meist getrennt, die Antragstellerin bei ihrer Cousine in Hanau, er bei seiner Familie bzw. seiner Großmutter in Walldorf gelebt habe. Weitere Bedenken gegen das Bestehen einer Ehe ergeben sich daraus, dass bei polizeilichen Kontrollen die Eheleute weder unter ihrer früheren Anschrift Steinheimer Tor 10 in Hanau - wo sie allenfalls nur kurz oder möglicherweise nie gewohnt haben - noch in der nunmehrigen gemeinsamen Wohnung in Bruchköbel angetroffen werden konnten. Auch die Aussage des Ehemannes im Rahmen seiner eidlichen Vernehmung vermögen bestehende Zweifel nicht zu beseitigen. Auffällig ist, dass der Ehemann der Antragstellerin die für die Ehe wesentlichen Daten fast ausnahmslos nicht korrekt benennen konnte. So hat er den Zeitpunkt ihres Kennenlernens zunächst auf den Jahreswechsel 2001/2002 gelegt, einen Zeitpunkt, zu dem sie bereits ein halbes Jahr verheiratet waren. Auch die Anschrift ihrer ersten gemeinsamen Wohnung konnte der Zeuge zunächst nicht benennen. Darüber hinaus hat er auch das Heiratsdatum zunächst falsch angegeben, in dem er als Datum der Hochzeit den 03.08. statt des 02.08. angegeben hat. Auch die gemeinsame Wohnanschrift in Bruchköbel hat der Zeuge falsch bezeichnet. Da der Zeuge auch sein eigenes Alter falsch angegeben hat, mag einiges dafür sprechen, dass der Ehemann der Antragstellerin aufgrund seiner Lese- und Rechtsschreibschwäche bzw. seiner bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen intellektuell nicht in der Lage ist, sich Zahlen einigermaßen zuverlässig zu merken. Auffällig ist aber weiter, dass der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung nur angeben konnte, dass seine Ehefrau, die Antragstellerin bei der Versandfirma arbeitet, aber nicht angeben konnte, in welcher Stadt oder Gemeinde die Firma S ihren Sitz und sich dem gemäß der Arbeitsort seiner Ehefrau befindet. Auch die Schilderungen über den Ablauf des Familienlebens begründen Zweifel an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Ehemann hat insoweit geschildert, er stehe morgens zwischen fünf und sechs auf, frühstücke gemeinsam mit seiner Ehefrau und fahre dann zu seiner Großmutter nach Mörfelden- Walldorf um für sie einzukaufen. Den Tag über halte er sich in Mörfelden- Walldorf bei seiner Großmutter, bei Kumpels oder in Frankfurt oder bei der Arbeitssuche auf und kehre nachts zwischen eins und zwei in die eheliche Wohnung zurück. Es gebe aber auch Tage, in denen er zu Hause bleibe. Seine Ehefrau arbeite von morgens zwölf bis abends zehn. Auch diese Beschreibung über den Ablauf des ehelichen Lebens stützt die Bedenken gegen das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Denn ausgehend von dieser Beschreibung hält sich der Ehemann regelmäßig nur vier bis fünf Stunden nachts in der ehelichen Wohnung auf. überhaupt nicht erklärlich ist, wieso der Ehemann morgens zwischen fünf und sechs die Wohnung verlässt, wo er doch keiner Arbeit nachgeht, obwohl seine Ehefrau erst gegen Mittag ihre Arbeit antreten muss. Da der Zeuge während der Ehe durchgehend seine Wohnung, die aus einem Zimmer im elterlichen Hause besteht, beibehalten hat und immer wieder betont hat, dass alle seine Freunde in Mörfelden- Walldorf leben und für ihn seine ebenfalls in Mörfelden- Walldorf lebende Großmutter, bei der er großgeworden sei, für ihn das Wichtigste sei und er immer wieder betont hat, dass er sich um seine Großmutter kümmere, spricht einiges dafür, dass sich der Ehemann der Antragstellerin tatsächlich schwerpunktmäßig in Mörfelden- Walldorf aufhält. In gewisser Weise bestätigt werden die Zweifel auch durch die weitere Aussage des Ehemannes der Antragsteller, dass seine Kleider sowohl im elterlichen Haus, bei seiner Großmutter und in der ehelichen Wohnung deponiert seien. Auch dies zeigt, dass sein Lebensmittelpunkt offenbar nicht die eheliche Wohnung ist. Gestützt werden die Bedenken auch dadurch, dass die Antragstellerin die Miete für die Wohnung zahlt, sämtliche Möbel von der Antragstellerin beschafft wurden und der Ehemann der Antragstellerin unter Hinweis seiner Erkrankung nicht einmal bei dem Umzug geholfen hat. Eine Gesamtschau all dieser Details legt den Schluss nahe, dass die Antragstellerin und ihr deutscher Ehemann lediglich in Form einer Begegnungs- bzw. Wohngemeinschaft zusammen leben. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft in Form einer gemeinsamen Lebensführung und Lebensplanung fast vollständig fehlen. Soweit hat der deutsche Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seine Ehefrau liebe und er mit ihr gemeinsam nach Versöhnung mit seinen Eltern, die gegen diese Heirat seien, in Mörfelden- Walldorf im elterlichen Haus die Ehe führen wolle, kann dies das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht belegen. Ferner hat die Antragstellerin mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt von Zeugen, die bestätigen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Die eidesstattlichen Versicherungen, die bis auf eine Ausnahme alle dasselbe Schriftbild aufweisen und offenbar vorformuliert sind, bestätigen zwar das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, enthalten keine zusätzlichen Tatsachen, die auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hindeuten. Erweist sich somit die angegriffene Verfügung weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtswidrig, ergibt die dann erforderliche Interessenabwägung ein überwiegen des privaten Interesses der Antragstellerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, zumal durch eine sofortige Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin ihr die Möglichkeit genommen würde, an der erforderlichen Sachaufklärung mitzuwirken. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.