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Urteil

1 E 2409/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0827.1E2409.03.0A
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Leitsätze
1. Eine Subvention (hier: Zuwendung zur Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen) kann - nach Aufhebung des Zuwendungsbescheides - auch dann von dem Begünstigten des Zuwendungsbescheides zurückgefordert werden, wenn diesem die Zuwendung nicht ausgezahlt worden ist, sondern auf Veranlassung des Begünstigten (hier: Angabe des Kontos eines Dritten) an einen Dritten geleistet worden ist. 2. Ist die Zuwendung an einen Dritten geleistet worden, obwohl ein Zuwendungsbescheid mangels Zugang nicht wirksam geworden ist, ist eine Rückforderung der Zuwendung von demjenigen, der begünstigt werden sollte, nur dann möglich, wenn dieser tatsächlich bereichert worden ist.
Tenor
Der Bescheid vom 22.10.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Subvention (hier: Zuwendung zur Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen) kann - nach Aufhebung des Zuwendungsbescheides - auch dann von dem Begünstigten des Zuwendungsbescheides zurückgefordert werden, wenn diesem die Zuwendung nicht ausgezahlt worden ist, sondern auf Veranlassung des Begünstigten (hier: Angabe des Kontos eines Dritten) an einen Dritten geleistet worden ist. 2. Ist die Zuwendung an einen Dritten geleistet worden, obwohl ein Zuwendungsbescheid mangels Zugang nicht wirksam geworden ist, ist eine Rückforderung der Zuwendung von demjenigen, der begünstigt werden sollte, nur dann möglich, wenn dieser tatsächlich bereichert worden ist. Der Bescheid vom 22.10.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat keinen Zahlungsanspruch aus einem Subventionsverhältnis, den sie mit Bescheid geltend machen könnte. Die angefochtenen Bescheide finden in § 49a VwVfG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Denn § 49a VwVfG betrifft die Rückforderung einer Leistung, die aufgrund eines Zuwendungsbescheides erbracht worden ist. Daran mangelt es, wenn ein entsprechender Zuwendungsbescheid nicht existiert oder jedenfalls niemals wirksam geworden ist. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Zuwendungsbescheid vom 22.04.1996 nicht wirksam geworden ist, denn der Kläger behauptet, ihn niemals erhalten zu haben, so dass er ihm nicht bekannt gemacht worden ist (§ 43 VwVfG). Die Beklagte behauptet allerdings, dass der Kläger den Bescheid erhalten habe. Weder die eine noch die andere Partei hat für ihre Behauptung einen Nachweis erbracht. Es ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Zugang oder der Nicht-Zugang bewiesen werden kann. Demzufolge entscheidet die materielle Beweislast darüber, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Der Zuwendungsbescheid ist unstreitig mit einfachem Brief abgesandt worden. Nach § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein schriftlicher VA, der durch die Post übermittelt wird, mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht zugegangen ist. "Im Zweifel" hat die Behörde den Zugang nachzuweisen, trägt also den Nachteil der Unerweislichkeit. Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 VwVfG bestehen schon dann, wenn der Adressat den Zugang bestreitet. Ein irgendwie qualifiziertes substantiiertes Bestreiten kann insoweit nicht gefordert werden, denn negative Tatsachen können nicht substantiiert dargetan werden. Die gegenteilige Auffassung würde die Beweislastregel in ihr Gegenteil verkehren (Obermayer-Liebetanz, VwVfG 3. Aufl. 1999 § 41 Rn 37). Die Beweislast liegt also bei der Beklagten. Der Beweis ist nicht erbracht. Es gibt auch keinen Anscheinsbeweis, dass ein zur Post gegebener Brief auch zugeht (a.a.O. Rn 38). Ist somit davon auszugehen, dass der Zuwendungsbescheid nicht wirksam geworden ist, wurde die Leistung auch nicht aufgrund dieses Bescheides erbracht. Eine Rückforderung nach § 49a VwVfG scheidet also aus. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte den Zuwendungsbescheid zurückgenommen hat. Selbst wenn der Kläger, was er bestreitet, den Rücknahmebescheid erhalten haben sollte, folgt daraus nicht die Anwendbarkeit des § 49a VwVfG. Denn der Rücknahmebescheid ging ins Leere, wenn gar kein Zuwendungsbescheid wirksam geworden war, der hätte zurückgenommen werden können. Er hatte also keinerlei Rechtswirkungen. In der vorliegenden Fallkonstellation ist auch der Gerichtsbescheid der Kammer vom 28.05.2002 (1 E 5202/01) nicht einschlägig. Darin hat die Kammer die Auffassung vertreten, dass eine Leistung dem Adressaten eines Zuwendungsbescheides gegenüber als erbracht gilt, wenn die Zahlung auf ein vom Adressaten in seinem Antrag angegebenes, tatsächlich aber nicht ihm gehörendes Konto überwiesen worden ist. Denn auch in diesem Fall ist die Leistung im Rahmen eines Subventionsverhältnisses mit dem Adressaten erfolgt, welches rückabgewickelt werden kann. Diese Rechtsprechung setzt aber voraus, dass ein entsprechendes Subventionsverhältnis tatsächlich begründet worden ist, also die Wirksamkeit eines Zuwendungsbescheides. Der Bescheid kann auch nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden. Denn dazu müsste der Kläger durch die Geldleistung der Beklagten tatsächlich bereichert worden sein. Für diese Annahme gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Zuwendung ganz oder teilweise von dem Unternehmensberater erhalten hat. Wenn der Kläger tatsächlich keine Unternehmensberatung in Anspruch genommen hat, aus der er dem Berater ein Honorar schulden könnte, welches durch die Leistung der Beklagten an den Berater beglichen worden ist, kann er auch nicht durch die Tilgung einer Schuld gegenüber dem Berater bereichert worden sein. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte gegen den Kläger im Hinblick auf die von diesem geleistete Blankounterschrift einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB hat und ob ein solcher Anspruch überhaupt mit Bescheid geltend gemacht werden kann. Den jedenfalls erlaubt der angefochtene Bescheid keine dahingehende Umdeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Am 10.04.1996 ging bei der Betriebsberatungsstelle für den deutschen Groß- und Außenhandel in Bonn ein Antrag für einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 19.12.1991 (BAnz 1992 S. 1) ein. Als Antragsteller war der Kläger angegeben, als dessen Bankverbindung war ein Konto der Norddeutschen Landesbank angegeben, das tatsächlich dem Berater gehört. Gegenstand war eine Existenzgründungsberatung zur Eröffnung eines Telefonladens. Als Unternehmensberater war die Kanzlei X u. Partner in Quedlinburg angegeben. Die Beratung sollte in der Zeit zwischen dem 18.03.1996 und dem 02.04.1996 stattgefunden haben. Das Honorar von brutto DM 6.650,60 sollte am 10.04.1996 bar bezahlt worden sein. Der Antrag trägt die Unterschrift des Klägers. Beigefügt war eine Kopie der Honorarrechnung und ein Beratungsbericht. Die Betriebsberatungsstelle leitete den Antrag mit dem Vermerk, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt seien, an die Beklagte weiter. Unter dem 22.04.1996 erließ die Beklagte einen Zuwendungsbescheid, der an den Kläger adressiert war und mit dem sie dem Kläger einen Zuschuss i.H.v. DM 3000,00 bewilligte. Der Bescheid wurde dem Kläger mit einfachem Brief übersandt. Der Zuschuss wurde auf das in dem Antrag angegebene Konto überwiesen. Mit Schreiben vom 27.04.1998 bat die Beklagte den Kläger zwecks Überprüfung der Zuwendung um einige Angaben und Belege. Darauf teilte der Kläger der Beklagten unter dem 12.05.1998 mit, dass die Firma X u. Partner für ihn keine Unternehmensberatung durchgeführt habe, sondern nur eine kostenlose Ertragsvorschau. Herr X habe ihm ein Formular - nur die zweite Seite - vorgelegt, dass nach dessen Angaben der Ertragsvorschau dienen sollte. Von einer Zuwendung habe er nichts gewusst. Er habe auch nie eine Rechnung bekommen. Die im Antrag angegebene Kontoverbindung sei ihm nicht bekannt. Darauf erließ die Beklagte unter dem 07.05.1999 einen an den Kläger adressierten Bescheid, mit dem der Zuwendungsbescheid zurückgenommen wurde. Dieser Bescheid wurde per Einschreiben am 11.05.1999 zur Post gegeben. Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Gerichtsbescheid vom 28.05.2002 (1 E 5202/01) entschieden hatte, dass der Zuschussbetrag auch dann von dem Antragsteller zurückgefordert werden kann, wenn dieser ihn selbst nicht erhalten hat, erließ die Beklagte unter dem 22.10.2002 einen Rückforderungsbescheid über 1.533,88 EUR (= 3.000,00 DM), die bis spätestens 22.11.2002 zu zahlen waren. Zugleich machte sie die Zinsforderung vom Zeitpunkt der Auszahlung an in Höhe von 6 % dem Grunde nach geltend. Dieser Bescheid wurde dem Kläger, wie seine Tochter in einem Telefonat bestätigte, am 23.10.2002 dem Kläger zugestellt. Hiergegen erhob der Kläger am 29.10.2002 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 15.05.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe niemals Leistungen der Kanzlei X in Anspruch genommen. Herr X habe im August 1993 für seine Tochter eine Ertragsvorschau erstellt. Er, der Kläger selbst, habe zu dem Berater aber keinerlei geschäftliche Beziehungen unterhalten. Da man seinerzeit allerdings noch nicht genau gewusst habe, ob er, die Tochter oder der Schwiegersohn den Telefonladen eröffnen sollten, hätten alle drei je ein von dem Unternehmensberater vorgelegtes Formular blanko unterschrieben. Die Beklagte hätte bei sorgfältiger Bearbeitung des Antrages auch erkennen können, dass etwas nicht in Ordnung sein konnte. So datiere der Antrag vom 03.04.1996, enthalte aber die Angabe, dass die Zahlung des Honorars am 10.04.1996 erfolgt sei, also zu einem im Zeitpunkt der angeblichen Unterzeichnung des Antrags zukünftigen Zeitpunkts. Jedenfalls habe er nie eine Zuwendung beantragen wollen. Von einem Zuwendungsbescheid vom 07.05.1996 wisse er ebenso wenig wie von einem Rücknahmebescheid vom 07.05.1999. Beide Bescheide seien ihm nicht zugegangen. Er habe auch nie eine Leistung von der Beklagten erhalten. Von alledem habe er erstmals durch den Widerspruchsbescheid Kenntnis erlangt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rücknahmebescheid bestandskräftig geworden sei. Daher sei der Kläger auch zur Rückzahlung verpflichtet. Der Umstand, dass er das Geld nie erhalten habe, sei unerheblich. Er habe den Antrag mit der falschen Kontoangabe unterschrieben und müsse sich deshalb die Leistung der Beklagten zurechnen lassen. Außerdem habe er auch den Zuwendungsbescheid erhalten. Die Beklagte verweist insoweit auf den Gerichtsbescheid des VG Frankfurt am Main v. 28.05.2002 (1 E 5202/01). Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.06.2003 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.