Beschluss
1 G 1157/03 (3)
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0326.1G1157.03.3.0A
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 104 Abs. 1a) Nr. 1 S. 1 VAG bietet keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.03.2003 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.02.2003 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 104 Abs. 1a) Nr. 1 S. 1 VAG bietet keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.03.2003 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.02.2003 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragstellerin ist die Holding-Gesellschaft der ...-Versicherungsgruppe. Zu dieser Gruppe gehört die ... RückversicherungX- .... Das Grundkapital der ... beträgt ... und ist eingeteilt in ... auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag von ..., die jeweils zu mindestens ... eingezahlt sind. Diese Aktien werden bisher sämtlich von der Antragstellerin gehalten. Die ... war bis zur Einstellung ihres Neugeschäftes Ende 2002 einer der größten Rückversicherer der Welt. Ende November 2002 erklärte die ..., sich vom gesamten Rückversicherungsgeschäft trennen zu wollen. Das Lebensrückversicherungsgeschäft solle auf eine eigenständige Gesellschaft übertragen werden. Das Schaden/Unfall Rückversicherungsgeschäft der ... solle zukünftig nicht mehr gezeichnet und die bestehenden Verträge abgewickelt werden. Ausweislich der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2003 ist ein Bestandteil dieser geplanten Abwicklung sogenannte Kommutationen, bei denen im Vergleichswege mit den Vertragspartnern (Erstversicherern) die bei der ... gebildeten Rückstellungen bis zu einer gewissen Höhe auf den jeweiligen Vertragspartner gegen vorzeitige Beendigung des Rückversicherungsverhältnisses übertragen werden sollen. Dazu bedarf es erheblicher liquider Mittel. Mit Aktienkaufvertrag vom 21. November 2002 verkaufte die Antragstellerin sämtliche Aktien der ... an die damalige ... mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.01.2003. Die ... firmiert heute als ... und ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ..., die bis zum 21.02.2003 als ... firmierte. Alleiniger Gesellschafter der ... und alleiniger Geschäftsführer beider Gesellschaften, die jeweils mit einem Stammkapital in Höhe von ... ausgestattet sind, ist Herr .... ist seit dem 01.01.2003 Vorstandsvorsitzender der .... Der Kaufvertrag ist auf eine Abwicklung (Run-off) des bisherigen Geschäftsbetriebes der ... mit Ausnahme des in die ..., eine Tochtergesellschaft der ..., auszugliedernden Lebensrückversicherungsgeschäftes ausgerichtet. Der dingliche Vollzug ist aufschiebend bedingt durch die für den Erwerb vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen. Der Kaufpreis der Aktien besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von ... zuzüglich Zinsen, der jedoch von der Antragstellerin bis mindestens 2007 gestundet und dessen Zahlung durch einen endgültigen Abwicklungsgewinn aufschiebend bedingt ist. Dabei erfolgt die Aufteilung aus Sicht der Verkäuferin degressiv quotal, um einen Anreiz für die Erwerberin zu einer erfolgreichen Gestaltung der Abwicklung zu schaffen. Vor Zahlung des Kaufpreises dürfen Dividenden ab dem Jahr 2008 mit Zustimmung der Verkäuferin und ausschließlich zur Verwendung als Abschlagszahlungen an die Erwerberin ausgezahlt werden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit unterliegt die Erwerberin ausweislich der vertraglichen Bestimmungen keiner unmittelbaren Einflussnahme durch die Verkäuferin. Die operativen Entscheidungen bzgl. der Abwicklung liegen alleine bei der neuen Geschäftsführung. Mit Telefax vom 02. Dezember 2002 unterrichtete ... die Antragsgegnerin von dem beabsichtigten Erwerb der ... durch die damalige .... Als unmittelbarer Erwerberin der Beteiligung ist die ... mit statuarischen Sitz in ... vorgesehen. Herr ... war lange Jahre als Vorstandsvorsitzender der ... Rückversicherung tätig. Mit Schreiben vom 10.02.2003 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine Untersagung des Erwerbs beabsichtigt sei, zu der die Antragstellerin Stellung nahm. Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Erwerb der ... Rückversicherung ... durch die ..., die ... und Herrn ... gem. § 1a Abs. 1 S. 2, § 104 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin in dem Bescheid aus: Gem. § 104 Abs. 1a S. 1 VAG, der über § 1a Abs. 1 S. 2 VAG auch für Rückversicherungsunternehmen gelte, könne die Aufsichtsbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der gesetzliche Vertreter einer anzeigenden juristischen Person nicht zuverlässig sei oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genüge. Im vorliegenden Fall genüge Herr ... nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen. § 104 VAG gelte auch für Rückversicherer. Seit dem 01. Juli 2002 unterlägen auch Rückversicherer über § 1a VAG einer materiellen Inhaberkontrolle nach § 104 VAG: Die genannte Vorschrift gelte seitdem vollumfänglich auch für reine Rückversicherungsunternehmen und habe nicht nur - so nach der alten Rechtslage - klarstellende Bedeutung für den Fall, dass ein Rückversicherer eine bedeutende Beteiligung an einem Erstversicherer erwerbe oder aufgebe. Der Anwendungsbereich und die Ziele des § 104 VAG einschließlich der Untersagungsbefugnisse nach § 104 Abs. 1a VAG ließen sich unter anderem den Begründungen zum dritten und vierten Finanzmarktförderungsgesetz entnehmen, wonach sichergestellt werden solle, dass die Anteilseigner kein schädlichen Einfluss auf die Unternehmen hätten und die damit verbundene Investition wirtschaftlich plausibel sei. Eine fehlende Geltung der Anzeigepflichten des Erwerbers wäre als nicht nachvollziehbarer Systembruch einzustufen. Sowohl für Erstversicherer (vergleiche §§ 13d Nr. 4, 104 Abs. 1 S. 1 VAG) als auch für Kreditinstitute (vergleiche §§ 2b Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG) sei ein doppelter Anzeigemechanismus durch jeweils den Erwerber und das betroffene Unternehmen selbst vorgesehen, um die rechtzeitige Unterrichtung der Aufsichtsinstanzen hinreichend sicherzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser Anzeigeverpflichtung bei Rückversicherern habe eine Ausnahme machen wollen. Denn der die verstärkte Rückversicherungsaufsicht statuierender Art. 16 des vierten Finanzmarktförderungsgesetztes stelle im wesentlichen eine Reaktion auf die Gefahren aus der bisher sehr eingeschränkten Beaufsichtigung von Rückversicherern für die Leistungsfähigkeit und Integrität des Finanzplatzes Deutschland und damit mittelbar auch für das internationale Finanzsystem dar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und den mit Gutachten unterlegten Meinungen lasse sich das gesetzgeberische Ziel, Erst- und Rückversicherer bei der Kontrolle von Anteilseignern gleich zu behandeln nur erreichen, wenn der Aufsichtsbehörde auch die selben Eingriffsbefugnisse gegen Erst- und Rückversicherern zustünden. Ein schädlicher Einfluss von Anteilseignern müsse von vorn herein verhindert werden können. Dies lasse sich aber nicht über § 1a Abs. 3 VAG erreichen, weil dieser kein Tätigwerden gegenüber dem Aktionär eines Rückversicherers ermögliche, sondern im wesentlichen nur gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat. Diese beiden Organe hätten jedoch keine Möglichkeit, einen Aktionärswechsel zu verhindern. Vielmehr bestimme der Aktionär die Aufsichtsratmitglieder, die wiederum die Vorstandsmitglieder bestellten. Auch Sinn und Zweck der Schaffung des § 1a VAG spreche daher für eine Geltung des § 104 VAG. Die genannte Norm müsse im Lichte des für die Rückversicherungsaufsicht maßgeblichen Schutzauftrages nach § 1a Abs. 3 S. 1 VAG betrachtet werden, wonach insbesondere sicher zu stellen sei, dass die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage seien, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. Insoweit handele es sich bei der Formulierung in § 104 VAG, der dort von Erstversicherern spreche, um ein offensichtliches redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Gäbe es den Hinweis auf § 104 VAG in § 1a Abs. 1 S. 2 VAG nicht, müsse ein Rückversicherer gleichwohl auf Grund der Anzeigepflicht in § 104 Abs. 1 VAG den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einen Erstversicherer anzeigen. Dass dennoch § 104 VAG in § 1a Abs. 1 S. 2 VAG erwähnt werde, mache daher nur dann Sinn, wenn der Aufsichtsbehörde entsprechend der Intention des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes eine weitergehende Aufsicht über Rückversicherer habe eingeräumt werden sollen, also auch der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung einer Rückversicherung einer Vorabkontrolle habe unterzogen werden sollen. Bloße Anforderungen an den Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, wie sie in § 7a Abs. 2 VAG vorgesehen seien und bloße Mitteilungspflichten gem. §§ 13d Nr. 4, 4a und 5 VAG blieben folgenlos, wenn die Aufsichtsbehörde nicht gegen neue Inhaber einer bedeutenden Beteiligung einschreiten könne. Die neu geschaffenen Eingriffsbefugnisse aufgrund von § 1a Abs. 3 VAG ermöglichten keine effektive Aufsicht und wären im Verhältnis zum Inhaber einer bedeutenden Beteiligung wirkungslos. Das redaktionelle Versehen des Gesetzgebers sei deshalb im Wege teleologischer Auslegung zu korrigieren und der gesetzgeberischen Intention anzupassen. Die Untersagungsvoraussetzungen seien gem. § 1a Abs. 1 S. 2, § 104 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 VAG gegeben. Gegenstand der Prüfung sei nicht nur die Zuverlässigkeit sondern auch die "anderen Gründe" als eigenständiges und von der Unzuverlässigkeit gänzlich losgelöstes Tatbestandsmerkmal. An dieser Stelle des Gesetzes zeige sich, dass nicht nur die charakterliche Zuverlässigkeit Gegenstand der Überprüfung durch die Aufsicht sei sondern ein bedeutender Anteilseigner müsse eine über die charakterliche Zuverlässigkeit hinausgehende Gewähr für die "solide und umsichtige Führung" eines Versicherungsunternehmens bieten. Die vorgenannten Anforderungen, die daher in der konkreten Situation an einen Erwerber einer bedeutenden Beteiligung (hier des alleinigen Anteils) an der ... zu stellen seien, erfülle Herr ... nicht. Herr ... habe nach den Feststellungen der Antragsgegnerin weder die krisenhafte Lage des Unternehmens ausreichend erkannt noch ein plausibles Konzept vorgelegt, das eine solide und umsichtige Unternehmensführung sichere. Mit Schreiben vom 04.03.2003 legte die Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung Widerspruch ein und stellte am 13. März 2003 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Ein Rechtschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung könne vorliegend nicht verneint werden. Die wirtschaftliche Bedeutung der Untersagungsverfügung für die Antragstellerin sei erheblich. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs könne das Rating der Antragstellerin verbessern Die Verfügung sei rechtswidrig. Nach § 104 Abs. 1 S. 1 VAG sei der beabsichtigte Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gelte nicht für den Erwerb einer Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 1a Abs. 1 S. 2 erster Halbsatz VAG. Danach gelte § 104 VAG auch für Rückversicherungsunternehmen. Direkt anwendbar sei § 104 VAG jedoch nur dann, wenn man die Handlungspflichten aus § 104 VAG auch auf ein Rückversicherungsunternehmen erstrecke. Dies bedeute also, dass auch ein Rückversicherungsunternehmen zur Anzeige verpflichtet sei, wenn es eine bedeutende Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen erwerben wolle. Eine entsprechende Anwendung des § 104 VAG auf Rückversicherungsunternehmen sei durch § 1a Abs. 1 S. 2 VAG nicht angeordnet. Eine Anwendung für den Fall, dass eine bedeutende Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen erworben werde, lasse auch die Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Vorschriften des VAG nicht zu. Das VAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1992 habe keinen § 104 und auch keine entsprechende Regelung gekannt. Das Gesetz habe grundsätzlich nur für Erstversicherer gegolten. Wenn also von "Versicherungsunternehmen" die Rede gewesen sei, seien nur Erstversicherer gemeint gewesen. Für Rückversicherungsunternehmen hätten nach § 1 Abs. 2 S. 1 VAG alte Fassung "nur" die dort enurmarativ aufgeführten Bestimmungen gegolten. Durch Gesetz vom 21.07.1994 sei § 104 VAG eingefügt worden. Danach sei die Absicht, eine bedeutende Beteiligung an einem "Versicherungsunternehmen" zu erwerben anzuzeigen gewesen. Da das Gesetz grundsätzlich nur für Erstversicherer gegolten habe, habe § 104 alte Fassung VAG nur für den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen Anwendung gefunden. Dies habe auch dem Sinn der Gesetzesänderung entsprochen, den Art. 15 der Dritten Schadensrichtlinie und den Art. 14 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1857, 1863) sei in § 104 Abs. 1 S. 1 VAG das Wort "Versicherungsunternehmen" durch das Wort "Erstversicherungsunternehmen" ersetzt worden. Gleichzeitig habe man in § 1 Abs. 2 S. 1 VAG die Angabe "104" eingefügt. Die Einbeziehung des § 104 VAG in die Verweisung des § 1 Abs. 2 S. 1 VAG alte Fassung habe bedeutet, dass die in § 104 VAG normierte Anzeigepflicht auch für Rückversicherungsunternehmen gelten solle, nicht aber dass nunmehr der Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen anzeigepflichtig sein sollte. Entsprechend sei in der Gesetzesbegründung (Bundesratsdrucksache 534/00 S. 64) ausgeführt worden, dass der Verweis lediglich klarstellender Natur sei: "die zweite Änderung in Buchstabe a) zielt auf eine Klarstellung des Anwendungsbereichs von § 104 VAG. Auch ein Rückversicherungsunternehmen unterliege der Anzeigepflicht, wenn es bedeutende Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen unterhält. § 104 VAG greift allerdings nicht ein, wenn ein anderes Unternehmen als ein Erstversicherer oder eine natürliche Person eine bedeutende Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen unterhält." Noch klarer sei die Regierungsbegründung formuliert: (Bundestagsdrucksache 14/4453 S. 38) "Die Inhaber bedeutender Beteiligungen an Rückversicherungsunternehmen unterliegen keiner Anzeigepflicht"." Der der Vorschrift zugrunde liegende Art. 15 der dritten Richtlinie Schadensversicherung, Art. 14 der dritten Richtlinie Lebensversicherung beziehe sich alleine auf die Aktionärskontrolle bei Erstversicherungsunternehmen. Durch das Gesetz vom 21.06.2002 (BGBl I S. 2017, 2066) sei § 1 Abs. 2 S. 1 VAG alte Fassung in den neuen § 1a Abs. 1 S. 1 übernommen und erweitert worden. Es sei aber bei der Verweisung auf § 104 geblieben. Wie aus der Regierungsbegründung hervorgehe sollten nur "einige Regelungslücken geschlossen werden" und zwar mit Blick auf die Rechtsform, die Qualifikation der Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligung sowie die allgemein Vermögensanlagegrundsätze". Daraus sei zu schließen, dass eine vollständige Angleichung der Eingriffsbefugnisse gegenüber Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen nicht habe erreicht werden sollen. In der Regierungsbegründung hervorgehoben sei die Notwendigkeit einer Eingriffsmöglichkeit gegen den Geschäftsleiter, nicht jedoch gegenüber den Anteilseigner. Auch spreche dies dafür, dass eine Eingriffsmöglichkeit gegen den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen (noch) nicht vorgesehen gewesen sei. Die Behauptung der Antragsgegnerin bei der Verwendung des Begriffs Erstversicherungsunternehmen in § 104 VAG handele es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, sei nach all dem wenig überzeugend. Die Entscheidung, dass § 104 VAG nur für den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen gelte, sei eine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers. Eine über den bewußt gewählten Wortlaut hinausgehende "teleologische Auslegung" käme einer unzulässigen Analogie gleich. Vorliegend fehle es an einer Gesetzeslücke. Angesichts der Historie des Gesetzes sei nicht anzunehmen, dass der Fall des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen vom Gesetzgeber vergessen worden sei. Eine ausdehnende Anwendung des § 104 VAG sei unzulässig, weil mit ihr ohne ausreichend sichere gesetzliche Ermächtigung in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingegriffen würde. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit entschieden, dass für hoheitliche Eingriffe in Form belastender Verwaltungsakte ein Analogieverbot bestehe. Auch wenn man der Auffassung sei, dass § 104 VAG auch auf den Fall des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen anzuwenden sei, sei die Untersagungsverfügung gleichwohl rechtsfehlerhaft. Es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass Herr ... als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der unmittelbaren und mittelbaren Erwerberin sowie persönlich als auch weiterer mittelbarer Erwerber nicht zuverlässig sei. Die Antragsgegnerin wende nämlich falsche Maßstäbe an die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Erwerbers einer bedeutenden Beteiligung an, indem sie von diesem die Qualifikation zur Geschäftsleitung verlange. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.02.2003 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin vom 13.03.2003 zurückzuweisen. Ergänzend zu ihrer Verfügung vom 25.02.2003 vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass die Antragstellerin nicht über das zur Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens erforderliche Rechtschutzbedürfnis verfüge. Eine Entscheidung in dem von der Antragstellerin anhängig gemachten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verbessere die Rechtsposition der Antragstellerin im Hinblick auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht, denn auch dann, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordne, könne die Übereignung der ...-Aktien auf die Erwerberin nicht vorgenommen werden. Dem stehe der Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Erwerberin über die Aktien vom 21.11.2002 entgegen. Mit der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsgestaltung habe die Antragstellerin und die Erwerbern festgelegt, dass sie den Erwerb der bedeutenden Beteiligung so lange nicht vollziehen werde, bis endgültig Rechtssicherheit über die versicherungsaufsichtsrechtliche Zulässigkeit der Übereignung hergestellt sein werde. Die Qualitätsanforderungen und die Meldepflichten, die durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz auch für Rückversicherung Anwendung fänden, würden ins Leere gehen, wenn die Aufsicht nicht deren Einhaltung durchsetzen könnte. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 104 VAG auf reine Rückversicherer sei noch auf ein weiteres offensichtliches redaktionelles Versehen hinzuweisen, welches dem Gesetzgeber wohl in der Eile des durch den Terroranschlag vom 11.09.2001 und seinen Gefahren für das Finanzsystem mit beeinflussten Gesetzgebungsverfahren bei § 1 a Abs. 1 S. 2 VAG unterlaufen sei, die aber den Willen des Gesetzgebers nicht geändert hätten, die Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen auf weitere wichtige Bereiche auszudehnen. So werde in § 1 a Abs. 1 S. 2 VAG auf § 55 a Abs. 1 S. Nr. 1 VAG verwiesen, der wiederum § 104 e VAG für anwendbar erkläre. Dort sei in Absatz 1 Satz 1 aber nur von Erstversicherungsunternehmen die Rede, zudem werde dort auf § 104 a Abs. 1 VAG verwiesen, der wiederum von Erstversicherungsunternehmen spreche. Diese Beispiele ließen sich fortsetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenbände (3 Leitzordner) verwiesen. II Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.03.2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.02.2003 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Bei der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.02.2003 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 89 a VAG und somit von Gesetzeswegen sofort vollziehbar ist. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung des Eilverfahrens. Die Antragstellerin ist Adressatin eines Verwaltungsaktes, der ihr den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Aktien verbietet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Antragstellerin tatsächlich an der Disposition über ihr Eigentum gehindert ist. Nur durch ein gerichtliches Eilverfahren, mit dem das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet, kann die Antragstellerin erreichen, ihre Dispositionsbefugnis über ihre Geschäftsanteile wieder zu erlangen. Bei einem Verwaltungsakt der dadurch gekennzeichnet ist, dass er einem Empfänger ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt, bedeutet aufschiebende Wirkung, dass der Adressat den Verwaltungsakt nicht zu befolgen braucht (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 642). Ein das Rechtschutzbedürfnis ausschließender Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Ein solcher wird dann bejaht, wenn der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Rechtstellung des Antragstellers zu verbessern oder vor Nachteilen zu bewahren (Finkelnburg/Jank, a.a.O. Rn. 131). Der dieser Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde liegende Fall betraf eine einstweilige Anordnung, mit dem die dortige Antragstellerin die Einstellung und weitere Verhinderung von ungenehmigten aber ihrer Auffassung nach genehmigungspflichtigen Bauarbeiten betraf. Die Arbeiten, die Anlass ihres Begehrens waren, fanden jedoch nicht mehr statt ((vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1995, NvwZ 1995 S. 586)). Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Klauseln des Vertrages, die die Antragstellerin mit der Erwerberin abgeschlossen hat und zieht nach Interpretation derselben daraus den Schluss, dass die Beteiligten vereinbart hätten, auf die endgültige gerichtliche Klärung der vorliegenden Rechtsfragen zu warten und dann erst den Eigentumsübergang vorzunehmen. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden jedoch darin, dass der Antragstellerin im Hinblick auf die Auswirkung der gerichtlichen Entscheidung volle Handlungsfreiheit geblieben ist, weil sie es in der Hand hat, mit der Käuferin die Vertragsmodalitäten auszuhandeln, sie zu verändern, sie anzupassen bzw. sie zu interpretieren. Von daher ist keinesfalls ausgeschlossen, dass eine gerichtliche Entscheidung ihre Rechtsposition verbessert respektive ihr die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum zurückgibt. Auch hat die Antragstellerin nachvollziehbar vorgetragen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre wirtschaftliche Position durch eine positivere Bewertung des Unternehmens durch Dritte verbessern kann. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet, denn bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.02.2003, mit der diese den Erwerb der ... Rückversicherung ... durch die ..., die ... und Herrn ... untersagt hat. Bestehen, wie hier, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines den Antragsteller beschwerenden Verwaltungsaktes und werden infolgedessen Widerspruch und Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, hat die Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O Rdnr. 852 zu dem Entscheidungsmaßstab in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO). An einer Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Die Verfügung vom 25.02.2003 ist rechtswidrig, denn für die Versagung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen bietet § 104 Abs. 1a. Nr. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung vom 21.Juni 2002 ( BGBl. I S. 2009) keine Rechtsgrundlage. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Gemäß § 104 Abs. 1 VAG hat jemand, der beabsichtigt eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 7 a Abs. 2 S.3 an einem Erstversicherungsunternehmen zu erwerben, dies der Aufsichtsbehörde mitteilen. Gemäß § 104 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 VAG kann die Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb untersagen, wenn der Anzeigende bzw. wenn er eine juristische Person ist, der Vertreter oder gegebenenfalls der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmen zu stellenden Ansprüchen genügt. Durch die Aufzählung unzuverlässig oder aus anderen Gründen ergibt sich, dass § 104 Abs.1 a Nr. 1 S1 VAG als Bezugspunkt für die Untersagungsbefugnis wie Abs. 1 des § 104 VAG die Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen hat. Eine Definition des Begriffes Erstversicherungsunternehmen fehlt im Gesetz. Aus der Historie des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes und der EG Richtlinien, die die Gesetzgebungsgeschichte maßgeblich mitbestimmt haben, ergibt sich jedoch, dass mit Erstversicherungen (der EG Richtliniengeber spricht von Direktversicherungen) keine Rückversicherungsunternehmen gemeint sind. Eine Definition eines Rückversicherungsunternehmens findet sich seit der Gesetzesänderung vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1857) welche in Umsetzung der Richtlinie des Rates 98/78 vom 27.10.1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Unternehmen (Abl Nr. L 330/1) ergangen ist, in § 104 a Abs. 2 Nr. 3 VAG. Danach ist ein Rückversicherungsunternehmen ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, von einem Erstversicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegebene Risiken zu übernehmen und die weder Erstversicherungsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates sind. Nach dem Vortrag der Beteiligten bestand die Haupttätigkeit der ... im Rückversicherungsgeschäft und damit ist sie keine Erstversicherung. Auch durch den Verweis von § 1 a Abs.1 S.2 VAG auf § 104 VAG ändert sich der Regelungsgehalt des § 104 Abs. 1 und 1 a VAG nicht. § 1a Abs.1 S 2 VAG bestimmt: Für Unternehmen, die nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben, gelten neben den folgenden Absätzen nur § 7 Abs. 1a, die §§ 7a, 13 d Nr. 1,2,4,4a und 5, die § 55 bis 59, 83, 84, 89 a, 93, 101 bis 103, 104, 137, 138, und 150; § 2 gilt entsprechend. Durch die Erklärung der Anwendbarkeit des § 104 auch für ein Rückversicherungsunternehmen, der durch die Gesetzesänderung vom 21.12.2000 in das VAG aufgenommen wurde, wird der Regelungsgehalt des § 104 VAG nicht geändert. Er findet dann Anwendung, wenn ein Rückversicherungsunternehmen eine wesentliche Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen erwerben will und nicht wenn ein Unternehmen eine wesentliche Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen erwerben will. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber den Verweis auf § 104 VAG mit dem Zusatz verbunden hätte: gilt entsprechend, wie er es bei § 2 VAG getan hat. Da der Wortlaut des § 104 VAG eindeutig ist, ist für eine Auslegung kein Raum. Die Beschränkung von § 104 Abs. 1 und Abs. 1a VAG auf den Fall, dass ein Rückversicherungsunternehmen eine wesentliche Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen erwirbt, stellt auch kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers dar. Als Redaktionsversehen wird üblicherweise ein (Gesetzgebungs)technisches Versehen verstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.1.2001, Az. 2 C 43/99). Aus Erfahrung des Gerichtes tritt dieses Versehen, häufig bei sogenannten Artikelgesetzen auf, bei denen im Rahmen der Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens oftmals die Verweisungen auf Absätze oder Spiegelstriche nicht stimmen, weil eine redigierte Fassung der künftigen Norm nicht erstellt wurde und Fehler deshalb nicht bemerkt wurden. Nach Auffassung des Gerichtes kann nur dann von Redaktionsversehen gesprochen werden, wenn der Fehler ähnlich offensichtlich ist, wie es § 118 VwGO für das Vorliegen der Voraussetzung einer offenbaren Unrichtigkeit bei einer Urteilsberichtigung fordert. Die Anforderungen an die üblichen Methoden der Rechtsfortbildung wie teleologische Reduktion und Analogie und dem damit verbundenen Begründungszwang dürfen nicht mit der Behauptung, es liege ein Redaktionsversehen vor, unterlaufen werden. Welchen technischen Fehler der Gesetzgeber vorliegend gemacht haben soll, lässt die Verfügung der Antragsgegnerin offen. Die Formulierung des § 104 Abs.1 VAG, die nur den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung eines Erstversicherungsunternehmen anzeigepflichtig für den Erwerber macht, ist jedenfalls nicht durch ein technisches Versehen Bestandteil des Gesetzes geworden. Sie beruht auf der Änderung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78 vom 21.12.2000. Dort hatte der Richtliniengeber die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen angeordnet, um den Aufsichtsbehörden eine fundiertere Beurteilung ihrer finanziellen Situation zu ermöglichen. Dabei sollte die zusätzliche Beaufsichtigung bestimmte Unternehmen erfassen, die bisher der Aufsicht nach den Gemeinschaftsrichtlinien nicht unterliegen (Abs. 3 der Begründungserwägung der EG-Richtlinie 98/78). In der Bundesrepublik kam der Gesetzgeber der Verpflichtung zur Umsetzung durch das genannte Änderungsgesetz vom 21.12.2000 nach. Unter anderem installierte er unter dem Titel " Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören" die §§ 104 a -i, die es vorher so nicht gegeben hatte. Zur Begründung des Gesetzesentwurfs führte die Bundesregierung insoweit aus: "Die zusätzliche Beaufsichtigung erfolgt auf der Grundlage des sogenannten Solo-Plusansatzes. Die Prüfung der Eigenmittelausstattung des Einzelunternehmens wird durch die Berücksichtigung der Gruppenangehörigkeit /Konzernstruktur ergänzt." BT-Drucksache 14/4453). Im Zuge der Installation der sogenannten zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen wurde die Definition eines Rückversicherungsunternehmens seitens des Gesetzgebers eingeführt und im Rahmen der Beteiligung an Erstversicherungsunternehmen letzteres der zusätzlichen Aufsicht unterworfen. (§ 104 a Abs.1 VAG). Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Anteilseignerkontrolle getroffen werden (BT 14/4453). § 1 Abs.2 VAG, der bestimmte, welche Vorschriften des VAG auf die Rückversicherungen Anwendung finden sollten, wurde erweitert um den Hinweis auf §§84 und 104. Desweiteren wurde in § 104 Abs.1 VAG das Wort Versicherungsunternehmen durch das Wort "Erstversicherungsunternehmen" ersetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die erste Änderung in Buchstabe a bezieht ausdrücklich Informationen betreffend Rückversicherungen in die Schweigepflicht des § 84 ein und stellt so die Anwendung der für den Informationsaustausch bei Erstversicherungsunternehmen geltenden Regeln auch für Rückversicherungsunternehmen klar. Die zweite Änderung in Buchstabe a zielt auf eine Klarstellung des Anwendungsbereichs von § 104 VAG. Auch ein Rückversicherungsunternehmen unterliegt der Anzeigepflicht, wenn es eine bedeutende Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen unterhält. § 104 greift allerdings nicht ein, wenn ein anderes Unternehmen als ein Erstversicherer oder eine natürliche Person eine bedeutende Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen unterhält." Aus der Begründung zur Gesetzesänderung vom 21.12.2000 zu §1 Abs.2 VAG mit den neu eingeführten Verweisen auf § 84 und §104 Abs. 1 VAG lassen sich nach Auffassung des Gerichtes folgende Schlussfolgerungen ziehen. Die Beschränkung der Anzeigepflicht von Erwerbern wesentlicher Beteiligungen auf Erstversicherungen war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die redaktionell korrekt umgesetzt wurde. Die Klarstellung war notwendig, denn bislang und auch heute findet das VAG auf Rückversicherungsunternehmen nur in den enumerativ aufgeführten Fällen Anwendung und Zielrichtung der Einbeziehung der Rückversicherungsunternehmen durch die neu eingeführten Verweise auf § 84 und § 104 VAG war, die Rückversicherungen im Hinblick auf ihren Einfluss auf die Erstversicherungsunternehmen der Aufsicht zu unterwerfen, nicht jedoch isoliert. Zugleich wurde mit dem Gesetz vom 21.12.2000 in § 104 VAG ein Absatz 1a eingefügt, welcher der Aufsichtsbehörde die Befugnis einräumte den Erwerb der bedeutenden Beteiligung zu versagen, wenn der Anzeigende oder, wenn er juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmen zu stellenden Ansprüchen genügt. Im wesentlichen entspricht dieser Absatz der Fassung § 104 Abs.1 a des VAG vom 26.06.2002, der nach Auffassung der Antragsgegnerin auf den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen Anwendung findet, wobei sie diese Auffassung in der Gesetzesbegründung gestützt sieht. Gleichwohl hat der Gesetzgeber Art 104 Abs. 1a VAG entgegen der sonst verwandten Artikelgesetzgebung nochmals wörtlich widergegeben und auch in der neuen Fassung findet sich als Bezugspunkt des Merkmals unzuverlässig beziehungsweise der anderen Gründe die solide und umsichtige Führung des Erstversicherungsunternehmens. Nach Auffassung der Antragsgegnerin hätte der Gesetzgeber also die Änderung des § 104 Absatzes 1 vergessen und den Regelungsgehalt des § 104 Abs.1a Nr. 1 VAG übersehen, obwohl er neu gefasst wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Auch wenn sich der Bundestagsdrucksache (BT 14/8017) entnehmen lässt, dass das Recht der Aufsicht über reine Rückversicherungsunternehmen neu geregelt werden sollte, schreibt der Gesetzgeber gleichwohl in die Begründung, dass die Aufsichtsbehörde bestimmte Eingriffsbefugnisse erhält. Dass dies auch die Befugnis des Verbotes des Erwerbes einer wesentlichen Beteiligung umfasst, lässt sich nicht ohne weiteres aus der Begründung entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin bei den Verweisen des § 1a Abs.1 Verweisungen entdeckt hat, die für Rückversicherungsunternehmen nach dem Wortlaut der Norm, auf die verwiesen wird, keine Anwendung finden können, lässt dies nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe vergessen, den Erwerb wesentlicher Anteile an einem Rückversicherungsunternehmen zu regeln, den Verweis aber nur versehentlich unterlassen. Insbesondere die dafür vermutete Begründung, die Ereignisse des 11. September, die Beweggrund des viertens Finanzmarktgesetzes gewesen sein sollen und die Hektik des Gesetzgebungsverfahrens hätte zu vielen Fehlern geführt, sind unzutreffend. Das von der Antragsgegnerin herangezogene Beispiel des Leerverweises von § 55a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, der auf § 104 e VAG verweist, wurde nicht erst durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz eingeführt, sondern durch das Gesetz vom 21.12.2000 und aus den oben geschilderten Gründen. Wenn es ein Redaktionsversehen gegeben hat, dann nicht 2000 vor dem Eindruck der Ereignisse des 11. September. Dies gilt auch für den Verweis auf § 83 VAG durch § 1a VAG, der in § 1 Abs. 2 VAG bereits 1992 enthalten war. Auch § 83 VAG wurde am 26.6.2002 nicht geändert und der Verweis läuft auch nicht erst seit diesem Zeitpunkt leer. Gesetzgebungstechnikfehler liegen also nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, Sinn und Zweck gebiete es § 104 Abs.1 und Abs. 1a VAG teleologisch dahingehend auszulegen, dass das Wort Erstversicherungsunternehmen durch das Wort Versicherungsunternehmen zu ersetzen sei, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen, denn die entsprechende Anwendung des § 104 VAG auch auf den Fall, dass nur wesentliche Anteile an einem Rückversicherungsunternehmen erworben werden, ist nur durch eine Analogie zu erreichen. Eine teleologische Reduktion ist dann die richtige Methode der Rechtsfortbildung, wenn eine im Gesetz enthaltene, nach ihrem Wortsinn zu weit gefasste Regel auf den ihr nach dem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt wird (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft , dritte Auflage, S.377). Der Begriff Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG ist nach heutigen Verständnis weiter, weil er unter Umständen auch reine Rückversicherungsunternehmen umfasst. Das Gericht lässt es offen, ob im öffentlichen Recht eine Rechtsgrundlage für eine belastenden Verfügung in Wege der Analogie erweitert werden kann, denn die Voraussetzung einer Analogie sind nicht gegeben. Voraussetzung einer Analogie ist die Feststellung einer Gesetzeslücke. Diese kann nicht bejaht werden, wenn das Gesetz eine Regelung nicht enthält (Schweigen des Gesetzes), sondern erst, wenn sich feststellen lässt, dass nach dem Plan des Gesetzes, eine solche Regelung zu erwarten gewesen wäre (planwidrige Lücke). Eine solche liegt vor, wenn nach der erkennbaren Regelungsabsicht und dem Regelungszusammenhang des Gesetzes eine entsprechende Regelung geboten gewesen wäre ( Larenz a.a.O S. 191 ff.) Eine planwidrige Lücke kann das Gericht vorliegend nicht feststellen. Zwar ist der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 1 a VAG (BT-Drucksache 14/8017 Ziffer 11 a) zu entnehmen, dass durch die Neuregelung sichergestellt werden soll, dass die Rückversicherer jederzeit willens und in der Lage sind, ihren Verpflichtungen gegenüber den Erstversicherungen nachzukommen. Hierzu wird ausgeführt." Im Hinblick auf die weitere Entwicklung innerhalb der EU werden allerdings nur einige Regelungslücken geschlossen, und zwar mit Blick auf die Rechtsform, die Qualifikation der Geschäftleiter und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie die allgemeinen Vermögensanlagegrundsätze. Zudem erhält die Aufsichtsbehörde bestimmte Eingriffsbefugnisse." Dass dies die Eingriffsbefugnisse des §104 Abs.1 a VAG sein sollen, lässt sich aus der Begründung so nicht entnehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung lässt sich aber auch nicht aus dem Regelungszusammenhang herleiten. Neben der Ausgliederung der Bestimmungen über die Rückversicherung aus § 1 Abs. 2 in den § 1 a VAG nimmt dieser als neu auch für Rückversicherungen anzuwendenden Vorschriften, den § 7 Abs. 1 a, den § 7a und § 13 d Nr. 1,2,4,4a und 5 auf. Die anderen dort genannten Vorschriften galten schon vor der Gesetzesänderung von Juni 2002 auch für Rückversicherungsunternehmen. Teile des neu konzipierten § 1 a, nämlich die Rechtsform und die allgemeinen Vermögensanlagegrundsätze finden zur Zeit noch keine Anwendung (§ 1 a Abs.4). Anwendung finden durch den Verweis auf § 7 a Abs 1 die dort genannten Qualitätsanforderungen an den Geschäftsleiter und an die in § 7 a Abs 2 VAG aufgestellten Anforderungen an die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung. Hiermit korrespondieren durch Verweis des § 1 a VAG auf § 13 d Nr. 1,2,4,4a,und 5 Anzeigeverpflichtungen des Versicherungsunternehmen und zwar bei Bestellen bzw. Ausscheiden eines Geschäftsleiters und § 13 d Nr. 4 den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunternehmen. An Eingriffsmöglichkeiten gegenüber dem Unternehmen bestimmt § 1a Abs. 3 VAG: Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäftes gelten und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden, insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsunternehmen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn andere Maßnahmen sich als unzureichend erwiesen haben, die Abberufung von Geschäftsleitern, auf deren Person sich Tatsachen beziehen, verlangen, und diesen Geschäftsleitern die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen. Mit der durch § 1 a Abs. 3 VAG verbundenen Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist die Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Rückversicherungsaufsicht, soweit dort bestimmte Eingriffsbefugnisse in Aussicht gestellt werden, erschöpft. Auch wenn der Antragsgegnerin zuzustimmen ist, dass damit Inhaberwechsel nicht verhindert werden können und damit eine wirksame Anteilseignerkontrolle, die auch dem Schutz der Versicherten dienen soll, im Bereich der Rückversicherungsaufsicht nicht möglich ist, stellt dies keine planwidrige Lücke dar. Die Anwendung des § 7 a in Verbindung § mit § 13 d ermöglicht derzeit nur eine Bebachtungsmöglichkeit der Behörde. Dies ist jedoch kein Systembruch, denn der Gesetzgeber hat die Rückversicherungsaufsicht in wesentlichen Bereichen noch nicht mit der Erstversicherungsaufsicht gleichgestellt. In dem Bereich der Inhaberkontrolle muss die Aufsichtsbehörde bei einer Erstversicherung, die für ihre Tätigkeit, im Gegensatz zur Rückversicherung, einer Erlaubnis bedarf (§ 5 VAG), diese gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Erstversicherungsunternehmen oder......nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmen zu stellen Ansprüchen genügt. Gemäß § 87 VAG kann die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nicht mehr vorliegen. Mit der Vorschrift des § 8 Abs.1 Nr.2 VAG und § 7 a Abs. 2 und 13 d Nr.4 VAG korrespondiert für Erstversicherungsunternehmen § 104 Abs1 und 1a VAG. Bei Veränderungen wesentlicher Beteiligungen, die für den Inhaber als auch den Erwerber anzeigepflichtig sind, kann die Behörde den Erwerb untersagen, wenn sie, würde der Erwerb vollzogen, auch die Geschäftserlaubnis widerrufen könnte. Die Tätigkeit von Rückversicherungsunternehmen ist jedoch unverändert genehmigungsfrei, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers derzeit keine wirksame Inhaberkontrolle im Hinblick auf die Auswirkung auf das Versicherungsgeschäft stattfinden kann. Dass dies auch für Inhaberwechsel gilt, lässt sich deshalb weder als Systembruch einstufen, noch offenbart es eine (planwidrige) Lücke. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Das Gericht bemisst die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache ... Euro. Es hat sich dabei an der Streitwertberechnung bei Anfechtung eines Vorkaufsrechtes durch den Käufer orientiert. Dabei hat des den Kaufpreis in Bezug genommen, diesen um die Hälfte reduziert, weil die Zahlung aufschiebend bedingt und gestundet ist und bei einer Quote von 25% einen Streitwert für die Hauptsache von ...Millionen Euro ermittelt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat es diesen Wert nochmals halbiert.