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Beschluss

1 G 560/03

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0228.1G560.03.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie zunächst geduldet wurde und sodann befristete Aufenthaltsbefugnisse erhielt. Mit Bescheid des Main- Kinzig- Kreises vom 09.06.1997 wurde die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse versagt und die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen reiste die Antragstellerin am 29.06.1998 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Am 08.08.2001 heiratete die Antragstellerin den deutschen Staatsangehörigen Bruno Oskar Xxx. Unter dem 13.09.2001 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und unter dem 13.09.2001 erklärte die Antragstellerin und ihr Ehemann, in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben und zwar in der gemeinsamen Wohnung in Hanau, Xxx. Daraufhin erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 12.09.2002. Am 04.09.2002 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund eines Ermittlungsersuchens gegenüber der Polizei kam es am 21.02.2002 zur Überprüfung der Anschrift Xxx in Hanau. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsprotokolls ist festgehalten: "Einer türkischen Hausbewohnerin wurden die beiden Bilder von Frau Xxx und Herr Xxx gezeigt. Während Frau L. sofort als Hausmitbewohnerin erkannt wurde, war der O. dort unbekannt." Ferner erreichte die Polizei den Hauseigentümer, Herr Xxx telefonisch, der in dem Gespräch äußerte "dass ihm gegenüber Frau L. mitgeteilt habe, dass ihr Mann nicht in der Xxx in Hanau wohnhaft sei". Im Rahmen eines Anhörungsschreibens vom 20.03.2002 teilte der Oberbürgermeister der Stadt Hanau der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zurückzunehmen und eine Abschiebungsandrohung auszusprechen. Es habe im Rahmen einer Ermittlung festgestellt werden können, dass die Antragstellerin in der Xxx in Hanau ein einzelnes Zimmer alleine bewohne. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine eheliche Lebensgemeinschaft führe. Hierauf teilte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass es unzutreffend sei, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestehe. Zutreffend sei zwar, dass die Antragstellerin alleine in einem Zimmer in der Xxx wohne. Diese Wohnung sei vorübergehend, bis das Ehepaar eine gemeinschaftliche Wohnung gefunden habe. Eine entsprechende Erklärung des Ehemannes werde herbeigeführt. Am 11.03.2002 erfolgte eine erneute polizeiliche Überprüfung des Anwesens Xxx. Es wurde festgestellt, dass das Zimmer Nummer 15, in dem die Antragstellerin wohne, ca. 10 Quadratmeter groß sei. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsprotokolls (Blatt 222 der BA) waren weder persönliche Gegenstände (Zahnbürste etc.) noch Bilder des Gatten sichtbar. Ferner gab die Antragstellerin nach dem Inhalt dieses Ermittlungsprotokolls auf Befragen nach dem Aufenthalt des Ehegatten an, den Aufenthalt nicht zu kennen. Er sei irgendwo in Stuttgart. Erreichbar sei er für sie nicht. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28.03.2002 lies die Antragstellerin vortragen, dass sich herausgestellt habe, dass sich der Ehemann von Gelnhausen kommend ebenfalls unter der Anschrift Xxx nach Hanau gemeldet habe. Die Eheleute lebten auch in der Xxx zusammen. Der Ehemann sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oft abwesend. Er arbeite als Altbausanierer. In der Regel beginne die Arbeitszeit vor sieben Uhr morgens. Außerdem befinde er sich of auf Montage. Es sei deshalb nichts besonderes, wenn eine Mitbewohnerin des Hauses Xxx oder der Hauseigentümer den Ehemann nicht gesehen hätten. Mit Schriftsatz vom 13.05.2002 legte die Antragstellerin einen Mietvertrag betreffend eine Wohnung Xxx, Hanau vor, der mit dem Vermieter von dem Ehepaar Xxx/Xxx geschlossen sei. Das Ehepaar bewohne diese Wohnung gemeinschaftlich. Unter dem 04.09.2002 erklärten die Antragstellerin und ihr Ehemann, dass sie in ehelicher Lebensgemeinschaft lebten und sich die gemeinsame Wohnung in Hanau, Xxx befinde. Am 05.09.2002 kam es zur Vorsprache der Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann. Im März 2002 sei die Antragstellerin von dem Polizeibeamten falsch verstanden worden. Der Ehemann habe mit ihr in der Einzimmerwohnung gelebt. Sanitäre Einrichtungen seien auf dem Flur. Der Ehemann sei als Monteur tätig gewesen. Der Ehemann gab gleichfalls an, zum Zeitpunkt der Kontrolle der Polizei im März mit der Antragstellerin zusammen in der Salzstraße gewohnt zu haben. Er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Montage gewesen. Der damalige Arbeitgeber sei die Firma K. in Nidderau gewesen. Vorher sei er sehr viel im Bundesgebiet auf Arbeitssuche gewesen. Er habe aber keine offizielle meldepflichtige Arbeit in diesem Zeitraum gehabt. Auf Ersuchen der Antragsgegnerin kam es sodann zu einer Reihe von polizeilichen Vernehmungen der Mitbewohner des Anwesens Xxx in Hanau. Diese polizeilichen Vernehmungen ergaben im wesentlichen Folgendes, wobei den Befragten jeweils Fotos (Kopien der Personalpapiere) vorgelegt wurden: Vernehmung des M. K. :"Die Frau sieht der Frau, die rechts von mir wohnt, sehr ähnlich. Es könnte die Frau sein, die in unmittelbarer Nachbarschaft von mir im Dachgeschoss des Hauses wohnt. Den Mann kenne ich nicht. Die Person ist mir völlig unbekannt. Soweit ich weiß, wohnt sie alleine dort. Ich habe dort noch nie einen Mann gesehen. Die Frau habe ich auch noch nicht in Begleitung eines Mannes gesehen." Vernehmung des B. S.: "Beide Personen kommen mir nicht bekannt vor." Vernehmung der G. K.: "Bei der Frau handelt es sich um die Frau, die in unserem Haus im Dachgeschoss wohnt. Den Mann erkenne ich als den Mann wieder, den mir die Frau als ihren Mann vorstellte. Bei den Wohnungen im Dachgeschoss handelt es sich um Einzimmerwohnungen. Ob der Mann und die Frau dort zusammen wohnen, weiß ich nicht. Es ist nur so, dass ich die übrigen Hausbewohner, insbesondere den Herrn Strenge, der sich nur phasenweise im Haus aufhält, öfters im Haus sehe, da ich ja auch nicht voll arbeite. Das gilt auch für die Frau auf dem Bild. Den Mann habe ich aber bisher nur einmal gesehen." Vernehmung der B. H.: "Ich habe noch nie einen Partner zu dieser Frau gesehen. Die Frau erkenne ich. Sie wohnt im Dachgeschoss. Den Mann habe ich noch nie gesehen." Vernehmung des M. B.: "Ja, die Frau kenne ich vom sehen. Es handelt sich bei ihr um die Frau aus dem Dachgeschoss. Den Mann kenne ich nicht. Ich habe diese Frau auch noch nicht in Begleitung eines Mannes gesehen." Vernehmung der A. M.: "Die Frau kenne ich. Es ist die Frau, die bei uns im Dachgeschoss wohnt. Den Mann habe ich noch nie gesehen. Nein, einen Mann habe ich bei ihr noch nie gesehen." Die Vernehmungsprotokolle befinden sich auf Seite 270 bis 283 der Behördenakte. Am 06.10.2002 kam es zur Überprüfung der Adresse Xxx in Hanau. Die Antragstellerin war ausweislich des Vermerks über diese Überprüfung in der Wohnung und verneinte die Frage, ob ihr Ehemann zu Hause sei. Das Betreten der Wohnung wurde den Polizeibeamten von ihr nicht gestattet. Nach erfolgter Anhörung lehnte der Oberbürgermeister der Stadt Hanau mit Verfügung vom 06.11.2002 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2002 ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Kroatien für den Fall an, dass sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Auf die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte am 11.11.2002. Mit Schriftsatz vom 21.11.2002 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Die Ausführungen der Antragsgegnerin seien rein spekulativ und keineswegs beweiskräftig. Mit Schriftsatz vom 17.02.2003 sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Antragstellerin habe gegenüber der Antragsgegnerin Beweis für das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft durch Einvernahme ihres Ehemannes angeboten. Diesem Beweisangebot sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Sie verlasse sich auf Drittermittlungen, wie die Befragung von Hausbewohnern, Spekulationen und ähnlichem. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.11.2002 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin während des Laufes des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (richtigerweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragstellerin steht mit der Beantragung ein vorläufiges Bleiberecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu, da sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.09.2002 aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG seit mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet aufhielt. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin während des Laufs des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren ist unstatthaft. Dieses Begehren könnte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erfolgen, da es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt. Die Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO scheidet jedoch gemäß § 123 Abs. 5 VwGO aus, da es sich vorliegend gerade um einen Fall des § 80 VwGO handelt. Das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der die begehrte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis versagenden Verfügung (vgl. § 72 Abs. 1 AuslG) überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.11.2002 erweist sich aufgrund einer summarischen Überprüfung, und nur eine solche kann im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgen, als rechtmäßig. Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt in der Xxx in Hanau in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt hat. Hierfür spricht lediglich der Vortrag der Antragstellerin sowie deren Ehemann im Rahmen der Vorsprache am 05.09.2002. Dagegen sprechen die in dem polizeilichen Ermittlungsprotokoll vom 11.03.2002 festgehaltenen Angaben, insbesondere aber der zunächst im Schriftsatz vom 21.03.2002 gemachte Vortrag, dass die Antragstellerin alleine in einem Zimmer in der Xxx wohne und diese Wohnung nur vorübergehend sei, bis das Ehepaar eine gemeinschaftliche Wohnung gefunden habe. Wieso zunächst dieser Vortrag gemacht wurde, sich dann später herausstellte, dass der Ehemann ebenfalls unter der Anschrift Xxx in Hanau gemeldet ist (Schriftsatz vom 28.03.2002) ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Fehlt es, bezogen auf die Salzstraße in Hanau, an einer gemeinsamen ehelichen Wohnung, wovon das erkennende Gericht wie dargelegt ausgeht, so sind die Anforderungen an die Darlegung einer gleichwohl bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend größer (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.07.2000, Az.: 9 TG 1908/00 ). Insoweit kann es nicht ausreichen, lediglich zu behaupten, der Ehemann der Antragstellerin befinde sich auf Montage und sei deshalb den Mitbewohnern der Xxx in Hanau nicht bekannt. Auch nicht ansatzweise wurde seitens der Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Versuch gemacht, entsprechende Montagetätigkeiten und Abwesenheitszeiten zu belegen. Aber auch was die behauptete eheliche Wohnung Xxx in Hanau anbelangt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei nicht um die gemeinsame Ehewohnung der Antragstellerin und ihres Ehemannes handelt. So hat von allen Befragten Zeugen nur eine Zeugin den Ehemann der Antragstellerin überhaupt gekannt, da die Antragstellerin ihn bei der Zeugin vorgestellt hatte. Auch insoweit hat die Zeugin allerdings angegeben, diesen Mann nur einmal gesehen zu haben. Alle anderen Zeugen haben einen Mann der dem Ehemann der Antragstellerin ähnlich sieht, noch überhaupt einen Mann bei der Antragstellerin gesehen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Befragten Zeugen und deren weitgehend identischen Angaben bzgl. des Ehemannes der Antragstellerin spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht geführt wird. Auch insoweit wäre es an Antragstellerin gewesen den übereinstimmenden Tenor der Zeugenaussagen zumindest zu erschüttern. Auch insoweit ist Entsprechendes seitens der Antragstellerin aber nicht erfolgt. Statt dessen wird substanzlos darauf verwiesen, dass keine Verpflichtung des Ehemannes bestehe, im Haus herumzulaufen und sich als Ehemann der Mandantin vorzustellen. Auch im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtschutzverfahrens bleibt der Vortrag letztlich völlig unsubstantiiert und es wird noch nicht einmal die im Schriftsatz vom 21.03.2002, also die vor knapp einem Jahr gemachte Ankündigung aufgegriffen, eine entsprechende Erklärung des Ehemannes herbeizuführen. Auch die in der Verfügung vom 06.11.2002 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Rahmen der angegriffenen Verfügung Bezug genommen, § 122 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 20 Abs.3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.